Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 28.10.2025, Az.: 5 A 3958/23

Ausweisung; Wiederholungsgefahr; BTM-Delikte

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
28.10.2025
Aktenzeichen
5 A 3958/23
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2025, 27957
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2025:1028.5A3958.23.00

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet. Er ist kosovarischer Staatsangehöriger und 1986 in XXX geboren.

Nach seiner ersten Einreise ins Bundesgebiet im Jahr 1991 wurde er 1992 als Flüchtling anerkannt und erhielt einen unbefristeten Aufenthaltstitel, der seit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes als Niederlassungserlaubnis fortgalt.

Der Kläger besuchte von 1992 bis 1996 die Grundschule und im Anschluss die Orientierungsstufe. Nach dem Wechsel auf die Hauptschule ist er dem Unterricht häufig ferngeblieben, die achte und neunte Klasse hat er nur noch sporadisch besucht und die Hauptschule 2000 mit einem Abgangszeugnis verlassen. Eine Ausbildung zum Maler und Lackierer hat er nach drei bis vier Monaten abgebrochen. Von 2007 bis 2008 hat er in einem Tageskurs der Volkshochschule den Hauptschulabschluss nachgeholt. Danach war er arbeitslos und hat nur gelegentlich auf der Messe gejobbt. Nach einer Haftstrafe und anschließender Therapie hat er ab März 2011 als Trockenbauhelfer gearbeitet, ist aber nach einigen Monaten entlassen worden.

Die Eltern des Klägers trennten sich etwa im Jahr 2000, der Kläger wuchs bei seiner Mutter auf. In einem Anamnesegespräch beschrieb der Kläger seinen Vater als äußerst gewalttätig, er habe die Mutter, den Kläger und seine Schwestern häufig geschlagen. Der Verhältnis zum Vater sei sehr konfliktbehaftet gewesen, der Kläger habe ab der siebten Klasse die Schule geschwänzt, sein Vater habe ihn kontrolliert und zum Schulbesuch zwingen wollen. Im Alter von 13 Jahren sei der Kläger von zuhause weggelaufen und habe sechs Monate auf der Straße gelebt. Während dieser Zeit hätten sich die Eltern getrennt, der Kläger sei zur Mutter zurückgekehrt. Zum Vater sei der Kontakt vollständig abgebrochen.

Seit 2002 konsumierte der Kläger Cannabis (2 bis 3 g täglich), seit 2003 Kokain (1bis 2 g täglich, zusätzlich Alkohol). LSD, Amphetamine, Pilze habe er nach eigenen Angaben ausprobiert.

Im Jahr 2006 beantragte er - erfolglos - die Einbürgerung in den deutschen Staatenverband. Die gegen die Ablehnung gerichtete Klage nahm er 2010 zurück.

Der Kläger ist seit dem Jahr 2000 polizeilich und strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im Einbürgerungsverfahren sind insgesamt 41 Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem Kläger mitgeteilt worden, die größtenteils Graffiti-Sachbeschädigungen, aber auch Cannabis- , Rohheits- und Eigentumsdelikte betrafen. Die Verfahren wurden weitgehend eingestellt oder endeten in richterlichen Weisungen zu Arbeitsleistungen, Dauerarrest, Werkstattkursen oder ähnlichen Maßnahmen nach dem JGG. Im Zentralregisterauszug von 2008 sind keine Eintragungen enthalten.

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2009 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter, lehnte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab und verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten. Dieser Bescheid ist seit 20. Oktober 2009 bestandskräftig.

Mit Urteil vom 23. Oktober 2009 wurde der Kläger wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte er in mehreren von ihm genutzten Wohnungen insgesamt 2.593 g Marihuana und 79 g Kokainstreckmittel aufbewahrt und hatte eine geladene Schusswaffe in der Bunkerwohnung. Die Strafvollstreckung wurde im Oktober 2010 zur Durchführung einer Drogentherapie gem. § 35 BtMG zurückgestellt. Die Therapie schloss der Kläger nach dreieinhalb Jahren (nach damaliger Einschätzung) erfolgreich ab.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2011 hörte die Beklagte den Kläger zu ihrer Absicht an, seine Niederlassungserlaubnis zu widerrufen und ihn aus dem Bundesgebiet auszuweisen.

Am 29. November 2011 wurde der Kläger wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden in der Wohnung des Klägers 9.930 g Marihuana aufgefunden. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB wurde angeordnet.

Seit Juli 2011 war der Kläger wieder für sechs Monate in Untersuchungshaft, danach ab Februar 2012 in Organisationshaft und anschließend kurzzeitig in Strafhaft, bis er Ende Februar die Therapie im Maßregelvollzugszentrum antrat. Dort integrierte er sich unauffällig und verhielt sich freundlich und höflich. Wegen eines Verstoßes mit einem (im MRVZ erworbenen) Mobiltelefon wurde er für eine Woche in einen gesondert gesicherten Bereich der Klinik verlegt. Einen weiteren Regelverstoß beging er durch den Besuch einer Spielhalle. In einem Vollzugsbericht ist ausgeführt, dass er insgesamt einen Veränderungs- und Abstinenzwunsch zeige, aber noch weiterer therapeutischer Bemühungen bedürfe.

Im weiteren Verlauf geriet der Kläger "in eine destruktive Gruppendynamik" und wurde in die forensisch-psychiatrische Abteilung der psychiatrischen Klinik in Lüneburg verlegt, wo die Unterbringung vom 31. Januar 2013 bis zum 23. August 2013 vollzogen wurde. Die behandelnden Ärzte der psychiatrischen Klinik in Lüneburg diagnostizierten eine Polytoxikomanie und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und dissozialen Anteilen, wobei im therapeutischen Kontext die dissozialen Auffälligkeiten ein weitaus größeres Problem als die Suchtmittelabhängigkeit darstellten. Auch in Lüneburg fiel der Kläger durch zwei Regelverstöße (Telefonat hinter geschlossener WC-Tür und Besitz von zwei selbstgebrannten CDs und 200 EUR) auf. Der Kläger versuchte dabei zunächst die Tatsachen zu vertuschen, dann leugnete er die Verstöße und räumte seine Fehler erst ein, als er sie nicht mehr abstreiten konnte.

Im August 2013 begann der Kläger eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker und wurde hierzu in den offenen Maßregelvollzug nach Moringen verlegt. Dort erschien er im Januar 2014 nicht zu einer Anhörung und es stellte sich heraus, dass er seit Oktober 2013 seinen Ausbildungsplatz wegen unregelmäßigen Erscheinens zur Ausbildung und unzuverlässiger Arbeit verloren hatte, dies aber aus Angst vor dem Ende des Probewohnens nicht mitgeteilt hatte. Der Kläger räumte außerdem ein, wieder Alkohol zu konsumieren. Er wurde dann aus dem offenen Vollzug abgelöst, später aber wieder in den offenen Vollzug verlegt und nahm eine Tätigkeit als Helfer in einem Karosseriebetrieb auf. Nachdem er nicht in seinem Zimmer im offenen Vollzug angetroffen worden war, wurde er erneut aus dem offenen Vollzug abgelöst. Er nahm dann eine Tätigkeit in einem Dachdeckerbetrieb auf und wurde, nachdem er telefonisch nicht erreichbar war, zur Fahndung ausgeschrieben. Die weitere Vollstreckung der Maßregel wurde am 13. November 2014 mangels erkennbarer Erfolgsaussichten für erledigt erklärt. Hernach wurde bis zum 16. Juni 2015 die Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 29. November 2011 und anschließend die Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 5. Oktober 2009 vollstreckt.

