Anwaltsgerichtshof Niedersachsen
Urt. v. 14.04.2025, Az.: AGH 2/23 (I 11)

Erfolgreiche Anfechtungsklage des Rechtsanwalts und Notars wegen rechtswidriger missbilligender Belehrung ; Anfechtung einer missbilligenden Belehrung als öffentlich-rechtliche Streitigkeit; Obliegenheit des Kammervorstands zur Beratung und Belehrung von Kammermitgliedern; Keine Pflicht der Kammer zur Reaktion auf Rüge bzw. zum Ausspruch von Maßnahmen

Bibliographie

Gericht
AGH Niedersachsen
Datum
14.04.2025
Aktenzeichen
AGH 2/23 (I 11)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2025, 30455
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

Eine lediglich fehlerhafte Rechtsanwendung durch einen Rechtsanwalt stellt keinen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot gemäß § 43a Abs. 3 BRAO dar.

Tenor:

  1. I.

    Die mit Bescheid der Beklagten vom 15.11.2022 (Az. B II 19/2021) erteilte mißbilligende Belehrung wird aufgehoben.

  2. II.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. III.

    Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

  4. IV.

    Der Streitwert wird auf 5000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen eine missbilligende Belehrung, die ihm die Beklagte mit Bescheid vom 15.11.2022 (Az. B II 19/2021) erteilt hat. Anlass hierfür war die Beschwerde eines Verfahrensgegners wegen der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kläger für seine Mandantin.

Der Kläger ist Rechtsanwalt und Notar und betreibt gemeinsam mit Herrn Rechtsanwalt und Notar xxx xxx in GbR eine Kanzlei in xxx. In der Kanzlei ist Frau Rechtsanwältin xxx xxx angestellt.

Ab dem Jahr 2019 vertrat der Kläger die Mandantin Frau xxx xxx in einem Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht xxx gegenüber deren Ehemann xxx xxx, welcher durch Herrn Rechtsanwalt xxx xxx, Helmstedt, vertreten war. Am 26.08.2020 wurde im Termin vor dem Amtsgericht xxx (Az. 35 F 5329/19 UE) ein Vergleich im Hinblick auf Trennungsunterhaltsansprüche geschlossen (Anlage K 3a, Blatt 21 GA). Am 28.01.2021 wurde im Termin vor dem Amtsgericht xxx (Az. 35 F 5112/20 S) ein Vergleich im Hinblick auf nacheheliche Unterhaltsansprüche geschlossen (Anlage K 3, Blatt 17 GA). Mit Beschluss des Amtsgerichts xxx (Az. 35 F 5112/20 S) wurde die Ehe der Parteien geschieden.

Mit Schreiben vom 10.04.2021 (Anlage K 4, Blatt 25 GA) versendete der Beschwerdeführer direkt an die Mandantin des Klägers postalisch einen Brief mit folgendem Inhalt:

Hallo xxx,

ich bitte Dich die Anlage-U zu unterschreiben und an den xxx zu schicken.

Einen frankierten Briefumschlag habe ich diesem Brief beigefügt.

Diesen Brief brauchst Du lediglich so zu knicken, dass die Adresse vom xxx im Fenster zu sehen ist.

Vielen Dank, Gruß, xxx

Eine Reaktion der Mandantin des Klägers erfolgte hierauf nicht.

Unter dem 26.04.2021 sandte daraufhin der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers, Herr Rechtsanwalt xxx xxx, ein E-Mail-Schreiben (Anlage K 5, Blatt 26 GA) mit folgendem Inhalt an den Kläger:

Sehr geehrter Herr Kollege xxx,

da ich Ihre Mandantin nicht ohne weiteres direkt anschreiben kann, muss ich mich zunächst an Sie wenden.

Ich verweise auf die beigefügte Aufforderung meines Mandanten an Frau xxx, worauf von dort keine Reaktion erfolgt ist. Daher bin ich gehalten, eine letzte Nachfrist auf den 05.05.2021 zu setzen.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Rechtsanwalt xxx

Mit Schreiben vom 29.04.2021 reagierte der Kläger auf dieses Schreiben und forderte den Beschwerdeführer auf, schriftlich zu erklären, dass dieser für Nachteile, welcher der Mandantin des Klägers durch die Übersendung der Anlage U entstehen könnten, aufkommen werde.

