Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 05.08.2025, Az.: 9 SLa 47/25
Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie aus arbeitsrechtlichem Gleichbehandlungsgrundsatz; Voraussetzungen an das Vorliegen einer betrieblichen Übung; Unzulässige Differenzierung zwischen Mitarbeitern bei Inflationsausgleichsprämie; Keine Heranziehung des Verbots der Besserstellung als Differenzierungsgrund
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 05.08.2025
- Aktenzeichen
- 9 SLa 47/25
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2025, 25224
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2025:0805.9SLa47.25.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Oldenburg - 16.12.2024 - AZ: 4 Ca 177/24
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 2 TVöD
- Art. 3 Abs. 1 GG
Fundstelle
- öAT 2025, 257
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Auslegung einer Betriebsvereinbarung Umfang der befristeten Geltungsdauer (Einzelfallentscheidung)
- 2.
Ein Arbeitgeber, der kraft Tarifbindung grundsätzlich den TVöD (Bund), für verschiedene Beschäftigungsgruppen jedoch weitere Entgeltordnungen anwendet, verstößt gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er lediglich eine Beschäftigungsgruppe von der Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie unter Berufung auf die Tarifbindung an den TVöD ausnimmt.
- 3.
Die Inflationsausgleichsprämie kann auch nach Beendigung der Sozial- und Steuerfreiheit am 31.12.2024 gem. § 3 Nr. 11 c EStG im Wege der Zahlungsklage geltend gemacht werden, wenn nicht ausdrücklich Nettolohnklage erhoben wird.
Tenor:
Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 16.12.2024, 4 Ca 177/24 werden kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie sowie um die Weitergabe von Entgelterhöhungen der Tarifabschlüsse des TVöD des Bundes vom 23.04.2023. Danach betrug die Tariflohnerhöhung 5,5 %. Die Inflationsausgleichsprämie sollte zum Ausgleich des Kaufpreisverlusts mit monatlich 220,00 € berücksichtigt werden.
Die Klägerin ist seit dem 01.02.2010 bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden A) beschäftigt. Bei der A galt eine eigene Entgeltordnung in Anlehnung an den TVöD. Eine Tarifbindung lag nicht vor. Tariflohnerhöhungen wurden in der Regel weitergegeben, streitig ist, ob gegenüber der Klägerin ein Freiwilligkeitsvorbehalt erklärt wurde. Die Höhe der Grundvergütung entsprach allerdings nicht der Entgelthöhe nach TVöD (Bund), sondern lag über dem tariflichen Entgelt.
Unter dem 18.09.2020 erfolgte der Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin auf die Beklagte im Rahmen eines Betriebsübergangs mit Rückwirkung zum Beginn des Jahres 2020. Mit Datum des 14.08.2020 schlossen der Vorstand der vormaligen Arbeitgeberin der Klägerin, ein Mitglied des Vorstandes des Beklagten sowie die Vorsitzende des Betriebsrates der damaligen Arbeitgeberin der Klägerin eine Betriebsvereinbarung und Gesamtzusage (Personalüberleitungsvertrag). (Stand 30.06.2020). Der Inhalt der Vereinbarung lautet auszugsweise
"Präambel
Das B-Institut für A soll im Laufe des Jahres 2020 rückwirkend zum Jahresbeginn 2020 mit dem C e.V. (C) verschmolzen werden. Für die Mitarbeitenden von A stellt diese Verschmelzung einen Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB dar. Ziel dieser Betriebsvereinbarung ist es, die Auswirkungen dieses Betriebsübergangs nach Möglichkeit so zu gestalten, dass die Mitarbeitenden keine monetären oder arbeitsvertraglichen Nachteile erfahren. A verpflichtet sich, aus Anlass der Verschmelzung mit dem C verbindlich die nachfolgende Rechts- und Besitzstandswahrungen zu vereinbaren.
1. Die Mitarbeitenden von A behalten im Rahmen des Betriebsübergangs ihre mit A abgeschlossenen Arbeitsverträge.
Das C ist über einen Haustarifvertrag an den TVöD (Bund) gebunden und wird nach dem Betriebsübergang mit allen neu einzustellenden Mitarbeitenden, die vom Geltungsbereich des TVöD umfasst sind, einen entsprechenden Arbeitsvertrag abschließen. Dies gilt auch für Vertragsverlängerungen oder Entfristungen. Weitere arbeitsvertragliche Änderungen, wie z. B. das Aufstocken und Reduzieren von Wochenarbeitsstunden, sind hiervon ausdrücklich nicht betroffen.
2. Die bei A bestehende Entgeltordnung bleibt im Rahmen einer Gesamtzusage für die Dauer der Laufzeit der A-Verträge aufrechterhalten. D. h., für die Mitarbeitenden von A, die mit A-Verträgen ins C übergehen, gelten für die Dauer der Laufzeit der A-Verträge die bestehenden Maßgaben des A-Haustarifs. Dies betrifft vor allem die Art der Eingruppierung, den Rhythmus des Stufenaufstiegs sowie die TVöD-analoge Teilnahme an Tarifanpassungen.
3..
....
14. .........
Die Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung der Parteien in Kraft und endet mit Ablauf von 24 Monaten nach Betriebsübergang ohne Nachwirkung. Die Regelungen in Ziffer 3 bis 7 dieser Vereinbarung gelten für die Dauer des Bestands des A-Arbeitsvertrags."
Für den gesamten Inhalt des Personalüberleitungsvertrages wird auf Anlage K5 (Bl. 21 der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen.
Die Klägerin ist seit Betriebsübernahme in der Funktion als stellvertretende Standortleitung N tätig. Zuvor war sie als Abteilungsleiterin tätig. Die Klägerin arbeitet mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Wochenstunden und erhält eine aktuelle monatliche Vergütung iHv. 6.168,32 € brutto, hinzutreten variable Vergütungsbestandteile.