Die Beklagte entschied am 12. Juni 2014, dem Kläger angesichts der erfolgreich abgeschlossenen Therapie, dem beanstandungsfreien Probewohnen und der Ausbildungsstelle die Niederlassungserlaubnis zu belassen und den Kläger aufenthaltsrechtlich zu verwarnen.

Am 13. Juni 2014, während er sich noch im offenen Maßregelvollzug befand, konsumierte der Kläger nach einem Streit mit seiner Freundin Alkohol und erwarb ein Gramm Kokain. Er entwich dem Maßregelvollzug, blieb einige Tage in Kiel, übernachtete dann in Hannover bei Freunden und konsumierte Alkohol, Cannabis und Kokain. Dann mietete er eine Wohnung an. Bei einer Durchsuchung dieser Wohnung wurden 6.557,8 g Marihuana, eine Feinwaage, ein Einschweißgerät und 1.585 EUR Bargeld in Scheinen gefunden.

Am 29. September 2015 wurde der Kläger daraufhin wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Strafverfahren wurde ein Gutachten über den Kläger eingeholt, in dem ihm eine polyvalente Suchtmittelabhängigkeit bescheinigt wird, die derart schwer und tiefgreifend sei und das Leben in allen Bereichen des Klägers so stark beeinflusst habe, dass sie das Eingangskriterium der schweren anderen seelischen Abartigkeit i. S. v. § 20 StGB erfülle. Allerdings habe der langjährige Suchtmittelkonsum die Persönlichkeitsstruktur des Kläger nicht derart verändert, dass von einer eigenständigen suchtmittelbedingten Persönlichkeitsdepravation auszugehen sei. Bei dem Kläger liege außerdem eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Anteilen vor. Der Kläger - so der Sachverständige Dr. D. - scheine wiederholt das Verhalten anderer Menschen nicht zu verstehen. Dies werde z. B. in den Schilderungen des Verhaltens anderer Menschen deutlich (z. B. wenn er über seine Konflikte mit seiner Partnerin und seinem Vater berichte). Dies wiederum weise auf eine eingeschränkte Mentalisierungsfähigkeit hin. Dem Kläger sei es bei Betrachtung des Bundeszentralregisterauszuges auch durch Bestrafung bzw. angedrohte Bestrafung nicht gelungen, sein Verhalten anhaltend zu verändern. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit seinen bisherigen Taten, dem aktuellen Tatvorwurf und den Folgen dadurch für andere Menschen habe bislang praktisch kaum stattgefunden. Vielmehr habe sich der Kläger deutlich als das Opfer ungünstiger Umstände beschrieben. Der Kläger habe zudem leicht reizbar und emotional relativ instabil gewirkt. Die Störung erreiche jedoch nicht den Schweregrad des § 20 StGB.

Gegen eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit sprächen jedoch - so der Sachverständige Dr. D. - das in der Außenperspektive strukturierte, zeitlich hingezogene und komplexe Tatgeschehen (Erwerb des Marihuanas, Lagerung an verschiedenen Stellen in verschiedenen Verpackungen, Abwiegen, Verpacken, Kontaktaufnahme zu Käufern), eine aktive Gestaltung des Geschehens durch den Kläger, das Anbringen eines falschen Namens an dem Klingelschild der Wohnung, das Vorstellen mit falschem Namen gegenüber den Polizeibeamten am Tatort, die deutlichen Parallelen zu ihm bereits nachgewiesenen und abgeurteilten Taten mit Handeltreiben von Cannabis im Kilogrammbereich, die dissozialen Persönlichkeitsanteile, die Verbüßung von Haftstrafen wegen vergleichbarer Delikte sowie die Tatsache, dass durch die fast zweijährige Unterbringung in einer Entziehungsanstalt dem Kläger Alternativen zu weiterem Alkohol- und Drogenkonsum sicher bekannt waren. Zudem - so der Sachverständige Dr. D. - würden sich keine Hinweise auf eine Verkennung der Realität bei dem Kläger ergeben.

Die erneute Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sei nicht angezeigt. Bei der zurückliegenden Behandlung in der Entziehungsanstalt seien die dissozialen Auffälligkeiten bei dem Kläger ein weitaus größeres Problem gewesen als die Suchtmittelabhängigkeit und deren Therapie. Der Kläger sei auf Vorschläge, sein soziales Umfeld zu verlassen, nicht eingegangen und auch nicht in der Lage gewesen, mit seinen Therapeuten offen über seinen Alkoholrückfall zu sprechen. Die abgeurteilte Tat habe er nur wenige Wochen nach dem Kontaktabbruch zur Maßregelvollzugsklinik begangen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bestehe keine hinreichend konkrete Aussicht, den Kläger innerhalb eines Therapiezeitraumes von zwei Jahren zu heilen oder eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren.

Während der Haft hat der Kläger eine Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik absolviert. Von Juni bis September 2017 absolvierte er eine medizinische Rehabilitation im Therapiezentrum E.; die Strafvollstreckung war währenddessen zurückgestellt. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2017 wurde die Restfreiheitsstrafe für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt.

Am 13. April 2018 hörte die Beklagte den Kläger, der sich zu diesem Zeitpunkt in einem Therapiezentrum befand, zu ihrer Absicht an, seine Niederlassungserlaubnis zu widerrufen und ihn aus dem Bundesgebiet auszuweisen. Der Kläger machte geltend, dass er mit seiner langjährigen Lebensgefährtin zusammenlebe und durch die mehrjährige Haft erheblich beeindruckt sei. Unter diesem Eindruck habe er auch die Entwöhnungstherapie unternommen und erfolgreich abgeschlossen. Er wisse um den drohenden Verlust seines Aufenthaltsrechts. Daher sei eine nochmalige Verwarnung ausreichend.

Bis Dezember 2018 hielt der Kläger die Termine der Führungsaufsicht zuverlässig ein; die Ergebnisse der Drogenscreenings waren (überwiegend) negativ. Eine Haaranalyse vom 28. März 2018 war leicht positiv auf Kokain, was der Kläger mit einem Rückfall noch während der Therapie erklärte. Eine Urinkontrolle vom 18. Mai 2018 war ebenfalls auffällig.

Die Beklagte nahm letztlich von einer Ausweisung Abstand und sprach unter dem 21. Dezember 2018 eine erneute aufenthaltsrechtliche Verwarnung aus. Am 20. April 2019 wurde der Sohn des Klägers geboren.

Am 30. Oktober 2020 erging ein Strafbefehl gegen den Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr. Am 2. November 2020 wurde der Kläger vorläufig festgenommen und befand sich danach in Untersuchungshaft. Am 5. Mai 2021 wurde er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte er unter Verwendung der Kryptoplattform Encrochat insgesamt 24,5 kg Marihuana und 1,7 kg Kokain gehandelt.

