Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.05.2025, Az.: 10 LB 44/25
Erfordernis der Wahrung der Schriftform i.R.e. Förderantrags auf Gewährung der "Schafprämie und Ziegenprämie"
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 28.05.2025
- Aktenzeichen
- 10 LB 44/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 16889
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2025:0528.10LB44.25.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück - 20.06.2024 - AZ: 5 A 270/23
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DVBl 2025, 1370-1371
Redaktioneller Leitsatz
Gewährung der "Schaft- und Ziegenprämie" für das Jahr 2022 nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Schaf- und Ziegenhaltung vom 22.07.2021
Die zum Bundesrecht entwickelten Grundsätze, welche die Behandlung von versehentlich nicht unterschriebenen Klagen oder Anträgen durch Richter beinhalten, können nicht auf landesrechtliche Schriftformerfordernisse, die im Rahmen des selbstgeschaffenen Rechts für die Behandlung von Anträgen in Massenverfahren gelten, übertragen werden.
Die Behörde kann aufgrund von Ziff. 7.1 und 7.3 der Richtlinie Schaf- und Ziegenprämie i.V.m. Ziff. 3.1 VV zu § 44 LHO die Einreichung eines rechtsverbindlich unterschriebenen Antragsvordrucks verlangen.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - Einzelrichterin der 5. Kammer - vom 20. Juni 2024 geändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Gewährung der "Schaf- und Ziegenprämie" für das Jahr 2022 nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Schaf- und Ziegenhaltung von 22. Juli 2021 (Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt vom 22.7.2021, Nds. MBl. Nr. 32/2021, S. 1312).
Die Klägerin ist Halterin von 33 Schafen und 3 Ziegen. Mit schriftlichem Antrag vom 25. Mai 2022 beantragte sie bei der Beklagten Zuwendungen der Schaf- und Ziegenprämie. Hierbei verwendete die Klägerin einen fehlerhaft formatierten Ausdruck des Antragsformulars, in dem Teile des Textes am rechten und unteren Rand des Formulars sowie der Hinweis auf die Unterschrift der antragstellenden Person fehlten und der nicht unterschrieben war. Im gleichen Umschlag befand sich als Anlage zum Antrag die von der Klägerin mit Ort, Datum und Unterschrift unterzeichnete De-minimis-Erklärung.
Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 12. Dezember 2022 mit der Begründung ab, dass der nicht unterschriebene Antrag formell ungültig sei. Den gegen diese Entscheidung eingelegten Widerspruch der Klägerin wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2023 zurück und führte wiederum aus, dass der Antrag der Klägerin auf Zuwendungen der Schaf- und Ziegenprämie auf Grund der fehlenden Unterschrift keine rechtsgültige Willenserklärung darstelle. Die Unterschrift der Klägerin auf der De-minimis-Erklärung ersetze die auf dem Antrag geforderte Unterschrift nicht. Die antragstellende Person habe zu erklären, dass sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der in dem Antrag und den Anlagen gemachten Angaben versichere und die Bedingungen, Verpflichtungen und Erklärungen für sich als verbindlich anerkenne. Zudem müsse sie erklären, dass ihr bekannt sei, dass sie alle Änderungen, die für den Anspruch auf die beantragte Zuwendung von Bedeutung seien, unverzüglich ihr, der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, schriftlich mitzuteilen habe, sowie dass sie die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Schaf- und Ziegenhaltung (Richtlinie Schaf- und Ziegenprämie) für das Land Niedersachsen zur Kenntnis genommen habe. Die Klägerin habe diese Willenserklärung mit dem vorgelegten Antrag jedoch auf Grund der fehlenden Unterschrift nicht abgegeben. Damit seien die Anspruchsvoraussetzungen aus der Richtlinie nicht erfüllt, und es bestehe kein Anspruch auf die Zuwendung. Gründe, die hier ausnahmsweise ein Abweichen von den Vorgaben rechtfertigen würden, seien nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen.
