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  • ab 31.12.2014 (aktuelle Fassung)

Art. 2 JVNOG - Änderung des Niedersächsischen Schlichtungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Neuordnung von Vorschriften über die Justiz 
Redaktionelle Abkürzung
JVNOG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

§ 1 Abs. 5 Satz 1 des Niedersächsischen Schlichtungsgesetzes vom 17. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 482) erhält folgende Fassung:

"Die obligatorische Streitschlichtung ist nicht erforderlich, wenn die Parteien einvernehmlich versucht haben, den Streit vor einer nach § 97 des Niedersächsischen Justizgesetzes anerkannten Gütestelle oder einer sonstigen Stelle, die außergerichtliche Streitbeilegung betreibt, beizulegen."