Art. 2 KVRAnpG - Änderung des Gesetzes über die Bildung des Zweckverbandes "Großraum Braunschweig"
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Anpassung von Landesgesetzen an das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz sowie zur Änderung des Gesetzes zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts
- Redaktionelle Abkürzung
- KVRAnpG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Das Gesetz über die Bildung des Zweckverbandes "Großraum Braunschweig" vom 27. November 1991 (Nds. GVBl. S. 305), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 203), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 4 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 werden die Worte "Räten und Kreistagen (Vertretungen)" durch das Wort "Vertretungen" ersetzt.
- b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort "Mitgliedes" der Klammerzusatz "(§ 177 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes - NKomVG -)" eingefügt.
- bb)
Satz 3 wird gestrichen.
- cc)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 3 und wie folgt geändert:
Die Verweisung "Sätze 1 bis 3" wird durch die Verweisung "Sätze 1 und 2" ersetzt.
- c)
In Absatz 6 werden das Semikolon und die Worte "bei der erstmaligen Bildung der Verbandsversammlung trifft diese Feststellung der Oberstadtdirektor oder die Oberstadtdirektorin der Stadt Braunschweig" gestrichen.
- d)
In Absatz 8 Satz 1 werden die Worte "Gemeinde- und Kreiswahlen" durch die Worte "Wahlen zu den Vertretungen der Verbandsglieder" ersetzt.
- 2.
- 3.
In § 6 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Oberbürgermeisterinnen, Oberbürgermeister, Landrätinnen und Landräte" durch die Worte "Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten" ersetzt.
- 4.
§ 7 Satz 3 erhält folgende Fassung:
"3Im Übrigen gilt § 109 NKomVG entsprechend."
- 5.
§ 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.
- b)
Satz 2 wird gestrichen.