Amtsgericht Salzgitter
Urt. v. 09.10.2024, Az.: 23 C 570/24
Ansprüche aus einem Verkehrsunfall
Bibliographie
- Gericht
- AG Salzgitter
- Datum
- 09.10.2024
- Aktenzeichen
- 23 C 570/24
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2024, 31430
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 310 Abs. 3 ZPO
- § 7 Abs. 1 StVG
- § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG
- § 249 BGB
In dem Rechtsstreit
XXX
Klägerin
Prozessbevollmächtigte:XXX
XXX
XXX
gegen
XXX
XXX
Beklagte
Prozessbevollmächtigte: XXX
XXX
XXX
hat das Amtsgericht Salzgitter im Verfahren gem. § 495a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 25.09.2024 am 09.10.2024 durch die XXX für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 355,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 13.06.2024 zu zahlen.
- 2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
und beschlossen:
Der Streitwert wird festgesetzt auf die Gebührenstufe bis 500,00 €.
[Tatbestand]
Von der Darstellung des
Tatbestandes
wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Dem Grunde nach haftet die Beklagte der Klägerin aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallgeschehen vom 01.03.2024 gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, welches alleinschuldhaft durch den Fahrer eines bei der Beklagten versicherten PKW verursacht worden ist und bei welchem das klägerische Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX beschädigt wurde.
Die Klägerin hat dabei zunächst Anspruch auf Ersatz der Kosten für den eingeholten Reparaturablaufplan in Höhe von 89,25 € (nachfolgend 1.) sowie auf Zahlung von Nutzungsausfallentschädigung für den Tag der Begutachtung in Höhe von 38,00 € (nachfolgend 2.) und den gesamten Zeitraum der tatsächlichen Reparatur in Höhe von (weiteren) 228,00 € (nachfolgend 3.).
1. Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz der ihr für die Einholung des Reparaturablaufplans entstandenen Kosten in Höhe von 89,25 €.
a) Nach allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts kann ein Geschädigter gem. § 249 S. 2 BGB (nur) diejenigen unfallbedingten Aufwendungen ersetzt verlangen, "die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen" (so bereits BGH, Urteil vom 15.10.1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364-374, Rn. 13, m.w.N.). Sinn und Zweck der Regelung ist es, "in umfassenderer Weise [...] den Zustand herzustellen, der, wirtschaftlich gesehen, der ohne das Schadensereignis bestehenden Lage entspricht" (BGH, Urteil vom 23.05.2017 - VI ZR 9/17 = NJW 2017, 2401 f., Rn. 7, beck-online).
b) Gemessen hieran hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Reparaturablaufplan.
Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang vorträgt, "der Reparaturablaufplan [sei] zur Regulierung des Schadens [nicht] notwendig gewesen" (Schriftsatz vom 19.08.2024, S. 3, Ziff. 2 = Bl. 45 d.A.), dürfte sie sich mit Blick auf ihr außergerichtliches Schreiben vom 07.05.2024 (Anlage B1 = Bl. 46 d.A.), mit welchem sie eben diesen Reparaturablauf zur Regulierung von der Klägerin erfordert, bereits widersprüchlich verhalten.
Unabhängig davon wären der Klägerin die Kosten für die Erstellung des Plans nicht ohne den ersatzpflichtigen Verkehrsunfall entstanden, sodass die Beklagte nach dem zuvor Ausgeführten bereits dem Grunde nach hierfür einzustehen hat. Die Einholung des Reparaturablaufplans war vorliegend zur Rechtsverfolgung - zum Nachweis der tatsächlichen Gebrauchsentbehrung im Rahmen der Nutzungsausfallentschädigung - im Rechtssinne erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017 - VI ZR 146/16 = NJW 2017, 1664 f., Rn. 10, beck-online). Die Beklagte hat mit dem vorgenannten Schreiben deutlich gemacht, dass sie ohne eben diesen Reparaturablaufplan keine (weitere) Regulierung vornehmen würde. Damit waren die Einholung des Ablaufplans und in der Folge dessen Kosten aus objektiver, verständiger Sicht zweckmäßig und angemessen, mithin ersatzfähig. Im Übrigen hat die Beklagte durch die Anforderung eben diese Kosten verursacht, was der Klägerin im Rahmen der vorzunehmenden Naturalrestitution zu ersetzen ist (vgl. hierzu auch MüKo StVR/Allmeroth, § 249 BGB, Rn. 166).
