Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 25.08.2025, Az.: L 11 AS 431/22
Anspruch auf Berücksichtigung der angemessenen Kosten der Unterkunft
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 25.08.2025
- Aktenzeichen
- L 11 AS 431/22
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2025, 24040
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 15.07.2022 - AZ: S 1 AS 2506/18
Rechtsgrundlage
- § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II
Redaktioneller Leitsatz
Das KdU-Konzept 2015 der Stadt Hannover ist im Hinblick auf einen Einpersonen-Haushalt in der Landeshauptstadt Hannover für den Zeitraum Januar bis Juni 2017 schlüssig. Soweit das KdU-Konzept über das sog. 33 %-Quantil den einfachen Wohnungsstandard definiert, ist dies nicht zu beanstanden.
Tenor:
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 15. Juli 2022 - S 1 AS 2506/18 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Kläger für die Zeit von Januar 2017 bis Dezember 2018 nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für Kosten der Unterkunft (KdU) zu gewährenden Leistungen im Wege eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren, Sozialdatenschutz - (SGB X).
Der 1960 geborene Kläger steht beim Beklagten seit dem Jahr 2005 im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Er wohnt seit 1986 in einer Dreizimmerwohnung mit 71,14 qm Wohnfläche (vgl. hierzu: Vermieterbescheinigung vom 1. Dezember 2012, Bl. 563 der Verwaltungsakte - VA - des Beklagten) in der Straße H. 19 in I., Stadtteil J.. Im streitbefangenen Zeitraum lebte der Kläger allein in seiner Wohnung.
Im Jahr 2010 betrug die vom Kläger zu zahlende Bruttokaltmiete 523,50 Euro. Der Beklagte teilte dem Kläger im Juni 2010 mit, dass diese Bruttokaltmiete unangemessen, also zu hoch sei. Für einen Einpersonenhaushalt im Stadtgebiet I. sei nur eine Bruttokaltmiete von (damals) maximal 385,00 Euro angemessen i.S.d. § 22 Abs. 1 SGB II. Gleichzeitig forderte der Beklagte den Kläger auf, seine Unterkunftskosten auf das angemessene Maß zu senken, z.B. durch Wohnungswechsel, Untervermietung oder Nachverhandlung mit dem Vermieter. Die tatsächlichen Unterkunftskosten würden nur noch bis zum 30. November 2010 übernommen (Kostensenkungsaufforderung vom 10. Juni 2010, Bl. 447 VA).
Mit Wirkung ab 1. Dezember 2010 setzte der Beklagte seine Ankündigung aus der Kostensenkungsaufforderung um und berücksichtigte bei der Leistungsberechnung für die Bruttokaltmiete nur noch die o.g. Angemessenheitsgrenze, also zunächst nur noch 385,00 Euro pro Monat (Bescheid vom 16. November 2010). Nach Angaben des Klägers soll es in der Folgezeit vorübergehend zu einer Reduzierung der Wohnkosten durch Untervermietung eines Zimmers an eine Person namens K. L. gekommen sein.
Im streitbefangenen Zeitraum (Januar 2017 bis Dezember 2018) betrug die vom Kläger zu zahlende Bruttokaltmiete 534,24 Euro bzw. 544,20 Euro (ab 1. April 2018) zzgl. 5,11 Euro Untervermietungszuschlag (den der Kläger trotz Auszugs des Untermieters immer noch zahlte, vgl. hierzu etwa: Anlage zum Mieterhöhungsverlangen des Vermieters vom 16. Januar 2018, Bl. 653 VA) sowie 82,00 Euro Heizkostenabschlag.
Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 17. November 2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger monatliche SGB II-Leistungen i.H.v. 871,00 Euro (Januar bis Juni 2017) bzw. 879,00 Euro (Juli bis Dezember 2017). Dieser Betrag ergab sich aus dem Regelbedarf für Alleinstehende, einer Bruttokaltmiete in Höhe der vom Beklagten festgelegten Angemessenheitsgrenze (385,00 Euro bis 30. Juni 2017; ab 1. Juli 2017: 388,00 Euro) und 82,00 Euro Heizkosten (Bescheide vom 21. November 2016 und 16. November 2017). Diese Bescheide wurden mangels eines Widerspruchs des Klägers in der Folgezeit bestandskräftig.
Auf den nachfolgenden Weiterbewilligungsantrag bewilligte der Beklagte für die Monate Januar bis Dezember 2018 wiederum monatliche SGB II-Leistungen i.H.v. 879,00 Euro (409,00 Euro Regelbedarf zzgl. 388,00 Euro Bruttokaltmiete zzgl. 82,00 Euro Heizkosten, Bescheid vom 16. November 2017). Hiergegen legte der Kläger ebenfalls keinen Widerspruch ein.
Am 16. Februar 2018 beantragte der Kläger die Überprüfung nach § 44 SGB X der ihm für die Zeit ab Januar 2017 gewährten KdU-Leistungen. Nach "neuen Erkenntnissen" liege die sog. "Mietobergrenze" seit 2013 für einen Einpersonenhaushalt im Stadtgebiet Hannover bei 364,00 Euro Kaltmiete zzgl. Betriebs-, Heiz- und Warmwasserkosten.
Der Beklagte lehnte diesen Überprüfungsantrag mit der Begründung ab, dass die als maximal angemessen anzusehende Bruttokaltmiete für einen Einpersonenhaushalt im Stadtgebiet Hannover bei 372,00 Euro pro Monat bzw. ab 1. Juli 2019 bei 388,00 Euro pro Monat liege. Der Kläger sei vor Langem darauf hingewiesen worden, dass ab dem 1. Dezember 2010 nur noch die angemessenen Aufwendungen der Unterkunft bei der Bedarfsberechnung anerkannt würden (Bescheid vom 15. März 2018).
Hiergegen machte der Kläger mit Widerspruch vom 29. März 2018 geltend, dass für Personen, die vor dem 1. Mai 2011 eine Wohnung bezogen und seitdem ohne Unterbrechung von mehr als sechs Monaten SGB II-Leistungen erhalten hätten, die bis zum 30. April 2011 geltenden Mietobergrenzen zzgl. 10 Prozent weiterhin gültig seien. Da er durchgängig in seiner Wohnung gelebt und durchgängig SGB II-Leistungen bezogen habe, liege die für ihn maßgebliche Mietobergrenze somit bei 423,50 Euro.
Zu den in der Vergangenheit geltenden Angemessenheitsgrenzen ist in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten eine Tabelle aktenkundig, wonach die sog. Mietobergrenze für einen Einpersonenhaushalt im Stadtgebiet Hannover bis zum 30. April 2011 bei 385,00 Euro (Bruttokaltmiete) zzgl. 10-prozentiger Sicherheitszuschlag = 423,50 Euro lag (Bl. 668 VA). Auf Bl. 670, 671 VA befinden sich Auszüge aus Verwaltungsvorschriften des Beklagten in denen es unter der Überschrift "Bestandsschutz" wörtlich u.a. heißt:
Für Leistungsberechtigte,
denen vor dem 1. Mai 2011 erstmalig Leistungen für Unterkunft bewilligt worden sind und
deren Leistungsbezug seitdem nicht länger als 6 Monate unterbrochen war, gelten - abweichend von den geltenden Richtwerten zu 2.2.1 - weiterhin die im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. April 2011 gültigen Mietobergrenzen zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10 Prozent.
Der Bestandsschutz entfällt, wenn
die aktuellen tatsächlichen Aufwendungen über den im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 30. April 2011 gültigen Mietobergrenzen zzgl. des Sicherheitszuschlages von 10 Prozent liegen, (z.B. in Folge einer Mieterhöhung)
sich Änderungen in der Bedarfsgemeinschaft ergeben (z. B. Ausscheiden eines Mitglieds der BG für länger als 6 Monate) oder
Leistungsberechtigte nach dem 1. Mai 2011 umgezogen sind oder umziehen möchten.
Bei Wegfall des Bestandsschutzes sind die regulären Richtewerte zur Bestimmung der abstrakten Angemessenheit der Unterkunftskosten nach 2.2.1 zugrunde zu legen.
Den Widerspruch wies der Beklagte mit der ergänzenden Begründung zurück, dass dem Kläger kein Vertrauens-/Bestandsschutz zustehe. Die Bruttokaltmiete liege mit 539,35 Euro bzw. 549,31 Euro (ab 1. April 2018 - jeweils inkl. Untervermietungszuschlag) deutlich über der für die Zeit vom 1. Januar 2019 (gemeint: 2009) bis 30. April 2011 geltenden Mietobergrenze zzgl. des Sicherheitszuschlags von 10 Prozent = 423,95 Euro. Zudem sei beim Kläger am Stichtag (30. April 2011) nicht die im Zeitraum vom Januar 2009 bis April 2011 gültige Mietobergrenze zzgl. eines Sicherheitszuschlags von 10 Prozent (= 423,50 Euro) bei der Leistungsberechnung zugrunde gelegt worden, sondern die damalige Angemessenheitsgrenze von 385,00 Euro (Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2018).
Mit der hiergegen am 10. Juli 2018 beim Sozialgericht (SG) Hannover erhobenen Klage hat der Kläger höhere KdU-Leistungen unter Zugrundelegung einer höheren Mietobergrenze verlangt. Er habe durchgängig im Leistungsbezug gestanden und durchgängig in seiner Wohnung gelebt, so dass er Bestandsschutz genieße. Der Mietpreis habe in der ersten Jahreshälfte 2008 im Stadtgebiet Hannover bei 5,80 Euro pro Quadratmeter gelegen, im ersten Halbjahr 2018 dagegen bei 8,80 Euro (Steigerung um 25 Prozent). Für das Jahr 2018 weise das Internetportal Immowelt einen durchschnittlichen Mietpreis vom 8,20 Euro aus. Unter Zugrundelegung einer angemessenen Wohnraumgröße von 50 qm und einem angemessenen Quadratmeterpreis ergebe sich eine Angemessenheitsgrenze von 592,97 Euro (vgl. im Einzelnen zur Berechnung des Klägers: Schriftsatz vom 30. Juli 2019). Die vom Beklagten festgelegte Angemessenheitsgrenze sehe dagegen eine Begrenzung auf 4,70 Euro pro Quadratmeter vor (Schreiben des früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt M. vom 30. Juli 2019). Nach Beendigung des Mandats von Rechtsanwalt M. hat der Kläger selbst vorgetragen, dass sich die Angemessenheit der KdU nach den Höchstwerten in § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) bestimme. Das KdU-Konzept des Beklagten sei unschlüssig (vgl. im Einzelnen etwa: Seite 3 des Schriftsatzes vom 7. Februar 2022), der Wohnungsmarkt in I. sei angespannt, der Quadratmeterpreis liege deutlich über der vom Beklagten festgelegten Angemessenheitsgrenze (vgl. Seite 3 und 4 des Schriftsatzes vom 7. Februar 2022) und die "persönlichen Besonderheiten des Einzelfalls" (vgl. hierzu: Seite 4 bis 6 des Schriftsatzes vom 7. Februar 2022) würden gegen einen Umzug bzw. für eine höhere Angemessenheitsgrenze sprechen. Bezüglich der bei ihm vorliegenden Besonderheiten des Einzelfalls (vgl. hierzu auch: Schriftsatz vom 25. Mai 2022) hat sich der Kläger u.a. auf die Dienstanweisung des Beklagten zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II bezogen (Version 1.6.1, gültig ab 1. Januar 2021 - Aktenzeichen II - 1304, Bl. 87 ff. d. Gerichtsakte). Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dass ihm lediglich 250,00 Euro pro Monat zur freien Verfügung ständen. Hiermit komme er nur durch Verzicht aus. Jeden dritten Tag hungere er.
Das SG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die dem Kläger für Januar bis Juni 2017 gewährten KdU gar nicht auf die im KdU-Konzept 2015 festgelegte Angemessenheitsgrenze i.H.v. von 372 Euro pro Monat (Bruttokaltmiete) gedeckelt worden seien, sondern auch weiterhin die seit 1. Dezember 2010 berücksichtigen KdU i.H.v. 385 Euro pro Monat (Bruttokaltmiete) anerkannt worden seien. Ein weitergehender Bestandsschutz des Klägers ergebe sich auch nicht aus den o.g. Dienstanweisungen, weil die bis zum 30. April 2011 angefallenen tatsächlichen KdU (523,50 Euro Bruttokaltmiete) deutlich über der bis zum 30. April 2011 gültigen Mietobergrenze zzgl. 10 Prozent Sicherheitszuschlag (= insgesamt 423,50 Euro) gelegen hätten.
Die KdU-Konzepte des Beklagten seien als schlüssig anzusehen (Bezugnahme des SG auf das zum KdU-Konzept 2015 ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 1. Juni 2022 - L 11 AS 309/17). Die maßgeblichen Anforderungen an ein schlüssiges Konzept (vgl. hierzu: Nummer 1 bis 8 auf S. 6 und 7 des angefochtenen Urteils) seien erfüllt, d.h. hinsichtlich des maßgeblichen Vergleichsraums (S. 8 des angefochtenen Urteils), hinsichtlich der nachvollziehbaren Definition des Gegenstands der Beobachtung sowie der Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (vgl. hierzu: S. 8 und 9 des angefochtenen Urteils), hinsichtlich der erforderlichen Angaben über den Beobachtungszeitraum (Seite 9 des angefochtenen Urteils), zur Repräsentativität und Validität der zugrunde gelegten Daten (S. 9 des angefochtenen Urteils) sowie zur Einhaltung der mathematisch-statistischen Grundsätze der Datenauswertung und zu den Angaben über die gezogenen Schlüsse (S. 9 und 10 des angefochtenen Urteils). Da die KdU-Konzepte des Beklagten auf einem qualifizierten Mietspiegel beruhten, sei mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) davon auszugehen, dass Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft in ausreichendem Maße zur Verfügung ständen (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 106/10 R). Der Kläger habe auch keine durchgreifenden Ausführungen zur Unmöglichkeit einer Kostensenkung oder zur fehlenden Verfügbarkeit günstigeren Wohnraums gemacht (S. 10 des angefochtenen Urteils). Entgegen der Auffassung des Klägers bestehe kein Anspruch darauf, als Angemessenheitsgrenze einen Wert in Höhe des Spannenoberwertes des Mietspiegels zugrunde zu legen. Vielmehr habe das LSG Niedersachen-Bremen bereits in dem von den Beteiligten geführten Beschwerdeverfahren L 7 AS 315/20 B ER mit Beschluss vom 31. Juli 2020 entschieden, dass die Daten des Mietspiegels lediglich Grundlage für die darauf basierende Ermittlung der Angemessenheitsgrenze sind, jedoch keine direkte Anspruchsgrundlage darstellen (Urteil vom 15. Juli 2022).