Die bis 2022 erfolgten Tariflohnerhöhungen zum TVöD (Bund)-Bund wurden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien weitergegeben, der Tarifabschluss vom 22.04.2023 nicht mehr. Auch die Inflationsausgleichsprämie wurde nicht gezahlt.
Der Beklagte zahlte an keinen Mitarbeiter, der von der A infolge des Betriebsübergangs übernommen wurde und nicht in den Anwendungsbereich des TVöD (Bund) gewechselt ist, eine Inflationsausgleichsprämie. Hierbei handelt es sich um etwa zehn Beschäftigte. Die Beklagte hat sich hierzu auf das haushaltsrechtliche Verbot der Besserstellung gegenüber Beschäftigten, die nach TVöD (Bund) vergütet werden, berufen. Die Beklagte zahlte die Inflationsausgleichsprämie zunächst entsprechend der Weisung des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat vom 22.04.2023 an diejenigen Beschäftigten, die vom persönlichen Geltungsbereich nach § 1 TVöD (Bund) erfasst sind, aus. Entsprechung der Gestattung im Erlass vom 13.07.2023 erhielten auch sogenannte Beschäftigte mit einem außertariflichen Entgelt nach dem Musterarbeitsverträgen ATB-Außen und ATB-Innen die Inflationsausgleichsprämie. Dabei handelt es sich um Mitarbeiter, die gem. § 1 Abs. 2 Ziffer b TVöD ein Tabellenentgelt erhalten, das über die Entgeltgruppe 15 hinausgeht. Für den Inhalt des Erlasses wird auf Bl. 270/271 der erstinstanzlichen Akte Bezug genommen (Anlage 5 zum Schriftsatz vom 06.12.2024). Des Weiteren zahlte die Beklagte auch an die Vorstandsmitglieder eine Inflationsausgleichsprämie sowie an Doktoranden, Studierende und Hochschullehrende, die jeweils einer anderen Vergütungsordnung als dem TVöD (Bund) unterliegen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass sie Anspruch auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie aus Ziffer 2 des Personalüberleitungsvertrages sowie aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz habe. Die Beklagte habe fast allen Beschäftigten die Inflationsausgleichsprämie gezahlt. Eine Differenzierung gegenüber den ehemals beschäftigten Mitarbeitern von A, deren Arbeitsverhältnis nicht in den TVöD (Bund) übergeleitet wurden, sei nicht nachvollziehbar. Zudem stehe einer Zahlung der Inflationsausgleichsprämie auch nicht das Verbot der Besserstellung entgegen, weil sie bei zutreffender Eingruppierung in EG 15 der Entgeltordnung, mindestens aber in EG 14 tatsächlich eine zu geringe Vergütung erhalte. Hinsichtlich der Tariflohnerhöhung hat sie geltend gemacht, dass ihr ein solcher Anspruch aus betrieblicher Übung zustehe. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt sei ihr gegenüber nicht erklärt worden. Zudem sei Ziffer 2 des Personalüberleitungsvertrages von der begrenzten Laufzeit auf 24 Monate nicht erfasst. Das ergebe die gebotene Auslegung des Personalüberleitungsvertrages. Bei Ziffer 2 handele es sich um eine Gesamtzusage, für die eine Nachwirkung nicht gelte und daher nicht ausgeschlossen werden könne. Die Befristung in Ziffer 2 des Personalüberleitungsvertrages sei an die Laufzeit des Arbeitsvertrages geknüpft. Zudem hat sie sich auch darauf berufen, dass nach der Absicht der beteiligten Betriebspartner die Tariflohnerhöhung unbegrenzt weitergegeben werden sollte. Ein Einfrieren der monatlichen Vergütung sollte nicht erfolgen
Die Klägerin hat beantragt,
- 1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.625,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 1.085,00 € seit dem 01.07.2023, aus einem Betrag in Höhe von 192,50 € seit dem 01.08.2023, aus einem Betrag in Höhe von 192,50 € seit dem 01.09.2023, aus einem Betrag in Höhe von 192,50 € seit dem 01.10.2023, aus einem Betrag in Höhe von 192,50 € seit dem 01.11.2023, aus einem Betrag in Höhe von 192,50 € seit dem 01.12.2023, aus einem Betrag in Höhe von 192,50 € seit dem 01.01.2024, aus einem Betrag in Höhe von 192,50 € seit dem 01.02.2024, aus einem Betrag in Höhe von 192,50 € seit dem 01.03.2024 an die Klägerin zu zahlen.
- 2.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 2802,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - aus 350,26 € seit dem 01.04.2024, - aus 350,26 € seit dem 01.05.2024 - aus 350,26 € seit dem 01.06.2024, - aus 350,26 € seit dem 01.07.2024 - aus 350,26 € seit dem 01.08.2024, - aus 350,26 € seit dem 01.09.2024 - aus 350,26 € seit dem 01.10.2024, - aus 350,26 € seit dem 01.11.2024 an die Klägerin zu zahlen.
- 3.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, auch in der Zukunft der Klägerin gegenüber die Entgelterhöhung in Höhe von 5,5 % analog zum Tarifabschluss TVÖD (Bund) vom 22.04.2023 umzusetzen.
- 4.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, in der Zukunft der Klägerin gegenüber sämtliche Entgelterhöhungen analog umzusetzen, die in Bezug auf den TVÖD (Bund) von den Tarifparteien vereinbart werden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat zunächst darauf verwiesen, dass ein Anspruch auf betriebliche Übung daran scheitere, dass auch vor dem Betriebsübergang Tariferhöhungen nur auf freiwilliger Basis erfolgt seien. Der frühere Arbeitgeber habe sich zwar an dem TVöD (Bund) orientiert, allerdings sei die Vergütung regelmäßig deutlich höher ausgefallen. Da der Beklagte über Zuwendungen aus öffentlicher Förderung finanziert werde, sei er an das Verbot der Besserstellung gem. Bundeshaushaltsordnung gebunden und dürfe keine Vergütung zahlen, die die Vergütung nach TVöD (Bund) übersteige. Aus diesem Grund sei der Personalüberleitungsvertrag befristet worden, damit die Arbeitsverträge mit der höheren Vergütung im Rahmen der A-Arbeitsverträge möglichst zeitnah auf TVöD-Arbeitsverträge umgestellt werden konnten.. Daher habe man nach Ablauf der Befristung im September 2022 die weitere Tariferhöhung nicht weitergegeben. Hinsichtlich der Inflationsausgleichsprämie gelte, dass diese keine Tariflohnerhöhung darstelle und im Übrigen ebenfalls Zeitablauf eingetreten sei. Die Differenzierung des Beklagten sei durch einen sachlichen Grund gefertigt, weil die Klägerin bei Anwendung des TVöD (Bund) in die Entgeltgruppe 13 einzugruppieren sei und das von ihr tatsächlich bezogene monatliche Grundgehalt darüber liege.
Das Arbeitsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin die Inflationsausgleichsprämie aus dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Für die Entscheidungsgründe wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Parteien haben wechselseitig Berufung eingelegt; die Klägerin mit am 16.01.2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangen Schriftsatz. Die Berufungsbegründung der Klägerin ging am 20.03.2025 beim Landesarbeitsgericht ein, nachdem die Berufungsbegründungsfrist mit Beschluss vom 13.02.2025 bis zum 20.03.2025 verlängert worden war. Die Berufung des Beklagten ging am 20.01.2025, die Berufungsbegründung am 20.03.2025 nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gem. Beschluss vom 19.02.2025 bis 20.03.2025 ein.
Die Klägerin wendet sich gegen das arbeitsgerichtliche Urteil entsprechend ihrer Berufungsbegründung. Sie führt aus, dass Ziffer 2 des Personalüberleitungsvertrages als Gesamtzusage immer noch Geltung habe. Die Befristung des Personalüberleitungsvertrages und Ausschluss der Nachwirkung gelte nach dem Gesamtzusammenhang nicht für die Gesamtzusage. Hierzu beruft sie sich auch unterstützend auf den von ihr erstinstanzlich vorlegten E-Mailverkehr und die erklärte Absicht der beteiligten Parteien. Die Befristung in Ziffer 2 des Personalüberleitungsvertrages mache keinen Sinn, wenn sie auch von der Befristung des Schlusssatzes auf 24 Monate erfasst sei. Im Übrigen folge ein Anspruch auf Tariflohnerhöhung auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Zudem führt sie unter Bezugnahme auf eine von ihr vorgelegte Stellenbeschreibung aus, dass sie entsprechend den Anforderungen an ihren Arbeitsplatz tatsächlich in Entgeltgruppe 15 Fallgruppe 1 gem. TV-Entgeltordnung-Bund einzugruppieren sei und damit das Verbot der Besserstellung nicht eingreife. Hierzu bezieht sie sich auch auf den Ergänzungsarbeitsvertrag aus dem Jahre 2016 mit dem das Erreichen von Entgeltgruppe 15, Stufe 6 angesprochen sei (Bl. 226 dA, Anlage BK3). Außerdem sei der Beklagte nicht befugt, die bei A dauerhaft übertragenen Tätigkeiten als Juristin, die im September 2018 erteilten Zwischenzeugnis aufgeführt seien, einseitig zu entziehen. Selbst bei einer Eingruppierung in Entgeltgruppe 14 erhalte sie monatlich 584,55 € weniger als nach TVöD.
Sie beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichtes Oldenburg vom 16.12.2024, 4 Ca 177/24, abzuändern, soweit die Klage abgewiesen wurde und den Beklagten, über den vom Arbeitsgericht zuerkannten Betrag hinaus zu verurteilen,
- 1.
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 2.802,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von jeweils 350,26 € seit dem 01.04., seit dem 01.05., seit dem 01.06., seit dem 01.07., seit dem 01.08., seit dem 01.09., seit dem 01.10. und seit dem 01.11.2024 zu zahlen,
- 2.
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, auch über den 30.10.2024 hinaus der Klägerin analog zum Tarifabschluss TVöD (Bund) vom 22.04.2023 ein um 5,5 % erhöhtes Entgelt zu zahlen sowie
- 3.
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, in der Zukunft der Klägerin gegenüber sämtliche Entgelterhöhungen analog umzusetzen, die in Bezug auf den TVöD (Bund) von den Tarifparteien vereinbart werden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die Klageabweisung und Auslegung des Personalüberleitungsvertrages durch das arbeitsgerichtliche Urteil nach Maßgabe der Berufungsbegründung und bezieht sich unter anderem auch auf das Ergebnis des Beschlussverfahrens 9 TaBV 39/24, indem die von ihr vertretende Auffassung zur zeitlichen Begrenzung des gesamten Personalüberleitungsvertrages bestätigt worden sei. Zudem sei man sich einer mitbestimmungsrechtlichen Problematik hinsichtlich der höheren Vergütung der übernommenen Mitarbeiter von A bewusst gewesen und habe daher Ziffer 2 als Gesamtzusage bezeichnet und befristet.