Der Beschwerdeführer sandte daraufhin direkt an die Mandantin des Klägers unter dem 29.04.2021 (Blatt 12 BA) ein Schreiben mit folgendem Inhalt:

Sehr geehrte Frau xxx,

grundsätzlich entstehen Ihnen keinerlei Pflichten oder Nachteile aus der Anwendung der Anlage U.

Sollte dies wider Erwarten doch der Fall sein, stelle ich Sie mit diesem Schreiben von allen mit der Anlage U in Verbindung stehenden finanziellen Nachteilen frei.

Grüße,

xxx xxx

Mit Schreiben vom 07.05.2021 (Blatt 9 BA) führte der Kläger gegenüber dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers aus, dass die Anforderung der Übersendung der Anlage U ohne Zusicherung der Erstattung etwaiger Nachteile durch den Beschwerdeführer nicht berechtigt gewesen wäre. Aufgrund dieser unberechtigten Forderung stünde der Mandantin des Klägers ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer zu. Der Kläger übersandte die hierauf bezogene Kostenberechnung über 367,23 EUR und bat um Zahlungsausgleich bis zum 21.05.2021. Gleichzeitig teilte der Kläger mit, dass seine Mandantin sich derzeit in psychiatrischer Behandlung befinde und deshalb nicht in der Lage sei, die Anlage U sofort zurückzuschicken.

Mit Schreiben vom 19.05.2021 (Blatt 7 BA) an Herrn Rechtsanwalt xxx xxx bezog der Kläger sich auf ein "Schreiben Ihres Herrn Mandanten vom 10.04.2021 direkt an meine Mandantin". Der Kläger forderte den Beschwerdeführer in diesem Schreiben auf, die weitere Korrespondenz ausschließlich über die Bevollmächtigten zu führen. Der Kläger stellt weiter in diesem Schreiben erneut dar, weshalb seiner Mandantin ein Freistellungsanspruch im Hinblick auf entstandene Kosten zustehen würde. Weiter führt er in dem Schreiben aus:

Sobald Ihr Herr Mandant diese Zahlung geleistet hat, werden wir Ihrem Herrn Mandanten die Anlage U aushändigen.

Dazu setzen wir eine Frist bis zum 31.05.2021.

Um die Anlage U zu erhalten zahlte der Beschwerdeführer den durch den Kläger geforderten Betrag am 27.05.2021 an diesen.

2.

Unter Schilderung dieses Sachverhalts wandte sich der Beschwerdeführer mit einer Beschwerde vom 27.05.2021 an die Beklagte. Er rügte, dass seine Erklärung vom 29.04.2021 sich nur auf diejenigen Nachteile beziehe, welche durch die Anlage U entstehen, nicht aber auf Kosten, welche durch anwaltliche Vertretung im Zusammenhang mit der Herausgabe der Anlage U verursacht wären. Er habe den Eindruck, dass sich das Handeln des Klägers gegen ihn persönlich richten würde, und bitte, diese Vorgehensweise zu prüfen.

Aufgrund dieser Beschwerde hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 23.06.2021 (Blatt 13 BA) zu einem möglichen Verstoß gegen die Vorschriften des § 43 BRAO an.

Mit Schreiben vom 24.06.2021 (Blatt 18 BA) teilte der Kläger mit, dass er der Auffassung sei, seine Mandantin außergerichtlich sachgerecht vertreten zu haben. Der Beschwerdeführer sei zum Ersatz der entstandenen Anwaltskosten verpflichtet.

3.

Hierauf erteilte der Vorstand der Beklagten dem Kläger mit Bescheid vom 15.11.2022 eine missbilligende Belehrung (Blatt 28 BA).

Es sei keinerlei Anspruchsgrundlage ersichtlich, aufgrund derer der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, der Mandantin des Klägers die durch die Tätigkeit des Klägers entstandenen Anwaltskosten zu ersetzen. Weder habe der Beschwerdeführer sich in Verzug befunden noch habe ein Fall der unerlaubten Handlung oder der positiven Vertragsverletzung vorgelegen. Der Kläger habe daher die Herausgabe der für den Beschwerdeführer bedeutsamen Anlage U davon abhängig gemacht, dass dieser Zahlungen an den Kläger leiste, die eigentlich die Mandantin des Klägers hätte leisten müssen. Der Kläger habe aufgrund dessen den Beschwerdeführer durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Vermögensverfügung gedrängt. Dieses Verhalten sei nicht nur strafrechtlich relevant, sondern berufsrechtlich unzulässig.

Gegen den ihm am 16.12.2022 zugestellten Bescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10.01.2023, der am selben Tag per beA beim OLG Celle und am 11.01.2023 per beA beim Niedersächsischen Anwaltsgerichtshof eingegangen ist, Klage erhoben.

Der Kläger meint, dass der Beschwerdeführer zur Erstattung der geltend gemachten Kosten gegenüber der Mandantin des Klägers verpflichtet gewesen wäre. Es sei Aufgabe der Zivilgerichte und nicht der Beklagten, darüber zu entscheiden, das Bestehen oder Nichtbestehen von Schadensersatzansprüchen zu klären. Keinesfalls sei die Sach- und Rechtslage jedenfalls derart eindeutig, dass der Kläger zu der Überzeugung hätte gelangen müssen, er mache angeblich eine Forderung seiner Mandantin geltend, die von vornherein unberechtigt gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

die missbilligende Belehrung der Rechtsanwaltskammer xxx vom 15.11.2022 (Az. B II 19/2021), zugestellt am 16.12.2022, aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass unabhängig davon, ob ein Schadensersatzanspruch bestand/besteht oder nicht, jedenfalls ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf die Anlage U mangels Konnexität nicht bestanden habe. Zwar bestünden zwischen dem Beschwerdeführer und der Mandantin des Klägers aufgrund der vorhergegangenen Ehe vertragsähnliche Beziehungen. Der Anspruch auf Übersendung der Anlage U stehe jedoch in keinem direkten rechtlichen Verhältnis zur geltend gemachten Schadensersatzforderung. Weiter sei die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts auch wegen Unverhältnismäßigkeit ausgeschlossen. Es sei dem Kläger bekannt gewesen, dass die Unterlassung der Übersendung der Anlage U für den Beschwerdeführer schwerwiegende Folgen haben könne. Weiter sei es für den Kläger offensichtlich gewesen, dass es dem Beschwerdeführer aus zeitlichen Gründen nicht möglich bzw. nicht zuzumuten war, die Herausgabe der Anlage U gerichtlich geltend zu machen und im Rahmen dieses gerichtlichen Verfahrens das Bestehen oder Nichtbestehen des behaupteten Gegenanspruchs inzident gerichtlich klären zu lassen. Der Kläger habe daher zumindest billigend in Kauf genommen, dass der Beschwerdeführer angesichts eines drohenden Schadens die Zahlung einer von ihm bestrittenen Forderung leisten werde, um die Anlage U zu erhalten. Die Ausnutzung eines solchen offensichtlichen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung verstoße gegen das Sachlichkeitsgebot gemäß § 43 a BRAO. Es komme daher auf das Bestehen oder Nichtbestehen des klägerseits behaupteten Erstattungsanspruchs im Ergebnis nicht an.

Darüber hinaus bestehe ein solcher Erstattungsanspruch aber auch nicht.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze verwiesen.

II.

Auf die Klage hin ist die missbilligende Belehrung aufzuheben.

1.

Die Klage ist zulässig.

Die Anfechtung einer missbilligenden Belehrung ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 112 a Abs. 1 BRAO, über die der Anwaltsgerichtshof im ersten Rechtszug zu entscheiden hat (Henssler/Prütting/Deckenbrock, BRAO, 6. Aufl., § 112 a Rn. 11 mwN).

Die Klagefrist von einem Monat nach Zustellung des Bescheides (§ 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO in Verbindung mit § 74 Abs. 1 VwGO) ist eingehalten.

2.