Gegen dieses dem Kläger am 6. August 2022 zugestellte Urteil richtet sich seine am 23. August 2022 eingelegte Berufung, die er umfangreich begründet (u.a. siebenseitige Berufungsschrift vom 18. August 2022 nebst Anlagen, zweiseitiger Schriftsatz vom 20. Oktober 2022, dreiseitiger Schriftsatz vom 27. Dezember 2022 (u.a. Verzögerungsrüge), Schriftsätze vom 15. März und 20. Oktober 2022, Schriftsatz vom 12. Februar 2025 nebst Anlagen (u.a. Antrag auf "richterliche Vorlagenanordnung nach § 142 ZPO"), dreiseitiger Schriftsatz vom 9. März 2025, fünfseitiger Schriftsatz vom 22. März 2025 sowie Schriftsätze vom 21. April, 16. Juni und 27. Juni 2025). In der Sache macht er u.a. geltend, dass eine Kostensenkung durch Umzug aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkung, aufgrund "fehlender Fachkenntnisse in bestimmten Bereichen", wegen der Abnahme der "Anpassungsfähigkeit im einhergehenden Alterungsprozess" sowie wegen der Wohnungsmarktsituation in der Stadt Hannover ausgeschlossen sei. Ein Umzug sei wegen der damit verbundenen Kosten/Ausgaben für Renovierung, Umzug, doppelte Miete usw. nicht finanzierbar bzw. unwirtschaftlich. Eine Untervermietung von Teilen der vom Kläger bewohnten Wohnung sei ebenfalls ausgeschlossen. Bei Einzug habe es sich bei seiner Wohnung um eine sozial geförderte Wohnung, eine sog. "Schlichtwohnung" gehandelt. In der Stadt Hannover liege der Wohnungsleerstand bei nur 1,8 Prozent. Günstiger Wohnraum stehe nicht exklusiv für SGB II-Leistungsbezieher zur Verfügung, vielmehr konkurrierten hierum auch Studierende und alleinlebende Normalverdienende usw. Insoweit bezieht sich der Kläger u. a. auf die Publikation der Landeshauptstadt Hannover "Wohnungsmarktbeobachtungen in der Landeshauptstadt Hannover 2019" (Nr. 137 der Schriften zu Stadtentwicklung des Fachbereichs Planen und Stadtentwicklung der Landeshauptstadt Hannover). Das Kostensenkungsverfahren sei nicht bzw. nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden; insbesondere habe der Beklagte nicht das hierzu in seinen Dienstanweisungen vorgesehene Prüfverfahren durchgeführt. Dem Beklagten sei aufzugeben, nachzuweisen, dass bzw. auf welche Art und Weise er dieses Prüfverfahren durchgeführt habe. Bei dem vom Beklagten angeführten Schreiben aus dem Jahr 2010 handele es sich lediglich um ein Hinweis-, nicht dagegen um ein Anhörungsschreiben. Bei dem am 7. April 2025 vom Beklagten im Rahmen der laufenden Leistungsgewährung durchgeführten Hausbesuch habe sich bestätigt, dass der Kläger allein in seiner Wohnung lebe. Diese Bestätigung belege, dass er gegenüber dem Beklagten immer korrekte und wahre Angaben gemacht habe.
Der Kläger beantragt,
- 1.
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 15. Juli 2022 - S 1 AS 2506/18 sowie den Bescheid des Beklagten vom 15. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2018 aufzuheben,
- 2.
den Beklagten unter teilweiser Rücknahme der Bescheide vom 21. November 2016 und 16. November 2017 zu verpflichten, ihm für die Monate Januar 2017 bis Dezember 2018 höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden KdU-Konzepte 2015 und 2017 seien im Vergleich zu den vorangegangen KdU-Konzepten 2011 und 2013 im Wesentlichen "baugleich". Es seien im streitbefangenen Zeitraum Wohnungen innerhalb der Angemessenheitsgrenze in ausreichender Anzahl verfügbar gewesen. So seien in der von der Region Hannover geführten Wohnungsdatenbank für das Stadtgebiet Hannover für das erste Halbjahr 2017 insgesamt 258 kostenangemessene Wohnungen der Wohnungsgrößenklasse für Einpersonen-Haushalte erfasst, für das zweite Halbjahr 2017 insgesamt 244 und für das Kalenderjahr 2018 insgesamt 418 (vgl. zur Auflistung dieser Wohnungsangebote: Bl. 21 - 67 der elektronischen Gerichtsakte - GA -). Die Kostensenkungsaufforderung sei mit Schreiben vom 10. Juni 2010 erfolgt; auch davor sei die Unangemessenheit der KdU schon mehrfach thematisiert worden.
Der Beklagte hat auf Aufforderung des Senats seine von der N. GmbH (im Folgenden: G-GmbH) erstellten und als "Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für die 21 Kommunen der Region Hannover", Juli 2015 bzw. Juli 2017, bezeichneten KdU-Konzepte zur Gerichtsakte gereicht (im Folgenden: KdU-Konzepte 2015 bzw. 2017), welche auf den vom Rat der Landeshauptstadt Hannover beschlossenen qualifizierten Mietspiegeln 2015 und 2017 sowie auf den diesen Mietspiegeln zugrunde liegenden und ebenfalls von der G-GmbH erstellten Dokumentationen "Mietspiegel für die Region Hannover 2015" bzw. "Qualifizierter Mietspiegel Region Hannover - Februar 2017" (im Folgenden: Dokumentation Mietspiegel 2015 bzw. 2017) beruhen.
Das Vorgehen des Beklagten bei der Festlegung von Angemessenheitsgrenzen i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für die 21 Kommunen der Region Hannover - und damit auch für die Landeshauptstadt Hannover - lässt sich für die Zeiträume Juli 2015 bis Juni 2017 (KdU-Konzept 2015) sowie Juli 2017 bis Juni 2019 (KdU-Konzept 2017) wie folgt zusammenfassen:
KdU-Konzept 2015:
Als Datengrundlage hat der Beklagte die im Rahmen der Erstellung des Mietspiegels 2015 mittels Vermieter- und Mieterbefragungen erhobenen Netto-Kaltmieten sowie Betriebskostenabschläge aus der Region Hannover zugrunde gelegt. Es handelte sich hierbei regionsweit um 14.762 Nettokaltmieten bzw. 12.843 Betriebskostenabschläge. Der Mietspiegel 2015 wurde vom Rat der Landeshauptstadt Hannover am 19. März 2015 als qualifizierter Mietspiegel beschlossen (vgl. Protokoll der 40. Sitzung der Ratsversammlung der Landeshauptstadt Hannover vom 19. Februar 2015 (Az. 18.60), Tagesordnungspunkt 7). An der Erstellung des Mietspiegels war die sog. Mietspiegelkommission beteiligt, in der neben kommunalen Vertretern der Deutsche Mieterbund Hannover, der Verband Haus- und Grundeigentum Hannover, die ArGeWo - Arbeitsgemeinschaft der Wohnungsunternehmen in der Region Hannover, der Immobilienverband Deutschland (IVD) Region Nord-West und das Amtsgericht (AG) Hannover beteiligt waren (Dokumentation Mietspiegel 2015, S. 6).
Als Vergleichsraum legte der Beklagte für die Landeshauptstadt Hannover das gesamte Stadtgebiet fest.
Da im Gebiet der Landeshauptstadt Hannover gute Wohnlagen überproportional abgefragt worden sein sollen (so der Beklagte in seinem KdU-Konzept auf S. 19), wurde dieses Missverhältnis "durch Ziehung einer Zufallsstichprobe aus den Datensätzen mit guter Wohnlage behoben", so dass "in den für die Auswertung genutzten Daten das Wohnlagenverhältnis" wieder "dem der Grundgesamtheit" entsprach (KdU-Konzept 2015, S. 19). Auf diese Weise wurden für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen für Zweipersonen-Bedarfsgemeinschaften letztlich 548 Nettokaltmieten bzw. 424 Betriebskostenabschläge von im Stadtgebiet Hannover gelegenen Wohnungen der Wohnungsgrößenklasse bis 50 qm herangezogen.
Zur Berechnung der abstrakten Angemessenheitsgrenze für die Nettokaltmiete wurde in einem ersten Schritt aus den Quadratmeterpreisen der 548 Nettokaltmieten eine Angemessenheitsgrenze in Höhe des sog. 33 %-Quantils gebildet (= 5,75 Euro pro qm für die Wohnungsgrößenklasse bis 50 qm). Sodann wurde aus den 424 Betriebskostenabschlägen dieser Wohnungsgrößenklasse das arithmetische Mittel pro qm Wohnfläche errechnet (= 1,68 Euro pro qm). Diese sich aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten ergebende Bruttokaltmiete von 7,43 Euro pro qm multiplizierte der Beklagte mit der höchsten Quadratmeterzahl, die in den Niedersächsischen Wohnraumförderungsbestimmungen für die jeweilige Haushaltsgröße vorgesehen ist (hier: 50 qm für einen Einpersonen-Haushalt).
In einem weiteren Schritt wurde überprüft, ob mit diesem Betrag i.H.v 7,43 Euro pro qm x 50 qm = gerundet 372,20 Euro mindestens 80 Prozent der öffentlich geförderten und im Stadtgebiet Hannover gelegenen Wohnungen der jeweiligen Wohnungsgrößenklasse theoretisch anmietbar wären. Hierzu wurde auf Daten einer Zusatzerhebung zum geförderten Wohnraum zurückgegriffen, für die im Zeitraum Juni bis November 2014 regionsweit 13.379 Daten erhoben worden waren. Laut KdU-Konzept war eine Erhöhung der Angemessenheitsgrenze auf den hierfür erforderlichen Betrag vorzunehmen, soweit der o.g. 80 %-Wert nicht erreicht wurde. Dies erfolgte dann tatsächlich in 35 von 105 Tabellenfeldern (21 Kommunen der Region Hannover x 5 Wohnungsgrößenklassen). Da in der vorliegend streitbefangenen Wohnungsgrößenklasse (bis 50 qm im Stadtgebiet Hannover) der Betrag der Angemessenheitsgrenze von 372,00 Euro jedoch bereits die 80 %-Grenze überschritt, erfolgte insoweit keine weitere Erhöhung (vgl. hierzu im Einzelnen: KdU-Konzept, S. 18 - 20).
Als zweites Korrektiv sah das KdU-Konzept des Beklagten eine Bestandsschutzregelung vor, wonach die bisherige Angemessenheitsgrenze beibehalten wurde, soweit sich bei der aktuellen Berechnung der Angemessenheitsgrenze ein niedrigerer Wert als bisher ergab. Dies war in 38 der 105 Tabellenfelder (21 Kommunen der Region Hannover x 5 Wohnungsgrößenklassen) der Fall, nicht jedoch in der im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Wohnungsgrößenklasse bis 50 qm im Stadtgebiet Hannover. Dementsprechend verblieb es auch im Rahmen des Prüfungsschrittes bei der zunächst errechneten Angemessenheitsgrenze.
In einem letzten Schritt wurde die auf o.g. Weise festgelegte Angemessenheitsgrenze (hier: 372,00 Euro Bruttokaltmiete für eine Einpersonen-Bedarfsgemeinschaft im Stadtgebiet Hannover) auf ihre konkrete Angemessenheit hin überprüft. Hierfür griff der Beklagte auf eine von der Region Hannover geführte Datenbank zurück, in die aktuelle Wohnungsangebote eingepflegt wurden (vgl. hierzu im Einzelnen: KdU-Konzept 2015, S. 21). Bei diesem Abgleich ergab sich, dass bezogen auf alle Wohnungsgrößenklassen und alle Kommunen der Region Hannover insgesamt 36 Prozent der im März 2015 in der Region Hannover angebotenen Wohnungen innerhalb der zuvor abstrakt ermittelten Angemessenheitsgrenzen lagen (wobei die Spanne innerhalb der 21 Kommunen der Region Hannover zwischen 23 und 74 Prozent lag).
Von den in der o.g. Datenbank enthaltenen Wohnungsangeboten der Wohnungsgrößenklasse bis 50 qm (Stadtgebiet Hannover) des Vorjahres (2014) lagen 936 der in der Wohnungsaktenbank enthaltenen 2.303 Wohnungsangeboten innerhalb der vom Beklagten für die Zeit ab Juli 2015 festgesetzten Angemessenheitsgrenze, also 40,6 Prozent aller in der o.g. Datenbank erfassten Wohnungsangebote. In den anderen Wohnungsgrößenklassen lag dieser Wert in der Landeshauptstadt Hannover zwischen 15,5 und 23,5 Prozent (vgl. im Einzelnen: KdU-Konzept 2015, S. 23).
Diese - d.h. sämtliche - Prozentanteile wurden vom Beklagten als ausreichend angesehen, so dass der Prüfungsschritt "Konkrete Angemessenheit" in keiner der 21 Kommunen der Region Hannover und in keiner Wohnungsgrößenklasse zu einer weiteren Anhebung der Angemessenheitsgrenze führte.
KdU-Konzept 2017:
In dem am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen KdU-Konzept 2017 erfolgte die Festlegung der Angemessenheitsgrenze zunächst in der gleichen Art und Weise, wobei für die Wohnungsgrößenklasse bis 50 qm (Einpersonen-Haushalte) 711 Datensätze für Nettokaltmieten und 590 Datensätze für Betriebskostenabschläge vorlagen. Als vorläufige Angemessenheitsgrenze für die Nettokaltmiete errechnete der Beklagte 6,00 Euro pro qm (33 %-Quantil) und als vorläufige Angemessenheitsgrenze für die Betriebskosten 1,75 Euro pro qm (arithmetisches Mittel). Hieraus ergab sich eine vorläufige Angemessenheitsgrenze für die Bruttokaltmiete von gerundet 388,00 (Nettokaltmiete pro qm zzgl. Betriebskosten pro qm x 50 qm).
Eine Anhebung dieser vorläufigen Angemessenheitsgrenze aufgrund der Bestandsschutzregelung (keine Absenkung der Angemessenheitsgrenze unter den Wert laut KdU-Konzept 2015) oder der 80 %-Regelung (sozialer Wohnungsbau) erfolgte für die im vorliegenden Verfahren streitbefangene Wohnungsgrößenklasse bis 50 qm (Stadtgebiet Hannover) nicht.