Im psychiatrischen Sachverständigengutachten wird ausgeführt, dass die Abhängigkeit des Klägers als schwere andere seelische Störung im Sinne des § 20 StGB einzustufen sei. Zudem liege infolge des Drogen- und Alkoholkonsums eine schwere bzw. schwerste Persönlichkeitsveränderung des Klägers vor. Die Abhängigkeiten von Alkohol, Cannabis und Kokain beeinflussten dessen Leben anhaltend und tiefgreifend. Begonnene legale Arbeitstätigkeiten würden konsumbedingt nach kurzer Zeit wieder aufgegeben, das Leben des Klägers werde vielmehr dem Konsum untergeordnet. Es liege (weiterhin) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Anteilen vor. Der Kläger berichte kaum emotional beteiligt über seine Taten. Weder sei ihm das Gefahrenpotential von Kokain deutlich, noch scheine er Empathie gegenüber den Betroffenen übermäßigen Drogenkonsums zu empfinden. Gleichzeitig zeige sich, dass er zu durchaus enormen Anpassungsleistungen in der Lage sei. So führe er seit immerhin zehn Jahren eine Beziehung zu der Mutter seines zweijährigen Kindes. Der Kläger habe durchaus auch schon in der Vergangenheit die Notwendigkeit einer Drogentherapie erkannt und auch aktuell wieder den Wunsch formuliert, hier Hilfe anzunehmen. Überdies habe er kundgetan, bürgerliche Ziele verfolgen zu wollen und sich insbesondere um sein Kind zu kümmern. Hierzu wolle er auch einen Ortswechsel vornehmen. In der Vergangenheit sei es dem Kläger schließlich auch gelungen, im Strafvollzug eine Ausbildung zum Lagerlogistiker erfolgreich abzuschließen. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige nach der Zusammenfassung der Strafkammer einen "chaotischen und wahllosen Konsum" von Rauschmitteln festgestellt. Es bestehe sicher die Gefahr, dass der Kläger infolge seines Hangs erneute, erhebliche Straftaten begehe. In den Prognoseinstrumenten LSI-R und PCL-R erreiche er ein hohes Rückfallrisiko, beispielsweise 50% Wahrscheinlichkeit von Rückfällen innerhalb zweier Jahre nach dem Verfahren LSI-R. Der Kläger sei tiefgreifend und langjährig in das kriminelle Milieu integriert. Massiver Drogenkonsum und fehlende legale Einkünfte drohten ihn auch künftig zu Taten zu verleiten. Dass er als Kronzeuge mit den Ermittlungsbehörden zusammengearbeitet habe, möge ihm künftige Taten erschweren, die massive Abhängigkeit und fehlende Einkommensmöglichkeiten würden ihn jedoch dennoch in die Beschaffungskriminalität zwingen. Eine Entziehungskur habe keine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht. Der Kläger habe in der Vergangenheit zwar wiederholt Therapiebereitschaft bekundet und Problembewusstsein gezeigt. Es liege aber - obwohl der Kläger normintelligent sei und keine höhergradigen hirnorganischen Schädigungen zeige - keine hinreichende Therapiefähigkeit vor. Die Persönlichkeitsstörung des Klägers mit dissozialen und narzisstischen Anteilen erschwere den Aufbau einer therapeutischen Beziehung deutlich. Bereits die vergangenen Therapieversuche seien vor allem an dissozialen Verhaltensweisen gescheitert. Der Kläger habe wiederholt versucht, Rückfälle zu vertuschen und den Abbruch seiner Ausbildung über mehrere Monate verheimlicht. Um die Kontrolle einer Abstinenzauflage zu manipulieren, habe er sich einen Kunstpenis beschafft und gebraucht. Er zeige außerdem mangelnde Impulskontrolle und fehlende Realitätsbezüge.

All das lasse nicht erkennen, dass er bei einer länger andauernden Entwöhnungsbehandlung eine tragfähige therapeutische Beziehung werde aufbauen können. Bereits in der Begutachtung habe er die Verantwortung für sein Handeln nahezu ausschließlich auf andere Beteiligte projiziert. Im Ergebnis bestehe aufgrund der Länge und Schwere der Sucht- und Persönlichkeitsproblematik keine hinreichende Therapiefähigkeit (mehr). Die Strafkammer hat bei ihrer Entscheidung ergänzend gewürdigt, dass sich der Kläger selbst noch um eine Therapie bemüht habe, diese in der Folgezeit jedoch nicht angetreten habe, sondern weiterhin Rauschmittel konsumiert und erhebliche Straftaten begangen habe. Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer zugunsten des Klägers berücksichtigt, dass er in seiner polizeilichen Vernehmung die Hintergründe seiner Tat beschreiben und mehrere Mittäter namentlich bekannt gemacht bzw. deren Beteiligung an einzelnen Taten richtiggestellt hatte. Auch wenn einige dieser Mittäter bereits identifiziert und festgenommen worden waren, habe er wesentlich dazu beigetragen, dass Taten über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnten. Zwar sei eine Strafrahmenverschiebung nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG nicht mehr in Betracht gekommen, weil diese gemäß § 31 Satz 3 BtMG i. V. m. § 46b Abs. 3 StGB präkludiert gewesen sei. Der Kläger habe die Aufklärungshilfe erst im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung im April 2021 geleistet, als das Hauptverfahren gegen ihn bereits eröffnet gewesen sei. Sein Verhalten sei aber im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falls zu würdigen. Er habe eine erhebliche Aufklärungshilfe geleistet. Aus Sicht der Polizei habe sich der Tatverdacht gegen weitere Beteiligte durch die Angaben des Klägers verdichtet.

Die Beklagte hörte den Kläger sodann wieder zu ihrer Absicht an, ihn aus dem Bundesgebiet auszuweisen.

Der Kläger ließ vortragen, dass er die Chance im Maßregelvollzug erkannt und ergriffen habe, dann aber wieder alte Bekannte getroffen habe und infolge einer neuerlichen Drogenabhängigkeit in alte Verhaltensmuster gefallen sei. Im Interesse seines Sohnes habe er sich nun zum endgültigen Bruch mit seinem damaligen Bekanntenkreis entschlossen und die Kronzeugenregelung des § 31 BtMG in Anspruch genommen. Durch seine Aufklärungshilfe habe er sich der Gefahr von Racheakten ausgesetzt. Seine Mutter und seine Verlobte seien seitdem bedroht worden. Die Verlobte sei deshalb in ein anderes Bundesland gezogen. Er selbst sei in der JVA bedroht worden und habe deshalb die heimatnahe Verlegung beantragt, bis dahin sei er in eine andere JVA verlegt worden.

Weiterhin ließ er vortragen, dass die Frage der Wiederholungsgefahr gleichartiger Straftaten vom weiteren Verlauf der Haft abhängig sei, und beantragte die Zurückstellung der Ausweisungsentscheidung. Er sei infolge seines jahrelangen Aufenthalts im Bundesgebiet faktischer Inländer. Er sei Vater eines deutschen Kindes, die Kindesmutter habe einen Migrationshintergrund und sei so stark im Bundesgebiet integriert, dass sie eingebürgert sei. Im Falle der Aufenthaltsbeendigung werde sein Kind im Kernbereich seiner Unionsbürgerschaft betroffen, weil es vor die Wahl gestellt werde, auf seinen Vater zu verzichten oder das Unionsgebiet zu verlassen.

