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  • ab 19.06.2017 (aktuelle Fassung)

Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren;
Feuerwehr-Dienstvorschrift 2

Bibliographie

Titel
Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren; Feuerwehr-Dienstvorschrift 2
Redaktionelle Abkürzung
FwDV 2-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

RdErl. d. MI v. 19. 6. 2017 - 36-13221/2.1 -

Vom 19. Juni 2017 (Nds. MBl. S. 911)

- VORIS 21090 -

Bezug: RdErl. v. 10. 9. 2012 (Nds. MBl. S. 764), geändert durch RdErl. v. 2. 3. 2015 (Nds. MBl. S. 406, 464)
- VORIS 21090 -

Aufgrund des § 5 Abs. 1 NBrandSchG wird hiermit die Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 "Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren" (FwDV 2) - Stand: Januar 2012 - (Anlage *)) mit den nachstehenden Erläuterungen eingeführt.

Die FwDV 2 kann über das Internet von der Homepage der NABK (www.feuerwehrschulen.niedersachsen.de, Pfad "Download > Feuerwehr Dienstvorschriften") als PDF-Datei heruntergeladen werden.

Die in der FwDV 2 aufgeführten Lehrgänge werden an der NABK durchgeführt. Mit Zustimmung der zuständigen Polizeidirektion - Amt für Brand- und Katastrophenschutz - können insbesondere

  • Truppmannlehrgänge,

  • Maschinistenlehrgänge,

  • Atemschutzgeräteträgerlehrgänge,

  • Sprechfunkerlehrgänge,

  • Truppführerlehrgänge,

  • Technische Hilfeleistung und

  • ABC-Einsatz

von den Landkreisen, kreisfreien Städten und Städten mit Berufsfeuerwehr durchgeführt werden.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Durchführung von Lehrgängen durch die Kommunen1
Anerkennung von Ausbildungslehrgängen/Ausbildungsgängen2
Ergänzende Lehrgänge und Lehrgangsvoraussetzungen3
Bewertung der Prüfungsleistungen4
Anforderung und Zuteilung von Lehrgangsplätzen5
Schlussbestimmungen6
LehrgangsbescheinigungAnlage 1
Beurteilung der PrüfungsleistungenAnlage 2
LehrgangsbescheinigungAnlage 3

Hier nicht abgedruckt. Ein Abdruck befindet sich im Nds. Nr. 36/2012 vom 24. 10. 2012 auf den Seiten 768 bis 825.