Erstmals im KdU-Konzept 2017 - und somit anders als in den vorangegangenen KdU-Konzepten 2011, 2013 und 2015 - erfolgte als drittes Korrektiv ein Abgleich der für die Bruttokaltmiete vorläufig ermittelten Angemessenheitsgrenze mit den Angebotsmieten der jeweiligen Wohnungsgrößenklasse aus dem Vorjahr, also aus dem Jahr 2016. Soweit nicht mindestens 20 % der Angebotsmieten innerhalb der (vorläufigen) Angemessenheitsgrenze lagen, wurde eine entsprechende Erhöhung vorgenommen. Dies erfolgte in 15 der 105 Tabellenfelder (21 Kommunen der Region Hannover x 5 Wohnungsgrößenklassen). Für das Stadtgebiet Hannover kam es aufgrund dieser 20 %-Regelung in 4 der 5 Wohnungsgrößenklassen zu einer Erhöhung der vorläufigen Angemessenheitsgrenze, nicht jedoch in der im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Wohnungsgrößenklasse bis 50 qm (vgl. KdU-Konzept 2017, S. 20, 21 und 23).
Bei der Prüfung der konkreten Angemessenheit griff der Beklagte wiederum auf die o.g. Datenbank der Region Hannover zurück (KdU-Konzept 2017, S. 24). Bei diesem Abgleich ergab sich, dass bezogen auf alle Wohnungsgrößenklassen und alle Kommunen der Region Hannover insgesamt 30 Prozent der im Jahr 2016 in der Region Hannover angebotenen Wohnungen innerhalb der zuvor abstrakt ermittelten Angemessenheitsgrenzen lagen (wobei die Spanne innerhalb der 21 Kommunen der Region Hannover zwischen 22 und 68 Prozent lag). Im Stadtgebiet Hannover lagen von den in der o.g. Datenbank enthaltenen Wohnungsangeboten der Wohnungsgrößenklasse bis 50 qm (aus dem Jahr 2016) 789 der insgesamt 2.554 Wohnungsangebote innerhalb der vom Beklagten für die Zeit ab Juli 2017 festgesetzten Angemessenheitsgrenze, also 31 Prozent. Dieser Prozentwert belegte nach Auffassung des Beklagten eine "ausreichende Zahl an Wohnungen mit einer angemessenen Miete für Neuanträge" (KdU-Konzept 2017, S. 26).
Ebenfalls auf Aufforderung des Senats hat der Beklagte das im Klageverfahren S 82 AS 118/13 (SG Hannover) erstellte Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ökonom O. P. vom 2. Dezember 2019, seine Dienstanweisung zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II (Version 1.6 - gültig ab 1. September 2018, Ausgabe 10/2012 - Az. II-1304) sowie seine Fachliche Weisung "Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II" (Nr. 03/2022, Version 1.7.2) zur elektronisch geführten Gerichtsakte gereicht. Diese Unterlagen sind dem Kläger in ausgedruckter Form übersandt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die den Kläger betreffenden und vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie die erst- und zweitinstanzliche Gerichtsakte verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist statthaft, da die Beteiligten um höhere KdU-Leistungen für 24 Monate streiten, also um laufende Sozialleistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihm im Wege des sog. Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X höhere KdU-Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 gewährt. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
A.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind ausschließlich KdU-Leistungen nach dem SGB II für die für die Monate Januar 2017 bis Dezember 2018 (vgl. zur Zulässigkeit der Beschränkung des Streitgegenstands ausschließlich auf KdU-Leistungen: BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 - B 4 AS 12/15 R m. w. N.). Höhere Regel- oder Mehrbedarfe werden vom Kläger nicht geltend gemacht.
B.
Entgegen der Auffassung des Klägers ergeben sich keine höheren KdU-Ansprüche aus der Verwaltungspraxis des Beklagten, wonach in bestimmten Einzelfällen Vertrauens- bzw. Bestandsschutzregelungen für KdU-Leistungen gelten.
Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass - offensichtlich aus Bestandsschutzgründen - der Leistungsberechnung für die Monate Januar bis Juni 2017 nicht die Angemessenheitsgrenze aus dem KdU-Konzept 2015 (372,00 Euro Bruttokaltmiete für einen Einpersonen-Haushalt im Stadtgebiet Hannover), sondern der bislang beim Kläger anerkannte Betrag von 385,00 Euro zugrunde gelegt wurde. Der Kläger hat somit für die Monate Januar bis Juni 2017 bereits um 13,00 Euro pro Monat höhere KdU-Leistungen erhalten als im KdU-Konzept 2015 vorgesehen.
Hinsichtlich des vom Kläger darüber hinaus geltend gemachten weitergehenden Bestandsschutzes ist darauf hinzuweisen, dass die ihm gewährten KdU-Leistungen vom Beklagten bereits langjährig, nämlich seit dem 1. Dezember 2010 auf die Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gedeckelt wurden bzw. werden (vgl. hierzu etwa: Bescheid vom 1. Dezember 2010). Dieser Deckelung war die Kostensenkungsaufforderung vom 10. Juni 2010 vorausgegangen (vgl. zur Notwendigkeit einer solchen Kostensenkungsaufforderung vor Deckelung der KdU auf die Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 SGB II: ständige Rechtsprechung des BSG, etwa: Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R, Rn. 17 mit Verweis auf BSG, Urteil vom 17. September 2020 B 4 AS 11/20 R, Rn. 15). Da in der Kostensenkungsaufforderung vom 10. Juni 2010 die damals vom Beklagten festgesetzte Angemessenheitsgrenze (385,00 Euro Bruttokaltmiete zzgl. Heizkosten) konkret benannt und der Kläger aufgefordert wurde, seine Unterkunftskosten zeitnah (d.h. spätestens bis zum 30. November 2010) zu senken, bestehen keine Zweifel an einer wirksamen Kostensenkungsaufforderung i.S.d. Rechtsprechung des BSG.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KdU-Konzepts 2011, also am 1. April 2011 (vgl. zu den Einzelheiten dieses KdU-Konzept sowie zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens: Urteil des erkennenden Senats vom 10. Juni 2016 - L 11 AS 1788/15, veröffentlich u. a. bei Juris) wurden beim Kläger somit nicht mehr seine tatsächlichen damaligen Unterkunftskosten i.H.v. 523,50 Euro (Bruttokaltmiete) der Leistungsberechnung zugrunde gelegt, sondern als Bruttokaltmiete nur noch die vom Beklagten damals als Angemessenheitsgrenze festgelegten 385,00 Euro (sog. "Mietobergrenze").
Ein zum 1. April oder 1. Mai 2011 wirkender Bestandsschutz konnte somit - wie dann auch tatsächlich geschehen - lediglich zur Fortgeltung der bis dahin zugrunde gelegten Angemessenheitsgrenze i.H.v. 385,00 Euro führen, nicht dagegen zu einem "Wiederaufleben" der bereits seit mehreren Monaten überhaupt nicht mehr der Leistungsberechnung zugrunde gelegten höheren tatsächlichen Bruttokaltmiete i.H.v. damals 523,50 Euro.
Unabhängig davon ist in den Verwaltungsvorschriften des Beklagten, welche die einzige denkbare Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Bestands-/Vertrauensschutz darstellen, ein solcher Bestands-/Vertrauensschutz ausgeschlossen, wenn die tatsächliche Bruttokaltmiete die bis 31. März 2011 maßgebliche Mietobergrenze (hier: 385,00 Euro für einen Einpersonenhaushalt im Stadtgebiet Hannover zzgl. eines 10-prozentigen Sicherheitszuschlages = 423,50 Euro) übersteigt (so ausdrücklich: Rn. 83 von Abschnitt 2.2.4 der Verwaltungsvorschrift des Beklagten, Bl. 671 Verwaltungsakte). Dies war beim Kläger der Fall, da seine tatsächliche Bruttokaltmiete nicht maximal 423,50 Euro betrug, sondern mindestens 523,50 Euro (Stand: Juni 2010).
Auch ansonsten sind keine Gründe ersichtlich, weshalb im Wege einer Vertrauens-/Bestandsschutzregelung die schon bislang unangemessenen - also zu hohen - Unterkunftskosten allein deshalb als (nunmehr) angemessen anzusehen sein sollen, weil der Beklagte in einem neuen KdU-Konzept für die Zukunft neue bzw. abweichende Angemessenheitsgrenzen festlegt.
Dem Kläger stehen auch nicht deshalb höhere KdU-Leistungen für die Monate Januar 2017 bis Dezember 2018 zu, weil der Beklagte - wie der Kläger meint - im Verwaltungsverfahren gegen Dienstanweisungen bzw. gegen Fachliche Weisungen verstoßen haben soll. Etwaige Abweichungen eines Leistungsträgers von einer sich selbst auferlegten Verfahrensweise (hier: angebliches Nichtbefolgen von Dienstanweisungen bzw. von einschlägigen Fachlichen Weisungen im Kostensenkungsverfahren) begründen, soweit sich die vom Leistungsträger getroffene Entscheidung als im Ergebnis materiell rechtmäßig darstellt, keine weitergehenden Leistungsansprüche des Leistungsberechtigten. Da sich im vorliegenden Fall die vom Beklagten für die Bruttokaltmiete zugrunde gelegte Angemessenheitsgrenze als im Ergebnis rechtmäßig erweist (s.u.), kann der Senat somit offenlassen, ob das diesem Berufungsverfahren zugrunde liegende Verwaltungsverfahren nach Maßgabe der Dienstanweisungen und Fachlichen Weisungen korrekt oder aber "verfahrensfehlerhaft" durchgeführt wurde.
C.
Teilzeitraum Januar bis Juni 2017
Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere KdU-Leistungen für die in den Geltungszeitraum des KdU-Konzepts 2015 fallenden Monate Januar bis Juni 2017. Es unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte für diesen Zeitraum für die Bruttokaltmiete eines Einpersonen-Haushalts im Stadtgebiet Hannover eine Angemessenheitsgrenze von 372,00 festgesetzt hat (wobei beim Kläger für diesem Zeitraum aus Bestandsschutzgründen sogar eine Bruttokaltmiete von 385,00 Euro pro Monat anerkannt wurde, vgl. oben Abschnitt B.).
Der Kläger ist leistungsberechtigt i.S.v. § 7 i.V.m. §§ 19ff. SGB II. Er hatte im streitbefangenen Zeitraum das 15. Lebensjahr bereits vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, war erwerbsfähig und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen war der Kläger damals auch hilfebedürftig, weil er nach Aktenlage weder über einzusetzendes Vermögen noch über bedarfsdeckende Einkommen verfügte.
Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Für einen angemessenen Wohnungsstandard muss die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, Urteil vom 28. Februar 2024 - B 4 AS 18/22 R, Rn. 17 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R, Rn. 18).
I.
Der Kläger hat lediglich Anspruch auf Berücksichtigung der angemessenen, nicht dagegen seiner höheren tatsächlichen KdU (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II).
Soweit § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II (in der in den Jahren 2017/2018 geltenden Fassung - im Folgenden: a.F.) vorsah, dass für die Zeit vor einer entsprechenden Kostensenkungsaufforderung für einen i.d.R. sechsmonatigen Übergangszeitraum auch die darüberhinausgehenden und damit unangemessenen bzw. zu hohen tatsächlichen KdU anzuerkennen sind, ist dieser Übergangszeitraum für den Kläger aufgrund der wirksamen Kostensenkungsaufforderung vom 10. Juni 2010 (vgl. hierzu oben Abschnitt B.) bereits Ende November 2010 abgelaufen. Ein Anspruch auf höhere KdU-Leistungen für den vorliegend streitbefangenen Zeitraum ab Januar 2017 kann aus § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II a.F. somit nicht hergeleitet werden.
II.
Dass der Beklagte in seinem KdU-Konzept 2015 für die Bruttokaltmiete eines Einpersonen-Haushalts (Stadtgebiet Hannover) eine Angemessenheitsgrenze von 372,00 Euro pro Monat festgelegt hat, ist für den vorliegend streitbefangenen Zeitraum Januar bis Juni 2017 nicht zu beanstanden. Die darüberhinausgehenden tatsächlichen Unterkunftskosten des Klägers sind unangemessen i.S.d. § 22 Abs. 1 SGB II.
Aufwendungen des Hilfebedürftigen für Unterkunft und Heizung sind dann angemessen, wenn sie sich im Rahmen der durch ein schlüssiges Konzept ermittelten Vergleichsmiete halten (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R). Ein solches schlüssiges Konzept erfordert ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Raum (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R). Die Erstellung eines solchen schlüssigen Konzepts ist nicht Aufgabe der Sozialgerichte, sondern der jeweiligen Grundsicherungsträger (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. etwa: Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 33/08 R; Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 20 m.w.N.).
1.
Das KdU-Konzept 2015 erweist sich für die vorliegend streitbefangene Fallkonstellation (Einpersonen-Haushalt in der Landeshauptstadt Hannover) für den vorliegend streitbefangenen Zeitraum (Januar bis Juni 2017) als schlüssig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. hierzu aus neuerer Zeit etwa: BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R; Urteil vom 3. September 2020 - B 14 AS 37/19 R; Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R; Urteil vom 28. Februar 2024 - B 4 AS 18/22 R, Rn. 17), welcher der erkennende Senat vollumfänglich folgt, hat die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft in zwei größeren Schritten zu erfolgen. Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln. Dann ist die konkrete Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen. Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der Produkttheorie (Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis) in folgendem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen:
1. Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en),
2. Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards,
3. Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept,
4. Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten.
a.
Die vom Beklagten vorgenommene Bildung von Wohnungsgrößenklassen (vgl. KdU-Konzept 2015, S. 4f. - für den Kläger als Einpersonen-Haushalt gilt eine Wohnungsgröße von bis zu 50 qm als angemessen) erfolgte anhand der Wohnraumgrößen für Wohngeldberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau, also nach Abschnitt B 7.1 der in Niedersachsen aufgrund des § 10 Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl I 2376) ergangenen Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen - Wohnraumförderbestimmungen - (Runderlass vom 1. September 2011, Nds. MBl. 2011 Nr. 38 in der im Jahr 2016 geltenden Fassung).
Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. etwa: Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 20; Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 45/14 R -, Rn 15; Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R, Rn. 19 - jeweils mit weiteren Nachweisen) und ist dementsprechend nicht zu beanstanden.
