Abschnitt 1. WaldBKzRdErl
Bibliographie
- Titel
- Kennzeichnung der Waldbrandbeauftragten
- Redaktionelle Abkürzung
- WaldBKzRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100
1. Die Aufgaben und Befugnisse der Waldbrandbeauftragten und Kreiswaldbrandbeauftragten sind im NWaldLG und im NBrandSchG geregelt.
Im Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen wird angeordnet, dass Personen, die die Aufgaben einer oder eines Waldbrandbeauftragten oder Kreiswaldbrandbeauftragten wahrnehmen, mit einer blauen Funktionsweste mit der Aufschrift "Waldbrandbeauftragte/Waldbrandbeauftragter" auszustatten sind.
Waldbrand- und Kreiswaldbrandbeauftragte sowie ihre bestellten Vertreterinnen und Vertreter haben die blauen Funktionswesten bei der Ausübung ihrer gesetzlichen Funktionen zu tragen (bei der Bekämpfung von Waldbränden sowie bei gemeinsamen Übungen mit Feuerwehren und bei Katastrophenschutzübungen).
Die Landkreise und kreisfreien Städte sind wie bisher für die Beschaffung und Verwaltung der Funktionswesten zuständig.
Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Nummer 2 Satz 2 des RdErl. vom 4. September 2023 (Nds. MBl. S. 685)