Die Klage ist begründet. Die missbilligende Belehrung ist nicht rechtmäßig erfolgt.

a.

Die Ermächtigungsgrundlage für die missbilligende Belehrung durch die Beklagte ergibt sich aus § 73 Abs. 2 Nr. 1 und 4 BRAO. Hiernach obliegt es dem Kammervorstand bzw. dessen Abteilungen (§ 77 BRAO), die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren sowie die Erfüllung der den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer obliegenden Pflichten zu überwachen. Nach der Rechtsprechung des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs ist die Rechtsanwaltskammer aber nicht gezwungen, auf einen Verstoß gegen eine berufsrechtliche Verbots- oder Verhaltensnorm mit anwaltsgerichtlichen Maßnahmen zu reagieren oder etwa eine Rüge auszusprechen, sondern hat vielmehr auch "die Möglichkeit, dem Rechtsanwalt nach dem eingetretenen Verstoß eine missbilligende Belehrung zu erteilen, die der Rechtsanwalt vor dem Anwaltsgerichtshof angreifen kann" (so BGH, NJW 2007, 3499; vgl. auch BGHZ 153, 61, 63; BGH NJW 2002, 608; 2005, 2692). Auch der erkennende Senat hat die missbilligende Belehrung grundsätzlich als zulässig anerkannt (vgl. Beschlüsse vom 3. Februar 2003 - AGH 15/02 und vom 7. Juli 2004 - AGH 3/04). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht (vgl. BVerfG NJW 2008, 502 [BVerfG 20.11.2007 - 1 BvR 2482/07]).

b.

Der von der Beklagten missbilligte Sachverhalt stellt einen berufsrechtlichen Verstoß nicht dar.

aa.

Es ist zwar äußerst zweifelhaft, ob der Mandantin des Klägers tatsächlich ein Ersatzanspruch im Hinblick auf etwaige Rechtsanwaltskosten zugestanden hat. Dass der Beschwerdeführer die Herausgabe der Anlage U verlangt hätte und nicht bereit gewesen wäre, die Mandantin des Klägers von etwaigen Nachteilen freizustellen, ergibt sich aus dem bisher vorliegenden Schriftwechsel nämlich gerade nicht. Der nicht rechtskundige Beschwerdeführer hatte die Mandantin des Klägers direkt angeschrieben und gebeten, die Anlage U herauszugeben. Dieses Schreiben wurde im weiteren Verlauf durch den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers an den Kläger weitergeleitet. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt hatte, die Anlage U zu erhalten, ohne der Mandantin des Klägers etwaige Nachteile zu ersetzen bzw. dies zuzusichern. Die Geltendmachung des Anspruchs auf Hergabe der Anlage U ohne gleichzeitige Abgabe einer entsprechenden Freistellungserklärung war daher keinesfalls willkürlich oder einer unerlaubten Handlung gleichzustellen.

bb.

Es dürfte wohl auch an einer Konnexität der Ansprüche i. S. d. § 273 Abs. 1 BGB fehlen. Ein etwaiger Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten resultiert nicht aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf welchem die Verpflichtung der Mandanten des Klägers zur Hergabe der Anlage U beruht.

cc.

Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der Kläger in diesem Zusammenhang bewusst wider besseren Wissens gehandelt hat.

dd.

Insgesamt ist damit allenfalls eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch den Kläger festzustellen. Eine solche stellt jedoch einen Verstoss gegen das Sachlichkeitsgebot gem. § 43a Abs. 3 BRAO nicht dar (vgl. Weyland/Bauckmann, 11. Aufl. 2024, BRAO § 43a Rn. 39).

Ein berufsrechtlicher Verstoß ist somit nicht gegeben. Die missbilligende Belehrung der Beklagten ist zu unrecht ergangen und daher aufzuheben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 112 c Abs. 1 S. 1 BRAO i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 112 c Abs. 1 BRAO, 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert war gem. § 194 Abs. 1 BRAO i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG mangels anderer Anhaltspunkte auf den Auffangwert von 5.000 € festzusetzen.

Ein Anlass, die Berufung nach den §§ 112 c Abs. 1, 112 e BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.