Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 23.02.2026, Az.: 15 SLa 459/25 B
Berechnung der Altersrente ohne Berücksichtigung der gezahlten Außendienstpauschale
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 23.02.2026
- Aktenzeichen
- 15 SLa 459/25 B
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2026, 13070
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2026:0223.15SLa459.25.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Verden - 24.04.2025 - AZ: 1 Ca 286/24 B
Rechtsgrundlage
- § 305c Abs. 1 BGB
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bezugnahmen auf andere Regelwerke sind im Arbeitsrecht verbreitete Gestaltungsinstrumente, deren Wirkung allgemein bekannt ist und mit denen die Parteien eines Arbeitsvertrages rechnen müssen. Sind sie nicht an überraschender Stelle aufgenommen oder durch die drucktechnische Gestaltung versteckt, stellen sie keine überraschenden Klauseln iSv § 305c Abs. 1 BGB dar.
- 2.
Auf die Frage, ob der Ausschluss einer Außendienstpauschale aus dem versorgungsfähigen Einkommen in einer Zusatzvereinbarung wirksam ist, kommt es nicht an, wenn die Außendienstpauschale bereits nach der Versorgungsordnung nicht zum versorgungsfähigen Einkommen zählt.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Anerkenntnis- und Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Verden vom 24.04.2025 - 1 Ca 286/24 B - abgeändert und zur Klarstellung wie folgt gefasst.
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, 1.539,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 12.09.2024 an den Kläger zu zahlen.
- 2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.08.2024 eine Betriebsrente in Höhe von 668,44 Euro monatlich zu zahlen.
- 3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 4.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 61 % und die Beklagte 39 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers aus betrieblicher Altersversorgung.
Der Kläger war seit dem 01.04.1994 zunächst bei der Betriebszentrum Weser-Ems, dann bei der Vertriebszentrum Nord, bei der Logistikgesellschaft und bei der Vertriebsbetreuungsgesellschaft beschäftigt. Zum 01.01.2021 ging das Arbeitsverhältnis im Zuge einer Umstrukturierung auf die Beklagte über.
Am 13.04.1994 hatte die Betriebszentrum Weser-Ems dem Kläger eine Versorgungszusage (Vo-N20) erteilt. Diese lautete auszugsweise:
"Art. 3 Anrechnungsfähiges Einkommen
1.
Anrechnungsfähiges Einkommen ist ihr Bruttomonatseinkommen (ohne Mehrarbeitsvergütung, Erfolgsprämien, Weihnachtsgratifikation und sonstige einmalige Zuwendungen), dass sie zuletzt erhalten haben oder ihr durchschnittliches Brutto-Monats-Einkommen in den letzten 5 Jahren vor Eintritt des Versorgungsfalles.
2.
Der höhere sich aus Ziff. 1 ergebende Betrag ist maßgebend."
Wegen des weiteren Wortlauts der VO-N20 wird auf Blatt 28 und 29 der erstinstanzlichen Akte Bezug genommen.
Bis zum 31.12.2020 zahlte die Vertriebsbetreuungsgesellschaft dem Kläger unter der Bezeichnung "Stundenausgleich" monatlich 766,20 EUR brutto. Über die Betriebsrentenansprüche nach der VO-N20 erteilte die Vertriebsbetreuungsgesellschaft dem Kläger eine Auskunft in der sie beim anrechnungsfähigen Einkommen das für den Stundenausgleich gezahlte Entgelt berücksichtigte.
Im Zuge des Betriebsüberganges auf die Beklagte zum 01.01.2021 schlossen die Parteien unter dem 11.12.2020 einen Arbeitsvertrag wegen dessen Wortlaut auf Blatt 11 bis 13 der erstinstanzlichen Akte Bezug genommen wird und eine Zusatzvereinbarung Außendienst. Diese lautet auszugsweise:
"Mit Übernahme der neuen Funktion zum 01.01.2021 gilt für sie die "Vereinbarung zur Arbeitszeit und leistungsorientierten Vergütung für Außendienst im Vertrieb Deutschland"
Somit gelten für sie auch die Regelungen im Bezug auf das Funktionsfahrzeug der Gruppe 0313."
