Landgericht Oldenburg
Urt. v. 20.12.2023, Az.: 13 O 2729/22
Bibliographie
- Gericht
- LG Oldenburg
- Datum
- 20.12.2023
- Aktenzeichen
- 13 O 2729/22
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2023, 57026
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In dem Rechtsstreit
XXXXXXXX XXXXXXXXXXXX, XX XXXXXXXXXXXX XX, XXXXX XXXXXXXXXX
- Kläger -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt XXXXXX XXXXXXXX, XX XXXXXXXXXXXX XX, XXXXX XXXXXXXXXXXXXX
gegen
XXXXXXXX XX vertr.d.d. Vorstand, XXXXXXXXXXXX X, XXXXX XXXXXXX
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen XXXX XXX XXXXXXX, XXXXXXXXXXXXXXXXXX XXX XX, XXXXX XXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXX, XXXXXXXXXXXXX X
hat das Landgericht Oldenburg - 13. Zivilkammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht XXXXXXXXXXXXXX, die Richterin am Landgericht XXXXXX und den Richter am Landgericht XXX XXXXXX auf die mündliche Verhandlung vom 08.11.2023 für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
- 3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um weitere Ansprüche aus einer mittlerweile beendeten Hausratversicherung.
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten seit 2003 eine Hausratversicherung mit einer Versicherungssumme von 20.000,00 €. Dem Vertrag liegen die VHB 2000 zugrunde. Im November 2018 teilte er mit, unter einer neuen Anschrift zu wohnen. Die Beklagte versandte daraufhin ein Schreiben vom 23.11.2018, in dem sie mitteilte, für die Prüfung, ob der Versicherungsschutz angepasst werden müsse, weitere Angaben zu benötigen (Anlage K4/BLD 3). Ob der Kläger das Schreiben erhalten hat, ist zwischen den Parteien streitig. Für 2019 erhielt der Kläger eine Beitragsrechnung vom 13.01.2019, in der die gemäß den Versicherungsbedingungen um 1 % erhöhte Versicherungssumme mit 26.000,00 € angegeben ist. Unter dem 13.02.2019 teilte der Kläger mit, dass sich nach seinem Umzug die Tarifzone geändert habe, weshalb er von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch mache (Anlage BLD 4). Die Beklagte nahm die Kündigung zum 01.03.2020 an (Anlage BLD 5).
Nachdem der Kläger einen Einbruchdiebstahl von 05.10.2019 gemeldet hatte, zahlte die Beklagte 11.543,33 € an den Kläger aus, wobei sie von einem tatsächlichen Wert versicherten Hausrats von 70.000,00 € ausging und bei einer Versicherungssumme von 28.600,00 € eine Unterversicherung annahm, eine Deckungsquote von 40,85 % errechnete und darauf 5.823,33 € erbrachte und auf entwendete Wertsachen 20 % der Versicherungssumme (=5.720,00 €) leistete.
Der Kläger behauptet, in den Abend- oder Nachtstunden des 05.10.2019 sei es zu einem Einbruchdiebstahl in sein Haus gekommen, während er und seine Ehefrau sich auf einer Hochzeitsfeier in XXXXXX befunden hätten. Die Täter hätten das Glas der rückwärtigen Balkontür mit einem schweren Stein zerstört, die Tür anschließend aufgebrochen und den Waffenschrank, der in einem verschlossenen Nebenraum gestanden habe, entwendet. Darin hätten sich Waffen und Zubehör sowie Schmuck und Bargeld in Höhe von 100.000,00 € befunden. Er verweise dazu auf die als Anlage K7 eingereichte Stehlgutliste der Polizei sowie eine als Anlage K 14 eingereichte Excelliste. Teile des Diebesguts, der Schrank und die Waffen seien später wieder aufgefunden worden, seien aber unbrauchbar. Er trage im Einzelnen zur Anschaffung und zum Wert der entwendeten Teile vor, sowie dazu, dass Teile davon einem Cousin gehörten und weshalb er diese in dem Schrank verwahrt habe. Durch den Stein, mit dem die Balkontür eingeworfen worden sei, seien nicht nur die Tür selbst, sondern auch der Teppich, die Sofagarnitur (XXXX) durch einen Einschnitt mit einem Messer o.ä. und der Fuß des Esstisches, erworben beim Kaufhaus XXXXXXXXXXXXX, beschädigt worden, so dass ein weiterer Schaden in Höhe von wenigstens 5.339,97 € entstanden sei und geltend gemacht werde. Er nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Beratungsverschuldens in Anspruch und trägt vor, er habe zunächst in einer Mietwohnung gewohnt und habe der Beklagten telefonisch mitgeteilt, dass er erneut in ein Einfamilienhaus gezogen sei und dass die Wohnfläche 115 m2 betrage. Aus diesem Grund habe er um eine angepasste Rechnung gebeten. Die Beklagte hätte ihn beraten und auf einen ausreichenden Versicherungsschutz hinwirken müssen. Ob er das Schreiben der Beklagten vom 23.11.2018 erhalten habe, wisse er nicht mehr. Er könne nicht behaupten, es nicht bekommen zu haben; er sei im Umzugsstress gewesen und bestreite den Erhalt deshalb mit Nichtwissen. Das Schreiben sei auch nicht geeignet, die Beratungspflicht zu erfüllen. Die Beklagte könne sich deshalb nicht auf eine Unterversicherung berufen. Auch auf die Wertgrenzen nach den VHB könne die Beklagte sich nicht berufen. Bei Durchführung eines Beratungsgesprächs hätte er nämlich darauf hingewiesen, dass er über einen Waffenschrank verfüge und darin auch Geld und Wertsachen aufbewahre. Nach ordnungsgemäßer Beratung hätte er sodann entweder eine Zusatzversicherung abgeschlossen oder einen im Boden verschraubten Waffenschrank angeschafft. Hilfsweise berufe er sich darauf, dass auch die versicherungsrechtliche Abwicklung durch die Beklagte fehlerhaft sei. Auch für Wertsachen sei eine Leistung von 20.000,00 € versichert. Er behauptet, Einbruchsspuren lägen vor, und meint, die Beklagte erhebe schwurbelige Verdächtigungen und verdrehe rechtlich bemerkenswert obergerichtliche Rechtsprechung, soweit sie zu den Voraussetzungen der Darlegung eines Einbruchs vortrage. In einem nach Erhalt des nachgelassenen Schriftsatzes der Beklagten eingereichten Schriftsatz beantragt er eine weitere Schriftsatzfrist zur Erwiderung und rügt für den Fall der Versagung eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
Der Kläger beantragt,
- 1.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 227.045,73 € abzüglich bezahlter 11.543,33 €, folglich weitere 215.502,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 28. November 2019, hilfsweis seit dem 9. April 2019 zu bezahlen,
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 14.280 € + 8.432,06 € + 1.000 €, zusammen 23.712,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz hieraus nach § 247 BGB seit dem 28. November 2019, hilfsweise seit dem 9. April 2019 zu bezahlen,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 4.627,20 € vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz hieraus nach § 247 BGB seit dem 5. Juni 2020, hilfsweise nebst Prozesszinsen seit Zustellung der Klage zu erstatten,
- 3.
festzustellen, dass die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger alle weiteren ihm entstandenen Schäden durch den Versicherungsfall vom 5. Oktober 2019 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, es habe kein Beratungsbedarf bestanden. Denn der Kläger sei Geschäftsmann und betone seine Geschäftserfahrenheit. Der Kläger sei auch versicherungsrechtlich profund unterwegs. Denn er habe sich offenbar mit den Versicherungsbedingungen befasst und sein Sonderkündigungsrecht erkannt und ausgeübt. Es fehle am Vortrag zur Kausalität einer Pflichtverletzung. Einer etwaigen Beratungspflicht sei sie auch mit dem Schreiben (Anlage BLD 3) nachgekommen. Sie bestreite, dass ein unbekannter Täter eingedrungen sei und die behaupteten Gegenstände entwendet habe. Soweit der Kläger den Verdacht geäußert habe, dass seine Putzfrau mit einem Nachschlüssel eingedrungen sei, würde das keinen versicherten Einbruchdiebstahl darstellen. Sie bestreite, dass die behaupteten Einbruchspuren aus dem Tatzeitraum stammten. Das Verhalten des Klägers und dessen Ehefrau gegenüber der Polizei sei merkwürdig gewesen; so habe der Kläger keine Angaben zur Höhe des Bargelds im Tresor machen können, während der Betrag später auf 100.000,00 € bis 130.000,00 € explodiert sei. Die Ehefrau des Klägers habe gegenüber der Polizei von Schmuck und Geld im Wert von 50,00 € gesprochen. Diese Umstände führten dazu, dass der Kläger den Vollbeweis des Versicherungsfalles erbringen müsse. Soweit die Gegenstände im Eigentum Dritter ständen, fehle es an der Aktivlegitimation. Sie bestreite zudem sämtlichen Vortrag zu den angeblich entwendeten Teilen und zu deren Wert. Nach § 19 Ziff.2 VHB sei die Entschädigung bei Bargeld auf 1.000,00 € begrenzt. Die maximale Entschädigungsgrenze für Wertsachen betrage 20 % der Versicherungssumme.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Ermittlungsakten NZS 370 UJs 63461/19 der StA Oldenburg waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht aus der Hausratversicherung, die bei der Beklagten bestand, ein weiterer Anspruch über das Geleistete hinaus nicht zu.
