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Art. 11 AÖGWAbk - Inkrafttreten (1)

Bibliographie

Titel
Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf
Redaktionelle Abkürzung
AÖGWAbk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

Nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 i. V. m Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 29. November 2022/20. Juni 2024 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 4) tritt dieses Abkommen am Tag nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft. Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

(1) Dieses Abkommen tritt am Tag nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt das Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen vom 30. Dezember 1970/21. Mai 1971 außer Kraft.

(2) Die nicht beim Abschluss dieses Abkommens beteiligten Länder können dem Abkommen nach vorheriger Zustimmung des Kuratoriums beitreten. Der Beitritt wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Beitrittserklärung dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zugegangen ist.