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Verordnung über Auftragswertgrenzen und Verfahrenserleichterungen zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz
(Niedersächsische Wertgrenzenverordnung - NWertVO)

Bibliographie

Titel
Verordnung über Auftragswertgrenzen und Verfahrenserleichterungen zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (Niedersächsische Wertgrenzenverordnung - NWertVO)
Amtliche Abkürzung
NWertVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
72080

Vom 3. April 2020 (Nds. GVBl. S. 60 - VORIS 72080 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Mai 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 37)

Aufgrund

des § 3 Abs. 3 des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) vom 31. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2019 (Nds. GVBl. S. 354), und

des § 3 Abs. 4 NTVergG im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Inneres und Sport

wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
Regelungsbereich1
Schätzung der Auftragswerte, Teil- und Fachlose2
Zweiter Teil
Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen
Aufträge über Bauleistungen3
Besondere Vorschriften für Aufträge über Bauleistungen zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit4
Dritter Teil
Vergabe von Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen
Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen5
Besondere Vorschriften für Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit6
Vierter Teil
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten7