Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.03.2025, Az.: 2 LA 192/24

Antrag eines Studenten auf Erlass von Langzeitstudiengebühren für das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/2021 aufgrund der Corona-Pandemie

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.03.2025
Aktenzeichen
2 LA 192/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 12249
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2025:0320.2LA192.24.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 30.09.2024 - AZ: 12 A 2430/21

Redaktioneller Leitsatz

Während der Corona-Pandemie bestanden für die Mehrheit der Studierenden erschwerende Umstände, wie Einschränkungen im Studienablauf oder psychische Belastung durch pandemiebedingte Unsicherheiten. Für die Annahme einer unbilligen Härte, die das Vorliegen zusätzlicher Aspekte voraussetzt, die die Einziehung von Langzeitstudiengebühren gerade für einen bestimmten Betroffenen in besonderer und atypischer Weise zu einer unbilligen (im Einzelfall ungerechten) Härte machen, ist dies nicht ausreichend.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 12. Kammer - vom 30. September 2024 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Sein Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO liegen nicht vor bzw. wurden nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers auf den Erlass von Langzeitstudiengebühren für das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/2021 (je 500,00 Euro, insgesamt mithin 1.000,00 Euro, vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 NHG) abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf den Erlass der Studiengebühren nach § 14 Abs. 2 Satz 1 NHG, da er keine Gründe vorgetragen habe, nach denen die Gebühreneinziehung in seinem Fall zu einer unbilligen Härte führen würde. Die in § 14 Abs. 2 Satz 2 NHG genannten Regelbeispiele lägen offensichtlich nicht vor. Soweit der Kläger vortrage, durch die im März/April 2020 herrschende Konfusion aufgrund der kurzfristigen Lockdown-Maßnahmen habe er die für das Sommersemester 2020 geplante Anmeldung und Fertigstellung seiner Masterarbeit nicht realisieren können, aufgrund seiner beengten privaten Wohnsituation in Kombination mit den erheblichen Einschränkungen des Hochschulbetriebs, des eingeschränkten Zugangs zur Bibliothek und Literatur und eines Mangels an ruhigen Lernräumen hätten sich erhebliche Nachteile für eine konzentrierte Arbeit an seiner Masterarbeit ergeben, er habe unter einer hohen psychischen Belastung aufgrund pandemiebedingter Unsicherheiten im familiären Umfeld gestanden sowie einen Zeitverlust für die Anfertigung der Masterarbeit aufgrund von ehrenamtlichen/politischen Engagements während der Hochphase der Pandemie erlitten, führe dies nicht zu der Annahme einer unbilligen Härte im Sinne der genannten Vorschrift.

Eine derartige unbillige Härte könne sich aus den persönlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners (persönliche Billigkeitsgründe) oder aus der Sache (sachliche Billigkeitsgründe) ergeben. Persönliche Billigkeitsgründe lägen nur dann vor, wenn es sich um einen atypischen, vom Gesetzgeber so nicht vorhergesehenen Fall handele, in dem durch die Einziehung der Gebühr für den Betroffenen außergewöhnlich schwerwiegende Nachteile entstünden, die über die eigentliche Zahlung der Gebühr hinausgingen, sodass es zur Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit geboten sei, von der Gebühreneinziehung abzusehen. Diese Voraussetzungen seien im Fall des Klägers nicht gegeben. Er habe nicht hinreichend dargelegt, dass durch die Einziehung der Gebühr für ihn ein außergewöhnlich schwerwiegender Nachteil entstanden sei. Die von ihm angeführten Umstände dürften während der Corona-Pandemie für die Mehrheit der Studierenden bestanden haben (Einschränkungen im Studienablauf, psychische Belastung durch pandemiebedingte Unsicherheiten) oder hätten seine selbstbestimmte Studienplanung betroffen (Anmeldung und Fertigstellung der Masterarbeit, ehrenamtliche und politische Engagements) und seien für die Annahme einer unbilligen Härte, die das Vorliegen zusätzlicher Aspekte voraussetze, die die Gebühreneinziehung gerade für den Kläger in besonderer und atypischer Weise zu einer unbilligen (im Einzelfall ungerechten) Härte machen würden, nicht ausreichend.

Sachliche Billigkeitsgründe lägen nur vor, wenn davon auszugehen sei, dass die durch einen sachlichen Grund eintretende Art der Härte nicht dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers entspreche. Solche sachlichen Billigkeitsgründe seien hier ebenfalls nicht ersichtlich.