Wegen des weiteren Wortlauts der Zusatzvereinbarung wird auf Blatt 27 der erstinstanzlichen Akte Bezug genommen. Die Vereinbarung zur Arbeitszeit und leistungsorientierten Vergütung für Außendienstbeauftragte im Vertrieb Deutschland lautet auszugsweise:
"3.
Arbeitszeit
Die Arbeitszeit richtet sich nach den Erfordernissen der Aufgaben und orientiert sich grundsätzlich an 40 Stunden/Woche bei einem Arbeitszeitfixpunkt von 34 Stunden/Woche aus Tarifvertrag I bzw. 35 Stunden/Woche für Mitarbeiterinnen im Haustarifvertrag II.
(...)
4.
Vergütung
Die erbrachte Vertriebsleistung und die über den Arbeitszeitfixpunkt hinausgehende Arbeitszeit werden über ein Bonussystem inklusive einer Außendienstpauschale abgegolten.
Bezogen auf die jeweiligen Entgeltstufen wird von Mitarbeiterinnen im Haustarifvertrag I ein Leistungsbonus als Midpoint in Höhe von 26 % für die Mitarbeiterinnen im Haustarifvertrag II ein Leistungsbonus als Midpoint von 21 % festgelegt. Vom Leistungsbonus wird eine monatliche Außendienstpauschale bezogen auf die jeweilige Entgeltstufe gezahlt (s. Anlage) der festzulegende Leistungsbonus wird abzüglich der monatlichen Pauschalen gezahlt.
(...)
Mit den Boni sind die Vergütung von Mehrarbeitsstunden und Zuschlägen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit abgegolten."
Wegen des weiteren Wortlauts der Vereinbarung wird auf Blatt 128 - 131 der erstinstanzlichen Akte Bezug genommen. Die Beklagte zahlte dem Kläger zuletzt eine Außendienstpauschale in Höhe von 768,00 EUR brutto.
Unter dem 24.03.2021 schlossen die Parteien eine Altersteilzeitvereinbarung (Bl. 22 bis 26 der erstinstanzlichen Akte). Vom 01.04.2021 bis zum 30.11.2023 führten die Parteien das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fort. Seit dem 01.12.2023 bezieht der Kläger Altersrente.
Mit Schreiben vom 13.05.2024 (Blatt 34 - 36 der erstinstanzlichen Akte) teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie gewähre ihm ab dem 01.12.2023 eine Betriebsrente nach den Bestimmungen der VO-N20 in Höhe von 475,97 EUR brutto.
Mit Schriftsatz vom 04.09.2024, bei dem Arbeitsgericht Verden eingegangen am 04.09.2024 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, bei der Berechnung seiner Betriebsrente aus der VON20 sei die gezahlte Außendienstpauschale in Höhe von 768,00 EUR brutto zu berücksichtigen. Das anrechnungsfähige Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze sei mit einem Prozentsatz in Höhe von 1,5 % zu berücksichtigen.
Der Kläger hat beantragt,
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, 3.916,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen;
- 2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.08.2024 eine Betriebsrente in Höhe von 965,55 EUR monatlich zu zahlen.
Die Beklagte hat die Klage teilweise anerkannt und im Übrigen beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dem Kläger eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 668,44 EUR und rückständige Betriebsrente in Höhe von 1.539,76 EUR zu schulden.
Mit Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 24.04.2025 hat das Arbeitsgericht Verden der Klage überwiegend stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger eine monatliche Betriebsrente in Höhe von insgesamt 956,23 EUR und die entsprechende bis zum 31.07.2024 rückständige Betriebsrente zu zahlen. Bei der Berechnung sei die Außendienstpauschale zu berücksichtigen. Die Herausnahme der Außendienstpauschale aus dem anrechnungsfähigen Entgelt stelle eine überraschende Klausel gemäß § 305 c Abs. 1 BGB dar und sei unwirksam. Die weitergehende Klage sei unbegründet, da die über der Beitragsmessungsgrenze liegende Vergütung nur mit 1,2 % zu berücksichtigen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 205 - 206 der erstinstanzlichen Akte), wegen der rechtlichen Würdigung durch das Arbeitsgericht auf die Entscheidungsgründe (Bl. 207 - 208 der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen.