Da die vom Kläger bewohnte Wohnung eine Wohnfläche von 71,14 qm aufweist, ist sie bereits hinsichtlich ihrer Größe unangemessen, nämlich erheblich zu groß. Insoweit weist der erkennende Senat darauf hin, dass sich aus der vom Kläger gezahlten Bruttokaltmiete (bis einschließlich März 2018: 534,24 Euro) bei einer Wohnfläche von 71,14 qm ein qm-Preis von 7,51 Euro ergibt. Für eine Wohnung von angemessener Größe (maximal 50 qm) würde bei diesem qm-Preis eine Bruttokaltmiete von 375,48 Euro anfallen, also ein Betrag der um nur 3,45 Euro über der vom Beklagten auf 372,00 Euro festgesetzten Angemessenheitsgrenze liegt. Es ist somit bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass die Deckungslücke zwischen den tatsächlichen KdU des Klägers und der vom Beklagten festgelegten Angemessenheitsgrenze nicht auf einem besonders hohen qm-Preis der vom Kläger bewohnten Wohnung beruht, sondern im Wesentlichen darauf, dass diese Wohnung unangemessen, d.h. viel zu groß ist (71,14 qm anstatt maximal 50 qm = 42,28 % über der angemessenen Größe).
b.
Die vom Beklagten in seinem KdU-Konzept vorgenommene Bestimmung des angemessenen Wohnstandards ist nicht zu beanstanden.
So hat der Beklagte zutreffend das unterste Wohnungsmarktsegment (sog. Substandardwohnungen, also Wohnungen mit einfachster Ausstattung ohne Sammelheizung, Innen-Bad oder Innen-WC) von vornherein nicht in die Datenerhebung einbezogen (vgl. hierzu: KdU-Konzept 2015, S. 15). Dies entspricht der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rn. 29) und ist dementsprechend nicht zu beanstanden (ebenso bereits: Urteile des erkennenden Senats vom 10. Juni 2016 - L 11 AS 1788/15 sowie L 11 AS 611/15).
Sodann hat der Beklagte über das sog. 33 %-Quantil den einfachen Wohnungsstandard definiert. Dass dies rechtlich nicht zu beanstanden ist, hat der erkennende Senat bereits zu den vorangegangenen KdU-Konzepten des Beklagten aus den Jahren 2011 und 2013 entschieden. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf seine rechtskräftigen Urteile vom 10. Juni 2016 - L 11 AS 1788/15 (Rn. 70ff. - zitiert nach juris) und L 11 AS 611/15 (Rn. 90ff. - zitiert nach juris). Dort hat der Senat im Einzelnen dargelegt, dass eine solche "Grenzziehung nach Höhe des Mietpreises" (so ausdrücklich: BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 37) im Rahmen der dem Grundsicherungsträger zustehenden Methodenfreiheit zulässig ist. An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat auch weiterhin fest. Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 9. Senats des erkennenden Gerichts (vgl. hierzu etwa: Urteil vom 18. März 2025 - L 9 AS 12/21).
Soweit hiergegen eingewandt worden ist, dass die Wahl des 33 %-Quantils zur Bestimmung des einfachen Wohnungsstandards nicht wissenschaftlich begründbar und damit nicht nachvollziehbar sei (so etwa: SG Hannover, Urteil vom 22. November 2021 - S 82 AS 4761/16, S. 18-26, - aufgehoben durch Urteil des erkennenden Senats vom 25. August 2025 - L 11 AS 476/23), widerspricht dies nicht nur der Rechtsprechung des erkennenden Senats und des 9. Senats des erkennenden Gerichts (vgl. hierzu erneut: Urteil vom 18. März 2025 - L 9 AS 12/21), sondern auch der Rechtsprechung des BSG, wonach eine solche "Grenzziehung nach Höhe des Mietpreises" zulässig ist (vgl. hierzu nochmals: BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 37). Selbst wenn der 82. Kammer des SG Hannover im Tatsächlichen zuzustimmen sein dürfte, dass allein der Mietpreis keine Aufgliederung des Wohnungsbestands in verschiedene Wohnungsstandards ermöglicht, reicht es im Rahmen eines i.S.d. BSG-Rechtsprechung schlüssigen KdU-Konzepts aus, den Wohnungsmarkt anstatt nach Standard ausschließlich nach dem Mietpreis aufzugliedern und hieraus auf die üblichen Mietpreise von Wohnungen einfachen Standards zu schließen. Hierbei stellt das 33 %-Quantil einen von mehreren im Rahmen der Methodenfreiheit denkbaren Grenzwerten dar (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R: 20 %-Grenze; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Mai 2014 - L 6 AS 18/13 sowie Urteile des erkennenden Senats vom 10. Juni 2016 - L 11 AS 1788/15 und L 11 AS 611/15: 33 %-Grenze; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. März 2025 - L 9 AS 12/21: 33 %-Grenze). Dieser Rechtsprechung folgt der erkennende Senat auch weiterhin, nicht zuletzt im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung.
c.
Die aufzuwendende Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum wurde nach einem schlüssigen Konzept ermittelt.
Der vom Beklagten gewählte örtliche Vergleichsraum ist nicht zu beanstanden. Er erstreckt sich über das gesamte Stadtgebiet der Landeshauptstadt Hannover. Die zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen herangezogenen Nettokaltmieten wurden im gesamten Vergleichsraum stichprobenartig erhoben (vgl. hierzu im Einzelnen: Dokumentation Mietspiegel 2015, S. 15ff.). Eine sog. Poolbildung im Sinne einer Zusammenfassung von Daten aus verschiedenen Kommunen (vgl. hierzu: Seite 11 des KdU-Konzepts 2015) hat für das Stadtgebiet Hannover nicht stattgefunden. Die für den Mietspiegel vorgenommene Stichprobenziehung erfolgte repräsentativ (vgl. Dokumentation Mietspiegel 2015, S. 15). Dass dieses Vorgehen keinen rechtlichen Bedenken begegnet, hat der erkennende Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 10. Juni 2016 - L 11 AS 1788/15, Rn.49ff. sowie L 11 AS 611/15, Rn. 64ff. (jeweils zitiert nach juris) im Einzelnen dargelegt. Hieran hält der Senat auch weiterhin fest.
Das vom Beklagten erstellte KdU-Konzept 2015 stellt sich für die vorliegende Fallkonstellation (Einpersonenhaushalt in der Landeshauptstadt Hannover im Zeitraum Januar bis Juni 2017) als schlüssig i.S.d. BSG-Rechtsprechung dar.
Nach der neueren Rechtsprechung des BSG (vgl. etwa: Urteile vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R, Rn. 24, sowie vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R, Rn. 32) ist ein KdU-Konzept schlüssig, wenn es neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere
1. eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard
2. Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung
3. Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht
4. Repräsentativität und Validität der Datenerhebung
5. Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung
6. Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie
7. eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird.
Zu beachten ist hierbei, dass dem Grundsicherungsträger bei der Erstellung eines KdU-Konzepts Methodenfreiheit eingeräumt ist (BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R; LSG Thüringen, Urteil vom 8. Juli 2015 - L 4 AS 718/14; BSG, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - B 14 AS 251/16 B; BSG, Urteile vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R, vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/20 R und B 4 AS 11/20 R sowie vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R). Dies beruht darauf, dass die Bestimmung der Höhe der regionalen Angemessenheitsgrenze in die Hände der Jobcenter gelegt ist. Lediglich der methodische Rahmen zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze ist durch die Forderung nach einem schlüssigen Konzept vorgegeben (Knickrehm, Soziale Sicherheit 2015, 287, 289). In diesem Sinne richtet sich die gerichtliche Überprüfung auf diesen dem Grundsicherungsträger eingeräumten Gestaltungsspielraum. Sie lässt sich mit der Faustformel "Kontrollierte Methodenfreiheit bei Methodenvielfalt" (so: Knickrehm in: Soziale Sicherheit 2015, 287 ff.) umschreiben. Letztlich handelt es sich bei der gerichtlichen Prüfung eines KdU-Konzepts auf seine Schlüssigkeit somit lediglich um eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle (BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R, Rn. 34 m.w.N.). Die Sozialgerichte sind weder befugt noch dazu berufen, im Wege der Einbeziehung aller denkbaren Faktoren selbst eine optimale Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu bewirken, sondern haben ein Konzept lediglich auf seine Schlüssigkeit und die Gewährleistung der Existenzsicherung im Bereich Wohnen zu überprüfen (vgl. Knickrehm, a.a.O., S. 289). Die nach der Rechtsprechung des BSG dem Grundsicherungsträger bei der Erstellung eines KdU-Konzepts eingeräumte Methodenfreiheit ist somit nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R, Rn. 20). Die Geltung dieses durch die höchstrichterliche Rechtsprechung vorgegebenen und nur eingeschränkten Prüfungsmaßstabs wird auch von anderen Senaten des erkennenden Gerichts ausdrücklich hervorgehoben (vgl. etwa: Urteil des 9. Senats des erkennenden Gerichts vom 18. März 2025 - L 9 AS 12/21).
zu 1.:
Die Nettokaltmieten, die zur Bildung der Angemessenheitsgrenzen herangezogen wurden, wurden sowohl in der Dokumentation Mietspiegel 2015 als auch im KdU-Konzept 2015 hinreichend konkret bezeichnet. Nach Ausschluss der sog. Substandardwohnungen (s.o.) wurden im KdU-Konzept 2015 im Ausgangspunkt alle Mietdaten aus dem Mietspiegel 2015 berücksichtigt. Ein Ausschluss von Daten fand nur insoweit statt, als der überproportionale Anteil von Daten von Wohnungen in guter Lage mittels Zufallsstichprobe auf das entsprechende Verhältnis in der Grundgesamtheit korrigiert wurde (KdU-Konzept 2015, S. 8). Dies ist im Sinne einer Repräsentativität und unter Berücksichtigung der dem Beklagten zustehenden Methodenfreiheit nicht zu beanstanden, zumal auch der im Klageverfahren S 82 AS 118/13 (SG Hannover) gehörte Sachverständige Dipl.-Ökonom P. in seinem Gutachten vom 2. Dezember 2019 (erstellt zu dem - dem vorliegend streitbefangenen KdU-Konzept 2015 vergleichbaren - KdU-Konzept 2011) insoweit keinen "unmittelbaren Anlass" hatte, diesbezüglich "an der Korrektheit zu zweifeln" (vgl. Gutachten, S. 35, 36).
Soweit bei der Erstellung des Mietspiegels die in der Mietspiegel Dokumentation 2015, S. 15f. genannten Wohnungen bzw. Wohnformen (u.a. Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern, Untermietverhältnisse, Wohnungen in Studenten-/Jugendwohnheimen oder Altenpflegeheimen, teilmöblierte Wohnungen und gewerblich bzw. teilgewerblich genutzte Wohnungen) unberücksichtigt geblieben sind, hat der erkennende Senat diese Vorgehensweise bereits in seiner zum KdU-Konzept 2011 (Landeshauptstadt Hannover) ergangenen Entscheidung vom 10. Juni 2016 - L 11 AS 1788/15 (Rn. 58ff.) nicht beanstandet. An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat auch weiterhin fest, so dass für das im vorliegenden Verfahren streitbefangene und nach demselben Schema erstellte KdU-Konzept 2015 vollinhaltlich auf die Gründe des o.g. rechtskräftigen Urteils, Rn. 58ff. (zitiert nach juris), verwiesen werden kann. Neue Gesichtspunkte, die eine weitere Begründung erforderlich erscheinen lassen könnten, sind auch vom Kläger nicht vorgetragen worden.
Ein über die auf S. 15, 16 der Dokumentation Mietspiegel 2015 genannten Ausschlüsse hinausgehender Ausschluss von Teilwohnungsmärkten ist nicht erfolgt, so dass im Übrigen der gesamte Mietwohnungsmarkt einbezogen worden ist.
Soweit Dipl.-Ökonom P. in seinem Gutachten vom 2. Dezember 2019 bemängelt hat, dass keine Mieten des sozialen Wohnungsbaus in den Mietspiegel eingeflossen sind (S. 34f. des Gutachtens), ergibt sich hieraus keine Unschlüssigkeit des KdU-Konzepts 2015. Der Ausschluss von Mieten des sozialen Wohnungsbaus bei der Erstellung eines Mietspiegels beruht auf § 558 Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist, bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 2 Satz 1 BGB) nicht berücksichtigt werden darf (vgl. hierzu ausführlich etwa: Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung
[BBSR] im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung [BBR], Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, 3. Auflage 2020, S. 13). Aus der Entscheidung, die für einen qualifizierten Mietspiegel erhobenen Daten als Grundlage für ein KdU-Konzept zu akzeptieren (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 30 m.w.N.; ebenso: BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R, Rn. 36), folgt somit zwingend, dass sich sämtliche im Mietspiegel vorgenommenen und/oder für einen Mietspiegel gesetzlich vorgeschriebenen Ausschlüsse von Teilwohnungsmärkten in dem vom Grundsicherungsträger zu erstellenden KdU-Konzept wiederfinden (so bereits: Urteil des erkennenden Senats vom 10. Juni 2016 - L 11 AS 1788/15, Rn. 58 - zitiert nach juris - unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 30 zur Begrenzung der Datengrundlage auf den Vierjahreszeitraum nach § 558 Abs. 2 BGB). Unabhängig davon weist der Senat darauf hin, dass sich bei Einbeziehung der typischerweise günstigeren Mieten des sozialen Wohnungsbaus keine höhere, sondern allenfalls eine niedrigere ortsübliche Miete und damit eine (noch) niedrigere Angemessenheitsgrenze i.S.d. § 22 Abs. 1 SGB II ergeben würde.
Der Datenbestand wurde nach Wohnungsgrößenklassen aufgegliedert (vgl. KdU-Konzept 2015, S. 9), wobei für die Bestimmung der für das Stadtgebiet Hannover festgelegten Angemessenheitsgrenze auf insgesamt 3.492 ausschließlich aus diesem Vergleichsraum stammende Nettokaltmieten abgestellt wurde (KdU-Konzept 2015, S. 9). Hiervon entfielen 548 Nettokaltmieten auf die vorliegend streitbefangene Wohnungsgröße (bis maximal 50 qm, vgl. KdU-Konzept 2015, a.a.O.). Damit liegt eine hinreichende Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard vor.
zu 2.
Die Art und Weise der Datenerhebung bestand in der Heranziehung und Auswertung der für den Mietspiegel 2015 im Stadtgebiet Hannover erhobenen Nettokaltmieten.
