Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.04.2025, Az.: 13 ME 41/25

Rechtmäßigkeit der Sicherstellung des Motorrads eines Mitglieds einer kriminellen Vereinigung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
10.04.2025
Aktenzeichen
13 ME 41/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 13652
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2025:0410.13ME41.25.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 06.02.2025 - AZ: 5 B 229/24

Redaktioneller Leitsatz

§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 VereinsG gestattet die Beschlagnahme von Sachen Dritter auch dann, wenn die Sachen zur Förderung der strafrechtswidrigen Zwecke des Vereins bestimmt sind. Insoweit kann es ausreichend sein, wenn die Gegenstände dazu dienen, ein vom Verein gewolltes einheitliches Auftreten seiner Mitglieder zu fördern oder das Zusammengehörigkeitsgefühl zu stärken. Voraussetzung ist hierfür nicht, dass ein konkreter Nachweis der Nutzung des sichergestellten Gegenstands zur Begehung von Straftaten oder zur sonstigen konkreten Förderung der strafrechtswidrigen Zwecke des Vereins geführt wird. Es reicht vielmehr aus, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte und nach der erkennbaren Außenwahrnehmung des Vereins davon auszugehen ist, dass der sichergestellte Gegenstand zur Förderung der strafrechtswidrigen Zwecke des Vereins bestimmt ist.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 5. Kammer - vom 6. Februar 2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die vereinsrechtliche Sicherstellung seines Motorrads.

Mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) vom 7. Juli 2021 wurde festgestellt, dass der Zweck und die Tätigkeit des Vereins "E. " (kurz: "F. ") einschließlich seiner Teilorganisationen im Inland, darunter der "G. H. -Stadt", den Strafgesetzen zuwiderläuft. Der Verein und seine Teilorganisationen im Inland wurden verboten und aufgelöst. In Ziffer 7 der Verfügung wurde angeordnet: "Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein 'F. ' oder eine seiner Teilorganisationen deren strafrechtswidrige Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind." Die Rechtmäßigkeit dieser Verfügung wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen bestätigt (vgl. hierzu im Einzelnen: BVerwG, Urt. v. 19.9.2023 - BVerwG 6 A 12.21 -, BVerwGE 180, 185 ff. - juris Rn. 1 ff.).

Der Antragsteller war Mitglied der Teilvereinigung "G. H. -Stadt" des Vereins "F. ". Das Motorrad Harley-Davidson / FXSTI mit dem amtlichen Kennzeichen I., Fahrzeug-Identifikationsnummer XXX, ist auf ihn zugelassen und war dies auch schon vor Erlass der Verbotsverfügung des BMI.

Auf ein Vollzugsersuchen des BMI wurde auch das Motorrad des Antragstellers zur Fahndung ausgeschrieben. Am 22. Juli 2024 wurde der Antragsteller mit seinem Motorrad durch die Grenzpolizeiinspektion J. -Stadt kontrolliert und das Motorrad des Antragstellers nach Rücksprache mit der Antragsgegnerin sichergestellt. Nach Anhörung des Antragstellers erließ die Antragsgegnerin am 16. Oktober 2024 (Blatt 10 ff. der E-Gerichtsakte VG OS 5 A 568/24) einen Sicherstellungsbescheid und verfügte gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 VereinsG die Sicherstellung des Motorrads des Antragstellers.

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 15. November 2024 vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. Februar 2025 abgelehnt hat. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II.

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 5. Kammer - vom 6. Februar 2025 bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde unverändert weiterverfolgten Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 2024 über die vereinsrechtliche Sicherstellung des auf ihn zugelassenen zugelassene Motorrads Harley-Davidson / FXSTI mit dem amtlichen Kennzeichen I., Fahrzeug-Identifikationsnummer XXX, zutreffend abgelehnt. Die hiergegen vom Antragsteller mit der Beschwerde geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren zu beschränken hat, gebieten eine Änderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung nicht.

