Art. 5 BTHGUG - Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- BTHGUG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
§ 169 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. September 2019 (Nds. GVBl. S. 258), wird wie folgt geändert:
- 1.
Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Wird die Stadt Göttingen vom Landkreis Göttingen nach § 4 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII) durch Satzung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Durchführung von Aufgaben des örtlichen Trägers der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe herangezogen, so richtet sich die Erstattung der notwendigen Aufwendungen abweichend von § 26 Abs. 1 Satz 1 Nds. AG SGB IX/XII nach den Absätzen 5 und 6, wenn durch öffentlich-rechtlichen Vertrag nichts anderes vereinbart ist."
- 2.
In Absatz 5 Satz 3 werden die Verweisung "§ 12 Nds. AG SGB XII" durch die Verweisung "§ 22 Abs. 2 Nds. AG SGB IX/XII" ersetzt und nach dem Wort "Trägers" die Worte "der Eingliederungshilfe und" eingefügt.
- 3.
Es wird der folgende Absatz 8 angefügt:
"(8) Das für Inneres zuständige Ministerium überprüft im Jahr 2024 auf Grundlage der Verhältnisse in den Jahren 2020 bis 2023 sowie unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Überprüfung durch den Gemeinsamen Ausschuss nach § 28 Abs. 2 Nds. AG SGB IX/XII die Auswirkungen des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs auf die finanziellen Beziehungen zwischen dem Landkreis Göttingen und der Stadt Göttingen."