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NachbG,NI § (Titel, Fassung, Einleitung)Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
NachbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
40400010000000

Vom 31. März 1967 (Nds. GVBl. S. 91)

Zuletzt geändert am 17. Dezember 1998 (Nds. GVBl. S. 710)

Pflichtfeld

  • ab 01.01.1968 (aktuelle Fassung)

§ 23 NNachbG - Umfang und Inhalt

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
Amtliche Abkürzung
NNachbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
40400010000000

(1) In oder an der Außenwand eines Gebäudes, die parallel oder in einem Winkel bis zu 75 Grad zur Grenze des Nachbargrundstücks verläuft, dürfen Fenster oder Türen, die von der Grenze einen geringeren Abstand als 2,5 m haben sollen, nur mit Einwilligung des Nachbarn angebracht werden. Das Gleiche gilt für Balkone und Terrassen.

(2) Von einem Fenster, dem der Nachbar zugestimmt hat, müssen er und seine Rechtsnachfolger mit später errichteten Gebäuden mindestens 2,5 m Abstand einhalten.