Die Kindesmutter teilte mit, dass der Kläger eine gute Beziehung und eine starke Bindung zu seinem Sohn habe. Dieser sei eineinhalb Jahre alt gewesen, als der Kläger inhaftiert worden sei. Er habe seinen Vater bewusst erlebt und darauf Wert gelegt, dass ihn der Kläger ins Bett bringe. Er frage oft nach seinem Vater und freue sich sehr auf die Besuche in der JVA. Der Kläger wollte seine Vergangenheit hinter sich lassen und strebe die Verlegung in eine Haftanstalt nahe ihrem neuen Wohnsitz an.

Am 17. Februar 2022 widerrief die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung des Vollzugs der Reststrafen aus den Verurteilungen vom 5. Oktober 2009 und vom 29. September 2015. Am 4. Juli 2022 wurde der Kläger in die JVA F. und danach in die JVA G. verlegt. Er absolviert dort eine Ausbildung zum B.. Nach einem Vollzugsplan vom 20. Januar 2023 kann eine Suchtmittelproblematik weiter nicht ausgeschlossen werden. Die letzte Urinkontrolle am 13. Dezember 2022 sei positiv gewesen. Der Kläger bemühe sich um einen Termin zur Suchtberatung und stehe auf der Warteliste. Er verfüge über gewaltfreie Problemlösungskompetenzen und erhalte regelmäßigen Besuch von seiner Partnerin und seinem Sohn. Der Kläger sei bisher nicht ausgeführt worden. Er laufe aktuell in der Kategorie C (gefesselt, zwei Bedienstete). Er habe zum Strafantritt festgenommen werden müssen, der Strafrest sei erheblich. Auch wenn er sich umgänglich und kooperativ verhalte und am Vollzugsziel erkennbar mitarbeite, seien Fluchtgefahr und Missbrauchsbefürchtungen noch vorrangig.

Die Partnerin des Klägers äußerte schriftlich, dass der Kontakt des Sohnes zu dem Kläger seit der Verlegung noch enger geworden sei. Der Sohn lebe in der Erwartung, dass sein Vater bald wiederkomme. Er male ihm Bilder und erzähle im Kindergarten von ihm.

Mit Bescheid vom 28. Juni 2023 wies die Beklagte den Kläger aus dem Bundesgebiet aus und kündigte ihm die Abschiebung aus der Haft in die Republik Kosovo an. Für den Fall, dass die Abschiebung nicht bis zur Haftentlassung erfolgt sei, forderte sie den Kläger zur Ausreise innerhalb von 14 Tagen auf und drohte ihm andernfalls die Abschiebung an. Zugleich ordnete die Beklagte gegen den Kläger ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete dieses auf neun Jahre und acht Monate ab dem Zeitpunkt der Ausreise bzw. Abschiebung. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass die wiederholten, schweren Straftaten und die bisher gescheiterten Therapien bzw. die Rückfälle des Klägers erwarten ließen, dass er auch künftig erhebliche Straftaten begehe. Der Gutachter im Strafverfahren habe insbesondere aufgrund seiner Persönlichkeit die Therapiefähigkeit in Abrede gestellt. Auch während des Vollzugs sei der Kläger durch eine positive Urinkontrolle aufgefallen.

Das Ausweisungsinteresse überwiege daher auch das Interesse seines Sohnes am Verbleib des Vaters im Bundesgebiet. Der Kläger habe die abgeurteilten Taten ab April 2020 begangen, als sei Sohn bereits auf der Welt gewesen sei. Seine Rolle als Vater habe ihn damals nicht von den Taten abgehalten. Dem Kläger habe infolge der aufenthaltsrechtlichen Verwarnungen dabei klar sei müssen, dass er die Aufenthaltsbeendigung riskiere.

Der Kläger hat am 19. Juli 2023 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass eine Wiederholungsgefahr gleichartiger Straftaten nicht mehr anzunehmen sei. Im Zweifelsfall sei die Ausweisung zurückzustellen, bis er die Chance einer neuerlichen Therapie habe nutzen können. Er stehe an einer entscheidenden Stelle in seiner Resozialisierung. Er habe die anstaltsinterne Suchtberatung in Anspruch genommen und nehme an der Vätergruppe teil. Er verfolge weiterhin seine Ausbildung zum B. und sei von einer privaten Firma übernommen worden, nachdem die Anstaltsküche wegen Renovierungsarbeiten zwischenzeitlich geschlossen worden sei. Er sei in Deutschland aufgewachsen und habe nahezu sein gesamtes Leben hier verbracht. Er habe keinerlei familiäre Bindungen in das Land seiner Staatsangehörigkeit mehr. Das letzte Strafverfahren sei in seinem Leben eine Zäsur gewesen. Er habe mit seiner Vergangenheit gebrochen und gegen seine Mittäter ausgesagt. Damit habe er sich den Weg zurück in die Drogenszene endgültig versperrt.

Sein Sohn werde als Unbeteiligter durch die Ausweisung erheblich belastet. Er werde auf Fernkommunikationsmittel und gelegentliche Besuche im Urlaub zurückgeworfen oder müsse seinen Aufenthalt im Unionsgebiet aufgeben.

Ein von dem Kläger vorgelegtes, von der JVA beauftragtes Sachverständigengutachten vom 18. März 2024 bescheinigt dem Kläger den glaubhaft geäußerten Wunsch nach Veränderung. Gleichwohl weise er nach wie vor hoch überdurchschnittliche Werte in den Bereichen Alkohol- und Drogenprobleme und antisozialen Verhaltensweisen auf. Das statistische Grundrisiko für Rückfälle sei moderat bis hoch. Der Wert für psychopathologische Persönlichkeitsanteile sei geringer. Der Kläger weise eine manifeste dissoziale Persönlichkeitsstruktur auf, die aber aktuell nicht das Ausmaß einer Persönlichkeitsstörung erreiche, da sein Denken und Verhalten nicht so inflexibel sei, dass ihm regelkonformes und drogenfreies Leben in der Haft unmöglich wäre. Es bestehe angesichts seiner motorischen Unruhe die Verdachtsdiagnose einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung, die ggf. abklärungsbedürftig sei. Die Familie habe ihn in der Vergangenheit nicht von Taten abgehalten. Sie habe gegenüber dem kriminellen Umfeld am Wohnsitz keine ausreichende Unterstützung oder Stabilität geboten. Trotz seiner Absicht, Hilfe zu suchen, sei der Kläger gescheitert. Aktuell zeige er eine positive Entwicklung. Die Urinkontrollen seien zuletzt unauffällig gewesen. Er nehme seine Rolle als Vater in dem ihm möglichen Rahmen wahr und verfolge seine Ausbildung weiter. Er profitiere vom strukturierten Alltag in der JVA. Die begleiteten Ausgänge zur Familie stärkten seine sozialen Beziehungen und seine Motivation zur Veränderung. Er sei sich des Rückfallrisikos bewusst und strebe eine langsame Entlassung an. Er sei offen für die Therapie.