Die Hausratversicherung ist erst nach dem behaupteten Versicherungsfall beendet worden, indem der Kläger ein Sonderkündigungsrecht ausgeübt hat, das ihm wegen des Wechsels in eine andere Tarifzone zustand. Zum Zeitpunkt des behaupteten Einbruchdiebstahls am 05.10.2019 war der Versicherungsvertrag noch nicht beendet. Dem Kläger steht aber weder ein Schadensersatzanspruch wegen eines Beratungsverschuldens im laufenden Versicherungsverhältnis zu, noch besteht ein weiterer Leistungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag.
Die Beklagte hat vorprozessual eine Entschädigungsleistung erbracht, die sie nach einer Unterversicherung von 59,15 % berechnet hat. Die Höhe der Unterversicherung ist unstreitig. Der Kläger meint jedoch, dass die Beklagte sich darauf nicht berufen könne, weil sie ihn anlässlich der Mitteilung über den Umzug nicht nach § 6 Abs.4 VVG beraten und sich somit nach § 6 Abs.5 VVG schadensersatzpflichtig gemacht hat.
Ein Schadensersatzanspruch besteht jedoch nicht. Nach Abs.4 der genannten Vorschrift ist der Versicherer allerdings nicht nur bei Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zur Beratung verpflichtet, sondern auch nach Vertragsschluss. Ausdrücklich heißt es in § 6 Abs.4 VVG jedoch, dass die Verpflichtung besteht, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist. Daran fehlt es hier. Allein die Mitteilung über einen Umzug führt noch nicht dazu, dass der Versicherer darüber beraten muss, dass der Versicherungsschutz anzupassen ist. Die Verpflichtung besteht nur dann, wenn der Versicherer erkennen muss, dass der Versicherungsnehmer in Unkenntnis darüber ist, dass eine quantitative oder qualitative Verbesserung des Hausstandes auch mit einem höheren Wert zu versichern ist. So hat auch das OLG Hamm (20 U 149/15) entschieden, dass der Versicherer nicht stets und in allen Fällen Aufklärung und Beratung schuldet, sondern nur dann, wenn der Versicherungsnehmer sich erkennbar falsche Vorstellungen über den abzuschließenden Vertrag oder den Umfang des Versicherungsschutzes macht. Es ist, so das OLG, vielmehr grundsätzlich Aufgabe des Versicherungsnehmers, sich in eigener Verantwortung über die zu versichernden Risiken klarzuwerden und sich über den hierfür in Betracht kommenden Versicherungsschutz zu informieren. Danach bestand hier kein Anlass für die Beklagte, die Notwendigkeit einer Beratung anzunehmen. Aus der Äußerung des Klägers, er bitte nach dem Umzug in ein Einfamilienhaus um eine angepasste Rechnung, zeigt, dass ihm grundsätzlich klar war, dass ein geänderter Versicherungsschutz erforderlich war. Er trägt auch keine andere Erklärung für diese Bitte nach Anpassung vor.
Er trägt aber auch nicht vor, welche Informationen er der Beklagten über die bestehenden Verhältnisse hat zukommen lassen. Für die Beklagte, die vorträgt, nicht mehrfach über Umzüge unterrichtet worden zu sein, sondern nur ein Mal, musste nicht ohne Weiteres erkennbar sein, dass sich wertbestimmende Faktoren geändert haben. Das gilt selbst unter der Voraussetzung, dass der Kläger eine Quadratmeterzahl angegeben hätte. Denn es ist nicht vorgetragen, dass die Beklagte die früher bewohnte Quadratmeterzahl kannte.
Aber selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass eine Versicherungssumme von 20.000,00 € oder 26.000,00 € bei einer Wohnfläche von mehr als 100 m2 nicht ausreichend sei, würde sich auch dann keine Verletzung einer Beratungspflicht ergeben. Denn auch, wenn dem Kläger das Schreiben der Beklagten nicht zugegangen sein sollte, zeigt der Inhalt der Reproduktion doch, dass die Beklagte in dem Schreiben danach gefragt hat, ob der Kläger in einem Mehrfamilienhaus oder Einfamilienhaus wohnt; es zeigt sich, dass die Beklagte über wertbestimmende Faktoren nicht unterrichtet war. Der Kläger trägt eine Unterrichtung der Beklagten, die wiederum eine Beratungspflicht hätte auslösen können, auch nicht vor. Entscheidend ist aber, dass der Kläger offenbar wusste, dass die Versicherungssumme nicht ausreichen könnte. Für die Beklagte war also kein Beratungsbedarf erkennbar.
