Abschnitt 4 KFB-Erl - Ausstattung einer Kreisfeuerwehrbereitschaft
Bibliographie
- Titel
- Kreisfeuerwehrbereitschaften in Niedersachsen (KFB-Erlass)
- Redaktionelle Abkürzung
- KFB-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21090
Im Sinne der in Niedersachsen eingeführten FwDV 100 ist eine KFB ein Verband, der in Züge untergliedert ist und der über eine Führungseinheit verfügt. Die Anzahl der unterstellten taktischen Einheiten soll gemäß FwDV 100 mindestens 3 Züge oder 3 erweiterte Züge betragen und darf 5 Züge oder 5 erweiterte Züge nicht überschreiten ("Drei bis Fünf Regel" für Züge nach FwDV 100). Die Züge der KFB gliedern sich entsprechend den Vorgaben der mit Bezugserlass zu c eingeführten FwDV 3.
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 8 des RdErl. vom 16. September 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 490)