Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 13.10.2025, Az.: 15 SLa 42/25 B
Zahlungsanspruch auf Altersgeld ab erreichen der Regelaltersgrenze
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 13.10.2025
- Aktenzeichen
- 15 SLa 42/25 B
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2025, 27760
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2025:1013.15SLa42.25.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Oldenburg - 11.12.2024 - AZ: 2 Ca 33/24 B
Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Änderung des NBeamtVG, mit der ein Altersgeld eingeführt wurde, wirkt sich auf die Auslegung einer vorher erteilten Versorgungszusage nicht aus.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 11.12.2024 - 2 Ca 33/24 B - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Altersgeld ab erreichen der Regelaltersgrenze.
Die Klägerin war in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 als Beamtin auf Widerruf, vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 als Beamtin auf Probe und vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 als Beamtin auf Lebenszeit bei dem L. beschäftigt.
Am 00./00.00.0000 schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 1. einen Dienstvertrag ab dem 00.00.0000, der auszugsweise lautet:
"§ 2
Auf das Arbeitsverhältnis finden die für Beamte auf Lebenszeit der Kommunalverwaltung in Niedersachsen jeweils gültigen Bestimmungen entsprechende Anwendung, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
(...)
§ 6
Das Studieninstitut wird das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung durch Mitgliedschaft bei einer öffentlich-rechtlichen Versorgungskasse sichern. Die Versorgungskasse setzt die ruhegehaltfähige Dienstzeit durch einen besonderen Bescheid fest."
Wegen des weiteren Wortlauts des Dienstvertrages wird auf Bl. 9 und 10 der erstinstanzlichen Akte Bezug genommen.
Die Beklagte zu 1. ist Mitglied der Beklagten zu 2.. Die Beklagte zu 1. ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Satzung der Beklagten zu 2. lautet unter anderem:
"§ 18 Anmeldung von Beschäftigten mit Versorgungsberechtigung
(1) Die Mitglieder können mit Zustimmung der Kasse auch Beschäftigte anmelden, denen Ruhegehaltsberechtigung und Hinterbliebenenversorgung nach den für Landesbeamten geltenden Vorschriften vertraglich zugesichert sind. Die Anmeldung ist nur zulässig, wenn alle Beschäftigten dieser Art angemeldet werden.
(2) Von der Anmeldung sind die Personen ausgeschlossen, deren Zeit und Arbeitskraft durch die ihnen übertragene Tätigkeit und Arbeitskraft nur nebenbei in Anspruch genommen werden.
(3) Im Übrigen finden die für Beamte geltenden Vorschriften dieser Satzung sinngemäße Anwendung.
§ 19 Rechtsbeziehungen
(1) Die NVK übernimmt die Festsetzung, Regelung und Zahlung von Versorgungsbezügen sowie die Festsetzung und Gewährung von Beihilfeleistungen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes Niedersachsen oder den diesen entsprechenden Regelungen an Versorgungsempfänger und Beschäftigte sowie an Beihilfeberechtigte der Mitglieder bzw. der von ihr betreuten Einrichtungen als eigene Aufgabe.
(2) Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt im Namen des Mitglieds bzw. der von der NVK betreuten Einrichtung. Insoweit trifft die NVK auch im Namen des Mitglieds bzw. der von ihr betreuten Einrichtung die notwendigen Entscheidungen.
(3) Entscheidungen im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung werden allein von der NVK getroffen."
Wegen des weiteren Wortlauts der Satzung wird auf Blatt 164 - 179 der erstinstanzlichen Akte Bezug genommen.
Mit Beginn des Dienstverhältnisses meldete die Beklage zu 1. die Klägerin bei der Beklagten zu 2. an.
Auf eine Anfrage der Klägerin teilte die Beklagte zu 2. unter dem 00.00.0000 mit:
"Versorgungsrechtliche Ansprüche
Sehr geehrte Frau A.,
in Beantwortung Ihrer Anfrage vom 00.00.0000 möchte ich folgendes mitteilen:
Ihre aktuelle ruhegehaltfähige Dienstzeit entnehmen Sie bitte der beiliegenden Berechnung.
Sollten Sie zum 00.00.0000 ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis aufnehmen, wären Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, da Sie ohne Anspruch auf Versorgung aus Ihrem aktuellen Dienstverhältnis ausscheiden würden. Ein Anspruch auf eine Rente nach dem Betriebsrentengesetz haben Sie erst, wenn die Versorgungszusage 5 Jahre bestanden hat (...)".
Wegen des weiteren Wortlauts des Schreibens wird auf Blatt 358 der erstinstanzlichen Akte Bezug genommen.
Mit dem Gesetz vom 06.12.2012 änderte das Land Niedersachsen das Beamtenversorgungsgesetz und führte ab dem 01.01.2013 ein Altersgeld ein.
Mit E-Mail vom 00.00.0000 an die Mitarbeiterinnen der Beklagten zu 1. B. und C. teilte die Klägerin mit, sie bitte um einen Auflösungsvertrag, um zum 00.00.0000 aus dem Dienst auszuscheiden. Statt der Nachversicherung wolle sie einen Anspruch auf Altersgeld erwerben. Wegen des Wortlauts der E-Mail wird auf Blatt 380 der erstinstanzlichen Akte Bezug genommen.
Mit E-Mail vom 00.00.0000 (Bl. 381 der erstinstanzlichen Akte) teilte die Mitarbeiterin der Beklagten zu 1. B. der Klägerin mit:
"Hallo Frau D.,
Ihr Auflösungsvertrag ist in Vorbereitung und wird Ihnen in Kürze zugehen.
Im Hinblick auf das Altersgeld folgender Hinweis: Nachdem ich Ihnen erst kürzlich mitgeteilt habe, dass die NVK in einem anderen Fall den grundsätzlichen Anspruch anerkannt hat, hat uns die NVK jetzt mitgeteilt, dass sie den grundsätzlichen Anspruch unserer Vertragsbeamten vom MI prüfen lässt. Wir müssen also abwarten was die Prüfung ergibt. Gleichwohl werden wir der NVK zusammen mit Ihrer Abmeldung vorsorglich mitteilen, dass Sie das Altersgeld bevorzugen.
Viele Grüße aus H.
Mit freundlichen Grüßen
M.B.."
Unter dem 00./00.00.0000 schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 1. einen Aufhebungsvertrag, nach dem das Dienstverhältnis zum 00.00.0000 im gegenseitigen Einvernehmen beendet wurde. Wegen des Wortlauts des Aufhebungsvertrages wird auf Blatt 382 der erstinstanzlichen Akte Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 00.00.0000 (Bl. 354 - 356 der erstinstanzlichen Akte) setzte die Beklagte zu 2. den Altersgeldanspruch der Klägerin fest.
Mit Bescheid vom 00.00.0000 (Bl. 38 - 42 der erstinstanzlichen Akte) hob die Beklagte zu 2. den Bescheid vom 00.00.0000 auf. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte zu 2. mit Bescheid vom 00.00.0000 (Bl. 54 - 60 der erstinstanzlichen Akte) zurück. Über die hiergegen von der Klägerin erhobenen Klage vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg ist bisher nicht rechtkräftig entschieden.
Mit Schriftsatz vom 24.01.2024, bei dem Arbeitsgericht Oldenburg eingegangen am 24.01.2024, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagten seien verpflichtet, mit Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung Altersgeld entsprechend dem Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz zu zahlen. Die Beklagten schuldeten ihr die Zahlung von Altersgeld auch unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzes. Hätten die Beklagten sie darauf hingewiesen, dass sie an dem Arbeitsverhältnis mindestens bis zum 00.00.0000 hätte festhalten müssen, hätte sie es entsprechend später beendet.