Der Beklagte wiederrum wendet sich mit seiner Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie und wiederholt und vertieft sein Vorbringen zum Verbot der Besserstellung von A-Mitarbeitern, einschließlich der Klägerin, die nicht nach TVöD (Bund) vergütet werden. Er legt mit der Berufungsbegründung eine aktuelle Stellenbeschreibung einschließlich Stellenbewertung vor und führt hierzu aus, dass die Klägerin nach Entgeltgruppe 14 einzugruppieren, wegen § 12 TV-Entgeltordnung und Entgeltgruppe 13 eine Entgeltstufe herunter zu gehen sei. Er führt hierzu aus, dass die Anforderungen an die berufliche Qualifikation des Stelleninhabers mit einem wissenschaftlichen Hochschulstudium der Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften beschrieben sei. Dieses Profil würde die Klägerin als Juristin nicht erfüllen. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Beklagte sein Vorbringen dazu, dass die Inflationsausgleichsprämie nur an Arbeitnehmer gezahlt worden sei, die Kraft Tarifbindung oder per arbeitsvertraglicher Bezugnahme an den TVöD (Bund) gebunden seien und dass es lediglich wenige Ausnahmefälle bei Doktoranten, Studierenden und AT-Mitarbeitern aufgrund behördlicher Weisungslage gegeben habe. Eine Ermächtigung, an nicht tarifgebundene Mitarbeitergruppen eine Inflationsausgleichsprämie zu zahlen, habe es nicht gegeben. Er macht darüber hinaus geltend, dass die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11 c EstG nicht möglich sei. Die bereits erfolgte Zahlung im Dezember 2024 sei zur Abwendung der Zwangsvollstreckung und unter Vorbehalt der Rückforderung gezahlt worden.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 16.12.2024 - 4 Ca 177/24 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie verweist zunächst darauf, dass die von dem Beklagten vorgelegte Stellenbeschreibung ihr gegenüber bislang nicht eröffnet worden sei und bestreitet, dass die Stellenbeschreibung der Prozessstruktur des Beklagten entspreche. Zudem hat sie eine eigene Stellenbeschreibung mit dem Vorgesetzten erstellt, die sie als Anlage BK2 (Bl. 150 ff. dA) vorlegt. Zudem bezieht sie sich auf das Zwischenzeugnis vom 18. September 2020, welches zu Bl. 134 ff. dA vorgelegt wird. Sie führt aus, dass das von dem Beklagten gewählte Anforderungsprofil mit einem wirtschafts- oder sozialwissenschaftlichen Studium sachlich nicht begründet sei. Sie habe ihre Tätigkeit jahrelang als Juristin ausgeübt. Auch andere Standortleiter oder stellvertretende Standortleiter verfügten über andere Qualifikationen, bspw. als Physiker oder Meteorologe, ohne dass dies zu einer Herabgruppierung geführt habe. Zudem vertritt sie die Auffassung, dass ihr nachträglich Aufgaben nicht entzogen werden können, mit der Folge, dass sie nunmehr geringerwertig beschäftigt werde. Nach wie vor sei ein sachlicher Grund für eine Differenzierung bei der Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie insbesondere vor dem Zweck des Ausgleichs des Kaufpreisverlustes bei den verschiedenen Beschäftigungsgruppen nicht nachvollziehbar.
Für das gesamte Vorbringen der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie Erklärungen zu Protokoll verwiesen (§ 313 Abs. 2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die wechselseitigen Berufungen haben keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass ein Anspruch auf Tariflohnerhöhung nach Ziffer 2 des Personalleitungsvertrages nicht besteht und die Beklagte zutreffend zu Zahlung der Inflationsausgleichsprämie aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verurteilt.
A.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und statthaft (§§ 64, 66 ArbGG, §§ 519,520 ZPO). Sie genügt insbesondere den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO, weil sie sich hinreichend mit den arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründen auseinandersetzt.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
1.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 2.802,08 € für die Monate März bis Oktober 2024 in monatlicher Höhe von 350,26 € monatlich.
a.
Ein solcher Anspruch folgt nicht aus dem Arbeitsvertrag. Die Weitergabe von Entgelterhöhungen entsprechend dem TVöD (Bund) ist dort nicht vereinbart.
b.
Ein Anspruch folgt auch nicht aus betrieblicher Übung, wie die Klägerin erstinstanzlich geltend gemacht hat. Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Entscheidend für das Entstehen eines Anspruchs ist, wie die Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen mussten und ob sie auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften. Will der Arbeitgeber das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindern, muss er bei oder im Zusammenhang mit der Gewährung einer Leistung den Beschäftigten klar und verständlich deutlich machen, er wolle sich für die Zukunft nicht binden (BAG 19.09.2018 - 5 AZR 439/17, Rn. 16 mwN). Die Klägerin hatte hierzu dargelegt, dass im Rahmen der bei der Rechtsvorgängerin geltenden Entgeltordnung stets eine analoge Anpassung an den TVöD erfolgt sei und hieraus den Schluss gezogen, dass es sich um eine betriebliche Übung handele. Die Beklagte verweist darauf, dass die Weitergabe der Gehaltserhöhung in entsprechender Anwendung des TVöD stets unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt stand, was auch gegenüber der Belegschaft kommuniziert wurde. Das folgt aus den vorgelegten E-Mails vom 07.09.2016 und 07.03.2019 (Anlage B2 und B3 (Bl. 149 und 150 der erstinstanzlichen Akte), mit denen die Kläger die Weitergabe der Tariflohnerhöhung unter Freiwilligkeitsvorbehalt an die Belegschaft kommuniziert hat. Ihre Einlassung dahingehend, der Freiwilligkeitsvorbehalt sei ihr selbst gegenüber nie kommuniziert worden, ist nicht plausibel. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Freiwilligkeitsvorbehalt der Klägerin gegenüber nicht gelten sollte, sondern nur gegenüber den anderen Beschäftigten. Zudem hat das Bundesarbeitsgericht von diesen Grundsätzen eine Ausnahme gemacht, wenn der Arbeitgeber freiwillig - also ohne rechtliche Verpflichtung aufgrund von Tarifgebundenheit - die Entgelte der Beschäftigten entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet anhebt. In diesem Falle müssen für das Entstehen einer betrieblichen Übung auf weitere entsprechende Gehaltserhöhungen in der Folgezeit deutliche Anhaltspunkte in dem Verhalten des Arbeitgebers dafür sprechen, dieser wolle die Erhöhungen - auch ohne das Bestehen einer tarifvertraglichen Verpflichtung - künftig, dh. auf Dauer übernehmen. Denn die fehlende Tarifgebundenheit des Arbeitgebers verdeutlicht - für den Arbeitnehmer erkennbar - den Willen des Arbeitgebers, die Erhöhung der Löhne und Gehälter zukünftig nicht ohne Beitrittsprüfung entsprechend der Tarifentwicklung vorzunehmen (BAG 19.09.2018 - 5 AZR 439/17 Rn. 17 mwN). Es kann dahinstehen, ob diese Rechtsprechung hier einschlägig ist, da ein Freiwilligkeitsvorbehalt erklärt wurde.
