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Niedersächsische Verordnung über barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen (NBITVO) 1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen (NBITVO) 
Amtliche Abkürzung
NBITVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200

Vom 24. September 2020 (Nds. GVBl. S. 342 - VORIS 84200 -)

Aufgrund des § 9e des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 25. November 2007 (Nds. GVBl. S. 661), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2018 (Nds. GVBl. S. 217), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Regelungsgegenstand, Geltungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Technische Standards3
Erklärung zur Barrierefreiheit4
Verfahren der periodischen Überwachung5
Berichterstattung6
Inkrafttreten7

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. EU Nr. L 327 S. 1).


§ 1 NBITVO - Regelungsgegenstand, Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen (NBITVO) 
Amtliche Abkürzung
NBITVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200

(1) Diese Verordnung regelt Einzelheiten zu den Anforderungen der §§ 9a bis 9c des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetzes (NBGG) hinsichtlich barrierefreier Informationstechnik öffentlicher Stellen nach § 9 Abs. 1 NBGG.

(2) 1Diese Verordnung gilt unter Berücksichtigung der Fristen des § 9a Abs. 1 Satz 2 und des § 9b Abs. 3 NBGG für Websites und mobile Anwendungen von öffentlichen Stellen nach § 9 Abs. 1 NBGG unter Einbeziehung von elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufen, einschließlich der Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung, und von integrierten grafischen Programmoberflächen sowie für grafische Programmoberflächen, die von einer öffentlichen Stelle zur Nutzung bereitgestellt werden. 2Sie gilt nicht, soweit die Geltung der §§ 9a bis 9e NBGG durch § 9 Abs. 2 NBGG ausgeschlossen ist.