Mit Beschluss vom 08.05.2024 hat das Arbeitsgericht Oldenburg den Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 2. von dem Verfahren abgetrennt und an das Landgericht Hannover verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen mit Beschluss vom 25.07.2024 den Beschluss des Arbeitsgerichts Oldenburg abgeändert und den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen auch für das Verfahren gegen die Beklagte zu 2. für zulässig erklärt.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin ab dem Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht, Altersgeld zu zahlen, in der Höhe, wie sie sich auf Grundlage des Schriftstücks der Niedersächsischen Versorgungskasse vom 10.02.2014 einschließlich der als Bestandteil des als Bescheid bezeichneten Schriftstücks beigefügten Anlagen ergibt.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 11.12.2024 hat das Arbeitsgericht Oldenburg die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei gegen beide Beklagten zulässig, aber unbegründet.
Der Klägerin stehe keine unverfallbare Anwartschaft aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrVG zu. Das Arbeitsverhältnis habe nicht gemäß § 1 b Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 30 f Absatz 3 Halbsatz 1 BetrAVG 5 Jahre bestanden. Für die Berechnung der Frist für die Unverfallbarkeit seien die Vordienstzeiten aus dem Beamtenverhältnis nicht zu berücksichtigen.
Eine entsprechende Anrechnung hätten die Parteien nicht vereinbart. In dem Bescheid vom 00.00.0000 sei kein Anerkenntnis zu sehen. Die Beklagten hätten nicht gegen Schutz- und Rücksichtnahmepflichten verstoßen, so dass auch ein Schadensersatzanspruch nicht bestehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 467 - 474 der erstinstanzlichen Akte) wegen der rechtlichen Würdigung des Arbeitsgerichts auf die Entscheidungsgründe (Bl. 474 - 481 der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen.
Gegen das ihr am 19.12.2024 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.01.2025, bei dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangen am 14.01.2025 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 19.02.2025, bei dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangen am 19.02.2025 begründet.
Die Klägerin trägt vor, das Arbeitsgericht habe bei der Auslegung des Vertrages die Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes nicht ausreichend berücksichtigt. Den vom Arbeitsgericht zitierten Urteilen hätten Fälle zugrunde gelegen, in denen unter vollständiger Anwendung beamtenrechtlicher Grundsätze den jeweiligen Klägern kein Anspruch auf beamtenrechtliche Altersversorgung zustehen konnte. In diesen Fällen sei dafür, dass Vordienstzeiten auf die Unverfallbarkeitsfrist des BetrAVG angerechnet werden könnten, konkrete Anhaltspunkte in den jeweiligen Arbeitsverträgen zu fordern. Durch die Regelungen zum Altersgeld im Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz sei der maßgebliche Grundsatz, wonach es keinen Altersversorgungsanspruch bei vorzeitigem Ausscheiden gebe, entfallen. Der Arbeitsvertrag enthalte eine dynamische Verweisung auf das Beamtenrecht und danach seien im vorliegenden Fall die Regelungen der §§ 81, 82 Absatz 3 Satz 1, 6 Absatz 1 in Satz 1 NBeamtVG anstelle der Regelungen der §§ 30 f. Absatz 3 Halbsatz 1, 1 b BetrAVG anzuwenden. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit von 5 Jahren habe die Klägerin erfüllt. Es habe dem Willen der Vertragsparteien entsprochen, die Klägerin im Rahmen des Arbeitsverhältnisses so zu stellen, wie sie als Beamtin des Beklagten zu 1. gestanden hätte und in diesem Falle stehe ihr der Altersgeldanspruch zu. Die Beklagte zu 1. sei auch im Herbst 2013 auf die Anfrage der Klägerin verpflichtet gewesen, im Zusammenhang mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages die Klägerin auf die Unverfallbarkeitsfrist hinzuweisen.