Auf die Frage, ob die Belehrung zugegangen ist, kam es deshalb nicht mehr an. Somit besteht kein Schadensersatzanspruch.
Es kommt nur ein weiterer Anspruch aus dem Versicherungsverhältnis selbst in Betracht. Ein solcher besteht jedoch auch nicht.
Ausgehend davon, dass die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des behaupteten Versicherungsfalls nicht nur 20.000,00 € oder 26.000,00 € betrug, wie die vorgelegten Versicherungsscheine es zeigen, sondern 28.600,00 €, wie die Beklagte es in ihrem Abrechnungsschreiben (Anlage K11) angegeben hat, war die Entschädigung für Wertsachen auf 20 %, somit auf 5.720,00 € begrenzt. Diese Zahlung hat die Beklagte erbracht.
Die Annahme des Klägers, dass nach den Bedingungen 20.000,00 € entschädigt werden können, geht fehl. Nach § 19 Ziff.2 VHB ist die Entschädigung für Wertsachen, wozu Schmuck und Bargeld zählen, je Versicherungsfall auf 20 % der Versicherungssumme begrenzt. Für versicherte Wertsachen, die sich außerhalb bestimmter, näher definierter Schränke befinden, ist die Entschädigung gemäß § 19 Ziff. 3 VHB generell auf 20.000,00 € begrenzt. Das bedeutet nur, dass die Grenze von 20.000,00 € dann zum Tragen kommt, wenn 20 % der Versicherungssumme oberhalb von 20.000,00 € liegen. Für bestimmte Fälle ist die Entschädigung daher unabhängig von der Versicherungssumme auf 20.000,00 € begrenzt, während sie nach Ziff. 2 auch über 20.000,00 € liegen kann, wenn die Berechnung von 20 % der Versicherungssumme einen über 20.000,00 € liegenden Wert ergibt. Das ist hier nicht der Fall; Ziff. 3 der Regelung kommt nicht zur Anwendung. Die Entschädigung ist auf 5.720,00 € begrenzt.
Die Beklagte hat weiter Hausrat in Höhe von 40,85 % (unstreitige Deckungsquote) eines angenommenen Schadens von 14.255,39 € entschädigt. Der Kläger behauptet zwar, einen höheren Hausratschaden erlitten zu haben. Dazu fehlt es aber am nachvollziehbaren Vortrag. Der Kläger trägt eine Summe von Werten der im Schrank befindlichen Waffen nebst Zubehör von 9.882,76 € vor, während die Summe der im Schriftsatz genannten Einzelteile 13.999,71 € ergibt. Da die Beklagte bei der Errechnung der Versicherungsleistung sogar von einem höheren Wert ausgegangen ist, hat der Kläger die ihm zustehende Leistung erhalten. Es kommt hinzu, dass Schrank und Waffen wieder aufgefunden worden sind, so dass eine Versicherungsleistung dafür nicht anfällt. Anders ist das nur zu beurteilen, wenn aufgefundene Teile wert- und nutzlos geworden sind. Es ist aber nicht dargelegt, um welche Teile es sich hier handelt.
Schließlich kommt eine Entschädigungsleistung nach § 6 VHB in Betracht, wenn Hausrat durch Vandalismus beschädigt worden ist. Dazu fehlt es aber an Anknüpfungstatsachen. Der Kläger trägt zwar Beschädigungen von Teppich und Mobiliar vor, legt aber nicht dar, in welcher Weise diese beschädigt worden sind, und stützt seinen Anspruch auch nicht ausdrücklich auf einen Vandalismus. Aus der beigezogenen Ermittlungsakten ergeben sich keinerlei Hinweise auf einen Vandalismus. Die Beklagte hatte einen solchen Tatbestand bereits in der Klageerwiderung bestritten und vorgetragen, es handele sich um normale Abnutzung. Ein Vortrag des Klägers dazu ist auch in dem darauf folgenden Schriftsatz nicht erfolgt.
In dem nachgelassenen Schriftsatz der Beklagtenvertreter, der erforderlich geworden war, weil ein Zugang des vorhergehenden Schriftsatzes des Klägervertreters nicht festzustellen war, hat die Beklagte weder neue Tatsachen vorgetragen, noch als neues Vorbringen Tatsachen bestritten, weshalb dem Kläger eine Schriftsatzfrist auf diesen Schriftsatz nicht zu gewähren war. Die mündliche Verhandlung war mangels relevanten neuen Vortrags auch nicht wiederzueröffnen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.