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Art. 2 KVRAnpG - Änderung des Gesetzes über die Bildung des Zweckverbandes "Großraum Braunschweig"

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Anpassung von Landesgesetzen an das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz sowie zur Änderung des Gesetzes zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts
Redaktionelle Abkürzung
KVRAnpG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Gesetz über die Bildung des Zweckverbandes "Großraum Braunschweig" vom 27. November 1991 (Nds. GVBl. S. 305), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 203), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 4 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "Räten und Kreistagen (Vertretungen)" durch das Wort "Vertretungen" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird nach dem Wort "Mitgliedes" der Klammerzusatz "(§ 177 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes - NKomVG -)" eingefügt.

      2. bb)

        Satz 3 wird gestrichen.

      3. cc)

        Der bisherige Satz 4 wird Satz 3 und wie folgt geändert:

        Die Verweisung "Sätze 1 bis 3" wird durch die Verweisung "Sätze 1 und 2" ersetzt.

    3. c)

      In Absatz 6 werden das Semikolon und die Worte "bei der erstmaligen Bildung der Verbandsversammlung trifft diese Feststellung der Oberstadtdirektor oder die Oberstadtdirektorin der Stadt Braunschweig" gestrichen.

    4. d)

      In Absatz 8 Satz 1 werden die Worte "Gemeinde- und Kreiswahlen" durch die Worte "Wahlen zu den Vertretungen der Verbandsglieder" ersetzt.

  2. 2.

    § 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "2Die §§ 49, 51 bis 57 und 60 NKomVG gelten entsprechend."

    2. b)

      In Satz 3 wird die Verweisung "§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NGO" durch die Verweisung "§ 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NKomVG" ersetzt.

  3. 3.

    In § 6 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Oberbürgermeisterinnen, Oberbürgermeister, Landrätinnen und Landräte" durch die Worte "Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten" ersetzt.

  4. 4.

    § 7 Satz 3 erhält folgende Fassung:

    "3Im Übrigen gilt § 109 NKomVG entsprechend."

  5. 5.

    § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

    2. b)

      Satz 2 wird gestrichen.