Da es sich bei dem Mietspiegel 2015 um einen qualifizierten Mietspiegel i.S.d. § 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handelt, ist der Rückgriff des Beklagten auf diese Datengrundlage nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 30 m.w.N.; ebenso: BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R, Rn. 36). Dass in diesem Schritt der Konzepterstellung keine (aktuellen) Angebotsmieten einbezogen bzw. berücksichtigt wurden, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, weil dies zwingend aus § 558 Abs. 2 BGB (in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung) folgt, wonach bei der Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels nur Bestandsmieten der letzten vier Jahre berücksichtigt werden dürfen. Im Übrigen fällt es bei Zugrundelegung der Daten eines qualifizierten Mietspiegels in die Methodenfreiheit des Grundsicherungsträgers, ob und in welchem Umfang er darüber hinaus auch Angebotsmieten als Datengrundlage heranzieht (BSG, Urteil vom 5. August 2021, a.a.O. unter Verweis auf BSG, Urteil vom 3. September 2020 - B 14 AS 34/19 R, Rn. 27).
Somit enthält das vom Beklagten erstellte KdU-Konzept 2015, welches sich ausdrücklich auf die Datengrundlage des Mietspiegels bezieht, hinreichende Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung.
zu 3.
Das KdU-Konzept 2015 enthält vollständige Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht. Die Datenerhebung erfolgte in der Zeit von April bis September 2014, wobei der Erhebungsstichtag auf den 1. April 2014 festgelegt wurde (vgl. KdU-Konzept 2015, S. 7). Damit sind sowohl der Erhebungszeitraum als auch der Erhebungsstichtag offengelegt worden. Die Dokumentation Mietspiegel 2015 wurde im April 2015 abgeschlossen, das KdU-Konzept 2015 im Juli 2015. Die Datengrundlage ist aufgrund des geringen zeitlichen Abstands zwischen der Erhebung (April bis September 2014) und dem vorliegend streitbefangenen Zeitraum (Januar bis Dezember 2016) hinreichend aktuell.
zu 4.
Das KdU-Konzept 2015 ist für die im vorliegenden Verfahren streitbefangene Fallvariante (Einpersonen-Haushalt in der Landeshauptstadt Hannover im Zeitraum Januar bis Juni 2017) auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Repräsentativität und Validität der Datenerhebung zu beanstanden.
Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der erkennende Senat vollinhaltlich anschließt, ist es nicht zu beanstanden, wenn sich der Grundsicherungsträger bei der Erstellung eines KdU-Konzepts hinsichtlich des Stichprobenumfangs und der Auswertung etc. an den für Mietspiegel geltenden Standard anlehnt. Bei der Erstellung eines Mietspiegels wird die Repräsentativität der Stichprobe durch die Annahme der Chance gleicher Wahrscheinlichkeit der Abbildung der im Detail unbekannten Realität der Grundgesamtheit des Gesamtwohnungsbestandes fingiert. Da zudem auch eine umfassende verfahrensrechtliche Absicherung durch die beteiligten Interessengruppen stattfindet, ist die Repräsentativität und Validität der Datenerhebung für einen Mietspiegel auch im Rahmen des schlüssigen Konzepts regelmäßig als ausreichend anzusehen (BSG, Urteile vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 34, vom 20. Dezember 2011 - B 4 AS 19/11 R, Rn. 24; ähnlich bereits: Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R, Rn. 27).
Darüber hinaus findet die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung auch bei der Überprüfung von KdU-Konzepten ihre Grenze in der Mitwirkungslast der Beteiligten. Die Methodenauswahl ist - wie bereits ausgeführt - dem Jobcenter vorbehalten. Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, worunter auch Einzelheiten der Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zugrunde gelegten Daten zu fassen sind, bedarf es daher erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssen, oder die auf eine Verletzung der in § 22c SGB II für eine Satzungsregelung enthaltenen Vorgaben zur Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung hindeuten (BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R, Rn. 34 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/20 R, Rn. 30).
Der Kläger hat keine fundierten Einwände zu der dem KdU-Konzept 2015 zugrunde liegenden Datenerhebung vorgetragen. Ebenso wenig ergeben sich im Rahmen der dem erkennenden Senat obliegenden Amtsermittlungspflicht durchgreifende Anhaltspunkte für eine fehlende Validität der Datenerhebung. Die Daten (Nettokaltmieten sowie kalte Nebenkosten) beruhen auf Mieter- und Vermieterbefragungen im o.g. Erhebungszeitraum zum o.g. Erhebungsstichtag. Nicht mietspiegelrelevante Daten sowie sog. "Ausfälle" wurden aussortiert (vgl. zu den diesbezüglichen Zahlen: Dokumentation Mietspiegel 2015, S. 22). Die Antworten von Mietern wurden anhand aussagekräftiger Unterlagen (z.B. Mietvertrag, Mietänderungsschreiben) überprüft (Dokumentation Mietspiegel 2015, S. 20) und fehlende Angaben durch entsprechende Nachfragen nacherhoben. Soweit eine Vervollständigung auch auf diesem Wege nicht gelang, blieb der jeweilige Datensatz unberücksichtigt (Dokumentation Mietspiegel 2015, S. 20). Für 64 Wohnungen wurden Kontrollinterviews mit beiden Vertragspartnern (Mieter und Vermieter) geführt (Dokumentation Mietspiegel 2015, S. 22).
Diese Verfahrensweise gibt nach Überzeugung des erkennenden Senats keinen Anlass, die Validität der Datenerhebung in Frage zu stellen. Ebenso wenig ist bekannt geworden, dass die für die Überprüfung von Mietspiegeln zuständigen Zivilgerichte die Validität des für die Stadt sowie die Region Hannover geltenden Mietspiegels 2015 in Zweifel gezogen hätten. Im Rahmen einer vom erkennenden Senat hierzu in juris und beck-online durchgeführte Rechtsprechungsrecherche waren keine zivilgerichtlichen Entscheidungen auffindbar, in denen Zweifel an der Rechtsverbindlichkeit des Mietspiegels 2015 geäußert worden wären. Vielmehr hat das AG Hannover in älteren Entscheidungen damals geltende und nach denselben Maßstäben erstellte frühere Mietspiegel als qualifizierten Mietspiegel i.S.d. § 558c BGB angesehen und jeweils seinen Entscheidungen zugrunde gelegt (Urteile vom 27. März und 13. Juni 2012 - 562 C 14657/11 und 504 C 663/12).
Hinsichtlich der Repräsentativität der Datenerhebung hat der erkennende Senat bereits zu den in ihrer Struktur weitestgehend identischen KdU-Konzepten 2011 und 2013 keine durchgreifenden Bedenken gehabt, soweit Ein- bzw. Zweipersonenhaushalte im Stadtgebiet Hannover betroffen waren (Urteile vom 10. Juni 2016 - L 11 AS 1788/15, Rn. 65ff. sowie L 11 AS 611/15, Rn. 82ff. - jeweils zitiert nach juris). Dagegen hat der vom SG Hannover im Verfahren S 82 AS 118/13 gehörte Sachverständige Dipl.-Ökonom P. in seinem das KdU-Konzept 2011, den Bewilligungszeitraum September 2012 bis Januar 2013 und die vom Beklagten für die Gemeinde Seelze, Ortsteil Q., festgelegte Angemessenheitsgrenze betreffenden Gutachten vom 2. Dezember 2019 diesbezüglich "erhebliche Zweifel" geäußert. Diese beruhten insbesondere auf der geringen Ausschöpfungsquote, also der niedrigen Anzahl von Antworten insbesondere von Mietern. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass eine "Fallzahl" von 958 Interviews zwar dann repräsentativ sein könne, wenn es ergänzende Kontrollen gegeben hätte. Die geringe Rücklaufquote begründe aber den Verdacht systematischer Ausfälle, welche einen sog. Bias auslösen könnten und hierdurch die Repräsentativität gefährden würden. Dieser "möglicherweise entstandene Bias" lasse sich weder quantifizieren noch korrigieren. Es lasse sich auch keine Vermutung anstellen, ob durch den hohen Anteil systematischer Ausfälle eher ein höheres oder ein niedrigeres Mietenniveau erwartet werden könne (vgl. im Einzelnen: Gutachten des Dipl.-Ökonomen P., S. 32 - 34).
Zu dieser Kritik am KdU-Konzept des Beklagten weist der Senat nochmals darauf hin, dass bei der Überprüfung von KdU-Konzepten lediglich eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle stattfindet und bereits durch die Beteiligung von Interessengruppen an der Erstellung des Mietspiegels (im vorliegenden Fall laut Dokumentation Mietspiegel 2015: Kommunale Vertreter, Deutscher Mieterbund Hannover, Verband Haus- und Grundeigentum Hannover, ArGeWo - Arbeitsgemeinschaft der Wohnungsunternehmen in der Region Hannover, Immobilienverband Deutschland (IVD) Region Nord-West und das AG Hannover) eine umfassende verfahrensrechtliche Absicherung erfolgt ist (vgl. hierzu nochmals: BSG, Urteile vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 34; Urteil vom 20. Dezember 2011 - B 4 AS 19/11 R, Rn. 24). Zudem wurde der dem vorliegend streitbefangenen KdU-Konzept 2015 zugrundeliegende Mietspiegel 2015 vom Rat der Landeshauptstadt Hannover, also einem aus allgemeinen Wahlen hervorgegangenen und pluralistisch besetzten Kommunalparlament beschlossen, wodurch ebenfalls eine verfahrensrechtliche Absicherung erfolgt ist. Auch dürfte der Mietspiegel 2015 Rechtsgrundlage zahlloser in der Landeshauptstadt Hannover in den Jahren 2015 bis 2017 ausgesprochener Mieterhöhungsverlangen gewesen sein, wobei die Rechtswirksamkeit dieses Mietspiegels (also u.a. die Validität und Repräsentativität seiner Datengrundlage) von den für die gerichtliche Überprüfung dieser Mieterhöhungsverlangen zuständigen Zivilgerichten - soweit ersichtlich - zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen worden ist.
Dass es laut Dipl.-Ökonom P. aufgrund der niedrigen Antwortquote zu einem sog. Bias gekommen sein soll bzw. gekommen sein könnte, begründet nach Überzeugung des erkennenden Senats keine Unschlüssigkeit des KdU-Konzepts des Beklagten. Zwar stellt sich die Rücklaufquote für den Mietspiegel 2015 ähnlich niedrig dar wie im Mietspiegel 2011, weil auch für den Mietspiegel 2015 letztlich nur 1,7 % der regionsweit angeschriebenen Mieter geantwortet haben (KdU-Konzept 2015, Tabelle 3.10, S. 22f; vgl. zur Auseinandersetzung des Sachverständigen P. mit einer derart niedrigen Antwortquote: Gutachten, S. 32ff.). Allerdings hat eine sehr breite Mieterbefragung stattgefunden (5.000 schriftliche Mieterbefragungen bei nur 152 schriftlichen Antworten; 956 realisierte mündliche Mieterbefragungen aus einer Stichprobe von zunächst 2.022 Mietern, vgl. Dokumentation Mietspiegel 2015, S. 22). Dem Senat liegen keine Erkenntnisse vor, wonach für einen Mietspiegel bzw. für ein darauf aufbauendes KdU-Konzept eine höhere Rücklaufquote bzw. eine höhere absolute Zahl von Daten zwingend erforderlich ist. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten des Dipl.Ökonomen P. (vgl. Gutachten, S. 34: "Aber es sind immerhin 958 Interviews"). Angesichts der dem KdU-Konzept 2015 zugrunde liegenden Datenmenge (14.762 regionsweit erhobene Nettokaltmieten, davon 3.492 aus der Landeshauptstadt Hannover und hiervon wiederum 548 für Wohnungen der im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Wohnungsgrößenklasse für Einpersonen-Bedarfsgemeinschaften, vgl. zu diesen Zahlen: KdU-Konzept 2015, S. 9) hält der erkennende Senat entgegen der Auffassung des Dipl.-Ökonomen P. (Gutachten, S. 34) keine "ergänzenden Kontrollen" für erforderlich, sondern sieht die hinreichende Repräsentativität aufgrund der hohen Anzahl der zugrunde gelegten Nettokaltmieten sowie der durch die Beteiligung von Interessenverbänden und des Rates der Landeshauptstadt Hannover erfolgten verfahrensrechtlichen Absicherung als hinreichend gewahrt an. Bei gravierenden Zweifeln an der Validität bzw. Repräsentativität der Datenerhebung wäre weder eine Zustimmung der Interessenverbände der beiden "Lager" (Mieter- bzw. Vermieterseite) noch des Rates der Landeshauptstadt Hannover zu erwarten gewesen. Auch der 9. Senat des erkennenden Gerichts hat die Datengrundlage von KdU-Konzepten des Beklagten für hinreichend repräsentativ angesehen und dementsprechend nicht beanstandet (vgl. Urteil vom 18. März 2025 - L 9 AS 12/21).
zu 5.
Das vom Beklagten erstellte KdU-Konzept 2015 ist für die vorliegende Fallkonstellation (Einpersonen-Haushalt im Stadtgebiet Hannover für den Zeitraum Januar bis Juni 2017) auch unter dem Gesichtspunkt "Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung" nicht zu beanstanden.
Dass die vom Beklagten für Ein- bzw. Zweipersonen-Haushalte im Stadtgebiet Hannover mittels der KdU-Konzepte 2011 und 2013 festgelegten Angemessenheitsgrenzen nach anerkannten mathematisch-statistischen Grundsätzen ermittelt wurden, hat der erkennende Senat bereits in seinen rechtskräftigen Entscheidungen vom 10. Juni 2016 - L 11 AS 1788/15, Rn. 64ff. sowie L 11 AS 611/15, Rn. 82ff. (zitiert jeweils nach juris) im Einzelnen dargelegt. An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch hinsichtlich des im vorliegenden Verfahren streitbefangenen und mit den KdU-Konzepten 2011/2013 insoweit vergleichbaren KdU-Konzepts 2015 fest. Soweit der Beklagte - wie bereits in seinen KdU-Konzepten 2011 und 2013 - die Daten aus guten Wohnlagen im KdU-Konzept 2015 mittels einer Stichprobenziehung gewichtet hat (KdU-Konzept 2015, S. 8), ist dieses Vorgehen auch von Dipl.-Ökonom P. letztlich nicht beanstandet worden (vgl. Gutachten, S. 35, 36 - "kein unmittelbarer Anlass, an der Korrektheit zu zweifeln"). Neue Gesichtspunkte oder Einwände zum Prüfungspunkt "Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung" sind auch von den rechtskundig vertretenen Klägern nicht vorgetragen oder nachgewiesen worden.
zu 6.
Das KdU-Konzept 2015 führt in der vorliegend streitbefangenen Fallkonstellation (Einpersonen-Haushalt im Stadtgebiet Hannover) nicht zur Gefahr von "Brennpunkten" durch soziale Segregation.