Gegen das ihr am 15.05.2025 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 28.05.2025, bei dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangen am 28.05.2025 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.08.2025 mit Schriftsatz vom 15.08.2025, bei dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangen am 15.08.2025 begründet.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Inbezugnahme der Vereinbarung über den Außendienst sei zulässig. Abs. 3 der Zusatzvereinbarung enthalte keine überraschende Klausel. Die Außendienstpauschale stelle danach kein anrechnungsfähiges Einkommen im Sinne der Versorgungszusage dar.
Die Beklagte beantragt,
das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Verden vom 24. April 2025 - 1 Ca 286/24 B - abzuändern, soweit es in dem Tenor zu Ziff. 2 festgestellt hat, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. August 2024 eine Betriebsrente in Höhe von mehr als 668,44 EUR brutto zu zahlen, und soweit es die Beklagte mit dem Tenor zu Ziffer 1 verurteilt hat, an den Kläger einen Betrag über 1.539,76 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 hieraus seit dem 12. September 2024 zu zahlen, und die Klage insoweit abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil als richtig und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
Der Kläger ist der Ansicht, wenn er keinen Anspruch auf die Außendienstpauschale gehabt haben sollte, hätte er einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf die Weiterzahlung des Stundenausgleiches gehabt und dieser sei bei der Berechnung seiner Versorgungsansprüche zu berücksichtigen gewesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze vom 28.05.2025, 13.06.2025, 15.08.2025 und 17.10.2025 jeweils nebst Anlagen sowie Sitzungsniederschrift vom 23.02.2026 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und begründet.
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64, 66 ArbGG und §§ 519, 520 ZPO).
II.
Die Berufung ist auch begründet.
Die Klage ist zwar zulässig, aber soweit sie über die von der Beklagten anerkannten Beträge hinaus geht, unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte weitergehende Zahlungsanspruch nicht zu. Die Beklagte hat die Altersrente nach der VO-N20 zuletzt zutreffend berechnet.
1.
Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung nach der VO-N20 zusteht, da die Beklagte nach § 613 a BGB in die Verpflichtung aus der Versorgungszusage der VAG-Betriebszentrum Weser-Ems zum 01.01.2021 eingetreten ist.
2.
Bei der Berechnung der Altersrente des Klägers ist die gezahlte Außendienstpauschale nicht zu berücksichtigen.
a.
Allerdings stand dem Kläger bis zum Eintritt in den Ruhestand die Zahlung der Außendienstpauschale aus § 611a Abs. 1 BGB i. V. m. Ziffer 4 der Vereinbarung zur Arbeitszeit und leistungsorientierten Vergütung für Außendienstbeauftragte im Vertrieb Deutschland (im weiteren Vereinbarung Arbeitszeit) zu.
Die Vereinbarung Arbeitszeit ist durch die Zusatzvereinbarung Außendienst vom 11.12.2020 wirksam in den Arbeitsvertrag der Parteien einbezogen worden.
(1)
Die Bezugnahme auf die Vereinbarung Arbeitszeit ist keine überraschende Klausel iSv § 305c Abs. 1 BGB und deshalb Vertragsbestandteil geworden.
Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat überraschenden Charakter iSv. § 305c Abs. 1 BGB, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Überraschenden Klauseln muss ein "Überrumpelungs- und Übertölpelungseffekt" innewohnen. Zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen. Die berechtigten Erwartungen des Vertragspartners bestimmen sich nach den konkreten Umständen bei Vertragsschluss ebenso wie nach der Gestaltung des Arbeitsvertrags, insbesondere dessen äußerem Erscheinungsbild. So kann der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel oder ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen. Im Einzelfall kann der Verwender gehalten sein, auf die Klausel besonders hinzuweisen oder die Klausel drucktechnisch hervorzuheben; vgl. BAG, 20.03.2019, 7 AZR 98/17, Juris Rn. 26.
Bezugnahmen auf andere Regelwerke sind im Arbeitsrecht verbreitete Gestaltungsinstrumente, deren Wirkung allgemein bekannt ist und mit denen die Parteien eines Arbeitsvertrages rechnen müssen. Die Bezugnahme auf die Vereinbarung Arbeitszeit ist in der Zusatzvereinbarung nicht an überraschender Stelle aufgenommen oder durch die drucktechnische Gestaltung versteckt.
