Art. 14 HBeglG 2014 - Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsbegleitgesetz 2014
- Redaktionelle Abkürzung
- HBeglG 2014,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
§ 5 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen in der Fassung vom 15. Januar 2004 (Nds. GVBl. S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. August 2009 (Nds. GVBl. S. 348), wird wie folgt geändert:
- 1.
Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Sie besteht aus einem Grundbetrag in Höhe von 85 vom Hundert des höchsten nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz geltenden Anwärtergrundbetrags; ferner werden in entsprechender Anwendung des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), ein Familienzuschlag nach Anlage 5 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes für eine Richterin oder einen Richter der Besoldungsgruppe 1 der Niedersächsischen Besoldungsordnung R und, soweit einer Referendarin oder einem Referendar eine Ausbildungsstelle im Ausland zugewiesen ist, Kaufkraftausgleich gewährt."
- 2.
In Satz 4 wird das Wort "Sonderzuwendung" durch das Wort "Sonderzahlung" ersetzt.