Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 13.06.2025, Az.: 2 ME 26/25
Vorläufige Zulassung zu einer mündlichen Prüfung in der zweiten juristischen Staatsprüfung als tauglicher Gegenstand eines Anordnungsverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 13.06.2025
- Aktenzeichen
- 2 ME 26/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 16738
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2025:0613.2ME26.25.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Göttingen - 06.03.2025 - AZ: 4 B 493/24
Rechtsgrundlage
- § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO
Fundstellen
- DVBl 2025, 1171-1175
- DÖV 2025, 803
- NVwZ-RR 2025, 800
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Antrag auf vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung in der zweiten juristischen Staatsprüfung ist statthafter Gegenstand eines Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO und damit zulässig. Eines weiteren Antrages im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gerichtet auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Neubewertung bedarf es nicht.
- 2.
Zur Zurückverweisung im Eilverfahren
Tenor:
- 1.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und der Beiordnungsantrag werden abgelehnt.
- 2.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen - 4. Kammer - vom 6. März 2025 aufgehoben.
Das Verfahren wird zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 3.750,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragssteller verfolgt im Beschwerdeverfahren sein Begehren im Wesentlichen weiter, ihn unter dem Vorbehalt eines abweichenden Ausgangs des Hauptsacheverfahrens, zum nächstmöglichen Zeitpunkt zur mündlichen Prüfung der Zweiten juristischen Staatsprüfung zuzulassen und die dabei erbrachten Leistungen zu bewerten.
Nachdem der Antragsteller, der seinen juristischen Vorbereitungsdienst am 1. September 2021 begonnen hatte, die schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zweiten Juristischen Staatsprüfung zunächst nicht bestanden hatte, absolvierte er vom 1. September 2023 bis zum 31. Dezember 2023 den Ergänzungsvorbereitungsdienst. Im Januar 2024 fertigte er im Rahmen seines Wiederholungsversuchs erneut erfolglos die schriftlichen Prüfungsarbeiten an. Mit Bescheid vom 14. April 2024 teilte ihm der Antragsgegner mit, er habe gemäß § 14 NJAG die Zweite Juristische Staatsprüfung abermals nicht bestanden, weil lediglich zwei der acht Aufsichtsarbeiten und damit weniger als drei mit mindestens "ausreichend" bewertet worden seien.
Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller am 4. Mai 2024 Widerspruch ein und machte geltend, die Bewertungen der Klausuren ZU, ZG, A2, W/VR, VR und AV wiesen erhebliche Bewertungsfehler auf. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2024 wies der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurück. Am 23. Dezember 2024 hat der Antragsteller unter Aufrechterhaltung seiner Einwendungen aus dem Widerspruchsverfahren Klage beim Verwaltungsgericht Göttingen (Az.: 4 A 492/24) erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Zugleich hat er einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig zur mündlichen Prüfung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung zuzulassen und die dabei erbrachten Leistungen zu bewerten.
Mit Beschluss vom 6. März 2025, der dem bis dahin nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller am 12. März 2025 zugestellt worden ist, hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag als unzulässig abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung der zweiten juristischen Staatsprüfung sei kein statthafter Gegenstand eines Anordnungsverfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO. Sie scheide aus Rechtsgründen aus, weil die Berechnung der Prüfungsgesamtnote nach § 12 Abs. 4 NJAG im Anschluss an die mündliche Prüfung nicht möglich wäre. In diese gehe nach § 12 Abs. 4 Nr. 1 NJAG die Bewertung der Aufsichtsarbeiten ein. Auf Grundlage der bisher vorliegenden Klausurbewertungen könne die Prüfungsgesamtnote nicht festgesetzt werden, weil der Antragsteller nicht drei Aufsichtsarbeiten mit mindestens "ausreichend" bestanden habe. Die Klausurbewertungen könnten auch nicht durch eine (vorläufige) gerichtliche Neubewertung ersetzt werden. Zum einen habe der Antragsteller dies nicht beantragt, zum anderen sei das Gericht zu einer solchen Bewertung aufgrund des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraumes der Prüfer nicht befugt. Es könne eine fehlerhafte Leistungsbewertung lediglich aufheben und die Prüfer zu einer neuen, fehlerfreien Beurteilung verpflichten. Ferner sei es nicht möglich, dass der Prüfungsausschuss gemäß § 12 Abs. 5 NJAG über eine etwaige Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote entscheide, da die Voraussetzungen angesichts der unzureichenden schriftlichen Leistungen nicht vorlägen. Ebenso könne eine spätere Entscheidung hierüber nicht getroffen werden, da eine "Wiederbelebung" des Gesamteindruckes der vom Antragsteller gezeigten Leistungen, insbesondere derer in der mündlichen Prüfung, aller Voraussicht nach nicht mehr möglich sei.