Soweit die Beklagte auf die Entscheidung des Amtsgerichts Hannover vom 16.01.2020 - 533 C 6056/19 - Bezug nimmt (Schriftsatz vom 19.08.2024, S. 3 Mitte = Bl. 45), verhilft das Rechtsverteidigung nicht zum Erfolg. Anders, als in den zitierten Entscheidungsgründen des AG Hannover hat die Beklagte vorliegend den Reparaturablaufplan nicht lediglich "ergänzend" angefordert, sondern vielmehr schon nach dem Wortlaut des zitierten Schreibens die Einreichung zur Bedingung der weiteren Schadensregulierung erhoben. Ob die Beklagte dabei "die kostenpflichtige Erstellung eines solchen Plans in Auftrag geben wollte" (AG Hannover a.a.O.), ist demgegenüber bereits dem Grunde nach unerheblich; maßgeblich ist der objektive Empfängerhorizont. Überdies hat die Klägerin mit außergerichtlichem Schreiben vom 07.05.2024 (Anlage K3, S. 1, 2. Absatz = Bl. 19 d.A.) die Beklagte explizit darauf hingewiesen, dass durch die Anforderung eines solchen Reparaturablaufplans weitere Kosten für die Erstellung entstehen würden und sich die Reparaturdauer aus der der Beklagten vorliegenden Rechnung ergeben würde. Die Beklagte hätte hiernach hinreichend Gelegenheit gehabt hätte, von ihrer Anforderung Abstand zu nehmen.
2. Die Klägerin hat auch Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfallentschädigung für den Tag der Begutachtung in unstreitiger Höhe von 38,00 €.
a) Von dem Schadensersatzanspruch nach § 249 BGB ist auch der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung gedeckt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2019 - I-1 U 115/18 = NJW-RR 2019, 1119). Hierdurch wird der Geschädigte, der unfallbedingt auf seine Mobilität verzichten muss, für die fehlende Gebrauchsmöglichkeit seines Autos entschädigt. Er soll dadurch nicht schlechter als derjenige gestellt werden, der ein Ersatzfahrzeug für den Ausfallzeitraum anmietet (so bereits BGH, Urteil vom 30.09.1963 - III ZR 137/62 unter III. 2. der Gründe = NJW 1964, 542, beck-online; vgl. auch Grüneberg/Grüneberg, § 249 BGB, Rn. 40).
Der Anspruch wegen Entziehung der - wenn auch nur vorübergehenden - Nutzungsmöglichkeit setzt den Nutzungswillen des Geschädigten hinsichtlich seines Autos voraus (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Wimber, 28. Aufl. 2024, § 249 BGB, Rn. 181). Darlegungs- und beweisbelastet hierfür ist der Geschädigte, wobei bereits der Umstand, dass ein Geschädigter zum Unfallzeitpunkt über ein Auto verfügt, indiziell auf dessen Nutzungswillen deutet (LG Braunschweig, Urteil vom 19.08.2005 - 8 S 385/04).
Der Entschädigungsanspruch besteht für die erforderliche Ausfallzeit. Davon umfasst ist neben der reinen Reparaturdauer auch die erforderliche Zeit der Schadensfeststellung (BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 363/11 = NJW 2013, 1151 (1153), Rn. 22, beck-online; Mü-KoBGB/Oetker, § 249 BGB, Rn. 443; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, § 249 BGB, Rdnrn. 167ff.).
b) Gemessen hieran hat die Klägerin auch für den Tag der Begutachtung - mithin der Schadensfeststellung - am 04.03.2024 Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung in unstreitiger Höhe von 38,00 €, weil sie an diesem Tag nicht frei über ihr Auto verfügen konnte. Das nimmt die Beklagte im Übrigen auch nicht in Abrede.
3. Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz weiterer Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit der gesamten tatsächlichen Reparaturdauer (insgesamt) vom 23.04.2024 bis zum 03.05.2024.
a) Kommt es zu Verzögerungen bei der Reparatur, hat der Geschädigte das dann nicht zu vertreten, wenn er die die Verzögerung begründenden Umstände nicht beeinflussen konnte. (Nur) Diese unverschuldeten Verzögerungen gehen zulasten des Schädigers. Die Reparaturwerkstatt ist dabei grundsätzlich nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, sodass dieser sich deren etwaiges Verschulden nicht zurechnen lassen muss (stv. OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2021 - I-1 U 77/20 = NJW-RR 2021, 1541, 1543 [OLG Düsseldorf 06.04.2021 - 1 U 62/20], Rn. 17, beck-online).
Die Darlegungs- und Beweislast für ein etwaiges (Mit-)Verschulden des Geschädigten an der Verzögerung der Reparatur trägt nach allgemeinen zivilprozessualen Regeln der Schädiger (stv. OLG Düsseldorf a.a.O. m.w.N.).
b) Gemessen hieran hat die Klägerin zu der Erforderlichkeit der tatsächlichen Reparaturdauer hinreichend substantiiert vorgetragen. Bereits dem als Anlage K 1 vorgelegten Privatgutachten, auf das die Beklagte rekurriert, ist eine Reparaturdauer von mindestens 5 Arbeitstagen ohne "Stand- und Wartezeiten wegen nicht vorhandener Ersatzteile oder Auslastung der Werkstattkapazität" zu entnehmen (Gutachten vom 04.03.2024, S. 5, 2. Absatz = Bl. 12 d.A.). Die Klägerin hat hierzu hinreichend substantiiert vorgetragen, dass sie ihr Fahrzeug an einem Montag in der Reparaturwerkstatt abgegeben hat. Hiernach durfte sie damit rechnen, dass das Fahrzeug noch im Laufe derselben Woche fertiggestellt würde. Sie hat weiter unbestritten vorgetragen, dass sich die Reparaturzeit maßgeblich durch die Standzeit in der Lackiererei verzögert hat. Auf diese hatte sie indes - ebenfalls unstreitig - keinen Einfluss.
Ebenfalls unstreitig konnte die Klägerin das unfallbeschädigte Fahrzeug (auch) während der gesamten Dauer der Reparatur nicht nutzen, obwohl sie den entsprechenden Willen hierzu hatte.
c) Ein etwaiges (Mit-)Verschulden der Klägerin an der Verzögerung im Reparaturablauf hat die Beklagte demgegenüber weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch bewiesen.
Das Vorbringen der Beklagten, die Klägerin habe ihr Auto unter Berücksichtigung ihrer Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB zu einem Zeitpunkt in die Werkstatt bringen müssen, in dem die prognostizierte Reparaturdauer von 5 Tagen hätte eingehalten werden können, verhilft der Rechtsverteidigung nicht zum Erfolg. Da die Klägerin ihr Fahrzeug unstreitig an dem ersten Arbeitstag der Woche in die Reparaturwerkstatt verbracht hat, setzte die Ansicht der Beklagten weitergehend voraus, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt gewusst hätte oder hätte wissen müssen, dass die im Ergebnis tatsächlich eingetretene Reparaturverzögerung eintreten würde. Das ist weder vorgetragen noch ist das bei lebensnaher Betrachtung sonst ersichtlich. Überdies ist unstreitig geblieben, dass die Klägerin auf die Wartezeiten in der Lackiererei gerade keinen Einfluss hatte.
d) Auf den Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für die Reparaturdauer von insgesamt 11 Tagen zu je 38,00 €/Tag (in Summe 418,00 €) hat die Beklagte außergerichtlich bereits 190,00 € reguliert, § 362 Abs. 1 BGB. Den weitergehenden Betrag von 228,00 € hat sie der Klägerin daher noch zu zahlen.
4. Der Anspruch auf Verzinsung der vorgenannten Forderungen zu 1. bis 3. beruht auf §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB sowie dem als Anlage K 8 vorgelegten Schreiben vom 05.06.2024 und der darin enthaltenen Fristsetzung zum 12.06.2024.
II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 GKG, 3 ff. ZPO.