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§ 3 NSchGesVO - Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Diätassistentinnen und Diätassistenten, Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen und Masseuren und medizinischen Bademeistern, Orthoptistinnen und Orthoptisten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Podologinnen und Podologen oder technische Assistentinnen in der Medizin und technischen Assistenten in der Medizin

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO)
Amtliche Abkürzung
NSchGesVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss für die Wahrnehmung der Leitungsaufgaben beim Schulträger hauptberuflich beschäftigt sein. 2Sie oder er kann zusätzlich als Lehrkraft tätig sein.

(2) Als Schulleiterin oder Schulleiter und als Lehrkraft ist qualifiziert, wer

  1. 1.

    die Erlaubnis zum Führen der entsprechenden Berufszeichnung besitzt und

    1. a)

      ein Hochschulstudium mit pädagogischem Schwerpunkt erfolgreich abgeschlossen hat oder

    2. b)

      mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, als Lehrkraft an einer Schule beschäftigt war und zum Erwerb einer pädagogischen Zusatzqualifikation eine Fort- oder Weiterbildung mit einer Dauer von mindestens 400 Stunden absolviert hat,

  2. 2.

    ein Hochschulstudium der Medizinpädagogik erfolgreich abgeschlossen hat oder

  3. 3.

    am 1. Februar 2017 in einem Beschäftigungsverhältnis als Schulleiterin oder Schulleiter oder als Lehrkraft an einer staatlich anerkannten Schule gestanden hat oder am 1. November 2017 in einem Beschäftigungsverhältnis als Schulleiterin oder Schulleiter oder als Lehrkraft an einer staatlich anerkannten Schule steht.

(3) Als Lehrkraft ist auch qualifiziert, wer

  1. 1.

    eine Erlaubnis zum Führen einer ausbildungsrelevanten Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf besitzt und

    1. a)

      zum Erwerb einer pädagogischen Zusatzqualifikation eine Fort- oder Weiterbildung mit einer Dauer von mindestens 400 Stunden absolviert hat oder

    2. b)

      ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat

    oder

  2. 2.

    ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat, das fachlich und pädagogisch für den theoretischen und praktischen Unterricht befähigt.

(4) Als Lehrkraft für den praktischen Unterricht ist auch qualifiziert, wer eine Erlaubnis zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung besitzt und den Beruf mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, ausgeübt hat.