Dagegen wendet sich der Antragssteller mit seiner Beschwerde. Er ist der Auffassung, die Kammer verletzte die Grundsätze der Gewährung des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, indem sie unter Verweis auf § 12 Abs. 4 und Abs. 5 NJAG die vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung generell ausschließe. In § 12 Abs. 4 NJAG sei kein konkreter Berechnungszeitpunkt für die Ermittlung der Gesamtprüfungsnote festgehalten. Denklogisch könne die Ermittlung ohnehin erst erfolgen, wenn alle Bewertungen verbindlich wären. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass die Berechnung üblicherweise am Ende des Tages erfolge, an dem die mündliche Prüfung durchgeführt worden sei. Zudem sei § 12 Abs. 5 NJAG auch einer späteren Entscheidung zugänglich, da der Gesamteindruck der Prüfungsleistung, der im Rahmen des Aktenvortrages und der Prüfungsgespräche gewonnen werde, auch zu einem späteren Zeitpunkt - insbesondere unter Beiziehung etwaiger Prüfungsdokumentationen - noch feststellbar sei. Soweit die Kammer meine, eine "Wiederbelebung" des Gesamteindruckes sei zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich, bediene sie sich einer unzulässigen Beweisantizipation. Ungeachtet dessen weiche die Kammer von der Entscheidung des 2. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2003 (- 2 ME 16/03 -) ab und nehme die hier gebotene Folgenabwägung, die zu seinen Gunsten auszufallen habe, nicht vor.
II.
1. Dem Antragsteller ist für das Beschwerdeverfahren gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 4 ZPO keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die Kosten der Prozessführung in Höhe von insgesamt 833,11 Euro, bestehend aus den Gerichtskosten und den Rechtsanwaltskosten für das Beschwerdeverfahren (vgl. BayVGH, Beschl. v. 25.1.2019 - 22 C 18.2625 -, juris Rn. 3), vier Monatsraten nicht übersteigen. Die Kosten der Prozessführung setzen sich dabei wie folgt zusammen:
Gerichtskosten: 280 Euro = 2,0 (Nr. 5240 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) x 140 Euro (nach Anlage 2 zu § 34 Absatz 1 Satz 3 GKG in der bis zum 31. Mai 2025 geltenden Fassung, vgl. § 40 GKG)
Rechtsanwaltskosten: 553,11 Euro = 1,6 (Nr. 3200 der Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 RVG) x 278 Euro (nach Anlage 2 zu § 13 Absatz 1 Satz 3 RVG in der bis zum 31. Mai 2025 geltenden Fassung, vgl. Vorbem. 3 in der Anlage) + 20 Euro (Nr. 7002 der Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 RVG) + 88,31 Euro (Nr. 7008 der Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 RVG).
Aus diesem Grund hat auch der Beiordnungsantrag keinen Erfolg.
2. Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Die im Beschwerdeverfahren von dem Antragsteller angeführten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.
Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung des Zweiten Juristischen Staatsexamens keinen statthaften Gegenstand einer Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO darstellt (unter a)). Ob der Antragsteller dagegen einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, ist nicht erstmals im Beschwerdeverfahren zu prüfen (unter b))
a) Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Statthaft ist ein Antrag danach, wenn in der Hauptsache ein Verpflichtungsbegehren verfolgt wird. Im Prüfungsrecht geht es dem Prüfling regelmäßig darum, seinen Rechtskreis zu erweitern und einen Anspruch aus dem Prüfungsrechtsverhältnis (vorläufig) durchzusetzen. Die vorläufige Zulassung zu einer Prüfung kann danach grundsätzlich ein tauglicher Gegenstand eines Anordnungsverfahrens sein (Dieterich, in: Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 906). Somit ist auch die hier begehrte vorläufige "Zulassung" zur mündlichen Prüfung in der zweiten juristischen Staatsprüfung grundsätzlich statthaft und damit zulässig (vgl. Senatsbeschl. v. 19.4.2017 - 2 ME 101/17 -, V.n.b.; wohl auch OVG NRW, Beschl. v. 26.11.2019 - 14 B 1474/19 -, juris Rn. 3; ThürOVG, Beschl. v. 15.6.2005 - 1 EO 678/05 -, juris Rn. 39; HessVGH, Beschl. v. 5.7.2004 - 8 TG 732/04 -, juris Rn. 15; VG Meiningen, Beschl. v. 09.05.2005 - 1 E 971/04.Me -, juris Rn. 17ff.; VG Hannover, Beschl. v. 29.4.2003 - 6 B 1256/03 -, juris Rn. 13; VG Schwerin, Beschl. v. 17.11.2000 - 7 B 859/00 -, juris Rn. 19; a.A. wohl noch VGH BW, Beschl. v. 19.4.2017 - 9 S 673/17 -, juris Rn. 11, der sich nur in einem ergänzenden Hinweis hierzu äußert; VGH BW, Beschl. v. 25.4.1989 - 9 S 851/89 -, juris Rn. 2; vgl. zur ersten juristischen Staatsprüfung: VG Göttingen, Beschl. v. 22.2.2010 - 4 B 284/09 -, V.n.b.). Denn - im Rahmen des Anordnungsanspruches - ist zu prüfen, ob der Antragsteller, der mit seinem (isolierten) Antrag auf vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung - in Ermangelung einer förmlichen Zulassungsentscheidung - das Ziel verfolgt, sein Prüfungsverfahren vorläufig fortzuführen, glaubhaft gemacht hat, dass ein solcher Anspruch besteht. Ausgehend von der Rechtsgrundlage für die mit dem angegriffenen Bescheid vom 14. April 2024 getroffene Entscheidung, der Antragsteller habe die Zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden (§ 14 Abs. 2 Nr. 1, §§ 13, 12 i.V.m. § 4a Abs. 2 Satz 4 NJAG i.V.m. §§ 1 und 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die Erste und Zweite juristische Prüfung), muss er glaubhaft machen, dass bei der Bewertung (mindestens) einer seiner sechs Aufsichtsarbeiten Bewertungsfehler vorliegen, die einen Anspruch auf Neubewertung begründen. Ein so glaubhaft gemachter Anspruch auf Neubewertung kann die Annahme rechtfertigen, dass (mindestens) eine Aufsichtsarbeit im Rahmen einer Neubewertung zumindest mit vier Punkten (ausreichend) bewertet werden kann, es sei denn, dass ein vermeintlicher Bewertungsfehler von vorneherein nicht geeignet ist, eine Anhebung der Note zu rechtfertigen (Senatsbeschl. v. 19.4.2017 - 2 ME 101/17 -, V.n.b.). Eines ausdrücklichen, weiteren Antrages im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gerichtet auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Neubewertung bedarf es deswegen nicht, gleichwohl dies in anderen Verfahren auch beantragt wird (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 28.1.2016 - 2 ME 255/15 -, juris Rn. 1, VG Lüneburg, Beschl. v. 29.7.2015 - 6 B 41/15 -, juris Rn. 1).
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stehen einer vorläufigen Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht die Regelungen des § 12 Abs. 4 NJAG (unter (1)) bzw. § 12 Abs. 5 NJAG (unter (2)) entgegen.
(1) Der Antragsteller weist in seiner Beschwerdebegründung zu Recht darauf hin, dass dem § 12 Abs. 4 NJAG, wonach in die Prüfungsgesamtnote der zweiten Staatsprüfung die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten mit je 7,5 vom Hundert, die Bewertung des Aktenvortrages mit 12 vom Hundert und die Bewertungen der Prüfungsgespräche mit je 7 vom Hundert eingehen (Nrn. 1 bis 3), nicht zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt die Prüfungsgesamtnote zu bilden ist. Dem Verwaltungsgericht ist zwar zuzustimmen, dass auf Grundlage der bisher vorliegenden - und durch Klage angegriffenen - Klausurbewertungen jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens keine (endgültige) Prüfungsgesamtnote festgesetzt werden kann. Der Regelung ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die endgültige Prüfungsgesamtnote unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung zu ermitteln ist. In Konstellationen wie diesen geht der Senat davon aus, dass bei einer vorläufigen Teilnahme an der mündlichen Prüfung die endgültige Prüfungsgesamtnote erst nach rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens, in dem die Bewertung der Aufsichtsarbeiten angegriffen wird, nach den Vorgaben des § 12 Abs. 4 NJAG ermittelt wird (so auch VG Meiningen, Beschl. v. 9.5.2005 - 1 E 971/04.Me -, juris Rn. 22; VG Schwerin, Beschl. v. 17.11.2000 - 7 B 859/00 -, juris Rn. 37). Hierauf hat sich der Prüfling, was auch dem Antragsteller bewusst ist, in einem solchen Fall einzustellen. Ob unabhängig davon eine vorläufige Prüfungsgesamtnote festgesetzt werden kann (vgl. etwa ThürOVG, Beschl. v. 15.6.2005 - 1 EO 678/05 -, juris Rn. 39), hat der Senat nicht zu entscheiden. Hierauf hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht abgestellt.