Der Antragsteller macht zur Begründung seiner Beschwerde geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es nicht maßgeblicher Bestandteil des Vereinslebens gewesen, gemeinsame Ausfahrten zu unternehmen oder gemeinschaftlich einheitlich aufzutreten, um eine Drohkulisse aufrechtzuerhalten. Es fehle an tatsächlichen Feststellungen, dass und wie genau diese Drohkulisse aufgebaut worden sein soll. Das Verwaltungsgericht habe dahingehende Formulierungen bloß floskelhaft aus veröffentlichen Entscheidungen anderer Gerichte in anderen Verfahren übernommen. Da der Verein keine näheren Anforderungen an die Beschaffenheit eines Motorrades der Marke Harley-Davidson gestellt habe und eine Vielzahl von sich optisch erheblich unterscheidenden Modellen dieser Marke existiere, sei ein nach außen erkennbares einheitliches Auftreten, wenigstens mit dem gleichen Modell und der gleichen Farbe, nicht zu beobachten gewesen. Ohne ein solches einheitliches Auftreten sei es aber lebensfremd anzunehmen, ein objektiver Dritter könne eine Zuordnung zum Verein vornehmen. Das schlichte Fahren eines Motorrades der Marke Harley-Davidson reiche hierfür nicht aus. Eine nach außen erkennbare Vereinskleidung sei aber schon seit 2017 verboten gewesen und auch sonst sei die Vereinszugehörigkeit nicht öffentlich zur Schau gestellt worden. Auch fehle jedweder Zusammenhang zu ihm - dem Antragsteller -. Er habe das streitgegenständliche Motorrad als Hauptverkehrsmittel genutzt, um alltägliche Fahrten zu unternehmen, die in keinerlei Zusammenhang mit dem verbotenen Verein stünden. Er und sein Motorrad könnten allein anhand äußerlich erkennbarer Merkmale nicht einem Nichtmitglied des hier gegenständlichen Vereins unterschieden werden.

Diese Einwände verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg.

Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG können auf Grund der Beschlagnahme Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Mit einem Vereinsverbot ist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung von Sachen Dritter zu verbinden, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat (Alt. 1) oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind (Alt. 2). § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG enthält eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Anordnung der Beschlagnahme und der Einziehung von Sachen Dritter. Diese nimmt einerseits die zuvor in § 12 Abs. 2 VereinsG a.F. normierten Fallgestaltungen auf (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 VereinsG) und ermöglicht andererseits erstmalig den Zugriff auf Sachen Dritter, die zur Förderung verfassungswidriger Bestrebungen der Vereinigung bestimmt sind (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 VereinsG). Bei § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG handelt es sich somit ersichtlich um eine lex specialis gegenüber der das Vereinsvermögen betreffenden Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VereinsG (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.5.2023 - BVerwG 6 C 5.21 -, BVerwGE 178, 352, 359 - juris Rn. 18).

Der Antragsteller zieht mit seiner Beschwerde die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das auf ihn zugelassene Motorrad Harley-Davidson / FXSTI mit dem amtlichen Kennzeichen I., Fahrzeug-Identifikationsnummer 1HD1BVB131Y064617, eine "Sache im Gewahrsam Dritter" im Sinne der §§ 10 Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG ist (Beschl. v. 6.2.2025, S. 9), nicht in Zweifel.

Seine gegen die weitergehende Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Motorrad sei von der Beschlagnahme in Ziffer 7 der Verbotsverfügung des BMI vom ... 2021 erfasst, da es im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 VereinsG zur Förderung verfassungswidriger Bestrebungen der Vereinigung bestimmt gewesen sei (Beschl. v. 6.2.2025, S. 10 ff.), gerichteten Einwände greifen nicht durch.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass in der Verwendung des Tatbestandsmerkmals der "verfassungswidrigen Bestrebungen" keine Beschränkung des Gesetzgebers auf den Verbotsgrund der Unvereinbarkeit mit der verfassungsmäßigen Ordnung zu sehen ist (Beschl. v. 6.2.2025, S. 11). Denn die "verfassungswidrigen Bestrebungen" im Sinne des Vereinsgesetzes werden seit seinem Inkrafttreten durch einen Klammerzusatz in § 8 Abs. 1 VereinsG definiert, in welchem auf Art. 9 Abs. 2 GG Bezug genommen wird. In Art. 9 Abs. 2 GG werden aber alle drei Verbotsgründe genannt, eine Beschränkung auf nur einen Verbotsgrund beabsichtigt die Formulierung "verfassungswidrige Bestrebungen" somit ganz offenkundig nicht (vgl. (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.5.2023 - BVerwG 6 C 5.21 -, BVerwGE 178, 352, 361 f. - juris Rn. 23 m.w.N.).