Hiergegen hat die Klägerin am 8. Juni 2023 Klage erhoben und weiterhin die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für die Prämiengewährung vorlägen, da sie einen formgültigen Antrag gestellt habe. Aus ihrer Unterschrift auf der Anlage zum Antrag ergebe sich, dass sie den Antrag insgesamt stelle.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12. Dezember 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2023 zu verpflichten, ihr eine Prämie nach der Richtlinie "Schaf- und Ziegenprämie 2022" zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen
und erneut darauf verwiesen, dass die erforderliche Schriftform nicht gewahrt sei. Es fehle insbesondere daran, dass die Klägerin durch ihre Unterschrift auf dem Antragsformular erklärt habe, dass sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der in dem Antrag gemachten Angaben versichere und die Bedingungen, Verpflichtungen und Erklärungen zur Kenntnis genommen und als verbindlich anerkannt habe.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 20. Juni 2024 stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12. Dezember 2022 und ihres Widerspruchsbescheides vom 27. April 2023 verpflichtet, der Klägerin eine Prämie nach der Richtlinie "Schaf- und Ziegenprämie 2022" vom 22. Juli 2021 in Höhe von 1.188 EUR zu gewähren. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung der von ihr beantragten Prämie für das Kalenderjahr 2022 habe. Sie habe den Antrag form- und fristgerecht gestellt und auch alle weiteren Voraussetzungen für die Förderung erfüllt. Der Antrag wahre die gemäß Ziffer 7.3 der Richtlinie erforderliche Schriftform. Hier seien die Rechtsgrundsätze der obergerichtlichen Rechtsprechung für die Wahrung der Schriftform bei Klageerhebung im Verwaltungsprozess anzuwenden. Der Zweck schriftlicher Klageerhebung, den Verkehrswillen und die Urheberschaft des Klägers zu dokumentieren, sei regelmäßig nur bei eigenhändiger Unterschrift erfüllt. Ausnahmen seien jedoch möglich, wenn andere Anhaltspunkte eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Verkehrswillen böten. Entscheidend sei, ob sich beides aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit etwa beigefügten Unterlagen hinreichend sicher ergebe, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste. Vorliegend sei dies der Fall. Die Klägerin habe den Antrag vollständig ausgefüllt, die De-minimis-Erklärung ausgefüllt und unterschrieben, sämtliche geforderten Anlagen beigefügt und diese Unterlagen geschlossen zur Post gegeben. Es sei daher eindeutig, dass sie den Antrag tatsächlich habe stellen wollen. Darüber hinaus sei der Antrag bereits sechs Tage vor Ablauf der Antragsfrist bei der Beklagten eingegangen. Es wäre daher noch genügend Zeit gewesen, die Klägerin telefonisch auf die fehlende Unterschrift hinzuweisen und so eine rechtzeitige auch nach Auffassung der Beklagten schriftliche Antragstellung zu gewährleisten. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass das Antragsformular von ihr korrekt zur Verfügung gestellt worden sei, da eine Überprüfung, wie das Antragsformular im maßgeblichen Zeitraum von der Homepage der Beklagten heruntergeladen werden konnte, nicht möglich sei, da dieses unstreitig nicht mehr auf der Homepage verfügbar sei.
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 12. März 2025 (- 10 LA 115/24 -) die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.
Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, dass die Ablehnung der beantragten Prämie für das Antragsjahr 2022 in Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz stehe. Sie habe die gesetzlichen Grenzen eingehalten, die Art. 3 Abs. 1 GG ihrer Ermessensausübung ziehe. Die Antragstellerin habe nicht die gemäß Ziffer 7.3 der Richtlinie Schaf- und Ziegenprämie erforderliche Schriftform gewahrt. Das Verwaltungsgericht habe bei der vorgenommenen Auslegung den Sinn und Zweck der vorliegenden Richtlinie, die tatsächliche Verwaltungspraxis der Beklagten sowie die Vorgaben des Ministeriums außer Acht gelassen. Zu den Anforderungen an einen formell gültigen Antrag, der Voraussetzung für die Gewährung der Prämie sei, gehöre insbesondere auch die Unterschrift des Antragstellers. Bei rund 5.000 Anträgen allein in der [für die Klägerin zuständigen] Bewilligungsstelle Meppen könne es nicht die Aufgabe der Behörde sein, jeweils den Willen des Antragstellenden zu ermitteln. Es gebe deswegen auch keine Obliegenheit, die Antragstellenden anzurufen, damit diese einen frist- und formgerechten Antrag stellten. Es komme vorliegend zudem nicht allein darauf an, ob der Wille zur Antragstellung selbst und die entsprechende Urheberschaft der Klägerin auch ohne Unterschrift zu erkennen gewesen seien, sondern auf