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Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG)
Amtliche Abkürzung
NGrStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
62100

Vom 7. Juli 2021 (Nds. GVBl. S. 502)

Geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 304)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Regelungszweck1
Erster Teil
Grundstücke, Grundsteuer B
Erstes Kapitel
Ermittlung der Grundsteuer
Steuergegenstand, Berechnungsformel2
Maßgebliche Flächen3
Äquivalenzzahlen4
Lage-Faktor5
Grundsteuermesszahlen6
Hebesatz7
Zweites Kapitel
Verfahren
Feststellungsverfahren8
Veranlagungsverfahren9
Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung10
Zweiter Teil
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Grundsteuer A
Abweichende Regelungen11
Dritter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Anwendung von Bundesrecht12
Übergangsregelungen13
Evaluation14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten15

§ 11 NGrStG - Abweichende Regelungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG)
Amtliche Abkürzung
NGrStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
62100

(1) Abweichend von § 234 Abs. 6 BewG gehören zur Hofstelle auch Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einschließlich der Nebenflächen, von denen aus keine land- und forstwirtschaftlichen Flächen mehr nachhaltig bewirtschaftet werden, soweit sie keine Zweckbestimmung erhalten haben, die zu einer zwingenden Zuordnung zum Grundvermögen führt.

(2) In den Betrieb sind abweichend von § 2 Abs. 2 BewG auch der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Gebäude, die auf dem Grund und Boden des Betriebs stehen, und der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs dienen, einzubeziehen.

(3) Ein Anteil der Eigentümerin oder des Eigentümers eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft an einem Wirtschaftsgut ist in den Betrieb einzubeziehen, wenn es mit dem Betrieb zusammen genutzt wird.

(4) In einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der von einer Gesellschaft oder Gemeinschaft des bürgerlichen Rechts betrieben wird, sind abweichend von § 2 Abs. 2 BewG auch die Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die einer oder einem oder mehreren Beteiligten gehören und dem Betrieb zu dienen bestimmt sind.

(5) § 2 Abs. 4, § 8 Abs. 5 und 6 sowie § 9 Abs. 4 Satz 4 gelten für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft entsprechend.