Abschnitt 6 ZPZARdErl - Schlussbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Zusammenarbeit zum Schutz von Betroffenen des auf sexuelle Ausbeutung gerichteten Menschenhandels und der Zwangsprostitution
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPZARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21021
Dieser Gem. RdErl. tritt am 16. 7. 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 6 des RdErl. i.d.F. vom 11. Dezember 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 635, Nds. Rpfl. 2026 S. 42)
An
die Polizeidirektionen
das Landeskriminalamt Niedersachsen
die Polizeiakademie Niedersachsen
die Zentrale Polizeidirektion Niedersachsen
die Ausländerbehörden
die Leistungsbehörden nach dem AsylbLG
die Gewerbe- und Ordnungsbehörden zur Umsetzung des ProstSchG
die Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen -
die örtlichen Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII
die zugelassenen kommunalen Träger nach dem SGB II
die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe - Jugendämter -
die unteren Gesundheitsbehörden
die Staatsanwaltschaften
die Fachberatungsstellen für Menschenhandel in Niedersachsen (Kobra e. V., SOLWODI e. V.)
die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände