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Art. 14 HBeglG 2014 - Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen

Bibliographie

Titel
Haushaltsbegleitgesetz 2014
Redaktionelle Abkürzung
HBeglG 2014,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

§ 5 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen in der Fassung vom 15. Januar 2004 (Nds. GVBl. S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. August 2009 (Nds. GVBl. S. 348), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Satz 2 erhält folgende Fassung:

    "Sie besteht aus einem Grundbetrag in Höhe von 85 vom Hundert des höchsten nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz geltenden Anwärtergrundbetrags; ferner werden in entsprechender Anwendung des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), ein Familienzuschlag nach Anlage 5 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes für eine Richterin oder einen Richter der Besoldungsgruppe 1 der Niedersächsischen Besoldungsordnung R und, soweit einer Referendarin oder einem Referendar eine Ausbildungsstelle im Ausland zugewiesen ist, Kaufkraftausgleich gewährt."

  2. 2.

    In Satz 4 wird das Wort "Sonderzuwendung" durch das Wort "Sonderzahlung" ersetzt.