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Aufgaben der Fachbehörde für Naturschutz gemäß § 33 NNatSchG

Bibliographie

Titel
Aufgaben der Fachbehörde für Naturschutz gemäß § 33 NNatSchG
Redaktionelle Abkürzung
FfNAufgRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

RdErl. d. MU v. 27.3.2018 - 26-22002/01 -

Vom 27. März 2018 (Nds. MBl. S. 263)

Geändert durch RdErl. vom 15. Mai 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 245)

- VORIS 28100 -

Der NLWKN erfüllt die gemäß § 33 NNatSchG der Fachbehörde für Naturschutz (FfN) zugewiesenen Aufgaben. Zu Inhalt und Umfang der Aufgaben nach § 33 NNatSchG, insbesondere in Abgrenzung zur Zuständigkeit anderer Aufgabenträger der Naturschutzverwaltung, sind die nachstehenden Erläuterungen zu beachten.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Inhalt und Umfang der Aufgaben nach § 33 NNatSchG1
Schlussbestimmung2

§ 33 NNatSchG - Fachbehörde für Naturschutz

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Amtliche Abkürzung
NNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

1Die Fachbehörde für Naturschutz ist eine Behörde des Landes. 2Sie wirkt bei der Ausführung der unmittelbar anzuwendenden Rechtsakte der Europäischen Union, des Bundesrechts und des Landesrechts mit, soweit diese oder dieses Naturschutz und Landschaftspflege betreffen. 3Sie hat insbesondere

  1. 1.

    Untersuchungen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchzuführen,

  2. 2.

    die Naturschutzbehörden und andere Stellen in Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu beraten,

  3. 3.

    die Öffentlichkeit über Naturschutz und Landschaftspflege zu unterrichten,

  4. 4.

    die Aufgaben der staatlichen Vogelschutzwarte wahrzunehmen.