Der Klägerin stehe deswegen auch der geltend gemachte Anspruch als Schadensersatzanspruch zu.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 11.12.2024 abzuändern und festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin ab dem Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rente erreicht, Altersgeld zu zahlen, in der Höhe, wie sie sich auf Grundlage des Schriftstücks der Beklagten zu 2. vom 10.02.2024 einschließlich der dem als Bescheid bezeichneten Schriftstück beigefügten Anlagen ergibt.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil als richtig und wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie sind der Auffassung, selbst wenn in den Regelungen des Arbeitsvertrages eine Abweichung von der gesetzlichen Unverfallbarkeitsregel in § 1 b BetrAVG zu sehen sein sollte, seien entsprechende Ansprüche der Klägerin wegen der Ausgleichsklausel in § 2 des Aufhebungsvertrages erloschen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze vom 14.01.2025, 19.02.2025, 19.03.2025, 16.04.2025 und 25.09.2025 jeweils mit Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 13.10.2025 Bezug genommen.
Nach Verkündung der Entscheidung ist aufgefallen, dass der in dieser Amtsperiode neu berufene ehrenamtliche Richter Starke bisher nicht für seine Tätigkeit am Landesarbeitsgericht Niedersachsen vereidigt worden ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
I.
Die Berufung ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64, 66 ArbGG, § 519, 510 ZPO). Sie ist danach insgesamt zulässig.
II.
Die Berufung ist aber unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen, da sie zwar zulässig, aber unbegründet ist.
1.
Die Klage ist zulässig.
a.
Die Klage ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar hat die Klägerin die Höhe des Altersgeldes in dem Antrag nicht bezeichnet. Sie bezieht sich aber auf den Bescheid vom 10.02.2014 und daraus ergibt sich die Berechnung des geltend gemachten Altersgeldanspruchs. Über dessen Berechnung für den Fall, dass der Klägerin der Anspruch zustehen sollte, besteht zwischen den Parteien kein Streit.
b.
Die Klage ist auch auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet.
Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie - wie vorliegend - auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken; vgl. BAG, 17.09.2013, 3 AZR 419/11, Juris Rn. 20.
Das erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin liegt vor, da die Beklagten ihre Verpflichtung, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen bestreiten.
2.
Die Klage ist aber insgesamt unbegründet.
a.
Allerdings ist die Klage gegen die Beklagte zu 1. nicht bereits deswegen unbegründet, weil sie trotz ihrer Einstandspflicht aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 2. haftet.
Die Beklagten haften für etwaige Ansprüche der Klägerin aus der Versorgungszusage nebeneinander nach allgemeinen Grundsätzen als Gesamtschuldner.
Wird die Versorgung über eine Unterstützungskasse nach § 1b Abs. 4 BetrAVG durchgeführt, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zwischen dem Arbeitgeber und der Unterstützungskasse eine Gesamtschuld. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass Unterstützungskassen nach § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG rechtsfähige Versorgungseinrichtungen sind, die - anders als bei anderen mittelbaren Durchführungswegen - auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewähren. Gleichwohl haben Arbeitnehmer in den Fällen, in denen der Arbeitgeber die Leistungen einer Unterstützungskasse versprochen hat, einen Anspruch auch gegen die Unterstützungskasse. Der Ausschluss des Rechtsanspruchs ist lediglich als ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht zu verstehen. Die sich danach gegen die Unterstützungskasse ergebenden Rechte sind damit unmittelbar Ausfluss der gegen den Arbeitgeber bestehenden Ansprüche; sie stehen in einem direkten inneren Zusammenhang. Daher ist zumindest von einer Gleichstufigkeit in dieser Konstellation auszugehen; vgl. BAG, 13.07.2021, 3 AZR 298/20, Juris Rn. 24.
