§ 37 GOV - Vertraulichkeit von Schriftstücken
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
- Amtliche Abkürzung
- GOV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31670
(1) 1Bei der Versendung dienstlicher Schreiben ist Vertraulichkeit zu wahren. 2Dies gilt auch für Schreiben, die im innerdienstlichen Betrieb oder durch ein Verteilerfach übermittelt werden. 3Werden Schreiben (zum Beispiel Zeugnisse oder Beurteilungsbeiträge) durch ein Verteilerfach übermittelt, so sind geschlossene Umschläge zu verwenden. 4Dies gilt auch für Schreiben an Untersuchungs- und Strafgefangene sowie Verwahrte, die von einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft durch das Verteilerfach einer Justizvollzugsanstalt übermittelt werden. 5Diese sind an den Empfänger selbst zu adressieren. 6Auf den Umschlägen ist der Absender anzugeben. 7Die absendende Behörde verfügt im Einzelfall, ob die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter durch Übersendung einer Abschrift zu unterrichten ist.
(2) 1Elektronische Dokumente sind grundsätzlich nur dann mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen, wenn dies aufgrund einer gesetzlichen Vorgabe erforderlich ist. 2In diesem Fall hat die verantwortende Person am Ende des elektronischen Dokuments ihren Namen hinzuzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach den jeweiligen Prozessordnungen zu versehen.