Die nachfolgenden Entgelterhöhungen nach Betriebsübergang in der Zeit 2020 bis 2022 sind in Umsetzung von Ziffer 2 des Personalüberleitungsvertrages erfolgt, sodass es auf einen Freiwilligkeitsvorbehalt an dieser Stelle nicht ankommt. Es handelt sich hierbei um eine Anpassung in zwei Stufen aufgrund einer Tarifrunde mit einem Tarifvertrag und einer Laufzeit vom 01.09.2020 bis 31.12.2022.
c.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch aus Ziffer 2 des Personalüberleitungsvertrages iVm. ihrem Arbeitsvertrag auf Weitergabe der TVöD-analogen Teilnahme an Tarifanpassungen. Der Personalüberleitungsvertrag ist nach seinem Schlusssatz auf eine Laufzeit von 24 Monaten nach Betriebsübergang befristet. Eine Nachwirkung ist ausgeschlossen. Das gilt auch für Ziffer 2 der Vereinbarung, wie die Auslegung der Vereinbarung ergibt.
aa.
Die Auslegung einer Betriebsvereinbarung richtet sich nach den Grundsätzen einer Gesetzesauslegung. Es ist der objektive Regelungsgehalt zu ermitteln, der subjektive Regelungswille ist nur so weit relevant, wie er in der Regelung selbst erkennbar ist. Maßgeblich sind Wortlaut, Gesetzeszusammenhang und Sinn und Zweck der Regelung (BAG vom 13.10.2015 - 1 AZR 853/13 Rn. 22 mwN). Dem gegenüber gelten für eine Gesamtzusage die Auslegungsregelungen für Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn auszulegen, so wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der wechselseitigen Interessen zu verstehen sind; auch der Regelungszweck ist zu berücksichtigen (BAG vom 15.02.2011 - 3 AZR 964/08, Rn. 31).
bb.
Die Auslegung ergibt zunächst, dass die Betriebsvereinbarung und Gesamtzusage als einheitliche Vereinbarung und als Betriebsvereinbarung zu verstehen ist. Die Betriebspartner haben eine gemeinsame Überschrift und Präambel vor die einzelnen Regelungen in Ziffern 1 bis 14 gestellt.
Der Schlusssatz beendet den Gesamttext und bildet den Schlussrahmen für die Vereinbarung. Auch wenn Ziffer 2 der Vereinbarung ausdrücklich als Gesamtzusage bezeichnet ist, ist sie schon vom Schriftbild der Regelung Teil der Gesamtvereinbarung. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass vor dem Hintergrund einer möglichen Tarifsperre nach § 77 Abs. 3 BetrVG und dem für die Beklagte geltenden Verbot der Besserstellung Bedenken bestanden, die Regelung als mitbestimmte Regelung nach § 87 Nr. 10 BetrVG aufzunehmen und deswegen die Formulierung Gesamtzusage gewählt wurde.
cc.
Mit dem Schlusssatz der Vereinbarung haben die Parteien eine befristete Laufzeit von 24 Monaten vereinbart und die Nachwirkung ausgeschlossen. Da der Betriebsübergang am 18.09.2020 stattfand, endete die Nachwirkung spätestens am 18.09.2020. Ausgenommen von der befristeten Laufzeit sind ausdrücklich die Regelungen in Ziffer 3 bis 7 dieser Vereinbarung. Sie sollen für die Dauer des Bestands der A-Arbeitsverträge gelten, weil sie diese betreffende ergänzende Regelung beinhalten. Das ergibt sich aus dem Regelungsinhalt der Ziffern 3 bis 7. Ziffer 2 ist ausdrücklich nicht genannt. Zwar besteht auch hier ein Regelungsbezug zu dem Inhalt der Arbeitsverträge von ehemaligen A-Mitarbeitern. Angesichts des eindeutigen Wortlautes und der Bezifferung von Ziffern 3 bis 7 kann in den Schlusssatz nicht hineingelesen werden, dass Ziffer 2 ebenfalls ausgenommen werden sollte. Anhaltspunkte dafür ergeben sich auch nicht aus dem Regelungszusammenhang oder - zweck. Ziffer 2 des Personalüberleitungsvertrages enthält eine eigene Befristung für die Gesamtzusage, die an die Dauer der Laufzeit der A-Verträge geknüpft ist. Die Klägerin beruft sich darauf, dass die Befristung und Anknüpfung der A-Verträge an den Bestand der Arbeitsverträge keinen Sinn machen würden, wenn die Gesamtzusage ohnehin mit dem Schlusssatz einer Befristung von 24 Monaten und dem Ausschluss der Nachwirkung unterliege. Soweit die Laufzeit der A-Verträge früher enden würde, bestünde kein Bedarf für eine entsprechende Regelung. Dasselbe gelte, wenn die A-Verträge in den Geltungsbereich des TVöD überführt würden. Unabhängig davon kann aber auch ein klarstellender Regelungsbedarf von den Betriebspartnern gesehen worden sein. Vor dem Hintergrund des Regelungsinhalts in Ziffer 1 der Vereinbarung, wonach ausdrücklich vereinbart wird, dass alle nach dem Betriebsübergang neu einzustellenden Mitarbeitenden, die vom Geltungsbereich des TVöD umfasst sind, einen entsprechenden Arbeitsvertrag erhalten sollen und dies auch für Vertragsverlängerungen und Entfristungen gelten soll, macht es durchaus Sinn, auf die Dauer der Laufzeit der A-Verträge hinzuweisen, weil nämlich im Fall von Vertragsverlängerungen und Entfristungen der Abschluss eines TVöD-Arbeitsvertrages vorgenommen werden soll. Ausgenommen sind lediglich andere arbeitsvertragliche Änderungen wie in Ziffer 1 Schlusssatz 4 beschrieben.
