Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.12.2024, Az.: 9 OB 80/24
Tätigkeit des beisitzenden Richters als Vollstreckungsorgan
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 10.12.2024
- Aktenzeichen
- 9 OB 80/24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 29431
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2024:1210.9OB80.24.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück - 14.05.2024 - AZ: 1 D 7/24
Rechtsgrundlage
- § 169 Abs. 1 S. 2 VwGO
Fundstelle
- NordÖR 2025, 248
Amtlicher Leitsatz
Der Begriff des Vorsitzenden in § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist funktional zu verstehen. Anstelle des Kammervorsitzenden darf der beisitzende Richter dann als Vollstreckungsorgan i. S. d. § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO tätig werden, wenn ihm bereits im Erkenntnisverfahren die Sache als Einzelrichter (§ 6 VwGO) übertragen wurde.
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Mai 2024 hat keinen Erfolg.
1. Es spricht bereits Einiges dafür, dass keine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung vorliegt. Der Prozessbevollmächtigte des Vollstreckungsschuldners hat zwar seinem Schriftsatz vom 28. August 2024 eine Stellungnahme des Vollstreckungsschuldners beigefügt und erklärt, dass er sich als Bevollmächtigter des Beschwerdeführers dessen Ausführungen zu eigen mache. Wie dem Prozessbevollmächtigten des Vollstreckungsschuldners aber bereits mit der richterlichen Verfügung vom 29. August 2024 mitgeteilt worden ist, muss aufgrund des Vertretungserfordernisses gemäß § 67 Abs. 4 VwGO erkennbar sein, dass der Prozessbevollmächtigte eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des vorgebrachten Streitstoffs vorgenommen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2012 - 8 B 58.12 - juris Rn. 16). Nach den eigenen Angaben des Prozessbevollmächtigten in seinem Schriftsatz vom 28. August 2024 hat ihm der Vollstreckungsschuldner "nachstehende Ausführungen zugeleitet m. d. B. um Weiterleitung an das NdsOVG". Ob dies für die Annahme ausreicht, der Prozessbevollmächtigte habe sich die Begründung "erarbeitet" (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20.7.2000 - 1 B 37.00 - juris Rn. 3; vgl. zum Ganzen auch Senatsbeschluss vom 1.11.2021 - 9 LA 11/20 - juris Rn. 10 ff.), ist äußerst zweifelhaft. In seinem weiteren Schriftsatz vom 30. September 2024 hat der Prozessbevollmächtigte nur einen Ruhensantrag gestellt und die Beschwerde nicht begründet.
Es kann letztlich jedoch dahinstehen, ob die Beschwerde bereits wegen einer nicht ordnungsgemäß verfassten Beschwerdebegründung durch den vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten erfolglos ist. Denn selbst wenn man das Vorbringen des Vollstreckungsschuldners in seiner persönlichen Stellungnahme berücksichtigt, ist die Beschwerde unbegründet.
2. Entgegen der Auffassung des Vollstreckungsschuldners kommt es für den Erfolg des Beschwerdeverfahrens schon nicht darauf an, ob das Abhilfeverfahren gemäß § 148 Abs. 1 VwGO fehlerhaft durchgeführt worden ist. Denn die Nichtabhilfeentscheidung ist nicht gesondert beschwerdefähig. Mit der Ablehnung der Abhilfe und der Vorlage der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht ist das Beschwerdeverfahren dort anhängig (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage 2023, § 148 Rn. 5, 7).
Im Übrigen rügt der Vollstreckungsschuldner ohne Erfolg, dass die gerichtliche Korrespondenz im Verfahren über die Abhilfe nach § 148 VwGO ausschließlich über seinen bestellten Rechtsanwalt habe erfolgen müssen und das Verwaltungsgericht seine Aufklärungs- und Hinweispflicht sowie den Untersuchungsgrundsatz gemäß § 86 VwGO verletzt habe, weil es seine - des Vollstreckungsschuldners - persönlichen Schreiben nicht beantwortet habe.
Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht - außer im Prozesskostenhilfeverfahren - durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Nach dessen Satz 2 gilt dies auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, also auch für die Einlegung einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 2.7.2024 - 9 ME 56/24 -; OVG NRW, Beschluss vom 8.11.2022 - 4 E 661/22 - juris Rn. 1). Ist ein Bevollmächtigter bestellt, ist der weitere Schriftverkehr einschließlich Zustellungen oder gerichtlicher Mitteilungen gemäß § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO über ihn zu führen. Hieraus folgt, dass nach Einlegung der Beschwerde durch den Prozessbevollmächtigten des Vollstreckungsschuldners der weitere Schriftverkehr im Beschwerdeverfahren über diesen und nicht mehr mit dem Vollstreckungsschuldner persönlich zu führen war.
Ohne dass dies für den Erfolg des Beschwerdeverfahrens von Belang wäre, hat entgegen der Ansicht des Vollstreckungsschuldners die Einzelrichterin mit Schreiben vom 11. Juli 2024 anlässlich der Nichtabhilfeentscheidung die Fristverlängerung zur Begründung der Beschwerde beanstandungsfrei mit der Begründung abgelehnt, dass weitere Stellungnahmen angesichts der zahlreichen Eingaben des Vollstreckungsschuldners im Rahmen der gegenwärtig noch anhängigen wie auch bereits abgeschlossenen Verfahren, denen allesamt im Kern dieselben Differenzen zugrunde lägen, nicht zielführend seien. Soweit der Vollstreckungsschuldner meint, dass in den streitgegenständlichen Vollstreckungsverfahren nicht dieselben Differenzen zugrunde lägen, und fragt, welche "Differenzen im Kern" und welche Verfahren gemeint seien, ist dies angesichts der vorangegangenen Klage- und Vollstreckungsfahren nicht nachvollziehbar.