§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 VereinsG gestattet mithin die Beschlagnahme von Sachen Dritter auch dann, wenn die Sachen zur Förderung der strafrechtswidrigen Zwecke des Vereins bestimmt sind. Hierzu zählen insbesondere auch Gegenstände, die, ohne zu dem Vermögen des Vereins zu gehören, von den Vereinsmitgliedern dazu verwendet werden, die strafrechtswidrigen Zwecke des Vereins zu unterstützen. Insoweit kann es ausreichend sein, wenn die Gegenstände dazu dienen, ein vom Verein gewolltes einheitliches Auftreten seiner Mitglieder zu fördern oder das Zusammengehörigkeitsgefühl zu stärken (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.1.2022 - 5 A 256/20 -, juris Rn. 6 f.; Sächsisches OVG, Beschl. v. 25.4.2018 - 3 A 868/16 -, juris Rn. 17 jeweils m.w.N.). Voraussetzung ist hierfür nicht, dass ein konkreter Nachweis der Nutzung des sichergestellten Gegenstands zur Begehung von Straftaten oder zur sonstigen konkreten Förderung der strafrechtswidrigen Zwecke des Vereins geführt wird. Es reicht vielmehr aus, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte und nach der erkennbaren Außenwahrnehmung des Vereins davon auszugehen ist, dass der sichergestellte Gegenstand zur Förderung der strafrechtswidrigen Zwecke des Vereins bestimmt ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.1.2022 - 5 A 256/20 -, juris Rn. 8 f.; Sächsisches OVG, Beschl. v. 25.4.2018 - 3 A 868/16 -, juris Rn. 17 jeweils m.w.N.).

Entgegen der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht zutreffend aufgrund objektiver Anhaltspunkte und nach der erkennbaren Außenwahrnehmung des Vereins angenommen, dass das sichergestellte Motorrad zur Förderung der strafrechtswidrigen Zwecke des Vereins bestimmt (gewesen) ist (Beschl. v. 6.2.2025, S. 11 ff.).

