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§ 3 ZustVO-ASVS - Aufgaben nach dem Bundesvertriebenengesetz

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten für Aufgaben auf den Gebieten des Ausländerrechts und des Staatsangehörigkeitsrechts sowie nach dem Bundesvertriebenengesetz und dem Stasi-Unterlagen-Gesetz (ZustVO-ASVS)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-ASVS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
26100

Die Gemeinden sind zuständig für die Aufnahme von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern und deren Ehegatten und Abkömmlingen, die nach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185), auf das Land Niedersachsen verteilt sind.