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Abschnitt 3 JuleicaErl 2026 - Qualitätsstandards der Juleica-Ausbildung

Bibliographie

Titel
Ausstellung der bundeseinheitlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter in Niedersachsen (Juleica)
Redaktionelle Abkürzung
JuleicaErl 2026,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

3.1 Wesentliche Voraussetzung für den Erhalt der Juleica ist eine qualifizierte Ausbildung der Jugendleitung.

3.2 Die Ausbildung darf einen Umfang von mindestens 40 Zeitstunden nicht unterschreiten. Maximal dürfen bis zu einem Drittel der Zeitstunden der Ausbildung online absolviert werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Inhalte im Gruppensetting und durch fachliche Begleitung durchgeführt werden.

3.3 Die Ausbildung darf ausschließlich von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe i. S. des SGB VIII durchgeführt werden. Träger ohne Anerkennung gemäß § 75 SGB VIII dürfen keine Juleica-Ausbildungen anbieten. Die Ausbildung sollte zudem von Personen geleitet werden, die fundierte Erfahrungen in Jugendarbeit und Kursleitung aufweisen können oder eine berufliche pädagogische Qualifikation haben.

3.4 Die Jugendleitung muss über ausreichende pädagogische und rechtliche Kenntnisse verfügen. Soweit diese nicht durch Berufsausbildung oder Studium erworben und nachgewiesen sind (vgl. Nummer 2.5), ist die Teilnahme an einer Juleica-Ausbildung erforderlich. Folgende Inhalte müssen mindestens behandelt werden:

  • Rolle einer Jugendleitung (Aufgaben, Funktionen, Grenzen),

  • Befähigung zur Leitung von Gruppen (z. B. Vermittlung von Gruppenpädagogik in Theorie und Praxis, Planung und Durchführung von Aktivitäten anhand von praktischen Beispielen),

  • Ziele, Methoden und Aufgaben der Kinder- und Jugendarbeit (z. B. rechtliche und organisatorische Grundlagen der Kinder- und Jugendarbeit, Methodenkompetenz, Medienkompetenz, Demokratiebildung, Mitbestimmung und Partizipation, Teilhabe und Diversität, Freiwilligkeit und Ehrenamtlichkeit),

  • rechtliche und organisatorische Themen der Kinder- und Jugendarbeit (z. B. Aufsichts- und Fürdsorgepflicht, Datenschutz, Urheberrecht, Versicherungsfragen),

  • psychologische und pädagogische Grundlagen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (z. B. Entwicklungspsychologie bei Kindern und Jugendlichen,

  • Gefährdungstatbestände des Jugendalters und Fragen des Kinder- und Jugendschutzes,

  • Prävention vor sexualisierter Gewalt und Umgang mit sexuellen Grenzverletzungen in der Kinder- und Jugendarbeit.

Darüber hinaus wird empfohlen, auch verbandsspezifische Themen zum Bestandteil von Ausbildungsstandards zu machen.

3.5 Im Zuge der gegenseitigen Anerkennung von Juleica-Schulungen aus anderen Bundesländern kann der Träger, für den die Jugendleitung tätig ist, in begründeten Fällen (z. B. bundesweite Schulung von kleineren Trägern, spezielle Juleica-Ausbildungen für besondere Zielgruppen, besonderes Interesse des Trägers) auch Juleica-Schulungen aus anderen Bundesländern anerkennen, wenn diese den im Beschl. der JFMK vom 25./26.05.2023 formulierten Mindeststandards entsprechen.

3.6 Die Qualitätsstandards der Juleica-Ausbildung gelten für alle Träger der freien und öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe in Niedersachsen. Trägerspezifische Zusatzmodule können entsprechend ergänzt werden.