Die Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte zu 2. ist eine Unterstützungskasse nach § 1b Abs. 4 BetrAVG. Nach § 19 Abs. 1 und 2 ihrer Satzung übernimmt sie die Festsetzung, Regelung und Zahlung von Versorgungsbezügen an Versorgungsempfänger und Beschäftigte der Mitglieder bzw. der von ihr betreuten Einrichtungen als eigene Aufgabe, die Aufgabenwahrnehmung erfolgt dabei aber im Namen des Mitglieds bzw. der betreuten Einrichtung. Gemäß § 19 Abs. 9 der Satzung werden Recht und Pflichten nur zwischen der Beklagten zu 2. und ihren Mitgliedern bzw. den betreuten Einrichtungen begründet, unmittelbare Ansprüche der Bediensteten und Versorgungsempfänger bestehen nicht.
b.
Die Klage sowohl gegen die Beklagte zu 1. als auch die Beklagte zu 2. ist aber unbegründet, weil eine unverfallbare Anwartschaft der Klägerin aus der Versorgungszusage nicht besteht (hierzu unter a.), der Klägerin Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht durch den Bescheid vom 10.02.2014 zugesagt worden sind (hierzu unter b.) und die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches der Klägerin auf Zahlung des Altersgeldes nicht vorliegen (hierzu unter c.).
(1)
Der Klägerin steht keine unverfallbare Anwartschaft aus der Versorgungszusage der Beklagten zu 1. zu.
Insoweit folgt die Berufungskammer den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung, macht sich diese zu eigen, verweist auf diese und stellt dies fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Von der Verweisung umfasst sind insbesondere die Ausführungen unter I.2.a. bis b. auf Seiten 10 bis 13 des erstinstanzlichen Urteils.
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sieht sich die Kammer nur zu folgenden Ausführungen veranlasst.
(a)
Die Änderung des NBeamtVG zum 1.1.2013 kann auf die Auslegung der Versorgungszusage keine Auswirkungen haben. Für die Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung abzustellen. Spätere Rechtsänderungen können allenfalls dann für die Auslegung herangezogen werden, wenn die Vertragsparteien diese bei Abschluss der Vereinbarung absehen und ihr Eintreten sicher erwarten. Nur dann könnte davon ausgegangen werden, dass die Parteien dieser Änderung mit ihren Vereinbarungen Rechnung tragen wollten.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war nicht abzusehen, dass das Land Niedersachsen für seine Beamtinnen und Beamten einen Anspruch auf Altersgeld einführen werde. Selbst wenn es zu diesem Zeitpunkt bereits Überlegungen hierzu gegeben haben sollte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Parteien davon gewusst und dies in ihre Vertragsverhandlungen einbezogen haben. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Parteien annehmen konnten, einer Vereinbarung der Anrechnung von Vordienstzeiten auf die Frist für die Unverfallbarkeit des § 1b Abs. 1 BetrAVG bedürfe es bereits deswegen nicht, weil der Klägerin im Fall des vorzeitigen Ausscheidens ebenso wie den Beamtinnen und Beamten keine Versorgungsansprüche zustünden.
(b)
Auch aus der von der Klägerin so bezeichneten dynamischen Verweisung auf das Beamten(versorgungs)recht ergibt sich nicht, dass es den Vorstellungen der Parteien entsprach, dass künftige rechtliche Änderungen sich inhaltlich auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien auswirken sollten.
Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass die Verweisung auf die Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen auch das neu eingeführte Altersgeld umfasst. Hieraus folgt aber nicht, dass auch eine von der Frist für die Unverfallbarkeit abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Die umfassende Vereinbarung der entsprechenden Anwendbarkeit der jeweils gültigen Bestimmungen des Beamtenrechts kann im vorliegenden Fall nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Regelungen der §§ 81, 82 Abs. 3 Satz 1, 6 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG an Stelle der Regelungen der §§ 30f Abs. 3 HS 1, 1b BetrAVG anzuwenden sein sollen. Die Regelungen über die Voraussetzungen des Altersgeldanspruchs treten nicht an die Stelle der Regelungen über die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit nach dem BetrAVG. Beide haben einen unterschiedlichen Regelungsgegenstand. Die Regelungen der §§ 30f Abs. 3 HS 1, 1b BetrAVG betreffen die Frage, ob der Klägerin überhaupt ein Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zusteht, während die Regelungen der §§ 81, 82 Abs. 3 Satz 1, 6 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG die Frage des Anspruchsumfangs betreffen.