Die Frage, ob Bestimmungen, die für die Vertragspartner bei Abschluss des Vertrags "schlechterdings nicht vorhersehbar waren", auf Grundlage einer allgemeinen Bezugnahmeklausel Vertragsinhalt werden (vgl. hierzu BAG, 20.01.2021, 4 AZR 283/20, Juris Rn. 18) bedarf hier keiner Beantwortung. Die Regelung der Außendienstpauschale und ihrer Versorgungsfähigkeit ist nicht so ungewöhnlich, dass der Kläger mit ihr nicht rechnen konnte. Die Frage der Versorgungsfähigkeit dieser Pauschale stellt sich bereits nach dem Wortlaut der VO-N20, denn diese regelt das anrechnungsfähige Einkommen. Auf die Frage, ob die Regelung der Versorgungsfähigkeit der Außendienstpauschale in der Vereinbarung Arbeitszeit im Hinblick auf die Regelungen der VO-N20 wirksam ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
(2)
Die Bezugnahmeklausel verstößt nicht gegen das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Eine Verweisung auf Vorschriften eines anderen Regelungswerks führt für sich genommen nicht zur Intransparenz. Das Bestimmtheitsgebot als maßgebliche Ausprägung des Transparenzgebots verlangt lediglich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender der Klausel keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen und der Gefahr vorgebeugt wird, dass der Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten. Im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung müssen die geltenden, in Bezug genommenen Regelungen bestimmbar sein; vgl. BAG, 26.09.2018, 7 AZR 797/16, Juris Rn. 32.
Die Regelung, mit der auf die Vereinbarung Arbeitszeit verwiesen wurde, ist weder unverständlich noch unklar. Das Bezugsobjekt ist eindeutig bezeichnet und die Geltung der Vereinbarung nicht beschränkt. Dies ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass im letzten Satz des dritten Absatzes darauf hingewiesen wird, dass für den Kläger somit auch die Regelungen in Bezug auf das Funktionsfahrzeug der Gruppe 03B gelten. Dieser Satz konnte nicht so verstanden werden, dass sich die Bezugnahme lediglich auf diese Regelungen beziehen sollte. Das ergibt sich zunächst daraus, dass im ersten Satz des dritten Absatzes ohne Einschränkung mitgeteilt wird, die Vereinbarung Arbeitszeit gelte. Dass dies nicht beschränkt werden sollte, ergibt sich aus der Verwendung des Wortes "auch" im letzten Satz des dritten Absatzes. "Auch" bedeutet "und ferner", Synonyme sind "außerdem", "des Weiteren", "desgleichen", "ebenfalls", "ferner", "gleichermaßen"; vgl. https://www.wortbedeutung.info/auch/. Daraus folgt, dass die Regelungen in Bezug auf das Funktionsfahrzeug nicht ausschließlich, sondern gemeinsam mit den sonstigen Regelungen der Vereinbarung Arbeitszeit gelten sollten.
b.
Die Außendienstpauschale gehört aber bereits nach der Regelung des Art. 3 der VO-N20 nicht zum anrechnungsfähigen Einkommen des Klägers. Dies ergibt die Auslegung der Regelung.
(1)
Die Regelungen der VO-N20 sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten; vgl hierzu BAG, 09.05.2023, 3 AZR 174/22, Juris Rn. 30.
Art. 3 VO-N20 bestimmt als anrechnungsfähiges Einkommen das Bruttomonatseinkommen ohne Mehrarbeitsvergütungen, Erfolgsprämien, Weihnachtsgratifikationen und sonstige einmalige Zuwendungen. Bereits nach dem Wortlaut ist danach die Bezugsgröße das Bruttomonatseinkommen und sind zusätzliche Zahlungen von der Anrechnungsfähigkeit ausgenommen. Der Begriff Bruttomonatseinkommen bezieht sich auf die monatliche Zahlweise und den monatlichen Abrechnungszeitraum und weist die für die jeweilige Tätigkeit gezahlte Grundvergütung aus. Die Regelung ist auch auf die von der Beklagten zuletzt gezahlte Vergütung anzuwenden. Der Kläger leitet seine Ansprüche aus der VO-N20 her. In die danach begründete Verpflichtung ist die Beklagte im Rahmen des Betriebsüberganges eingetreten. Daraus folgt, dass für die Ermittlung des anrechnungsfähigen Einkommens die Bestandteile der von der Beklagten gezahlten Vergütung nach den Regelungen der VO-N20 heranzuziehen sind, soweit sie den dort genannten Vergütungsbestandteilen entsprechen.