Andererseits habe er noch nicht ausreichend an Therapiemaßnahmen teilgenommen und könne Handlungsmuster und Risikofaktoren immer noch nicht ausreichend erkennen, da er sich noch nie auf eine Therapie eingelassen habe. Die Teilnahme an der Suchtgruppe und die Drogenberatung böten keinen ausreichenden Rahmen zur Bearbeitung seiner tiefgreifenden Abhängigkeitsproblematik. Auch die manifestierte dissoziale Persönlichkeitsstruktur sei bisher therapeutisch nicht weiter bearbeitet, auch wenn sie innerhalb der starken Strukturen der Haft weniger gegenwärtig sei.

Insgesamt deute die postdeliktische Entwicklung auf eine positive Veränderung hin, auch wenn die kriminalitätsbegünstigenden Faktoren bislang nicht ausreichend bearbeitet seien.

Zu den wichtigsten Schutzfaktoren gehöre der Kontaktabbruch zu den alten Bekannten und der Ausstieg aus der Betäubungsmittelszene. Er fühle sich am alten Wohnort nicht mehr sicher und habe daher auch Schwierigkeiten, wieder in den Handel mit Betäubungsmitteln einzusteigen. Auch die Familie biete ihm Halt, er wolle ein Vorbild für seinen Sohn sein. Er erlebe Freizeitaktivitäten und einen strukturierten Alltag als positiv. Eine gute Routine wirke ebenso schützend wie sein zunehmendes Alter.

Demgegenüber stünden die unbehandelte Drogenproblematik und die dissoziale Persönlichkeitsstruktur als Risikofaktoren, die delinquente Denkmuster und Verhaltensweisen begünstigen würden. Der Kläger habe außerhalb der Haft noch nie ein regelkonformes Leben geführt. Zukünftige finanzielle Probleme durch die hohen Schulden und der, durch Stress verstärkte, Drang nach Konsum stellten zukünftig ein hohes Rückfallrisiko dar. Ein Rückfallrisiko liege darin, dass der Kläger auch nach Wechsel seines Wohnsitzes Kontakt mit dem Drogenmilieu und kriminellen Personen aufnehme und eine Möglichkeit sehe, seine Schulden schnell zu begleichen und sein Ansehen zu steigern. Er kenne sich im Milieu und mit Suchtmitteln bereits aus und seine dissozialen Denkstrukturen seien noch nicht ausreichend bearbeitet. Insgesamt sei eine sorgfältige Überwachung und Unterstützung bei seinem Wiedereinstieg in die Gesellschaft erforderlich, um die positiven Schutzfaktoren zu stärken und die Risikofaktoren zu minimieren. Mit der Aufnahme von Lockerungen im Vollzug sei eine psychotherapeutische Behandlung veranlasst, um die Auslöser seiner Drogenproblematik und der dissozialen Denk- und Verhaltensmuster zu bearbeiten. Gleichzeitig sollte die soziale Bindung zu seiner Partnerin und seinem Kind gestärkt werden. Die Gewährung von Vollzugslockerungen sei wichtig, damit er im schützenden Rahmen des Vollzugs lerne, mit Risikofaktoren umzugehen.

Eine Aussage zu einer vorzeitigen Entlassung sei gegenwärtig verfrüht. Es bestehe noch ein hohes Rückfallrisiko, das bei einer vorzeitigen Entlassung noch steige.

Seit März 2023 erhält der Kläger Ausführungen (ungefesselt, zwei Bedienstete). Seit Juni 2024 sind dem Kläger Vollzugslockerungen in Form von Begleitausgängen gewährt worden.

Zuletzt hat der Kläger geltend gemacht, dass er die Möglichkeit einer Zurückstellung der Strafe zugunsten einer Therapie habe. Er stehe bei zwei Therapieeinrichtungen auf der Warteliste. Die Zusage (zumindest einer der Einrichtungen) stehe jedoch unter dem Vorbehalt, dass keine vollziehbare Ausweisungsentscheidung gegen ihn vorliege. Er stehe an einem Scheidepunkt seiner Resozialisierung, die durch den Vollzug der Ausweisung zu scheitern drohe.

Er sei weiter motiviert, sein Leben zum Positiven zu ändern. Die Ausbildung zum B. habe er zwischenzeitlich erfolgreich abgeschlossen. Die Suchtberatung in der JVA G. bescheinigt dem Kläger, dass er eine tragfähige therapeutische Bindung habe aufbauen können und die Begleitung seiner Ausgänge zur Familie durch Mitarbeiter der Suchtberatung gestattet habe. Eine Verlegung des Klägers in eine andere Anstalt sei daher ungünstig, weil die therapeutische Beziehung dort erst wieder aufgebaut werden müsse. Im Februar 2025 ist der Kläger in die JVA F. verlegt worden.

In der mündlichen Verhandlung am 12. August 2025 hat der Kläger erklärt, dass die Verlegung nach F. nicht (mehr) seinem Willen entsprochen habe. Er habe G. aber verlassen müssen, weil er seine Ausbildung abgeschlossen habe und F. die für ihn zuständige JVA sei. Sein größtes Ziel sei ein erneuter Therapieversuch, für den er auch bereit sei, auf seine Niederlassungserlaubnis zu verzichten, wenn die Beklagte dafür die Ausweisung aufhebe, die der Therapie entgegenstehen werde.

Einen vor diesem Hintergrund in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleich hat die Beklagte fristgerecht widerrufen. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung im Falle des Widerrufs des Vergleichs erteilt.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2023 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt die Ausweisung des Klägers. Die Häufigkeit und Schwere der Taten begründe ein ohne Weiteres den familiären Belangen des Klägers vorgehendes Ausweisungsinteresse. Es bestehe auch eine entscheidend hohe Rückfallgefahr, die trotz erfolgreichen Ansätzen im Vollzug fortbestehe. Der Kläger sei noch nicht einmal für den offenen Vollzug geeignet und habe die deliktsauslösenden Faktoren noch nicht ausreichend aufgearbeitet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht im erklärten Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne (weitere) mündliche Verhandlung.

I. Die Ausweisungsverfügung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder - wie hier - Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 - BVerwG 1 C 21.18 -, juris Rn. 11). Die am 28. Juli 2023 ausgesprochene Ausweisung ist am Maßstab des Aufenthaltsgesetzes in der seit 27. Februar 2024 geltenden Fassung zu messen, fällt jedoch zugleich, weil sie vor Inkrafttreten dieser Fassung und dem damit vollzogenen Opt-out der Bundesrepublik gem. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b) der Richtlinie 2008/115/EG - Rückführungsrichtlinie - in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.

Rechtsgrundlage für die Ausweisung ist § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Ein darüber hinaus gehender besondere Ausweisungsschutz gem. § 53 Abs. 3a AufenthG kommt dem Kläger nicht zu, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestandskräftig die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter widerrufen und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt hat.