Ausgangspunkt ist dabei, dass nach den Statuten des K. Europe der Besitz eines Motorrads der Marke "HarleyDavidson" notwendige Voraussetzung für eine Vereinsmitgliedschaft gewesen ist (vgl. die Angaben unter https:// L. /, abgerufen am 8.4.2025: "Admission requirements 1. The 'K. Membership' is open to male individuals riding a 'HarleyDavidson' motorcycle and being at least 21 years of age. Anyone who does not undertake toobserve the statutes and rules of the 'K. Federation Europe' and thestatutes of the regional association, that his chapter is affiliated with, including the 'EthicalRequirements' cannot join a 'K. Chapter'."). Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht (Beschl. v. 6.2.2025, S. 12) darin überein, dass die Mitgliedschaft in dem Verein sowie der Besitz eines entsprechenden Motorrades eine Einheit bilden. Die Außenwahrnehmung war auch erkennbar durch gemeinsame Ausfahrten der Vereinsmitglieder mit ihrem satzungsmäßigen Motorrad geprägt. So ist nach den Statuten die Teilnahme an einer Motorradreise und an einem "European National Run" Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft (vgl. die Angaben unter https:// L. /, abgerufen am 8.4.2025: "Admission requirements ... 3. 'Prospects' will be promoted to 'Probationary' if the following prerequisites are met: a) During his spell as a 'Prospect', the aspirant has participated in at least one 'EuropeanNational Run'; ... 5. For a 'Prospect's' or 'Hangaround's' to be promoted to 'Probationary' in a 'Prospect' or 'Hangaround' Chapter, the following prerequisites must be met: a) During his spell as a 'Prospect', the 'Prospect' has participated in at least one 'EuropeanNational Run'; ... 7. All neophytes must embark on a motorcycle trip to the first European 'K. Chapter in M. -Stadt', N. -Land. Said trip must commence within a period ofnot more than 18 months from the day the 'Probationary' status was awarded."; vgl. dahingehend auch Verbotsverfügung v. ...2021, S. 44 und 65). Die Organisation der gemeinsamen Ausfahrten der Vereinsmitglieder obliegt zudem einem Mitglied mit einer besonderen Rang- bzw. Funktionsbezeichnung, dem sog. "Road Captain", der die Ausfahrten und Ausflüge des jeweiligen "Chapters" zu organisieren hat (vgl. dahingehend auch Verbotsverfügung v. ...2021, S. 49 f.). Durch das gemeinsame und organisierte Auftreten der Vereinsmitglieder mit einheitlichen Motorrädern wurde von dem Verein eine für die Rockerkriminalität typische Drohkulisse aufgebaut, die der Einschüchterung diente. Ob diese Drohkulisse im Zusammenhang mit einer konkreten Straftat eingesetzt wurde, kann dabei dahinstehen. Denn jedenfalls hat sie die Begehung von Straftaten zumindest begünstigt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.1.2022 - 5 A 256/20 -, juris Rn. 10 ff.; Sächsisches OVG, Beschl. v. 25.4.2018 - 3 A 868/16 -, juris Rn. 16 f.). Die erkennbare Außenwahrnehmung durch das gemeinsame und organisierte Auftreten der Vereinsmitglieder mit einheitlichen Motorrädern wird entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht dadurch geschmälert oder gar beseitigt, dass das Tragen einer bestimmten Vereinskleidung ("Kutten") schon seit 2017 verboten gewesen ist und auch sonst die Vereinszugehörigkeit nicht öffentlich zur Schau getragen worden sein soll. Diese Umstände führen vielmehr - hierauf weist der Antragsgegner zutreffend hin (vgl. den Schriftsatz des Antragsgegners v. 21.3.2025, S. 2 = Blatt 44 der E-Gerichtsakte OVG) - zu einem Bedeutungsgewinn des Motorrads der Marke "HarleyDavidson" für das vereinsprägende Auftreten und die erkennbare Außenwahrnehmung. Dass die Vereinsmitglieder dabei - wie vom Antragsteller geltend gemacht - verschiedene Typen von Motorrädern der Marke "HarleyDavidson" benutzt haben sollen, erachtet der Senat als nachrangig und ohne relevanten Einfluss auf die erkennbare Außenwahrnehmung.

Auch die Behauptung des Antragstellers, sein satzungsgemäßes Motorrad habe er nur als Hauptverkehrsmittel genutzt, um alltägliche Fahrten zu unternehmen, die in keinerlei Zusammenhang mit dem verbotenen Verein stünden, gebietet keine abweichende Bewertung. Diese Behauptung ist für den Senat - ebenso wie für das Verwaltungsgericht (Beschl. v. 6.2.2025, S. 12 f.) - nicht glaubhaft (vgl. zum Glaubhaftmachungserfordernis im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO: Senatsbeschl. v. 4.9.2019 - 13 ME 282/19 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 31.5.1999 - 10 S 2766/98 -, NVwZ 1999, 1243, 1244 - juris Rn. 12; Hessischer VGH, Beschl. v. 1.8.1991 - 4 TG 1244/91 -, NVwZ 1993, 491, 492 [VGH Hessen 01.08.1991 - 4 TH 1244/91] - juris Rn. 34; Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 80 Rn. 125 m.w.N.). Angesichts der aufgezeigten Vereinsstatuten ist es lebensfremd anzunehmen, dass ein Mitglied des verbotenen Vereins, wie es der Antragsteller gewesen ist, das von ihm genutzte Motorrad nicht jedenfalls auch im Zusammenhang mit Vereinsaktivitäten, insbesondere gemeinsamen Ausfahrten, zum Einsatz gebracht hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.1.2022 - 5 A 256/20 -, juris Rn. 14). Im Übrigen hat die Grenzpolizeiinspektion J. -Stadt ausgeführt (vgl. Blatt 5 der Beiakte 1), dass sich der Antragsteller am 22. Juli 2024 mit dem streitgegenständlichen Motorrad vermutlich auf der Rückfahrt vom European National Run O. in P. -Stadt in Q. -Land befand. Dies blieb seitens des Antragstellers im Beschwerdeverfahren - wie schon im erstinstanzlichen Verfahren (Beschl. v. 6.2.2025, S. 13) - unwidersprochen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG sowie Nr. 1.5 Satz 1 Halbsatz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).