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Niedersächsische Verordnung über Führungen auf Wattflächen (NWattFVO)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Führungen auf Wattflächen (NWattFVO)
Amtliche Abkürzung
NWattFVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

Vom 19. August 2013 (Nds. GVBl. S. 218 - VORIS 21011 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. September 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 73)

Aufgrund des § 55 Abs. 1 Nr. 4 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2013 (Nds. GVBl S. 158), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Genehmigungsvorbehalt1
Genehmigungsvoraussetzungen, Widerruf der Genehmigung2
Prüfungsgespräch, Prüfungsausschuss3
Erweiterung der Genehmigung, Verlängerung4
Durchführung von Wattführungen, Pflichten der Wattführerinnen und Wattführer5
Ordnungswidrigkeiten6
Übergangsbestimmungen7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten8

Außer Kraft am 31. August 2033 durch § 8 Satz 2 der Verordnung i.d.F. vom 24. September 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 73)


§ 1 NWattFVO - Genehmigungsvorbehalt

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Führungen auf Wattflächen (NWattFVO)
Amtliche Abkürzung
NWattFVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

(1) 1Wer Führungen auf Wattflächen im niedersächsischen Wattenmeer durchführt (Wattführerin oder Wattführer), bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. 2Die Genehmigung wird für bestimmte Gebiete oder Strecken erteilt. 3Für Wattführungen zwischen den Inseln sowie zwischen dem Festland und den Inseln Borkum, Juist, Mellum, Memmert und Wangerooge wird eine Genehmigung nicht erteilt.

(2) 1Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der Wasserschutzpolizei volljährige Wattführerinnen und Wattführer von dem Genehmigungserfordernis nach Absatz 1 Satz 1 für Wattführungen freistellen, die in bestimmten küsten- oder inselnahen Gebieten als Bildungsveranstaltungen durchgeführt werden. 2Die Wattführerinnen und Wattführer müssen ortskundig sein und Grundkenntnisse haben über die naturräumlichen Besonderheiten des Wattenmeeres, den Naturschutz im niedersächsischen Wattenmeer sowie über die Regelungen, insbesondere Betretens- und Störungsverbote, des Gesetzes über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" und des Bundesnaturschutzgesetzes. 3Die nach Satz 2 erforderlichen Grundkenntnisse können insbesondere erworben werden durch die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder durch mehrjährige praktische Erfahrungen als Wattführerin oder Wattführer. 4Eine Freistellung ist nur für Gebiete zulässig, in denen die mit einer Wattführung verbundenen Gefahren für Leib oder Leben der geführten Personen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten weitgehend auszuschließen sind und Belange des Naturschutzes nicht entgegenstehen.

Außer Kraft am 31. August 2033 durch § 8 Satz 2 der Verordnung i.d.F. vom 24. September 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 73)