1. Es liegen spezialpräventive Ausweisungsinteressen vor.

Der Kläger hat durch sein Verhalten objektiv ein besonders schweres Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG begründet, weil er zuletzt am 5. Mai 2021 durch das Landgericht Hannover wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden ist. Auch die Verurteilungen vom 29. September 2015 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und vom 23. Oktober 2009 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln begründen jede für sich genommen ein besonders schweres Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG.

Gleichzeitig stellt das persönliche Verhalten des Klägers auch gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Denn der Kläger hat durch seine Taten spezifische Rechtsgüter verletzt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft verkörpern.

Im Unterschied zu dem Begriff der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im deutschen Polizei- und Ordnungsrecht verweist der Maßstab des § 53 Abs. 3 AufenthG nicht auf die Gesamtheit aller Rechtsnormen, sondern auf einen spezifischen Rechtsgüterschutz. Erfasst sind nur solche Rechtsnormen und Schutzgüter, die ein Grundinteresse der Gesellschaft verkörpern (vgl. Fleuß, in: BeckOK AuslR, 46. Ed. 1.10.2025, Rn. 115 zu § 53 AufenthG). Das ist nach gefestigter Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte bei Drogendelikten, insbesondere beim illegalen Handel mit Betäubungsmitteln, anzunehmen. Betäubungsmitteldelikte gehören zu den schweren, die Grundinteressen der Gesellschaft berührenden und schwer zu bekämpfenden Straftaten. Dabei zählt der illegale Drogenhandel zu den Straftaten, die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV als Bereiche besonders schwerer Kriminalität genannt werden. Die betroffenen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit der Bürger nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Werteordnung einen hohen Rang ein. Die Folgen, insbesondere für junge Menschen, können äußerst gravierend sein. Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht in der Rauschgiftsucht ein "großes Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit" (vgl. EuGH, Urteil vom 23.11.2010 - Tsakouridis, C-149/09 - NVwZ 2011, 221 Rn. 47; Urteil vom 22.05.2012 - P.I., C-348/09 -, juris Rn. 28). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mehrfach klargestellt, dass er bei der Verurteilung eines Ausländers wegen eines Betäubungsmitteldeliktes - wie hier vorliegend - in Anbetracht der verheerenden Auswirkungen von Drogen auf die Bevölkerung Verständnis dafür hat, dass die Vertragsstaaten in Bezug auf diejenigen, die zur Verbreitung dieser Plage beitragen, entschlossen durchgreifen (EGMR, Urteil vom 30.11.1999 - Baghli/Frankreich Nr. 3437/97 - NVwZ 2000, 1401 [EGMR 30.11.1999 - 34374/97], Urteil vom 17.4.2013 - Yilmaz/Deutschland Nr. 52853/99 - NJW 2004, 2147 [BVerwG 13.05.2004 - BVerwG 3 C 45/03]). Die von unerlaubten Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren betreffen die Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit, welche in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Werteordnung einen hohen Rang einnehmen. Rauschgiftkonsum bedroht diese Schutzgüter der Abnehmer in hohem Maße und trägt dazu bei, dass deren soziale Beziehungen zerbrechen und ihre Einbindung in wirtschaftliche Strukturen zerstört wird. Die mit dem Drogenkonsum häufig einhergehende Beschaffungskriminalität schädigt zudem die Allgemeinheit, welche ferner auch für die medizinischen Folgekosten aufkommen muss. Bei der Bewertung der Gefährlichkeit eines im Zusammenhang mit dem Handel mit Marihuana strafrechtlich verurteilten Ausländers sind überdies die neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den insbesondere Jugendlichen durch den Konsum drohenden gesundheitlichen Schäden in den Blick zu nehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25.10.2022 - 19 CS 22.1456 -, juris Rn. 48 m. w. N.).

2. Die vom Kläger ausgehende Gefahr besteht im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt auch fort.

Die Gefährdung bemisst sich nach den im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.2017 - BVerwG 1 C 3.16 -, BVerwGE 157, 325, juris Rn. 23). Für die Beurteilung, ob nach dem Verhalten des Ausländers damit zu rechnen ist, dass er erneut die öffentliche Sicherung und Ordnung gefährdet, bedarf es einer Prognose, bei der der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zueinander in Bezug zu setzen sind. Die Prognose ist von den Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten eigenständig zu treffen, ohne dass diese an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich gebunden sind. Bei der Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe einer verhängten Strafe, die Schwere einer konkret begangenen Straftat und die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Für die Feststellung der entscheidungserheblichen Wiederholungsgefahr nach dem Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthG gilt ein differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 6.5.2020 - 13 LB 190/19 -, juris Rn. 38 m. w. N.). Für bestimmte Fallgruppen besonders schwerer und schädlicher Delikte sind an den Grad der Wiederholungsgefahr nur geringe Anforderungen zu stellen. Zu diesen Fallgruppen gehören unter anderem die schweren Betäubungsmitteldelikte. Eine grenzenlose Relativierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nach unten ist jedoch auch bei schwersten Schäden nicht zulässig. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Begründung eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses ist bei schwerwiegenden Gefahren bereits die "ernsthafte Möglichkeit" einer Wiederholung (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 23.11.2020 - 1 B 314/20 -, juris Rn. 20 m. w. N.).

Nach diesem Maßstab geht vom Kläger zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit hinreichender Sicherheit die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität aus. Insoweit geht die Kammer - wie das Nds. Oberverwaltungsgericht - davon aus, dass bei auf Suchterkrankungen beruhenden Straftaten ein Wegfall der Wiederholungsgefahr in aller Regel erst dann angenommen werden kann, wenn der Ausländer eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und er der damit an ihn verbundenen Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Lebens nach Therapieende auch außerhalb des schützenden und zugleich kontrollierenden Rahmens des Straf- bzw. Maßregelvollzugs gerecht geworden ist.

Dieser erweiterte Prognosehorizont ist auch angesichts bisher weitgehend regelmäßigen Verlaufs des Strafvollzugs noch nicht erreicht, weil bei dem Kläger eine immer noch nicht nachhaltig aufgearbeitete, langjährige und tiefgreifende Drogen- und Suchtproblematik vorliegt und gleichzeitig eine dissoziale Persönlichkeitsstruktur besteht, die nach gutachterlicher Einschätzung im letzten Strafverfahren die Therapiefähigkeit des Klägers beeinträchtigt. Auch nach der jüngsten gutachterlichen Einschätzung vom 18. März 2024 stellt die Persönlichkeitsstruktur des Klägers weiterhin einen erheblichen Risikofaktor für neuerliche Rückfälle dar. Diese Rückfallgefahr wird auch durch den Wechsel des Lebensumfelds und eine (infolge der Aufklärungshilfe und der Aussage gegen Mittäter) fehlende Rückkehrmöglichkeit in das frühere Milieu nicht aufgehoben. Insofern beschreibt die Gutachterin im letzten Gutachten trotz erkennbarer Veränderungsbereitschaft und erster Erfolge des Klägers ein konkretes Rückfallszenario als möglich, in dem der Kläger auch an seinem neuen Wohnort in die Drogenszene zurückkehrt und infolge seiner Szenekenntnis dort Anschluss findet.

