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Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD)
Amtliche Abkürzung
NGöGD
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

Vom 24. März 2006 (Nds. GVBl. S. 178 - VORIS 21061 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 134)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes1
Organisation des öffentlichen Gesundheitsdienstes2
Infektionsschutz3
Epidemische Lage von landesweiter Tragweite3a
Prävention und Gesundheitsförderung4
Kinder- und Jugendgesundheit5
Umweltbezogener Gesundheitsschutz6
Untersuchungen und Begutachtungen7
Heilpraktikerwesen7a
Gesundheitsberichterstattung8
Aufgaben des Landesgesundheitsamtes9
Weitere Aufgaben10
Kosten11

Artikel 1 des Gesetzes über Änderungen im öffentlichen Gesundheitsdienst vom 24. März 2006 (Nds. GVBl. S. 178)

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 7a NGöGD - Heilpraktikerwesen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD)
Amtliche Abkürzung
NGöGD
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

(1) 1Wer im Sinne des § 1 des Heilpraktikergesetzes Heilkunde ausüben will, hat den Beginn der Tätigkeit dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, in dessen oder deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll, unverzüglich anzuzeigen. 2Die Anzeige bedarf der Schriftform. 3Mit der Anzeige ist die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz vorzulegen. 4In der Anzeige sind der Familienname, der Geburtsname, die Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Anschrift der Wohnung und des Tätigkeitsorts sowie die angewandten heilkundlichen Verfahren anzugeben. 5Die Beendigung der Tätigkeit und Änderungen der nach den Sätzen 1 und 4 angegebenen Daten sind dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt unverzüglich mitzuteilen; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Wer bereits vor dem 1. Januar 2020 eine nach Absatz 1 Satz 1 anzeigepflichtige Tätigkeit ausgeübt hat und weiterhin ausübt, hat die Anzeige nach Absatz 1 Sätze 1 bis 4 bis zum 1. März 2020 zu erstatten.

(3) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    der Anzeigepflicht nach Absatz 1 Sätze 1 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 2, oder

  2. 2.

    der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 5 nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt. 2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden.