Versionsverlauf


§ 2 NBeurtVO-Pol - Regelbeurteilungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur dienstlichen Beurteilung der Beamtinnen und Beamten an den Polizeibehörden und an der Polizeiakademie Niedersachsen in einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei (Niedersächsische Beurteilungsverordnung Polizei - NBeurtVO-Pol)
Amtliche Abkürzung
NBeurtVO-Pol
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Abweichend von § 2 Abs. 1 der Niedersächsischen Beurteilungsverordnung (NBeurtVO) sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten alle drei Jahre (Beurteilungszeitraum) zum Beurteilungszeitpunkt 1. September des Jahres dienstlich zu beurteilen (Beurteilungsstichtag). 2Erster Beurteilungsstichtag ist der 1. September 2026.

(2) Abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a NBeurtVO sind Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Laufbahngruppe 2 in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13, wenn es sich nicht um das zweite Einstiegsamt handelt, von der Regelbeurteilungspflicht ausgenommen, auch wenn ihnen das Amt nach dem 1. April 2009 übertragen worden ist.

(4) Ergänzend zu § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBeurtVO sind Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Laufbahngruppe 2 in einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 von der Regelbeurteilungspflicht ausgenommen.

(5) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die nach Absatz 2 oder Absatz 4 von der Regelbeurteilung ausgenommen sind, sind auf Antrag in die Regelbeurteilung einzubeziehen.

(6) Ergänzend zu § 2 Abs. 3 Satz 1 NBeurtVO ist die dienstliche Beurteilung der zu beurteilenden Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die infolge einer im dienstlichen Interesse liegenden Beurlaubung von der Regelbeurteilung ausgenommen sind, zum Stichtag der Regelbeurteilung fortzuschreiben.