Der Kläger hat diese Problematik zwar erkannt und anerkannt, jedoch nicht im Ansatz bewältigt. Er steht bisher nur auf der Warteliste für Therapieplätze und hat die Zusage der Staatsanwaltschaft, die Strafe bei Antritt einer Therapie zurückzustellen. Dass diese Therapie auch gelingt und - nach bereits mehreren gescheiterten Versuchen - erstmals eine nachhaltige Verhaltensänderung ermöglicht, ist angesichts der jahrelang bestehenden Drogenproblematik und der subkulturellen Erfahrung des Klägers noch nicht mit hinreichender Sicherheit absehbar. Die Kammer sieht daher derzeit keinerlei greifbaren Beleg und keine erkennbaren Anhaltspunkte für einen grundlegenden Verhaltenswandel des Klägers bzw. dafür, dass er diesen nicht nur einleiten, sondern auch vollziehen und stabil durchhalten kann. Eine Prognose dahingehend, dass der Kläger ein drogen- und straffreies Leben dauerhaft auch ohne den geordneten Rahmen des Strafvollzugs und der stationären Therapie wird führen können, lässt sich derzeit nicht stellen. Der Kläger hat sich in dieser Hinsicht bisher nicht bewähren können; die Gutachterin beschreibt ausdrücklich als Risikofaktor, dass der Kläger außerhalb der Haft "noch nie ein regelkonformes Leben geführt" habe. Für den Wiedereinstieg in die Gesellschaft sei eine sorgfältige Überwachung und Unterstützung erforderlich. Der aufenthaltsrechtliche Prognosehorizont zur Einschätzung der Wiederholungsgefahr erfasst jedoch gerade auch den Zeitraum nach dem Ende der Haft und der Führungsaufsicht und setzt daher für eine positive Prognose die erkennbare Fähigkeit voraus, außerhalb dieses Rahmens straffrei zu bleiben.

3. Dem fortbestehenden Ausweisungsinteresse steht ein gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonders schweres Bleibeinteresse gegenüber, weil der Kläger im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist und sich weit länger als von § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gefordert rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Er ist außerdem Vater eines deutschen Kindes, mit dem er bis zur Inhaftierung in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt hat und zu dem er die väterliche Bindung auch unter den erschwerenden Bedingungen der Haft in dem ihm möglichen Rahmen aufrechterhält (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Neben dem eigenen familiären Interesse des Klägers hat auch dieses Kind ein erhebliches Interesse an der familiären Lebensgemeinschaft mit seinem Vater, das besonderes Gewicht dadurch erhält, dass das Kind keine Verantwortung für die Taten des Klägers trifft.

4. Die nach § 53 Abs. 2 AufenthG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Dauer seines Aufenthalts, seiner persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, der Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie der Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Ausweisungsinteresse und dem Bleibeinteresse des Klägers, unter Beachtung des hierfür zentralen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Insofern ist die Ausweisung verhältnismäßig und ein geeignetes Mittel, um den Kläger davon abzuhalten, im Bundesgebiet weitere Straftaten zu begehen. Ein milderes Mittel gleicher Eignung ist nicht ersichtlich. Insbesondere besteht wie ausgeführt eine gegenwärtige Wiederholungsgefahr.

Normativ stehen Ausweisungs- und Bleibeinteressen nach § 54 und § 55 AufenthG als jeweils besonders schwere Interessen einander formell gleichrangig gegenüber.

Zugunsten des Ausweisungsinteresses streiten insbesondere die Schwere der abgeurteilten Taten, die wiederholte Begehung trotz empfindlicher Haftstrafen, die Zuordnung zum Bereich der Betäubungsmittelkriminalität, der Umfang der zum Handel bestimmten Drogen sowie die langjährige Drogenproblematik und die in Anteilen dissoziale Persönlichkeitsstruktur des Klägers.

Gegenüber dem Gewicht dieser Interessen tritt das eigene Bleibeinteresse des Klägers zurück. Er hat trotz mehrfacher Verurteilungen und aufenthaltsrechtlicher Verwarnungen weiter erhebliche Straftaten begangen und deren Folgen zu tragen.

Der Kläger kann auch nicht die besondere Rechtsstellung eines faktischen Inländers und den daraus folgenden Schutz des Art. 8 ERMK für sich in Anspruch nehmen. Insofern fehlt es an einer nachhaltigen Integration im Bundesgebiet, die der Kläger durch sein außerhalb der Haft nie über längere Zeiträume regelkonformes Leben nicht erreicht hat. Seine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben war infolge seiner Drogenabhängigkeit eingeschränkt und von subkultureller Prägung, den Konsumfolgen und der Delinquenz überschattet. Die während der Haft erreichten Berufsabschlüsse zeigen zwar einen Ansatz von wirtschaftlicher Integration, der Kläger hat in den erlernten Berufen aber nie gearbeitet. Über die bloße wirtschaftliche Dimension der Berufstätigkeit hinaus sind daher die weitergehenden integrativen Faktoren der Berufsausbildung und der Berufstätigkeit wie der Besuch der Berufsschule mit Kontakten im schulischen Umfeld sowie eine stabile berufliche Perspektive mit längerer Verweildauer in einem Betrieb und sozialen Kontakten im beruflichen Umfeld nicht gegeben oder allenfalls sehr gering ausgeprägt.

Für das Bleibeinteresse spricht im Wesentlichen, dass der Kläger eine familiäre Lebensgemeinschaft mit seinem Sohn und der Kindesmutter geführt hat und nach der Haft weiter führen will. Diese künftige familiäre Beziehung würde durch die Beendigung des Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet und ein daran anschließendes, langjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot absehbar erschwert und dauerhaft beeinträchtigt werden.

Besteht eine durch Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 GG geschützte Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.12.2005 - 2 BvR 1001/14 -, juris Rn. 19). Die Folgen einer vorübergehenden Trennung haben insbesondere dann hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann.

Insofern greift die Aufenthaltsbeendigung auch in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK ein. Der Begriff des "Privatlebens" i. S. v. Art. 8 EMRK umfasst die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen ansässigen Zuwanderern und der Gesellschaft, in der sie leben (vgl. EGMR, Urteil vom 18.10.2006 - 46410/99, Üner./. NL, juris Rn. 59; OVG Bremen, Beschluss vom 17.1.2019 - 1 B 333/18 -, juris Rn. 19). Darüber hinaus schützt Art. 8 EMRK mit dem Begriff des "Familienlebens" die Beziehung von Eltern zu ihren Kindern und unter bestimmten Voraussetzungen auch von nichtehelichen Lebensgefährten zueinander (vgl. Nettesheim, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK, 5. Aufl. 2023, Art. 8 Rn. 54, 56 m. w. N.). Dabei ist die familiäre Beziehung grundsätzlich nicht weniger schützenswert, weil sie schon durch die Haft erheblich belastet ist. Maßgeblich für die Abwägung der Wirkungen der Ausweisung auf die familiären Bindungen sind die künftig zu erwartenden Folgen einer Aufenthaltsbeendigung.

