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§ 10 Nds. FwVO - Übertragung von Funktionen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Feuerwehrverordnung (Nds. FwVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. FwVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

(1) 1Die in der Anlage 2 Teile A und B genannten Regelfunktionen werden den ehrenamtlichen Führungskräften nach den §§ 20 bis 22 NBrandSchG und den weiteren Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr übertragen, wenn sie persönlich und fachlich geeignet sind. 2Die fachliche Eignung liegt vor, wenn das Mitglied die der zu übertragenden Regelfunktion in der Anlage 2 Teile A und B zugeordneten Ausbildungen oder Ausbildungslehrgänge abgeschlossen hat und in Fällen der ehrenamtlichen Führungskräfte nach den §§ 20 bis 22 NBrandSchG die der zu übertragenden Regelfunktion nach Anlage 2 Teil B zugeordnete Mindestdienstzeit und Gesamtdienstzeit absolviert hat.

(2) 1Steht ein fachlich geeignetes Mitglied nach Absatz 1 nicht zur Verfügung, so kann einem Mitglied der Einsatzabteilung eine Regelfunktion abweichend von Absatz 1 für längstens zwei Jahre zur kommissarischen Wahrnehmung übertragen werden, wenn das Mitglied für die Ausbildung oder den Ausbildungslehrgang, die oder der für die Übertragung der Regelfunktion erforderlich ist, angemeldet ist, an dieser oder diesem teilnimmt oder alsbald teilnimmt. 2Schließt das Mitglied die Ausbildung oder den Ausbildungslehrgang aufgrund einer Krankheit oder eines sonstigen Grundes, den es nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb von zwei Jahren seit Beginn der Ausbildung oder des Ausbildungslehrgangs ab, so kann der Träger der Feuerwehr den Zeitraum der kommissarischen Wahrnehmung der Regelfunktion einmalig um längstens zwei weitere Jahre verlängern. 3Der Träger der Feuerwehr hat darauf hinzuwirken, dass die Ausbildung oder der Ausbildungslehrgang nach Wegfall des Grundes nach Satz 2 unverzüglich nachgeholt werden. 4Die Zeiten einer kommissarischen Wahrnehmung einer Regelfunktion sind nicht Amtszeit nach § 20 Abs. 4 Satz 1, § 21 Abs. 3 Satz 1 und § 22 Abs. 2 Satz 1 NBrandSchG.

(3) Hat das Mitglied die erforderliche Mindestdienstzeit oder Gesamtdienstzeit nicht absolviert, so kann der Träger der Feuerwehr im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium die Regelfunktionen Abschnittsleiterin oder Abschnittsleiter, stellvertretende Abschnittsleiterin oder stellvertretender Abschnittsleiter, stellvertretende Stadtbrandmeisterin oder stellvertretender Stadtbrandmeister in Städten mit Berufsfeuerwehr, stellvertretende Stadtbrandmeisterin oder stellvertretender Stadtbrandmeister in kreisfreien Städten ohne Berufsfeuerwehr, Stadtbrandmeisterin oder Stadtbrandmeister in Städten mit Berufsfeuerwehr, Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister und stellvertretende Kreisbrandmeisterin oder stellvertretender Kreisbrandmeister, Stadtbrandmeisterin oder Stadtbrandmeister in kreisfreien Städten ohne Berufsfeuerwehr und Regierungsbrandmeisterin oder Regierungsbrandmeister abweichend von Absatz 1 Satz 2 übertragen, wenn das Mitglied über eine gleichwertige Berufserfahrung in der Personalführung, Organisation und Steuerung eines Arbeitsbereichs sowie über vertiefte Kenntnisse über den Aufbau und die Organisation der öffentlichen Verwaltung verfügt.

(4) 1Die in der Anlage 2 Teil C genannten einsatzspezifischen Funktionen werden Mitgliedern der Einsatzabteilung zur Wahrnehmung im Einsatz übertragen, wenn sie fachlich geeignet sind. 2Die fachliche Eignung liegt vor, wenn das Mitglied die in der Anlage 2 Teil C genannten Ausbildungen oder Ausbildungslehrgänge abgeschlossen hat.

(5) 1Ehrenamtliche Führungskräfte nach den §§ 20 bis 22 NBrandSchG und weitere Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr, denen eine Regelfunktion nach Absatz 1 oder eine Regelfunktion zur kommissarischen Wahrnehmung nach Absatz 2 übertragen wurde, können vom Träger der Feuerwehr aus dieser Regelfunktion abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied

  1. 1.

    die Dienstpflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,

  2. 2.

    das Ansehen der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig geschädigt hat,

  3. 3.

    den Zusammenhalt innerhalb der Gemeinschaft der Feuerwehr durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig erheblich gestört hat oder

  4. 4.

    die Tätigkeit aus gesundheitlichen oder persönlichen Gründen nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.