Von der Möglichkeit, gemäß § 14 Abs. 2 Satz 5 NHG die Gebühren und Entgelte nach § 13 NHG für alle Studierenden oder bestimmte Gruppen von Studierenden ganz oder teilweise zu erlassen, habe die Beklagte - soweit ersichtlich - keinen Gebrauch gemacht. Hierzu habe im vorliegenden Einzelfall seitens der Beklagten auch keine Verpflichtung bestanden. Denn die Vorschrift sehe Einzelfallentscheidungen nicht vor.

Die Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit gemäß § 72 Abs. 16 Satz 1 NHG a.F. (jetzt § 72 Abs. 14 Satz 1 NHG) komme dem Kläger nicht zu Gute, da sein Studienguthaben bereits mit Ablauf des Sommersemesters 2018 erschöpft gewesen sei, § 72 Abs. 16 Satz 6 NHG a.F. (jetzt § 72 Abs. 14 Satz 6 NHG).

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, Beschl. v. 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 -, juris Rn. 32 und v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, juris Rn. 96). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 22.1.2025 - 2 LA 19/23 -, juris Rn. 2; NdsOVG, Beschl. v. 17.6.2015 - 8 LA 16/15 -, juris, Rn. 10; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206 jeweils m.w.N.).

Nach diesem Maßstab begründen die Einwände des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Der Kläger macht geltend, der Gesetzgeber habe mit der Einführung der Langzeitstudiengebühr keine Studienbedingungen vor Augen gehabt, wie sie im Sommersemester 2020 und im Wintersemester 2020/21 an den Hochschulen in Niedersachsen während der Corona-Pandemie bestanden hätten. Es sei deshalb zwar zutreffend, dass ein Erlass der Langzeitstudiengebühr nur dann in Betracht komme, wenn eine vom Gesetzgeber "nicht vorhergesehene" Sachlage bestanden habe. Weshalb eine solche vom Gesetzgeber nicht vorhergesehene Sachlage aber während der Einschränkungen des Hochschulbetriebs durch die Corona Pandemie nicht gegeben sein sollte, führe das Verwaltungsgericht nicht aus. Die Universität Oldenburg sei im Sommersemester 2020 geschlossen gewesen. Die Präsenzlehre sei vollständig auf Online-Lehre umgestellt worden und die Bibliotheken seien geschlossen gewesen, was sich für ihn bei der Anfertigung der Abschlussarbeit als unüberwindbares Problem dargestellt habe. Erst nach Monaten sei zumindest die Fernleihe ausgeweitet worden, bis dahin habe es aber keinen Zugang zu Fachliteratur gegeben, soweit diese nicht als E-Book zur Verfügung gestanden habe. Dies sei genau in die Zeit gefallen, als er seine Masterarbeit habe anmelden wollen.

Daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung. Zunächst stellt der Kläger die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Unbilligkeit aus persönlichen Gründen sei nicht ersichtlich, nicht in Frage. Er macht weiterhin nicht geltend, dass ihm durch die Einziehung der Gebühr außergewöhnlich schwerwiegende Nachteile entstünden, die über die eigentliche Zahlung der Gebühr hinausgehen, sodass es zur Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit geboten sei, von der Gebühreneinziehung abzusehen. Insbesondere zu einer existenziellen wirtschaftlichen Notlage trägt er nichts vor.

Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, für eine sachliche Unbilligkeit sei hier ebenfalls nichts ersichtlich, zieht der Kläger mit seinem Vorbringen nicht durchgreifend in Zweifel. Eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen ist anzunehmen, wenn die Geltendmachung der Gebühren im Einzelfall zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht, aber nach dem Zweck der zugrundeliegenden Norm nicht (mehr) zu rechtfertigen ist oder dessen Wertungen zuwiderläuft. Das setzt voraus, dass der Gesetzgeber eine andere Regelung getroffen hätte, wenn er die zu beurteilende Frage als regelungsbedürftig erkannt hätte. Umstände, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat, können dagegen keinen Billigkeitserlass rechtfertigen (vgl. Senatsbeschl. v. 29.5.2007 - 2 ME 419/07 -, juris Rn. 9; Neuhäuser, in Epping, NHG, 2. Aufl. 2023, § 14 Rn. 34 m.w.N.).

