§ 5 DVO-NWoFG - Abweichende Einkommensgrenzen bei der Eigentumsförderung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetzes (DVO-NWoFG)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-NWoFG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23400
1Bei der Eigentumsförderung kann in der Förderentscheidung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 NWoFG bestimmt werden, dass die in § 3 Abs. 2 NWoFG festgelegten Einkommensgrenzen um bis zu 40 Prozent überschritten werden dürfen. 2Liegt der Wohnraum in einem Gebiet nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 oder 4, so kann abweichend von Satz 1 in der Förderentscheidung bestimmt werden, dass die Einkommensgrenzen um bis zu 60 Prozent überschritten werden dürfen.