3. Anders als der Vollstreckungsschuldner meint, war das Verwaltungsgericht bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung ordnungsgemäß mit der Einzelrichterin besetzt.
a) Ist im Erkenntnisverfahren bei dem Verwaltungsgericht gemäß § 6 Abs. 1 VwGO - wie hier - ein Einzelrichter bestellt worden, so ist dieser nach überwiegender Meinung auch "Vollstreckungsbehörde" gemäß § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO (wie hier OVG SH, Beschluss vom 18.6.2021 - 5 O 9/21 - juris Rn. 3; NdsOVG, Beschluss vom 30.7.2020 - 8 OB 58/20 - juris Rn. 2; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 18.11.2016 - 3 K 65.15 - juris Rn. 2; ThürOVG, Beschluss vom 16.2.2010 - 1 VO 93/09 - juris Rn. 20 ff.; Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand 2024, § 169 Rn. 25; Heckmann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 169 Rn. 23; Porz, in: Fehling/Kastner/Störmer/, Verwaltungsrecht, Kommentar, 5. Auflage 2021, § 169 Rn. 3; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 169 Rn. 3; Waldhoff, in: Gärditz, VwGO, 2. Auflage 2018, § 169 Rn. 7; a. A. OVG SH, Beschluss vom 29.4.2019 - 2 O 4/18 - juris Rn. 5 ff.; Clausing, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand 2024, § 6 Rn. 56; Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage 2023, § 169 Rn. 2; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Auflage 2021, § 169 Rn. 3; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 4. Auflage 2024, § 169 Rn. 2). Der Begriff des Vorsitzenden in § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist funktional zu verstehen, nämlich dahin, dass Vorsitzender in diesem Sinne ist, wer die Verfahrensherrschaft bei der verwaltungsgerichtlichen Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand ausübt und insoweit als "Vollstreckungsgericht" tätig wird (vgl. im Einzelnen ThürOVG, Beschluss vom 16.2.2010 - 1 VO 93/09 - juris Rn. 21 bis 32). Anstelle des Kammervorsitzenden darf der beisitzende Richter dann als Vollstreckungsorgan i. S. d. § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO tätig werden, wenn ihm bereits - wie hier - im Erkenntnisverfahren die Sache als Einzelrichter (§ 6 VwGO) übertragen wurde; er ist dann praktisch "Vorsitzender" (vgl. Heckmann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 169 Rn. 23 m. w. N.).
b) Soweit der Vollstreckungsschuldner meint, die Einzelrichterin habe nicht anstelle des im Erkenntnisverfahren tätig gewesenen Einzelrichters tätig werden dürfen, der die Kammer verlassen habe, verhilft dies seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Insbesondere bedurfte es keiner namentlichen Einzelrichterbestellung. Die Übertragung auf den Einzelrichter setzt sich entgegen der Ansicht des Vollstreckungsschuldners nach dem Berichterstatterwechsel fort. Denn die Übertragung gemäß § 6 VwGO ist nicht personengebunden. Ebenso wie personelle Änderungen die sachliche Zuständigkeit eines Spruchkörpers auch sonst unberührt lassen, hat ein Wechsel in der Person des Einzelrichters keinen Einfluss auf die Übertragung (vgl. Clausing, in: Schoch/Schneider, a. a. O., § 6 Rn. 59). Ein einmal übertragenes Verfahren bleibt deshalb auch dann Einzelrichtersache, wenn durch einen personellen Wechsel oder eine Änderung der Geschäftsverteilung innerhalb der Kammer ein anderer Richter als der bisherige Einzelrichter zuständig wird (vgl. Clausing, a. a. O., § 6 Rn. 60).
c) Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO darf zwar ein Richter auf Probe im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein. Die beschließende Einzelrichterin ist hier aber bereits im Jahr 2022 zur Richterin auf Probe ernannt worden (vgl. Nds. Rechtspflege, 9/2022, 305) und durfte deshalb durch den angefochtenen Beschluss vom 14. Mai 2024 entscheiden.
4. Einer Entscheidung vorab über den Ruhensantrag des Vollstreckungsschuldners bedarf es nicht. Ein Ruhen des Verfahrens kommt hier nicht in Betracht. Voraussetzung für ein Ruhen ist es gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 251 ZPO, dass beide Beteiligte das Ruhen beantragen. Dies ist hier nicht der Fall. Die Vollstreckungsgläubigerin hat dem Antrag nicht zugestimmt.
Der Senat sieht auch keine Veranlassung, das Ruhen anzuordnen. Weder sind Vergleichsverhandlungen ersichtlich, noch ist die Anordnung des Ruhens aus wichtigen Gründen zweckmäßig. Soweit der Vollstreckungsschuldner vorträgt, er habe sich mit der Vollstreckungsgläubigerin in Verbindung gesetzt, "dass sämtliche Anträge durch Rats- bzw. Gremiumsbeschlüsse aufgehoben werden, wodurch sich dieses und auch das Parallelverfahren erledigen würde", hat die Vollstreckungsgläubigerin mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2024 erwidert, dass sie keine Veranlassung sehe, auf die vom Vollstreckungsschuldner gestellten Forderungen einzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).