die mit der Unterschrift auf dem Antragsformular verbundenen und zwingend erforderlichen Erklärungen zum Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen. Dieses Erfordernis gehe deutlich über den reinen Verkehrswillen zur Antragstellung hinaus und sei vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt worden. Eine Ausdehnung der "Unterschriften-Fiktion" auf die zu leistende Erklärung sei äußerst bedenklich und rechtsirrig. Mit einer wahrheitswidrigen Erklärung könnten nicht unerhebliche Nachteile verbunden sein, so dass eine quasi konkludente Unterstellung, die Klägerin habe diese Erklärung so abgeben wollen, nicht haltbar sei. Außerdem sehe der nach den Vorgaben des MU zu verwendende Kontrollbogen ausdrücklich vor, dass der Antrag bei fehlender Unterschrift abzulehnen sei. Die Verwendung eines offenbar fehlerhaft formatierten Vordrucks gehe zu Lasten der Klägerin, da sie das Unterschriftenerfordernis zum einen aus der vorangegangenen Antragstellung und zum anderen bereits aus der Verkehrssitte hätte (er)kennen müssen. Die unterschriebene De-minimis-Erklärung stehe schon deshalb nicht derart in Zusammenhang mit dem Antragsformular selbst, da sie als separate Datei zur Verfügung gestellt und damit nicht mit der Antragsdatei verbunden gewesen sei. Schlussendlich seien die Regelungen und Vorgaben u. a. der Richtlinien und Erlasse des Landes Niedersachsen eindeutig und ließen keinen Raum für ein abweichendes Verwaltungsverfahren. Auch aus Gründen der Gleichbehandlung aller Antragsteller sei es unerlässlich gewesen, den Antrag der Klägerin abzulehnen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 20. Juni 2024 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin, die im Zulassungsverfahren die Zurückweisung des Antrags der Beklagten beantragt hatte, hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.
II.
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und zur Klageabweisung. Denn das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12. Dezember 2022 und ihres Widerspruchsbescheides vom 27. April 2023 verpflichtet, der Klägerin eine Prämie nach der Richtlinie "Schaf- und Ziegenprämie 2022" vom 22. Juli 2021 in Höhe von 1.188 EUR zu gewähren.
Der Senat trifft diese Entscheidung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 130a Satz 1 VwGO, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Schaf- und Ziegenprämie für das Jahr 2022 an die Klägerin sind nicht erfüllt, da diese keinen form- und fristgerechten Antrag gestellt hat.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Klägerin keinen unmittelbaren Anspruch aus der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Schaf- und Ziegenhaltung von 22. Juli 2021 - Richtlinie Schaf- und Ziegenprämie (Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt vom 22.7.2021, Nds. MBl. Nr. 32/2021, S. 1312) auf die Bewilligung der begehrten Zuwendung, sondern lediglich auf eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung der Beklagten über ihren Antrag unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes (vgl. Senatsurteil vom 24.3.2021 - 10 LC 203/20 -, juris Rn. 28 ff.) im Rahmen der Haushaltsmittel entsprechend Ziffer 1.2 der Richtlinie Schaf- und Ziegenprämie.
Die Ablehnung des nicht unterschriebenen Förderantrags der Klägerin steht mit diesen Vorgaben in Einklang. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist hinsichtlich der Wahrung der Formvorschriften bezüglich des Förderantrags nicht auf die in der obergerichtlichen Rechtsprechung für die Wahrung der Schriftform bei Klageerhebung im Verwaltungsprozess entwickelten Grundsätze abzustellen, sondern auf die in der genannten Förderrichtlinie dokumentierte Verwaltungspraxis der Beklagten zur Ablehnung von Förderanträgen mit nicht unterzeichneten Antragsvordrucken. Die zum Bundesrecht entwickelten Grundsätze, die die Behandlung von versehentlich nicht unterschriebenen Klagen oder Anträgen durch Richter betreffen, lassen sich nicht auf landesrechtliche Schriftformerfordernisse, die im Rahmen des selbstgeschaffenen Rechts für die Behandlung von Anträgen in Massenverfahren gelten, übertragen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.8.2017 - 4 A 2889/15 -, juris Rn. 9). Maßgeblich ist vielmehr, dass die Beklagte auf Grund von Ziffern 7.1 und 7.3 der Richtlinie Schaf- und Ziegenprämie i. V. m. Ziffer 3.1 VV zu § 44 LHO die Einreichung eines rechtsverbindlich unterschriebenen Antragsvordrucks verlangen kann. Dementsprechend sieht nach dem Vortrag der Beklagten der nach den Vorgaben des Ministeriums zu verwendende Kontrollbogen vor, dass bei fehlender Unterschrift der Antrag abzulehnen ist, so dass diesbezüglich von einer einheitlichen Praxis für alle Antragsteller auszugehen ist.