dd.
Der Hinweis auf den von der Klägerin vorgelegten E-Mail-Verkehr über das Tarifergebnis steht dem Auslegungsergebnis nicht entgegen. Die als Anlage K 11 vorgelegte Information vom 22.05.2023 (Bl. 199, 200 der erstinstanzlichen Akte) gibt das Tarifergebnis wieder und beschreibt die tarifvertraglichen Ansprüche. Zur Anwendung und Übertragung des Tarifergebnisses auf Mitarbeiter, die dem TVöD nicht unterfallen, beinhaltet die E-Mail nichts. Auch die E-Mail des Leiters der Gehaltsbuchhaltung vom 29.03.2021, wonach die Tariferhöhung auch bei den Mitarbeitenden von A zum 01.04.2021 erfolgen soll und selbstverständlich auch zukünftig berücksichtigt werde (Bl. 207 der erstinstanzlichen Akte), ändert das Auslegungsergebnis nicht. Zum einen wurde die E-Mail noch in dem Zeitraum verfasst, der noch innerhalb der 24-monatigen Laufzeit der Vereinbarung lag. Sie bezieht sich nicht ausdrücklich über den Ablauf von 24 Monaten hinaus. Und im Übrigen wäre dies auch unbeachtlich. Es sei dahingestellt, ob der Leiter der Gehaltsbuchhaltung bevollmächtigt war, eine entsprechende Erklärung abzugeben. Für die Auslegung der Laufzeit und Nachwirkung des Personalüberleitungsvertrages ist der Inhalt der schriftlichen Vereinbarung maßgeblich und nicht ergänzende Erklärungen, die im anderen Zusammenhang getroffen wurden, insbesondere zeitlich nicht parallel zum Vertragsabschluss erfolgten. Auch die von der Klägerin zu der Absicht und dem von ihr vorgetragenen übereinstimmenden Verständnis der Vertragspartei, dass die Gesamtzusage in Ziffer 2 für die gesamte Dauer der Fortgeltung der A-Arbeitsverträge gelten sollte, benannten Zeugen waren nicht zu hören. Hierzu hätte die Klägerin Hilfstatsachen vortragen müssen, die Rückschlüsse auf das übereinstimmende Verständnis der Parteien und ihrer Absicht schließen lassen. Maßgeblich für die Auslegung der Betriebsvereinbarung ist außerdem wie ausgeführt der Wortlaut und Regelungszweck, der sich aus der Vereinbarung selbst ergibt. Damit hat die Klägerin keinen Anspruch aus Ziffer 2 des Personalüberleitungsvertrages auf die Teilnahme an Tarifanpassungen, die nach Ablauf der 24-monatige Laufzeit erfolgten.
d.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Teilnahme an der beantragten Tarifanpassung aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wie sie nunmehr mit der Berufung ausführt. Da die Kläger nach einer anderen Vergütungsordnung bezahlt wird, als nach dem TVöD, nämlich der ursprünglichen Entgeltordnung von A, besteht ein sachlicher Grund für die Differenzierung zwischen Mitarbeitern, auf deren Arbeitsverhältnis der TVöD entweder kraft Tarifbindung oder kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung findet. Der Differenzierungsgrund ist hier die Geltung des Tarifvertrages. Anders als im Rahmen der Inflationsausgleichsprämie hat die Klägerin nicht vorgetragen und es folgt auch nicht aus dem Vortrag des Beklagten, dass Tarifanpassungen auch für Beschäftigte in anderen Vergütungsordnungen, die bei dem Beklagten bestehen, wie etwa für Hochschullehrende, automatisch weitergegeben werden, ohne dass eine Rechtsgrundlage besteht. Ein Arbeitgeber, der lediglich seinen vertraglichen Verpflichtungen, ggfs. in Umsetzung des Tarifvertrages nachkommt, trifft keine verteilende Entscheidung im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes (BAG 21.09.2011 - 5 AZR 520/10 Rn. 20 f.)
2.
Dementsprechend waren die Feststellungsanträge zu 3. und 4. abzuweisen, wobei für den Antrag zu 4. Zweifel an dem Feststellungsinteresse und der Bestimmtheit des Antrages bestehen. Auch im Rahmen eines Feststellungsantrages muss der Streitgegenstand bestimmt oder hinreichend bestimmbar sein. An die Bestimmtheit eines Feststellungsbegehrens sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an einen Leistungsantrag (BAG 20.03.2025 - 7 AZR 46/24 Rn. 16 mwN). Das ist hier nicht der Fall, da das Feststellungsbegehren sich auf noch nicht abgeschlossene tarifvertragliche Inhalte bezieht und noch völlig unklar ist, welche Vereinbarungen von den Tarifvertragsparteien mit welchem Geltungsbereich getroffen werden. Hierauf kam es letztlich nicht an, weil das Begehren wie ausgeführt unbegründet ist.