Hierzu hat der erkennende Senat zu den vorangegangenen und mit dem streitbefangenen KdU-Konzept 2015 vergleichbaren KdU-Konzepten 2011 und 2013 bereits rechtskräftig entschieden, dass in den Zeiträumen November 2011 bis Mai 2012 und September bis Dezember 2013 für Ein- bzw. Zweipersonen-Haushalte (Stadtgebiet Hannover) keine Gefahr einer - damals in der Rechtsprechung des BSG so bezeichneten - "Ghettoisierung" und damit auch keine Gefahr einer sozialen Segregation in "Brennpunkten" bestand (Urteile vom 10. Juni 2016 - L 11 AS 1788/15, Rn. 79f. sowie L 11 AS 611/15, Rn. 97 - zitiert jeweils nach juris). An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat für die vorliegende Fallkonstellation (Einpersonen-Haushalt im Stadtgebiet Hannover im Zeitraum Januar bis Juni 2017) fest, zumal im vorliegend maßgeblichen KdU-Konzept 2015 - wie auch bereits in den KdU-Konzepten 2011 und 2013 - die Festlegung der Angemessenheitsgrenze aus im gesamten Stadtgebiet Hannover erhobenen Daten erfolgte (mittels Bildung des 33 %-Quantils und lediglich gewichtet durch die Bereinigung um überproportional erhobene Daten aus guten Wohnlagen). Eine Beschränkung der Daten ausschließlich auf "preisgünstigere" Stadtteile oder auf sog. soziale Brennpunkte hat nicht stattgefunden.
Der Umstand, dass in guten bis sehr guten Wohnlagen das Angebot von Wohnungen, deren Mieten innerhalb der Angemessenheitsgrenzen liegen, deutlich begrenzter ist als in "preisgünstigeren" Stadtteilen oder im gesamten Stadtgebiet, liegt in der Natur der Sache. Schließlich ermöglicht die Angemessenheitsgrenze lediglich die Anmietung einer nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügenden Wohnung, nicht dagegen einer Wohnung mit gehobenem Wohnstandard (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 2024 - B 4 AS 18/22 R, Rn. 17 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R, Rn. 18 - Hervorhebungen durch den Senat). Die Begrenzung des Zugangs zu Wohnungen mit gehobenem Wohnstandard bzw. zu Wohnungen in guten oder sogar sehr guten Wohnlagen begründet somit nicht die Unschlüssigkeit eines KdU-Konzepts, sondern folgt aus der Regelungssystematik des § 22 Abs. 1 SGB II, wonach die anzuerkennenden KdU auf die angemessenen KdU beschränkt sind.
Dass durch die im vorliegenden Verfahren streitbefangene Angemessenheitsgrenze von 372,00 Euro (Einpersonen-Haushalt im Stadtgebiet Hannover im Zeitraum Januar bis Juni 2017) keine Gefahr von "Brennpunkten" durch soziale Segregation geschaffen wird, belegen auch die im Mietspiegel 2015 für die ortsübliche Vergleichsmiete errechneten Beträge. So beträgt das arithmetische Mittel der ortsüblichen Vergleichsmiete (Nettokaltmiete) laut Mietspiegel 2015 für Wohnungen in normalen Wohnlagen (Wohnungsgrößenklasse 45 bis unter 65 qm) in den Baualtersklassen bis einschl. 1977 zwischen 5,64 und 5,79 Euro pro qm und liegt somit praktisch vollständig innerhalb der vom Beklagten festgelegten Angemessenheitsgrenze von 5,75 Euro pro qm (Nettokaltmiete, vgl. KdU-Konzept 2015, S. 11). Soweit die ortsübliche Vergleichsmieten (arithmetisches Mittel) in den beiden neuesten Baualtersklassen (1977 bis 2014) mit 6,31 bzw. 6,51 Euro über der o.g. Angemessenheitsgrenze lagen, ermöglichte die vom Beklagten für die Nettokaltmiete festgesetzte Angemessenheitsgrenze von 5,75 Euro x 50 qm = 287,50 Euro selbst in diesen beiden neuesten Baualtersklassen die Anmietung von Wohnungen mit bis zu 45,6 bzw. 44,2 qm Wohnfläche. Selbst wenn im Rahmen der sog. Produkttheorie der rein rechnerischen Ermittlung der Angemessenheitsgrenze die maximale Wohnfläche der jeweiligen Wohnungsgrößenklasse zugrunde gelegt wird (hier: 50 qm), folgt daraus nicht, dass eine unter dem Maximalwert von 50 qm, jedoch noch innerhalb der maßgeblichen Wohnungsgrößenklasse liegende kleinere Wohnfläche (hier: 45,6 bzw. 44,2 qm) für eine Einpersonen-Bedarfsgemeinschaft unzumutbar ist oder das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verletzt (vgl. zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimum nach Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz - GG - in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG: BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16).
zu 7.
Das KdU-Konzept 2015 enthält für die vorliegende Fallkonstellation (Einpersonen-Haushalt im Stadtgebiet Hannover im Zeitraum Januar bis Juni 2017) eine hinreichende und nachvollziehbare Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird.
Das Vorgehen zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze hat der Beklagte in seinem KdU-Konzept 2015 nachvollziehbar dargelegt (Heranziehung der Daten aus der Mietspiegelerhebung 2015; Gewichtung der Daten von Wohnungen in guter Wohnlage; Bildung des sog. 33 %-Quantils für die Nettokaltmiete bzw. des arithmetischen Mittels für die Betriebskosten; Multiplikation der so ermittelten qm-Bruttokaltmiete mit der höchsten Quadratmeterzahl lt. Wohnraumförderungsbestimmungen; ggf. Anhebung der Angemessenheitsgrenze aufgrund eines Abgleichs mit Mieten des sozialen Wohnungsbaus [80 %-Grenze]; ggf. Anhebung im Rahmen des Bestandsschutzes auf die Werte des vorangegangenen KdU-Konzepts).
Die vom Beklagten in seinem KdU-Konzept vorgenommene Festlegung der Angemessenheitsgrenze für die im vorliegenden Berufungsverfahren streitbefangene Fallkonstellation (Einpersonen-Haushalt im Stadtgebiet Hannover im Zeitraum Januar bis Juni 2017) erfolgte dann auch genau in dieser Art und Weise, also planmäßig (vgl. dagegen zu einer z.T. planlosen Festlegung von Angemessenheitsgrenzen: Urteil des erkennenden Senats vom 28. September 2021 - L 11 AS 370/18, Rn. 85 ff. [KdU-Konzept Hildesheim]). Dass das vom Beklagten für die Angemessenheitsgrenze der Nettokaltmiete zugrunde gelegte 33 %-Quantil nicht zu beanstanden ist, ist bereits dargelegt worden (s.o. Abschnitt 1.b.).
Die Tatsache, dass der Beklagte auch ein anderes KdU-Konzept oder z.B. einen anderen Grenzwert (wie z.B. den arithmetischen Mittelwert auch für die Nettokaltmiete) zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze hätte wählen können, ist unbestritten. Dies führt jedoch nicht zur Unschlüssigkeit des KdU-Konzepts 2015 für die vorliegend streitbefangene Fallkonstellation eines Einpersonen-Haushalts im Stadtgebiet Hannover im Zeitraum Januar bis Juni 2017. Vielmehr war der Beklagte aufgrund der ihm zustehenden Methodenfreiheit bei gleichzeitig gegebener Methodenvielfalt (vgl. hierzu nochmals: Abschnitt 1.c. vor "zu 1") berechtigt, sich für eine der denkbaren (schlüssigen) Vorgehensweisen und damit gleichzeitig gegen andere denkbare (ebenfalls schlüssige und möglicherweise zu höheren Angemessenheitswerten führende) Vorgehensweisen zu entscheiden. Die Sozialgerichte sind weder berechtigt noch dazu berufen, im Wege der Einbeziehung aller denkbaren Faktoren selbst eine optimale Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu bewirken (s.o. Abschnitt 1.c. vor "zu 1"). Vielmehr erfolgt insoweit lediglich eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle (BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R, Rn. 34 m.w.N. sowie oben Abschnitt 1.c. vor "zu 1").
d.
Die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze für die kalten Betriebskosten i.H.v. 1,68 Euro pro qm für einen Einpersonen-Haushalt im Stadtgebiet Hannover im Zeitraum Januar bis Juni 2017 begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
Hierbei hat der Antragsteller nicht auf das untere Drittel der Datengrundlage abgestellt (33 %- Quantil), sondern auf das arithmetische Mittel der Betriebskostenvorauszahlungen in der jeweiligen Wohnungsgrößenklasse. Für die vorliegende Fallkonstellation (Einpersonen-Haushalt im Stadtgebiet Hannover) wurden insgesamt 424 Betriebskostenvorauszahlungen herangezogen (KdU-Konzept 2015, Tabelle 2.3 auf S. 13), aus denen sich als arithmetisches Mittel zum Stichtag 1. April 2014 ein Betrag von 1,68 Euro pro qm ergab (vgl. KdU-Konzept 2015, S. 14). Die der Berechnung zugrunde gelegten Daten stammten ausschließlich aus dem Stadtgebiet Hannover, so dass die örtlichen Besonderheiten hinreichend abgebildet wurden. Eine sog. Poolbildung mit Daten aus anderen Kommunen und/oder Wohnungsgrößenklassen fand in der vorliegend streitbefangenen Fallkonstellation (Einpersonen-Haushalt im Stadtgebiet Hannover) nicht statt (vgl. KdU-Konzept 2015, S. 13f.).
Soweit der Sachverständige P. sich dafür ausgesprochen hat, bei der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze statt auf die Betriebskostenvorauszahlungen auf die im jeweiligen Jahr tatsächlich abgerechneten Betriebskosten abzustellen (S. 28 des Gutachtens vom 2. Dezember 2019), dürfte das hiervon abweichende Vorgehen des Beklagten bereits aufgrund der dem Beklagten auch insoweit zustehenden Methodenfreiheit nicht zu beanstanden sein. Schließlich ist weder erkennbar noch vom Sachverständigen P. begründet dargelegt worden, dass die Heranziehung von Betriebskostenvorschüssen (anstatt: Betriebskostenendabrechnungen) zu von vornherein unrealistischen, verzerrten oder ansonsten insgesamt "falschen" Ergebnissen führt. Die Tatsache, dass eine andere Methode (hier: Heranziehung der Jahresabrechnung anstatt der Vorauszahlungen) zu anderen, möglicherweise sogar aussagekräftigeren Werten führen würde, begründet für sich allein noch keine Unschlüssigkeit des KdU-Konzepts. Vielmehr bedingt die Anerkennung von Methodenfreiheit bei Methodenvielfalt, dass unterschiedlich hohe Angemessenheitsgrenzen festgesetzt werden können, die trotz ihrer Unterschiedlichkeit gleichwohl jeweils schlüssig sein können. Im gerichtlichen Verfahren ist nicht die (vermeintlich) einzig "richtige" von mehreren schlüssigen Angemessenheitsgrenzen zu bestimmen, sondern es hat lediglich eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle zu erfolgen (vgl. hierzu nochmals: BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R, Rn. 34 m.w.N., Urteil des 9. Senats des erkennenden Gerichts vom 18. März 2025 - L 9 AS 12/21 sowie oben Abschnitt 1.c. vor "zu 1").
Unabhängig davon spricht für die vom Beklagten gewählte Vorgehensweise (Zugrundelegung der Betriebskostenvorauszahlungen anstatt der Jahresabrechnungen), dass im Grundsicherungsrecht das Gegenwärtigkeitsprinzip gilt. Die SGB II-Leistungen werden monatlich im Voraus für diejenigen Monate gewährt und ausgezahlt, in denen die Betroffenen hilfebedürftig i.S.d. § 9 SGB II sind. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für die Ermittlung der monatlichen Bedarfe (hier: für KdU) auf die hierfür im jeweiligen Monat anfallenden Kosten, also auf die monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen abstellt und nicht auf die erst im Nachhinein bekannten endgültigen Verbrauchskosten.
2.
Der vom Beklagten für einen Einpersonen-Haushalt im Stadtgebiet Hannover für den Zeitraum Januar bis Juni 2017 als abstrakte Angemessenheitsgrenze festgelegte Betrag von 372,00 Euro (Bruttokaltmiete) erweist sich auch als konkret angemessen. Dem Kläger wäre eine entsprechende Kostensenkung möglich und zumutbar gewesen, z.B. durch Umzug in eine kostenangemessene Wohnung.
Nach der Rechtsprechung des BSG kann eine objektive Unmöglichkeit einer Unterkunftsalternative nur in seltenen Ausnahmefällen angenommen werden, soweit im KdU-Konzept auf hinreichend große Vergleichsräume abgestellt wird (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, Rn. 36). Da dem vom Beklagten erstellten KdU-Konzept 2015 das gesamte Stadtgebiet Hannover und damit ein städtischer Ballungsraum mit mehr als 500.000 Einwohnern zugrunde liegt, handelt es sich im vorliegenden Fall um einen im Sinne der o.g. Rechtsprechung hinreichend großen Vergleichsraum. Zudem hat das BSG bereits mehrfach entschieden, dass dann, wenn ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde liegt und ihm Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden können, davon auszugehen ist, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu diesem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im örtlichen Vergleichsraum gibt (BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 38 sowie Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 106/10 R, Rn. 30; ebenso: Knickrehm, Soziale Sicherheit 2015, 287, 292).
Insoweit ist bereits in Abschnitt 1.c. zu 6. dargelegt worden, dass die vom Beklagten für die Nettokaltmiete eines Einpersonen-Haushaltes im Stadtgebiet Hannover festgelegte Angemessenheitsgrenze von 5,75 Euro pro qm x 50 qm = 287,50 Euro (KdU-Konzept 2015, S. 11) die Anmietung von Wohnungen in normaler Wohnlage (Baualtersklassen bis einschließlich 1977) zum ortsüblichen Vergleichspreis (arithmetisches Mittel) mit einer Wohnfläche von mindestens ca. 50 qm ermöglicht. Selbst in den neuesten Baualtersklassen ist die Anmietung von Wohnungen in normaler Wohnlage zum ortsüblichen Vergleichspreis (arithmetisches Mittel) mit einer Wohnfläche von bis zu 45,6 bzw. 44,2 qm Wohnfläche möglich. Da diese Wohnungsgrößen vollständig in der für Einpersonen-Bedarfsgemeinschaften maßgeblichen Wohnungsgrößenklasse (bis 50 qm) liegen, ergeben sich aus dem Mietspiegel 2015 somit keine Anhaltspunkte dafür, dass zu der vom Beklagten festgesetzten Angemessenheitsgrenze keine Wohnungen in ausreichender Zahl verfügbar sein könnten.