(2)
Die Außendienstpauschale nach der Zusatzvereinbarung Außendienst gehört nicht zum Bruttomonatseinkommen des Klägers im Sinne der VO-N20. Das ergibt sich zunächst daraus, dass die Pauschale getrennt vom Bruttomonatsgehalt des Klägers ermittelt und abgerechnet worden ist. Es ergibt sich aber auch daraus, dass es sich bei der Außendienstpauschale um Vergütung von Mehrarbeit und eine Erfolgsprämie handelt.
Die Zweckbestimmung der Außendienstpauschale wird in Ziffer 4 der Zusatzvereinbarung Außendienst festgelegt. Danach wird die erbrachte Vertriebsleistung und die über den Arbeitszeitfixpunkt hinausgehende Arbeitszeit über ein Bonussystem incl. einer Außendienstpauschale abgegolten. Die Außendienstpauschale ist Bestandteil des leistungsabhängigen Bonus. Der Bezug zur geleisteten Mehrarbeit ergibt sich auch aus der Regelung in Ziffer 4 Abs. 5 der Zusatzvereinbarung Außendienst, nach mit den Boni die Vergütung von Mehrarbeitsstunden und Sonn- und Feiertagszuschlägen abgegolten sind.
(3)
Der Nichtberücksichtigung der Außendienstpauschale bei der Ermittlung des anrechnungsfähigen Einkommens steht nicht entgegen, dass sie an die Stelle des von der vorherigen Arbeitgeberin des Klägers, der Vertriebsbetreuungsgesellschaft gezahlten Stundenausgleichs getreten ist.
Aus den oben angeführten Gründen wäre der Stundenausgleich ebenfalls nicht zum anrechnungsfähigen Einkommen gemäß Art. 3 VO-N20 zu rechnen gewesen, da es sich auch insoweit um Mehrarbeitsvergütung gehandelt hat. Der Stundenausgleich gehörte auch nicht aufgrund der von dem Kläger vorgetragenen Auskunft über die Höhe seiner betrieblichen Altersversorgung zum anrechnungsfähigen Einkommen. Die Berücksichtigung des Stundenausgleichs auf dieser Grundlage setzte voraus, dass es sich bei der Auskunft um ein selbstständiges abstraktes Schuldversprechen oder ein selbstständig verpflichtendes Schuldanerkenntnis handelte. Sowohl ein selbständiges abstraktes Schuldversprechen iSv. § 780 BGB bzw. ein selbständig verpflichtendes Schuldanerkenntnis iSv. § 781 BGB als auch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis setzen allerdings einen Rechtsbindungswillen voraus. Daran fehlt es, soweit der Schuldner lediglich eine Mitteilung macht. Dann handelt es sich allenfalls um eine rein deklaratorische Wissenserklärung ohne Rechtsbindungswillen und nicht um eine Willenserklärung; vgl. BAG, 04.08.2015, 3 AZR 137/13, Juris Rn. 35.
Anhaltspunkte für den Willen der Vertriebsbetreuungsgesellschaft, sich über die Zusage einer Versorgung nach der VO-N20 hinaus durch die Auskunft zu binden, bestehen nicht. Von einer Bindung der vormaligen Arbeitgeberin oder der Beklagten kann daher nicht ausgegangen werden.
(4)
Da die Außendienstpauschale bereits nach der VO-N20 nicht zum anrechnungsfähigen Einkommen gehört, kommt es auf die Frage, ob der Ausschluss der Außendienstpauschale aus dem versorgungsfähigen Einkommen in Ziffer 4 Abs. 8 der Zusatzvereinbarung Außendienst wirksam ist, nicht an.
III.
Auch das weitere Vorbringen des Klägers, auf das in diesem Urteil nicht gesondert eingegangen wird, weil die Entscheidungsgründe gemäß § 313 Abs. 3 ZPO lediglich eine kurze Zusammenfassung der tragenden Erwägungen enthalten sollen, führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG), bestanden nicht.
Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) und der sofortigen Beschwerde (§ 72 b ArbGG) wird hingewiesen.