II.
Die Berufung des Beklagten ist ebenfalls zulässig. Auch hier ist die hinreichende Auseinandersetzung mit den Ausführungen des arbeitsgerichtlichen Urteils vorhanden. Die Berufung ist unbegründet.
1.
Es kann dahinstehen, ob die Formulierung in Ziffer 2 des Personalüberleitungsvertrages hinsichtlich der TVöD analogen Teilnahme an Tarifanpassungen auch die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie erfasst. Auch hier gilt, dass ein Anspruch aus Ziffer 2 wegen Zeitablaufs nicht mehr geltend gemacht werden kann.
2.
Die Klägerin hat aber Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie.
a.
Zunächst hat der Beklagte erklärt, dass die bereits im Dezember 2024 erfolgte Auszahlung unter Vorbehalt und zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgte, sodass keine Erfüllung im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB vorliegt.
b.
Die Klägerin hat auch keine ausdrückliche Nettolohnklage erhoben. Angesichts der nicht mehr bestehenden Sozialversicherungs- und Steuerfreiheit der Inflationsausgleichsprämie seit 01.01.2025 nach § 3 Nr. 11 c EStG kann eine Verurteilung zur Nettozahlung der geltend gemachten Beträge nicht mehr erfolgen. Es geht der Klägerin aber nicht um die Klärung der Steuer- und Sozialversicherungspflicht, sondern um die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie an sich. Alles andere ist Sache der Abrechnung durch den Arbeitgeber im Verhältnis zu den Sozialversicherungsstellen und dem Finanzamt (vgl. einerseits BAG vom 23.09.2020 - 5 AZR 251/19 - zur Nettolohnklage und BAG vom 26.05.2025 - 10 AZR 240/24, Rn. 16 unter Hinweis auf BAG vom 24.02.2021 - 10 AZR 130/19).
c.
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichsbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbstgesetzten Regel gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist auch bei der Zahlung von Arbeitsvergütung anwendbar, wenn diese durch eine betriebliche Einheitsregelung generell angehoben wird oder der Arbeitgeber die Leistungen nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er Voraussetzungen oder Zwecke festlegt (BAG 26.04.2023 - 10 AZR 137/22 - Rn. 12 mwN).
aa.
Die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlich Gleichbehandlungsgrundsatz liegt grundsätzlich beim anspruchsstellenden Arbeitnehmer. Er hat die Voraussetzungen des Anspruchs auf Gleichbehandlung darzulegen und vergleichbare Arbeitnehmer zu nennen, die ihm gegenüber vorteilhaft behandelt werden. Ist dies erfolgt, muss der Arbeitgeber darlegen, wie groß der begünstigte Personenkreis ist, wie er sich zusammensetzt, wie er abgegrenzt ist und warum der klagende Arbeitnehmer nicht dazu gehört. Der Arbeitgeber hat die nicht ohne weiteres erkennbaren Gründe für die von ihm vorgenommene Differenzierung offenzulegen und so substantiiert darzutun, dass das durch Gericht beurteilt werden kann, ob die Gruppenbildung auf sachlichen Gründen beruht (BAG 26.04.2023 aaO Rn. 23). Die Klägerin hat dargelegt, dass nahezu alle Mitarbeitenden des Beklagten eine Inflationsausgleichsprämie erhalten haben, dies auch unabhängig von der Höhe ihres Gehaltes. Ausgenommen seien lediglich ca. 10 Mitarbeiter, die noch einen Arbeitsvertrag von A haben und noch nicht in den Tarifbereich des TVöD (Bund) übergewechselt seien. Hierzu beruft sie sich darauf, dass auch Mitarbeiter im AT-Bereich im Rahmen des TVöD, die also gem. § 1 Abs. 2 Ziffer B TVöD (Bund) eine Vergütung oberhalb der Entgeltgruppe 15 erhalten, Vorstandsmitglieder, aber auch Hochschullehrende und Studenten, die außerhalb des TVöD (Bund) im Rahmen einer anderen Entgeltordnung vergütet werden, eine Inflationsausgleichsprämie erhalten haben. Die Beklagte hat dazu ausgeführt, dass sie die Inflationsausgleichsprämie grundsätzlich nur an Mitarbeiter, die in den Geltungsbereich des TVöD (Bund) fallen, sei es kraft Tarifbindung oder kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme und nur in seltenen Ausnahmefällen, nämlich bei entsprechender behördlicher Weisungslage wie etwa unter Bezugnahme auf den Erlass vom 13.07.2020 (Bl. 270 der arbeitsgerichtlichen Akten, Anlage B5) für sogenannte AT-Mitarbeiter gezahlt habe. Dazu hat sie erläutert, dass Hintergrund ihrer Differenzierung auch die haushaltsrechtliche Bindung an das sogenannte Verbot der Besserstellung sei, wonach Mitarbeiter nicht höher vergütet werden dürften, als dies grundsätzlich nach dem TVöD erfolge. Die Eingruppierung ergebe aufgrund der mit der Berufungsbegründung vorgelegten Stellenbeschreibung und der Arbeitsplatzbewertung vom 24.01.2025 (Anlage BB1 und Anlage BB2, Bl. 99 ff. und Bl. 121 ff. dA), dass die Klägerin nach Entgeltgruppe 13 zu vergüten sei und daher mit ihrem aktuellen Grundgehalt iHv. 6.338,00 € dem Verbot der Besserstellung unterfalle. Diese Ausführungen des Beklagten lassen indes keinen regelhaften Grund für die Differenzierung hinsichtlich der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie erkennen. Die Beklagte hat nicht nachvollziehbar dargelegt, worin der sachliche Differenzierungsgrund liegen soll.
bb.
Zunächst ist nicht überzeugend, dass Differenzierungsgrund die Zugehörigkeit der Klägerin zu einer anderen Entgeltordnung, nämlich der der früheren A sein soll. Unstreitig hat die Beklagte auch anderen Mitarbeitenden, die eine andere Vergütungsordnung unterfallen, wie zB. Studierende, Doktoranten und Hochschullehrende die Inflationsausgleichsprämie gezahlt. Die Berechtigung dazu ergibt sich nicht aus der behördlichen Weisungslage vom 13.07.2023 und auch nicht aus der ursprünglichen Weisung vom 24.04.2023 des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat zum Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise, in der unter Ziffer 1 zum Geltungsbereich darauf hingewiesen wird, dass Beschäftigte des Bundes für die der TVöD gem. § 1 Abs. 2 TVöD nicht gilt, auch nicht unter den Geltungsbereich des TV-Inflationsausgleich fallen. Damit hat der Beklagte auch Beschäftigten, für die andere Entgeltordnungen gelten, die Inflationsausgleichsprämie gezahlt. Nach welchen Erwägungen die Beklagte Mitarbeitenden, die einer anderen Vergütungsordnung unterfallen, eine Inflationsausgleichsprämie gezahlt hat und den Mitarbeitenden, der ehemaligen A und deren Entgeltordnung nicht, ist nicht plausibel. Es gab lediglich für einige AT-Beschäftigte eine gesonderte Weisung. Insofern werden die Ausführungen des arbeitsgerichtlichen Urteils in Bezug genommen.
cc.
Auch aus dem Verbot der Besserstellung ergibt sich kein Differenzierungsgrund. Es kommt nicht darauf an, wie die Klägerin konkret einzugruppieren ist und ob sie angesichts ihrer aktuellen Vergütung unter das Verbot der Besserstellung fällt oder nicht. Aus dem gesamten Eindruck der mündlichen Verhandlung und den Erörterungen mit den Parteien sowie dem schriftsätzlichen Vortrag hat sich zur Überzeugung im Sinne von § 286 Abs. 1 ZPO nicht erschlossen, ob für die Beklagte tatsächlich das Verbot der Besserstellung ein Differenzierungsgrund war.
Die Beklagte hat dazu nicht behauptet, dass sie für sämtliche Mitarbeiter, die einer anderen Vergütungsordnung unterfallen oder auch nur für die alle ehemaligen Mitarbeiter der A eine Vergleichsberechnung durchgeführt und je nach Ergebnis eine Entscheidung über die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie getroffen hat. Auch die Eingruppierung der Klägerin, die zwischen den Parteien streitig ist, ist erst mit Arbeitsplatzbewertung vom 24.01.2025 plausibel erklärt worden. Eine plausibel durchgeführte Stellenbewertung für alle A-Mitarbeiter und einem entsprechenden Ergebnis ist offensichtlich bei der Entscheidung über die Nichtauszahlung der Inflationsausgleichsprämie an die ehemaligen Mitarbeiter von A nicht erfolgt. Insofern kann auch offenbleiben, ob das Verbot der Besserstellung durch den öffentlichen Haushaltsgeber überhaupt geeignet ist, ein sachlichen Differenzierungsgrund darzustellen. Arbeitsrechtliche Gleichbehandlung ist grundsätzlich von dem Rechtsverhältnis zwischen Zuwendungsempfänger und Zuwendungsgeber zu trennen. Das Besserstellungsverbot bindet zwar den Arbeitgeber, mit seinen Arbeitnehmern keine gegenüber für vergleichbare Bundesbedienstete geltenden Arbeitsbedingungen, günstigere Abmachungen zu treffen, es hinter den Arbeitnehmer aber nicht, vertragliche Ansprüche und Recht gegenüber dem Beklagten auch dann geltend zu machen, wenn diese über diejenigen hinausgehen, die vergleichbare Bundesbediensteten gesetzlich oder tariflich zustehen (BAG 25.04.2007 - 10 AZR 634/06, Rn. 22). Zudem hat die Beklagte auch nichts dazu vorgetragen, ob die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie an weitere 10 Mitarbeiter vom Zuwendungsgeber gestattet worden wäre. Immerhin hat der Zuwendungsgeber auch für Beschäftigte mit einem außertariflichen Entgelt gem. Erlass vom 13.07.2023 keine Bedenken gegenüber einer Zahlung der Inflationsausgleichsprämie geäußert. Es kann nicht davon aufgegangen werden, dass das Bundesministerium des Inneren und für Heimat und der Finanzen die Mitarbeiter mit A-Arbeitsverträgen bei dem Beklagten im Blick hatten. Immerhin muss es ja auch für die Beschäftigten, die einer anderen Entgeltordnung unterliegen und eine Inflationsausgleichsprämie erhielten, eine Rechtsgrundlage gegeben haben. Insofern ist schon gar nicht zwingend, dass das Verbot der Besserstellung eingreifen würden.
dd.
Damit hat die Klägerin Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von insgesamt 2.625,00 € brutto. Die Berechnung anteilig zu dem Arbeitsumfang der Klägerin ist zwischen den Parteien unstreitig und auf der Basis einer 35-Stunden-Woche der Klägerin erfolgt. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286,288 BGB.
C.
Die Kostenentscheidung erfolgte gem. § 97 Abs. 1 ZPO entsprechend dem wechselseitigen Unterliegen mit der Berufung, sodass es bei der Kostenentscheidung im arbeitsgerichtlichen Urteil verbleibt.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG), bestanden nicht.
Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) und der sofortigen Beschwerde (§ 72 b ArbGG) wird hingewiesen.