Dies ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Schließlich bezogen im streitbefangenen Jahr 2017 15,6 % der Wohnbevölkerung der Landeshauptstadt Hannover Transferleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, also Leistungen nach dem SGB II (einschl. Kindern ohne Leistungsanspruch in SGB II-Bedarfsgemeinschaften), Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII sowie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (vgl. "Sozialbericht 2018 - Soziale Lagen, Stadtteile und Generationen", herausgegeben von der Landeshauptstadt Hannover - Der Oberbürgermeister -, Dezember 2018, S. 62). Diesem Anteil von 15,6 % der Wohnbevölkerung standen im Zeitraum Juli 2016 bis Juli 2017 bei Zugrundelegung der Angemessenheitsgrenze von 372,00 Euro (Bruttokaltmiete für einen Einpersonen-Haushalt im Stadtgebiet Hannover) insgesamt 76,5 Prozent aller Wohnungsangebote des freien Mietwohnungsmarktes offen, nämlich 878 der insgesamt 1.147 öffentlich zugänglichen Wohnungsangebote (bezogen auf die Wohnungsgrößenklasse bis 50 qm; vgl. Sozialbericht 2018, S. 106 sowie die Publikation "Kleinräumige Wohnungsmarktbeobachtung in der Landeshauptstadt Hannover - Analyse des Angebots an Mietwohnungen und Wohnimmobilien 2012 bis 2017", Nr. 130 der Schriften zur Stadtentwicklung, herausgegeben von der Landeshauptstadt Hannover - Baudezernat -, Fachbereich Planen und Stadtentwicklung - Bereich Stadtentwicklung -, Mai 2018, S. 34). Zudem lagen die Mieten von mindestens 80 % des sozialen Wohnungsbaus in der Landeshauptstadt Hannover innerhalb der vom Beklagten festgesetzten Angemessenheitsgrenze (vgl. hierzu: KdU-Konzept 2015, S. 18).
Selbst unter Berücksichtigung weiterer, letztlich jedoch nicht konkret zu beziffernder Bevölkerungsgruppen, die auf günstige Wohnungen angewiesen sind (sog. "Bedarfsgruppen preiswertes Wohnen", vgl. hierzu sowie zu der ungefähren Größe dieser Gruppen: Sozialbericht 2018, S. 113, 114), bzw. unter Berücksichtigung der sog. Armutsgefährdungsquote (= prozentualer Anteil der Menschen, deren Einkommen weniger als 60 Prozent des nationalen oder regionalen Einkommens beträgt - im Stadtgebiet Hannover im Jahr 2017: 19,7 % der Gesamtbevölkerung, vgl. Sozialbericht 2018, S. 60) besteht kein deutliches Missverhältnis zwischen der Höhe der Nachfrage nach preiswertem Wohnraum einerseits und der vom Beklagten für die vorliegende Fallkonstellation festgelegten Angemessenheitsgrenze, zu der - wie bereits dargelegt - 76,5 % der Wohnungsangebote des freien Mietwohnungsmarktes (bezogen auf Einpersonen-Haushalte in der Landeshauptstadt Hannover im Zeitraum Juli 2016 bis Juli 2017, vgl. Sozialbericht 2018, S. 106) sowie mindestens 80 % des sozialen Wohnungsbaus verfügbar waren.
Soweit sich aus Tabelle 3.2 des KdU-Konzepts 2015 (S. 23) ergibt, dass zu der für die Zeit ab 1. Juli 2015 für Zweipersonen-Haushalte (Stadtgebiet Hannover) festgesetzten Angemessenheitsgrenze "nur" 40,6 Prozent der in der Wohnungsdatenbank der Region Hannover für das Jahr 2014 erfassten Wohnungsangebote zugänglich waren, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Auch eine Verfügbarkeit von 40,6 Prozente des gesamten Wohnungsangebots belegt eine hinreichende konkrete Angemessenheit. Unabhängig davon hält der erkennende Senat den im Sozialbericht 2018 genannten Prozentwert von 76,5 Prozent für aussagekräftiger und valider, weil er auf Daten aus der empirica-Preisdatenbank beruht, also der mit Abstand größten Sammlung von Immobilieninseraten in Deutschland, deren Daten einer professionellen Dopplerbereinigung (im Quer- und Längsschnitt) sowie einer Experten-gestützten Plausibilitätskontrolle unterzogen wurden (vgl. S. 1 der Datensatzbeschreibung "empirica-Preisdatenbank Wohnen", hrsg. von der empirica AG, August 2024). Eine geeignetere oder validere Datengrundlage ist dem erkennenden Senat nicht bekannt, so dass kein Ansatzpunkt für weitere Ermittlungen besteht. Vielmehr beschränkt sich der Senat auch insoweit auf eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle (vgl. hierzu nochmals: BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R, Rn. 34 m.w.N. sowie oben Abschnitt 1.c. vor "zu 1"). Es ist nicht Aufgabe der Sozialgerichtsbarkeit, im Rahmen der Überprüfung von KdU-Konzepten sämtliche allgemein anerkannten und nach wissenschaftlichen Methoden erhobenen statistischen Daten zu überprüfen bzw. entsprechende Daten selbst zu erheben, anstatt allgemein anerkannte Statistiken der Entscheidung zugrunde zu legen.
Nach alledem reichen die dem Senat zum Verhältnis des Angebots günstigen Wohnraums einerseits zur Höhe der Nachfrage nach günstigem Wohnraum andererseits vorliegenden Zahlen aus, um die konkrete Verfügbarkeit einer hinreichenden Anzahl von Wohnungen für Einpersonen-Haushalte in der Landeshauptstadt Hannover im Zeitraum Januar bis Juni 2017 bejahen zu können. Entgegen der Rechtsauffassung einzelner Kammern des SG Hannover (z.B. Urteile der 74. Kammer des SG Hannover vom 29. März 2023 - S 74 AS 336/18, S 74 AS 1506/19 und S 74 AS 1935/19) ist angesichts der vorliegenden aussagekräftigen Zahlen keine weitere sog. "Nachfrageanalyse" erforderlich (so im Ergebnis ebenfalls: Urteil des 9. Senats des erkennenden Gerichts vom 18. März 2025 - L 9 AS 12/21, wonach eine Verfügbarkeit von 36,75 % des Gesamtangebots ausreichend ist; vgl. hierzu auch die Urteile des erkennenden Senats vom 25. August 2025 - L 11 AS 260/23, L 11 AS 261/23 und L 11 AS 262/23 zu den o.g. erstinstanzlichen Verfahren S 74 AS 336/18, S 74 AS 1506/19 und S 74 AS 1935/19).
Dass der Beklagte in seinem für einen späteren Zeitraum erstellten KdU-Konzept 2022 eine solche u.a. von der 74. Kammer des SG Hannover geforderte "Nachfrageanalyse" vorgenommen hat (vgl. KdU-Konzept 2022, S. 20ff., 49), führt ebenfalls nicht zur Unschlüssigkeit des vorangegangenen und im vorliegenden Verfahren streitbefangenen KdU-Konzepts 2015. Vielmehr obliegt die Entscheidung, ob und ggf. auf welche Art und Weise in einem KdU-Konzept auch eine weitergehende Nachfrageanalyse vorgenommen werden soll, dem Beklagten, nämlich im Rahmen der ihm zustehenden Methodenfreiheit. Insoweit steht es dem Beklagten auch frei, sich für unterschiedliche Zeiträume für unterschiedliche KdU-Konzepte zu entscheiden. Allein die Tatsache, dass sich ein Leistungsträger für einen späteren Zeitraum für ein anderes Vorgehen als in der Vergangenheit entschließt (hier: erstmalige Durchführung einer sog. Nachfrageanalyse im KdU-Konzept 2022), führt nicht zwingend zur Unschlüssigkeit vorangegangener KdU-Konzepte. Für die Schlüssigkeit bzw. Unschlüssigkeit eines KdU-Konzepts kommt es vielmehr darauf an, ob das konkret zu überprüfende KdU-Konzept sämtlichen Vorgaben des BSG einhält (vgl. hierzu die Zusammenfassung in Abschnitt 1. vor a. sowie 1.c. vor "zu 1."). Bei dieser Prüfung ist von den Sozialgerichten - wie bereits mehrfach dargelegt - die dem Beklagten zustehende Methodenfreiheit bei Methodenvielfalt zu respektieren. Dementsprechend führt allein der Umstand, dass - anders als in den KdU-Konzepten 2011, 2013 und 2015 - erstmals im KdU-Konzept 2017 vorgegeben wurde, dass mit dem Betrag der Angemessenheitsgrenze im jeweiligen Vergleichsraum mindestens 20 % der öffentlich angebotenen Wohnungsangebote zugänglich sein müssen (vgl. hierzu: KdU-Konzept 2017, S. 20f., 23), nicht zur Unschlüssigkeit der diese Vorgabe nicht enthaltenen KdU-Konzepte 2011, 2013 und 2015.
3.
Umstände des Einzelfalls stehen Kostensenkungsmaßnahmen (z.B. einem Umzug) nicht entgegen.
Der Kläger hatte seit der bereits im Jahr 2010 ergangenen Kostensenkungsaufforderung Veranlassung und auch hinreichend Zeit, seine KdU zu senken. Er hat jedoch - bis auf die gegenüber dem Beklagten angegebene zeitweise Untervermietung von Räumlichkeiten an eine Person namens K. L. - keine nachhaltigen Maßnahmen zur Kostensenkung ergriffen. Allein sein Alter hinderte den Kläger weder im Jahr 2010, also zum Zeitpunkt des Erhalts der Kostensenkungsaufforderung, noch in der Folgezeit an einem Umzug in eine kostenangemessene Wohnung.
Soweit der Kläger einem Umzug entgegenstehende gesundheitliche Gründe geltend gemacht und sich insoweit auf die amtsärztliche Stellungnahme vom 15. November 2002 (Bl. 155 der Gerichtsakte Band II - Diagnosen: Herzrhythmusstörungen, Wirbelsäulenleiden und Hörminderung; gutachtliche Einschätzung: vollschichtiges Arbeitsvermögen bei Ausschluss von schwerem Heben und Tragen sowie von Akkordtätigkeit) bzw. die ärztliche Bescheinigung der Dres. R. und S. vom 22. März 2007 (Bl. 159f. der Gerichtsakte Band II - Diagnosen:
Hyperlipidämie; Hypertonie / kardiale oder renale Ödeme) bezogen hat, ergibt sich aus diesen mittlerweile veralteten ärztlichen Unterlagen keine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit eines Umzugs. Unabhängig davon wäre der Kläger gehalten, sich - wie es allgemein üblich ist - bei einem Umzug der Hilfe von Bekannten, Verwandten und/oder Freunden zu bedienen, soweit ihm selbst ein schweres Heben und Tragen unzumutbar oder unmöglich sein sollte. Notfalls wäre ein Umzugsunternehmen zu beauftragen, wobei hierfür ggf. eine Kostenübernahme beim Beklagten beantragt werden könnte.
Nach alledem ist die vom Beklagten erfolgte Festlegung der Angemessenheitsgrenze für einen Einpersonen-Haushalt im Stadtgebiet Hannover für den Zeitraum Januar bis Juni 2017 auf 372,00 Euro (Bruttokaltmiete) nicht zu beanstanden, unabhängig davon, dass der Beklagte beim Kläger für diesen Zeitraum sogar eine Bruttokaltmiete von 385,00 Euro anerkannt hat.
D.
Teilzeitraum Juli 2017 bis Dezember 2018
Für die in den Geltungszeitraum des KdU-Konzepts 2017 fallenden Monate Juli 2017 bis Dezember 2018 hat der Kläger ebenfalls keinen Anspruch auf höhere KdU-Leistungen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für diesen Zeitraum die der Leistungsberechnung zugrunde gelegte Bruttokaltmiete entsprechend dem am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen KdU-Konzept 2017 auf 388,00 Euro gedeckelt hat.
Zur Begründung verweist der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen zum KdU-Konzept 2015 in Abschnitt C. Das KdU-Konzept 2017 entspricht in seiner Struktur im Wesentlichen dem KdU-Konzept 2015 und beruht auf einer vergleichbaren Datengrundlage, nämlich auf den Daten aus der Mietspiegelerhebung 2017. Dementsprechend gelten die Ausführungen in Abschnitt C. sinngemäß auch für die im KdU-Konzept 2017 für einen Einpersonen-Haushalt im Stadtgebiet Hannover für den Zeitraum Juli 2017 bis Dezember 2018 festgesetzte Angemessenheitsgrenze.
Dass der Beklagte - in Abweichung zu seinen vorangegangenen KdU-Konzepten - erstmals im KdU-Konzept 2017 vorgegeben hatte, dass mit dem Betrag der rechnerischen bzw. vorläufigen Angemessenheitsgrenze im jeweiligen Vergleichsraum mindestens 20 % der öffentlich angebotenen Wohnungsangebote zugänglich sein müssen (vgl. hierzu: KdU-Konzept 2017, S. 20f., 23), ist - wie bereits ausgeführt - angesichts der dem Beklagten zustehenden Methodenfreiheit nicht zu beanstanden. Unabhängig davon führte dieser zusätzliche Prüfungsschritt in der vorliegenden Fallkonstellation (Einpersonen-Haushalt im Stadtgebiet Hannover) auch gar nicht zu einer Erhöhung der vorläufigen bzw. rechnerischen Angemessenheitsgrenze, sondern ausschließlich in den übrigen vier Wohnungsgrößenklassen des Stadtgebiets Hannover (vgl. KdU-Konzept 2017, S. 23).