Darüber hinaus mag zwar durch die Unterschrift der Klägerin auf der De-minimis-Erklärung die Herkunft des Antrags und die Absicht zur Antragstellung dokumentiert sein, die Klägerin hat damit jedoch nicht die nur im Förderantrag enthaltenen Erklärungen verantwortlich abgegeben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.8.2017 - 4 A 2889/15 -, juris Rn. 9). Die Abgabe dieser Erklärungen ("Hiermit versichere ich die Richtigkeit und Vollständigkeit der in diesem Antrag nebst Anlagen gemachten Angaben und erkenne die Bedingungen, Verpflichtungen und Erklärungen für mich als verbindlich an. Mir ist bekannt, dass [ich] alle Änderungen, die für den Anspruch auf die beantragte Zuwendung von Bedeutung sind, unverzüglich der Landwirtschaftskammer Niedersachsen schriftlich mitzuteilen habe. Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Schaf- und Ziegenhaltung (Richtlinie Schaf- und Ziegenprämie) für das Land Niedersachsen habe ich zur Kenntnis genommen.", s. Antragsformular, Bl. 38 GA) ist jedoch wesentlicher Bestandteil der Antragstellung und Voraussetzung für die Bewilligung der Prämie, Ziffer 7.3 Richtlinie Schaf- und Ziegenprämie i. V. m. Ziffer 3.5.4 VV zu § 44 LHO.
Der Beklagten war es auch nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unvollständigkeit des Antrags der Klägerin zu berufen, nachdem sie die Klägerin, die den Antrag sechs Tage vor Ablauf der Antragsfrist gestellt hat, nicht rechtzeitig auf die fehlende Unterschrift hingewiesen hat.
In dem hier vorliegenden Massenverfahren ist es bereits zweifelhaft, ob die Beklagte im Hinblick auf die erforderliche Verwaltungspraktikabilität eine Pflicht zu (telefonischen) Hinweisen oder Nachfragen trifft (vgl. Senatsbeschluss vom 26.7.2023 - 10 LA 38/23 -, juris Rn. 10 und 12), jedenfalls könnte eine solche Obliegenheit allenfalls im Rahmen des "üblichen Geschäftsgangs" (vgl. dazu VGH Bayern, Beschluss vom 13.7.2021 - 23 ZB 21.1632 -, juris Rn. 6 m. w. N.) bestehen. Danach ist der Beklagten vorliegend ein ausgebliebener Hinweis auf die fehlende Unterschrift nicht vorzuhalten, da nicht ersichtlich ist, dass sie den Antrag vor dem 2. Juni 2022 (Erfassung in "exel" ausweislich des Vermerks auf dem Antragsformular, Bl. 1 der Beiakte) erstmals bearbeitet und geprüft hat. Zu diesem Zeitpunkt war die bis zum 31. Mai 2022 laufende Antragsfrist (Ziffer 7.3 der Richtlinie Schaf- und Ziegenprämie) bereits verstrichen. Bei dem Eingang von ca. 5.000 Anträgen bei der zuständigen Bewilligungsstelle war die Beklagte auch nicht verpflichtet, alle Anträge innerhalb der ersten sechs Tage nach Eingang zu sichten und auf Vollständigkeit zu kontrollieren.
Vorliegend ist auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der fehlerhaften Antragstellung nicht möglich. Ungeachtet der Frage, ob eine Wiedereinsetzung bei Versäumung einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist überhaupt denkbar ist (vgl. dazu etwa (BVerwG, Beschluss vom 7.12.2021 - 3 B 6.21 -, juris Rn. 19, und vorgehend Senatsurteil vom 4.11.2020 - 10 LB 207/19 -, juris Rn. 45), hat die Klägerin die versäumte Handlung (Einreichung eines unterschriebenen Antragsvordrucks bei der Beklagten) auch nach dem entsprechenden Hinweis durch Schreiben der Beklagten vom 14. Juni 2022 (Hinweis an die Klägerin auf die fehlende Unterschrift, Bl. 8 der Beiakte) nicht fristgerecht nachgeholt (vgl. § 1 NVwVfG i. V. m. § 32 Abs. 2 Sätze 1 und 3 VwVfG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.