Weiter geht die Kammer zugunsten des Klägers davon aus, dass er die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinem minderjährigen deutschen Kind, das zugleich Unionsbürger ist, auch nach der Haft wieder aufnehmen würde und deshalb ein solches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Kind und ihm widerlegbar vermutet wird, das die Zuerkennung eines aus Art. 20 AEUV abgeleiteten Aufenthaltsrechts nach diesem Artikel rechtfertigen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 5.5.2022 - C-451/19 -, Subdelegación del Gobierno en Toledo).

Eine Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist jedoch nicht generell und unter allen Umständen ausgeschlossen. Dem Kindeswohl kommt weder nach Europäischen Grund- und Menschenrechten noch nach Verfassungsrecht ein unbedingter Vorrang vor den entgegenstehenden Interessen zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.7.2015 - BVerwG 1 B 26.15 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Insbesondere dann, wenn die Geburt eines Kindes nicht eine "Zäsur" in der Lebensführung des betroffenen Ausländers darstellt, die in Anbetracht aller Umstände erwarten lässt, dass er bei legalisiertem Aufenthalt keine Straftaten mehr begehen wird, kommt ein Vorrang der gegen einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sprechenden Gründe in Betracht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 -, juris Rn. 23). Auch das aus Art. 20 AEUV abgeleitete Aufenthaltsrecht ist nicht von jeder Abwägung ausgenommen, sondern kann gem. Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EU - Freizügigkeitsrichtlinie - aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit beschränkt werden. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und es darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Für die Frage der Zumutbarkeit der Trennung von einem Kleinkind von seinem Vater ergeben sich insoweit keine Anforderungen, die über die verfassungsmäßigen Vorgaben zum Schutz des Kindeswohls hinausgehen.

Nach diesem Maßstab überwiegt hier das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung auch die familiären Interessen des Klägers und die Interessen seiner Familie an seinem Verbleib im Bundesgebiet. Sie ist im Hinblick auf den Schutz des Privatlebens durch Art. 8 EMRK von der Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt und verletzt auch nicht die aus Art. 6 Abs. 1, 2 GG folgenden aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen oder ein aus Art. 20 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht.

Die Ausweisung ist verhältnismäßig und zur Wahrung des von dem persönlichen Verhalten des Klägers berührten Grundinteresses der Gesellschaft unerlässlich, weil der Kläger wiederholt schwerwiegende Straftaten begangen hat, die das gesellschaftliche Interesse in besonderer Weise beeinträchtigen, und immer noch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr besteht, dass er solche Taten ungeachtet seiner familiären Bindungen weiterhin begeht. Dahin deuten zum einen die immer noch nicht bewältigte Drogenproblematik, die langjährige Delinquenz des Klägers, seine tiefgreifende und langjährige Integration in das kriminelle Milieu und die erhebliche kriminelle Energie, die in seinen Taten zum Ausdruck kommt. Auch die zuletzt abgeurteilten Straftaten waren kein einfacher Drogenrückfall, sondern gehen weit über das für den Eigenbedarf erforderliche Maß hinaus. Sie lassen ein ähnliches strukturiertes, zeitlich hingezogenes und komplexes Tatgeschehen erkennen wie in der im Jahr 2015 abgeurteilten Tat. Sie lassen ebenso eine Einbindung in Strukturen der organisierten Kriminalität erkennen, die auch nicht dadurch irrelevant wird, dass der Kläger bei seiner letzten Verurteilung andere angeklagte Mittäter oder gesondert verfolgte Personen belastet und der Polizei Aufklärungshilfe geleistet hat.

Die Ausweisung ist insbesondere mit dem Kindeswohl unter dem Aspekt vereinbar, dass sie sich auf Gründe der öffentlichen Sicherheit und eine im persönlichen Verhalten des Klägers begründete konkrete Gefahr weiterer, erheblicher Straftaten stützt. Der Kläger hat trotz mehrfacher empfindlicher Haftstrafen, Maßregelvollzug und Therapieversuchen immer wieder Straftaten begangen und außerhalb des Strafvollzugs trotz fortgeschrittenen Alters noch nie ein regelkonformes Leben geführt. Ob ihm dies bei einer Entlassung erstmals dauerhaft gelingen würde, ist nicht absehbar. Auch die Geburt seines Kindes und seine neue Rolle als Vater haben ihn selbst unter (aufgrund der zuletzt zur Bewährung ausgesetzten Reststrafe und einer durchlaufenen Therapie) prognostisch relativ günstigen Umständen von weiteren Taten nicht abgehalten.

Die Kammer erkennt an, dass der Kläger die Bindung zu seinem Kind und seiner Partnerin während der Haft aufrechterhalten und (nach Verlegung näher zur Familie) sogar intensiviert hat und diese Bindung als haltgebend und positiv erlebt. Die familiären Belange des Klägers sind erkennbar prägend für seine glaubhafte und nachvollziehbare Veränderungsbereitschaft. Bei der Abwägung ist allerdings zu seinem Nachteil - und dem seiner Familie - zu berücksichtigen, dass die zuletzt positive Entwicklung bisher nur im ordnenden Rahmen der Haft bestand. Ob sie von einer hinreichend abgesicherten Fähigkeit getragen ist, diese Veränderung seines Lebens außerhalb des Vollzugs dauerhaft aufrechtzuerhalten, und in gleicher schützenswerter Weise auch nach Entlassung weiter bestünde, ist von einer positiven Wiederholungsprognose abhängig, die gegenwärtig gerade nicht getroffen werden kann.

Der Kläger hat - insbesondere angesichts wiederholter Therapieversuche und einer bereits erfolglos durchlaufenen Maßregel, aufenthaltsrechtlicher Verwarnungen und neuerlicher Taten - auch keinen Anspruch darauf, die Ausweisung in der Erwartung einer künftigen Besserung oder noch zu beginnenden Therapie zurückzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.2013 - BVerwG 1 B 22.12 -, juris). Vielmehr wäre für eine günstige Wiederholungsprognose eine bereits geleistete längere beanstandungsfreie Lebensführung außerhalb des Strafvollzugs erforderlich (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18.6.2024 - 13 ME 75/24 -).

II. Auch die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er ist vollziehbar ausreisepflichtig, weil infolge der Ausweisung seine Niederlassungserlaubnis erloschen ist. Die (nach Art. 5 der Rückführungsrichtlinie zu beachtenden) familiären Belange des Klägers steht der Abschiebungsandrohung nicht entgegen, weil ihnen gewichtige Gründe der öffentlichen Sicherheit gegenüberstehen, die sich - wie bereits ausgeführt - in der Abwägung gegenüber den familiären Belangen durchsetzen.

III. Die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots beruht auf § 11 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG und erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit auf die Prüfung von Ermessensfehlern beschränkt. Die Befristung auf neun Jahre und acht Monate hält sich dabei noch in dem durch § 11 Abs. 5 AufenthG erweiterten Rahmen bei Ausweisungen infolge strafrechtlicher Verurteilungen und ist der Schwere und der Häufigkeit der Taten des Klägers und der ungünstigen Wiederholungsprognose einerseits und seinen gegenwärtigen familiären Belangen andererseits noch vertretbar. Die Beklagte wird allerdings geänderte Tatsachen - insbesondere, wenn diese sich auf die Wiederholungsprognose auswirken - durch eine Anpassung der Länge der Befristung zu berücksichtigen haben.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.