Der Klägerin ist zuzugeben, dass bei dem Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einer Zusage der Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen nach den nunmehr geltenden Regelungen des NBeamtVG bei der möglichen Anrechnung von Versorgungsansprüchen aus vorherigen Dienstverhältnissen Anlass besteht, über das Schicksal dieser Ansprüche im Fall des vorzeitigen Ausscheidens eine Regelung zu treffen. Hierbei könnte es auch interessengerecht sein, die Voraussetzungen des Anspruches auf Altersgeld zugrunde zu legen. Dies wirkt aber, wie oben gezeigt, nicht auf den Vertragsschluss im Jahr 2009 zurück.
(2)
In dem Bescheid vom 00.00.0000 ist keine Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu sehen.
Auch insoweit folgt die Berufungskammer den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung, macht sich diese zu eigen, verweist auf diese und stellt dies fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Von der Verweisung umfasst sind insbesondere die Ausführungen unter I.2.c. auf Seiten 13 und 14 des erstinstanzlichen Urteils, gegen die die Berufung, soweit ersichtlich nichts einwendet.
(3)
Die Klage gegen die Beklagten zu 1. und 2. ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Schadenersatzanspruches begründet. Der Klägerin steht weder gegen die Beklagte zu 1. noch gegen die Beklagte zu 2. ein Schadenersatzanspruch zu.
Die Klage gegen die Beklagte zu 2. kann bereits deswegen nicht auf einen Schadenersatzanspruch gestützt werden, da nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin die Verletzung einer Auskunfts- oder Hinweispflicht durch die Beklagte zu 2. geltend macht.
Ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1. besteht ebenfalls nicht, da ihr keine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist.
Wiederum folgt die Berufungskammer den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung, macht sich diese zu eigen, verweist auf diese und stellt dies fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Von der Verweisung umfasst sind hier insbesondere die Ausführungen unter I.2.d. auf Seiten 14 und 15 des erstinstanzlichen Urteils.
Im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz ist folgendes auszuführen.
Es trifft zu, dass der Hinweis auf die bisher nicht eingetretenen Voraussetzungen der Unverfallbarkeit in dem Schreiben vom 00.00.0000 nicht wiederholt wurde. Daraus konnte die Klägerin aber nicht schließen, dass der in dem Schreiben vom 00.00.0000 erteilte Hinweis nicht mehr relevant war. Die Beklagte zu 1. hat in dem Schreiben vom 00.00.0000 lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Voraussetzungen eines Anspruches auf Altersgeld von der Beklagten zu 2. geprüft werden. Zu der Frage, welches Ergebnis die Prüfung haben werde, trifft das Schreiben keine Aussage. Es enthält auch keine Aussage, dass die Beklagte zu 1. nunmehr von einer unverfallbaren Anwartschaft ausgehe. Insofern hätte es der Klägerin oblegen, gezielt nach den im Schreiben vom 00.00.0000 ausdrücklich verneinten Voraussetzungen der Unverfallbarkeit nachzufragen.
III.
Auch das weitere Vorbringen der Klägerin, auf das in diesem Urteil nicht mehr besonders eingegangen wird, weil die Entscheidungsgründe nach § 313 Abs. 3 ZPO lediglich eine kurze Zusammenfassung der tragenden Erwägungen enthalten sollen, führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gründe die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) hat die Kammer bei der Entscheidung nicht angenommen, da sie zum Zeitpunkt der Beratung den absoluten Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 ZPO wegen der fehlenden Vereidigung des ehrenamtlichen Richters Starke (vgl. insoweit BAG, 24.10.2024, 2 AZN 608/24) nicht erkannt hat.
Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) und der sofortigen Beschwerde (§ 72 b ArbGG) wird hingewiesen.