Dass auch durch die für den Zeitraum Juli 2017 bis Dezember 2018 vom Beklagten festgesetzte Angemessenheitsgrenze von 388,00 Euro (Einpersonen-Haushalt im Stadtgebiet Hannover) keine Gefahr von "Brennpunkten" durch soziale Segregation geschaffen wurde, belegt wiederum ein Vergleich der streitbefangenen Angemessenheitsgrenze mit der im Mietspiegel 2017 festgelegten ortsüblichen Vergleichsmiete. So ermöglichte die vom Beklagten als maximal angemessen angesehene Nettokaltmiete von 6,00 Euro pro qm (vgl. KdU-Konzept 2017, S. 11) die Anmietung von Wohnungen in normaler Wohnlage zum ortsüblichen Vergleichspreis (arithmetisches Mittel) aller Baualtersklassen bis einschl. 1977 (Wohnungsgröße 45 bis unter 65 qm) mit einer Wohnfläche von mindestens 50 qm. In der Baualtersklasse 1978 bis 1994 konnten mit der für die Nettokaltmiete festgesetzten Angemessenheitsgrenze von 300,00 Euro (6,00 Euro Nettokaltmiete pro qm x 50 qm) bis zu 45,2 qm Wohnfläche zum ortsüblichen Vergleichspreis angemietet werden, in der neuesten Baualtersklasse (ab 1995) noch ca. 39 qm. Diese verfügbaren Wohnungsgrößen erreichen bzw. überschreiten entweder den Maximalwert der angemessenen Wohnfläche von 50 qm (Wohnungen in normalen Lagen bis Baualtersklasse bis einschl. 1977) oder liegen nahe daran (Baualtersklasse 1978 bis 1994). Lediglich die neueste Baualtersklasse konnte "nur" bis zu einer Wohnfläche von ca. 39 qm - und damit deutlich unterhalb der Maximalfläche von 50 qm - angemietet werden. Auch hier gilt jedoch, dass eine unter dem Maximalwert von 50 qm, allerdings noch innerhalb der maßgeblichen Wohnungsgrößenklasse liegende kleinere Wohnfläche nicht von vornherein unzumutbar ist oder das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verletzt.
Die für einen Einpersonen-Haushalt im Stadtgebiet Hannover für den Zeitraum Juli 2017 bis Dezember 2018 auf 388,00 Euro (Bruttokaltmiete) festgesetzte Angemessenheitsgrenze erweist sich auch als konkret angemessen. Auch hierzu verweist der erkennende Senat zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen zum KdU-Konzept 2015 (Abschnitt C.2.). Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass mittels dieser Angemessenheitsgrenze 789 der insgesamt 2.554 öffentlich angebotenen Wohnungsangebote des Jahres 2016 zugänglich waren, also 31 Prozent (vgl. zu diesen Zahlen: KdU-Konzept 2017, S. 25, 26). Eine solche Verfügbarkeit von 31 Prozent aller öffentlich zugänglichen Mietangebote reicht für die Bejahung der konkreten Angemessenheit aus, auch unter Gegenüberstellung der sog. Transferleistungsquote, der Armutsgefährdungsquote und/oder weiterer, letztlich jedoch nicht konkret zu beziffernder Bevölkerungsgruppen, die auf günstige Wohnungen angewiesen sind (sog. "Bedarfsgruppen preiswertes Wohnen", vgl. hierzu sowie zu der ungefähren Größe dieser Gruppen in der Landeshauptstadt Hannover etwa: Sozialbericht 2018 - Soziale Lagen, Stadtteile und Generationen, herausgegeben von der Landeshauptstadt Hannover - Sozial- und Sportdezernat - Koordinationsstelle Sozialplanung, Dezember 2018, S. 113, 114). Schließlich lagen in den Jahren 2017/2018 in der Landeshauptstadt Hannover sowohl die sog. Transferleistungsquote (also der Prozentanteil der Bezieher von Leistungen nach dem SGB II [einschl. Kindern ohne Leistungsanspruch in SGB II-Bedarfsgemeinschaften], Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII sowie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz an der Gesamtbevölkerung) mit 15,6 bzw. 15,2 Prozent als auch die sog. Armutsgefährdungsquote (= prozentualer Anteil der Menschen, deren Einkommen weniger als 60 Prozent des nationalen oder regionalen Einkommens beträgt) mit 19,7 bzw. 19,3 Prozent (vgl. zu diesen Zahlen: Sozialbericht 2023 - Soziale Entwicklungen in der Einwanderungsstadt Hannover. Teilhabe, Zugangschancen & kommunale Handlungsspielräume; herausgegeben von der Landeshauptstadt Hannover, Dezernat für Soziales und Integration, April 2024, S. 69, 81) signifikant unter 31 Prozent.
Auch betrug im Jahr 2017 die Verfügbarkeit von Wohnungen innerhalb der vom Beklagten für das Stadtgebiet Hannover festgesetzten Angemessenheitsgrenzen über alle Wohnungsgrößenklassen hinweg 44,5 Prozent, im Jahr 2018 38,5 Prozent (Sozialbericht 2023, S. 88). Diese Prozentwerte liegen ebenfalls signifikant über den damaligen Transferleistungs- und Armutsgefährdungsquoten.
Zudem war - wie bereits ausgeführt - mittels der vom Beklagten für die Nettokaltmiete eines Einpersonen-Haushalts im Stadtgebiet Hannover festgelegten Angemessenheitsgrenze (6,00 Euro pro qm x 50 qm = 300,00 Euro, vgl. zu diesen Beträgen: KdU-Konzept 2017, S. 11) die Anmietung von bis zu 50 qm großen Wohnungen zur ortsüblichen Vergleichsmiete (Nettokaltmiete - arithmetischer Mittelwert) in normaler Wohnlage in allen Baualtersklassen bis einschl. 1977 möglich. In der zweitjüngsten Baualtersklasse 1978 bis 1994 war immerhin noch die Anmietung von bis zu 45,2 qm Wohnfläche zur ortsüblichen Vergleichsmiete (normale Wohnlage) möglich.
Weiterhin konnten mit der vom Beklagten festgesetzten Angemessenheitsgrenze mindestens 80 Prozent der öffentlich geförderten Wohnungen angemietet werden (vgl. KdU-Konzept 2017, S. 18).
Für das zweite Halbjahr 2017 hat Beklagte 244 und für das Kalenderjahr 2018 insgesamt 418 öffentlich zugängliche Mietangebote für Einpersonen-Haushalte im Stadtgebiet Hannover aufgelistet und nachgewiesen, die innerhalb der von ihm festgesetzten Angemessenheitsgrenze lagen (vgl. im Einzelnen: Blatt 21 bis 67 der elektronischen GA, wobei die Wohnungsangebote aus einer von der Region Hannover geführten Wohnungsdatenbank stammen). Aus der - gegenüber der von der Region Hannover geführten Datenbank aussagekräftigeren - empirica Preisdatenbank ergeben sich für das Stadtgebiet Hannover im Jahr 2017 sogar 878 und für das Jahr 2018 sogar 1.022 preisangemessene Wohnungsangebote für Einpersonen-Haushalte (vgl. die Publikation "Wohnungsmarktbeobachtung in der Landeshauptstadt Hannover 2019" [Schriften zur Stadtentwicklung Nr. 137], herausgegeben von der Landeshauptstadt Hannover - Dezernat für Stadtentwicklung und Bauen - Fachbereich Planen und Stadtentwicklung, November 2020, S. 58).
Diese dem Senat vorliegenden Zahlen zum Wohnraumangebot bzw. zur Nachfrage nach (besonders) günstigem Wohnraum reichen aus, um die konkrete Verfügbarkeit einer hinreichenden Anzahl von Wohnungen für Einpersonen-Haushalte in der Landeshauptstadt Hannover im Zeitraum Juli 2017 bis Dezember 2018 bejahen zu können. Entgegen der Rechtsauffassung einzelner Kammern des SG Hannover (z.B. Urteile der 74. Kammer des SG Hannover vom 29. März 2023 - S 74 AS 336/18, S 74 AS 1506/19 und S 74 AS 1935/19) ist angesichts der o.g. aussagekräftigen Zahlen keine weitere sog. "Nachfrageanalyse" erforderlich (so im Ergebnis ebenfalls: Urteil des 9. Senats des erkennenden Gerichts vom 18. März 2025 - L 9 AS 12/21, wonach eine Verfügbarkeit von 36,75 % des Gesamtangebots ausreichend ist; vgl. hierzu auch die Urteile des erkennenden Senats vom 25. August 2025 - L 11 AS 260/23, L 11 AS 261/23 und L 11 AS 262/23 zu den o.g. erstinstanzlichen Verfahren S 74 AS 336/18, S 74 AS 1506/19 und S 74 AS 1935/19).
E.
Entgegen der Auffassung einzelner Kammern des SG Hannover (etwa: Urteile der 5. Kammer des SG vom 25. März 2024 - S 5 AS 459/19, S 5 AS 246/20, S 5 AS 1227/23, S 5 AS 1228/23 und S 5 AS 1268/23 - Berufungen anhängig im erkennenden Senat unter den Az. L 11 AS 401/24, L 11 AS 402/24, L 11 AS 403/24, L 11 AS 404/24 und L 11 AS 406/24) hat der Kläger auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte seine Unterkunftskosten bis zum Betrag der sog. Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 10 SGB II anerkennt und der Leistungsberechnung zugrunde legt. Diese Norm ermöglicht es zwar, dass ein SGB II-Leistungsträger im Rahmen des von ihm zu erstellenden KdU-Konzepts eine solche Gesamtangemessenheitsgrenze zugrunde legt. Diesen Weg hat der Beklagte jedoch nicht gewählt, sondern hat im Rahmen der ihm zustehenden Methodenfreiheit in seinem KdU-Konzept ausschließlich Höchstbeträge für die Bruttokaltmiete, also ausschließlich für die Grundmiete zzgl. sog. kalter Betriebskosten festgelegt. Ein Anspruch der betroffenen Leistungsbezieher darauf, dass der SGB II-Leistungsträger stattdessen die in § 22 Abs. 10 SGB II erwähnte Gesamtangemessenheitsgrenze zugrunde legt, existiert - entgegen der Auffassung des SG - nicht (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/8041, S. 41 (drittletzter Absatz); Luthe in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: 2024, § 22 Rn. 248 sowie Beschluss des erkennenden Senats vom 20. September 2024 - L 11 AS 71/24 NZB).
Abschließend wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Deckungslücke zwischen den tatsächlichen KdU des Klägers und der vom Beklagten festgelegten Angemessenheitsgrenze nicht auf einem besonders hohen qm-Preis der vom Kläger bewohnten Wohnung beruht, sondern im Wesentlichen darauf, dass die Wohnung des Klägers unangemessen, d.h. viel zu groß ist (71,14 qm anstatt maximal 50 qm = 42,28 % über der angemessenen Größe).
F.
Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass die vorliegende Entscheidung keine vollumfängliche Überprüfung der KdU-Konzepte 2015/2017 darstellt, etwa im Sinne der Überprüfung einer Satzung nach §§ 22a, 22b SGB II i.V.m. § 55a SGG. Vielmehr erfolgte die Überprüfung dieser KdU-Konzepte im vorliegenden Verfahren inzident im Rahmen der Prüfung des Anspruchs des Klägers auf die von ihnen begehrten höheren KdU-Leistungen für die Monate Januar 2017 bis Dezember 2018. Zu überprüfen war dementsprechend ausschließlich die Angemessenheitsgrenze für Einpersonen-Haushalte im Stadtgebiet Hannover für den Zeitraum Januar 2017 bis Dezember 2018. Angemessenheitsgrenzen für Mehrpersonen-Haushalte in der Landeshauptstadt Hannover und/oder Angemessenheitsgrenzen für andere Kommunen der Region Hannover standen im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zur Entscheidung an.
Zu anderen Zeiträumen, anderen Wohnungsgrößenklassen bzw. anderen Vergleichsräumen sind allerdings bereits u.a. folgende Entscheidungen des LSG Niedersachsen-Bremen ergangen, in denen das KdU-Konzept des Beklagten ebenfalls nicht beanstandet worden ist
Bewilligungszeitraum: August 2011 bis Mai 2012; Einpersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Urteil vom 10. Juni 2016 - L 11 AS 1788/15
Bewilligungszeitraum: April 2012 bis Mai 2013; Dreipersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Urteil vom 18. März 2025 - L 9 AS 12/21
Bewilligungszeitraum Dezember 2012 bis Juli 2013; Einpersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Urteil vom 28. Oktober 2016 - L 11 AS 645/16
Bewilligungszeitraum: September bis Dezember 2013; Zweipersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Urteil vom 10. Juni 2016 - L 11 AS 611/15
Bewilligungszeitraum Januar 2013 bis April 2014 sowie Juni bis 30. November 2014: Zweipersonen-Haushalt Stadt Langenhagen: Urteil vom 19. Juni 2021 - L 11 AS 209/17
Bewilligungszeitraum Juli bis Dezember 2014; Einpersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Urteil vom 18. Dezember 2018 - L 9 AS 242/15
Bewilligungszeitraum November 2014 - April 2015; Zweipersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Urteil vom 3. November 2020 - L 9 AS 138/18
Bewilligungszeitraum Januar bis Dezember 2016; Zweipersonenhaushalt Landeshauptstadt Hannover: Urteil vom 25. August 2025 - L 11 AS 19/20
Bewilligungszeitraum März 2016 bis April 2017; Einpersonen-Haushalt Seelze: Urteil vom 1. Juni 2022 - L 11 AS 309/17
Bewilligungszeitraum November 2016 bis Juni 2017; Zweipersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Urteil vom 25. August 2025 - L 11 AS 476/23
Bewilligungszeitraum Juni 2018; Dreipersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Urteil vom 25. August 2025 - L 11 AS 262/23
Bewilligungszeitraum Juni 2018 bis Februar 2019; Einpersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Beschluss vom 27. Juli 2018 - L 11 AS 561/18 B ER
Bewilligungszeitraum Juli 2018 bis März 2019; Dreipersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Urteil vom 25. August 2025 - L 11 AS 260/23
Bewilligungszeitraum August 2018 bis Juni 2019; Zweipersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Urteil vom 25. August 2025 - L 11 AS 23/20
Bewilligungszeitraum Januar 2019; Einpersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Urteil vom 25. August 2025 - L 11 AS 244/24
Bewilligungszeitraum Februar 2019 bis November 2020; Einpersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Urteil vom 25. August 2025 - L 11 AS 245/24
Bewilligungszeitraum April bis Juni 2019; Drei- bzw. Vierpersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Urteil vom 25. August 2025 - L 11 AS 261/23
Bewilligungszeitraum April 2020; Einpersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Beschluss vom 31. Juli 2020 - L 7 AS 315/20 B ER
G.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 SGG). Zwar ist die bisherige Rechtsprechung des SG Hannover zum KdU-Konzept des Beklagten uneinheitlich. Die für schlüssige Konzepte i.S.d. § 22 SGB II anzuwendenden Grundsätze sieht der Senat durch die BSG-Rechtsprechung jedoch als höchstrichterlich geklärt an. Die vorliegende Entscheidung erschöpft sich in der Übertragung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den Einzelfall (hier: Angemessenheitsgrenze für Einpersonen-Haushalte im Stadtgebiet Hannover im Zeitraum Januar 2017 bis Dezember 2018), ohne dass sich ungeklärte grundsätzliche Rechtsfragen gestellt hätten oder dass von einer Rechtsprechung der in § 160 Abs 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abgewichen worden wäre.