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Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) *)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) 
Amtliche Abkürzung
NHundG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

Vom 26. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 130, 184 - VORIS 21011 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 593)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Zweck des Gesetzes, Geltungsbereich1
Allgemeine Pflichten2
Sachkunde3
Kennzeichnung4
Haftpflichtversicherung5
Mitteilungspflicht6
Gefährliche Hunde7
Erlaubnisvorbehalt für das Halten gefährlicher Hunde8
Beantragung der Erlaubnis9
Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis10
Zuverlässigkeit11
Persönliche Eignung12
Wesenstest13
Führen eines gefährlichen Hundes14
Mitwirkungspflichten, Betretensrecht15
Zentrales Register16
Zuständigkeit, sonstige Maßnahmen17
Ordnungswidrigkeiten18
Übergangsregelungen19

Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).

Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden und zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 26. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 130, 184)

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  • ab 01.07.2011 (aktuelle Fassung)

§ 13 NHundG - Wesenstest

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) 
Amtliche Abkürzung
NHundG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

(1) 1Die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten ist durch einen Wesenstest nachzuweisen, der gemäß den Vorgaben des Fachministeriums durchgeführt worden ist. 2Der Wesenstest ist von einer vom Fachministerium zugelassenen Person durchzuführen. 3Die Zulassung wird Personen, die nach § 3 der Bundes-Tierärzteordnung die Berufsbezeichnung "Tierärztin" oder "Tierarzt" führen dürfen, auf Antrag erteilt, wenn sie vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen in der Verhaltenstherapie mit Hunden haben.

(2) Eine Person, die

  1. 1.

    in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,

  2. 2.

    in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

  3. 3.

    in einem Staat, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind,

oder in einem anderen Bundesland nach gleichwertigen Anforderungen eine entsprechende Zulassung erhalten hat, gilt in Niedersachsen als zugelassen.

(3) 1Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 2Hat das Fachministerium nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Antrag auf Zulassung entschieden, so gilt die Zulassung als erteilt; im Übrigen findet § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. 3Wer eine Zulassung erhalten hat und die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat dies dem Fachministerium oder einer einheitlichen Stelle mitzuteilen.