Art. 2 JVNOG - Änderung des Niedersächsischen Schlichtungsgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Neuordnung von Vorschriften über die Justiz
- Redaktionelle Abkürzung
- JVNOG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
§ 1 Abs. 5 Satz 1 des Niedersächsischen Schlichtungsgesetzes vom 17. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 482) erhält folgende Fassung:
"Die obligatorische Streitschlichtung ist nicht erforderlich, wenn die Parteien einvernehmlich versucht haben, den Streit vor einer nach § 97 des Niedersächsischen Justizgesetzes anerkannten Gütestelle oder einer sonstigen Stelle, die außergerichtliche Streitbeilegung betreibt, beizulegen."