Von den Einschränkungen des Hochschulbetriebs wegen der Corona-Pandemie war - wie auch das Verwaltungsgericht festgestellt hat - grundsätzlich eine Vielzahl von Studierenden gleichermaßen betroffen. Die sich daraus ergebenden allgemeinen Auswirkungen hat der Gesetzgeber gerade erkannt und mit verschiedenen Regelungen darauf reagiert. So hat er - worauf der Kläger auch hinweist - in § 72 Abs. 16 Satz 1 a.F. NHG (jetzt § 72 Abs. 14 Satz 1 NHG) die individuelle Regelstudienzeit verlängert. Zugleich hat der Gesetzgeber aber explizit festgelegt, dass sich die Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit auf das Studienguthaben nach § 12 NHG nur dann erhöhend auswirkt, wenn dieses nicht bereits vor oder mit Ablauf des Sommersemesters 2019 erschöpft war (§ 72 Abs. 16 Satz 6 a.F. NHG; jetzt: § 72 Abs. 14 Satz 6 NHG). Studierende, deren Studienguthaben vor Beginn der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie bereits erschöpft war, sollten also gerade nicht von der Verlängerung der Regelstudienzeit profitieren. Zu diesen Studierenden zählt auch der Kläger, dessen Studienguthaben bereits mit Ablauf des Sommersemesters 2018 erschöpft war. Die Annahme einer unbilligen Härte für den Kläger ergibt sich entgegen seiner Auffassung auch nicht daraus, dass in § 72 Abs. 16 Satz 5 a.F. NHG (jetzt § 72 Abs. 14 Satz 5 NHG) geregelt ist, dass § 14 Abs. 2 NHG unberührt bleibt. Dies bedeutet lediglich, dass diese Norm trotz der Verlängerung der Regelstudienzeit weiterhin Anwendung findet. Die Voraussetzungen für einen Härtefall müssen allerdings dennoch im Einzelfall dargelegt und glaubhaft gemacht werden.

Der Gesetzgeber hat zudem in § 14 Abs. 2 Satz 5 NHG die Möglichkeit der Hochschulen - unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Fachministeriums - geregelt, die Gebühren und Entgelte nach § 13 NHG - also die Langzeitstudiengebühren - für alle Studierenden oder für bestimmte Gruppen von Studierenden ganz oder teilweise zu erlassen, soweit dies wegen der Auswirkungen einer festgestellten epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite, eines festgestellten Katastrophenfalls oder einer sonstigen besonderen, Studium und Lehre zumindest einschränkende Lage, der Billigkeit entspricht. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte - wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - keinen Gebrauch gemacht. Der Kläger legt auch nicht dar, dass bzw. in welchem Umfang dies geboten gewesen wäre.

Der Kläger hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass er über die allgemeinen, eine Vielzahl von Studierenden betreffenden pandemiebedingten Einschränkungen hinaus in besonderer Weise am Studienfortschritt gehindert war und sich seine Studienzeit gerade dadurch verlängert hat (vgl. dazu, dass die Generalklausel des § 14 Abs. 2 Satz 1 NHG grundsätzlich auch angewendet werden kann, wenn eine Studierende oder ein Studierender glaubhaft vorträgt, dass sie oder er durch die COVID-19-Pandemie am Studienfortschritt gehindert gewesen sei und dass sich die Studienzeit dadurch verlängert hat, die Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT; Drs. 18/7686, Nrn. 3 und 6). Seine Ausführungen zu den Einschränkungen bleiben lediglich allgemein. Er führt bereits nicht aus und macht auch nicht glaubhaft, wann genau und zu welchem Thema und bei welchen Professoren er seine Masterarbeit habe anmelden bzw. schreiben wollen, was er zur Anmeldung unternommen habe, insbesondere, was er mit welchen Professoren zu seiner Masterarbeit besprochen habe, welche Bücher er dafür konkret benötigt hätte, ob und warum er diese tatsächlich nicht erhalten hätte u.ä. Seine Aussagen in der Zulassungsbegründung bleiben gänzlich abstrakt. Eine besondere Beeinträchtigung des Klägers kann daraus nicht entnommen werden.

2. Auch eine Zulassung der Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, kommt nicht in Betracht.

Das Zulassungsvorbringen verfehlt bereits die Anforderungen an die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Zulassungsgrunds. Die Darlegung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten erfordert, dass sich der Rechtsmittelkläger mit dem angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Urteil substanziell auseinandersetzt und deutlich macht, in welchem konkreten rechtlichen oder tatsächlichen Punkt das Urteil zweifelhaft ist. Nur dadurch kann erörtert werden, dass die Sache schwierig ist (Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 68). Hieran fehlt es vorliegend. Allein die Bezugnahme auf die im Rahmen des Zulassungsgrunds des § 124a Abs. 2 Nr. 1 VwGO gerügten ernstlichen Zweifel an der Ausgangsentscheidung genügt für die Annahme besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nicht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 21.2.2025 - 7 ZB 24.651 -, juris Rn. 12).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).