(2) Ferner steht einer vorläufigen Zulassung zur mündlichen Prüfung auch nicht § 12 Abs. 5 NJAG entgegen. Danach kann der Prüfungsausschuss von der für die Staatsprüfungen errechneten Prüfungsgesamtnote bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks aller Prüfungsleistungen den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat (Satz 1). In der zweiten Staatsprüfung sind auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen (Satz 2). Auch dieser Vorschrift ist nicht zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt eine solche Abweichungsentscheidung des Prüfungsausschusses zu treffen ist. Insbesondere ergibt sich nicht bereits aus dem Wortlaut, dass diese unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung zu treffen ist, solange die Prüfungsgesamtnote noch nicht nach § 12 Abs. 4 NJAG ermittelt worden ist. Grundsätzlich ist daher eine Abweichungsentscheidung auch nach rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens, in dem die Bewertung der Aufsichtsarbeiten angegriffen wird, durchaus möglich. Es ist den Prüfern - jedenfalls für einen überschaubaren Zeitraum - grundsätzlich nicht schlechthin unmöglich oder unzumutbar, diesen Gesamteindruck über den Tag der mündlichen Prüfung hinaus präsent zu halten bzw. die ihn widerspiegelnden Prüfungsunterlagen, -protokolle und gegebenenfalls -notizen bis zu einer späteren Gesamtnotenbildung aufzubewahren (VG Meiningen, Beschl. v. 9.5.2005 - 1 E 971/04.Me -, juris Rn. 22). Denn eine solche (nicht vorgenommene) Abweichungsentscheidung kann ihrerseits Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein. Entsprechende Anforderungen an die Prüfer gelten erst Recht in einem Fall, in dem ein Prüfling - wie hier - vorläufig zu einer mündlichen Prüfung zugelassen werden will. Da den Prüfern die nur vorläufige Zulassung unweigerlich bekannt sein wird, sind sie gehalten, die Einzelheiten der mündlichen Prüfung mit besonderer Sorgfalt zu dokumentieren. Von daher lassen sich auf diesen besonderen Fall die Grundsätze, die der Senat im Übrigen für die Rekonstruierbarkeit der Bewertung mündlicher Prüfungen anwendet (Senatsbeschl. v. 14.2.2025 - 2 LA 8/23 -, juris Rn. 25 m.w.N.) nicht ohne Weiteres übertragen.
b) Ob der Antragsteller allerdings einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, hat der Senat - ebenso wie die damit zusammenhängende Frage, ob der Prozessbevollmächtigte im Beschwerdeverfahren insoweit lediglich auf die Ausführungen des Antragstellers aus dem Widerspruchsverfahren und dessen Schreiben vom 28. September 2024 verweisen durfte, nicht zu entscheiden.
Der Senat macht insoweit von dem ihm nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch und verweist das Verfahren zur erstmaligen Entscheidung in der Sache an das Verwaltungsgericht zurück. Nach dieser Vorschrift, deren Anwendbarkeit auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren durchaus anerkannt ist (vgl. NdsOVG v. 2.8.2024 - 14 ME 118/24 -, juris Rn. 8; NdsOVG, Beschl. v. 26.4.2013 - 5 ME 108/13 -, juris Rn. 14.; BayVGH, Beschl. v. 5.6.2024 - 12 CS 24.834 -, juris Rn. 12, u. Beschl. v. 13.11.2024 - 12 CE 24.1562 -, juris Rn. 1; SächsOVG, Beschl. v. 14.1.2013 - 1 B 341/12 -, juris Rn. 5), kann das Beschwerdegericht in Fällen, in denen es die Beschwerde für begründet erachtet, dem Ausgangsgericht die erforderliche Entscheidung übertragen. Die Voraussetzungen für eine solche Zurückverweisung liegen in diesem Einzelfall vor, denn das Verwaltungsgericht hat bislang nicht in der Sache entschieden, sondern den Antrag des Antragstellers bereits zu Unrecht als unzulässig abgelehnt.
Grundsätzlich stehen prozessökonomische Erwägungen und das Beschleunigungsgebot einer Zurückverweisung in Eilrechtsschutzverfahren entgegen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 17.1.2013 - 1 B 2038/12 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Eine Ausnahme hiervon ist jedoch geboten, wenn anderenfalls der Rechtsschutz des Antragstellers in bedenklicher Weise verkürzt würde, etwa, weil über seinen Antrag bislang nicht in der Sache entschieden wurde (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 2.8.2024 - 14 ME 118/24 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Danach ist die Zurückverweisung in dem vorliegenden Einzelfall auch sachgerecht. Für die Zurückverweisung spricht das rechtsstaatliche Gebot der funktionellen Aufgabenverteilung. Nach dem Grundsatz des Instanzenzugs ist es gemäß der Verwaltungsgerichtsordnung originäre Aufgabe des Verwaltungsgerichts als Eingangsinstanz, eine erstmalige, umfassende Sachentscheidung unter vollständiger Würdigung des Sachverhalts zu treffen. Eine erste sachliche Entscheidung durch das Beschwerdegericht würde diese gesetzliche Zuständigkeitsverteilung unterlaufen. Sie nähme dem Verwaltungsgericht nicht nur die Gelegenheit, seiner gesetzlichen Prüfungsaufgabe gerecht zu werden, sondern auch dem Antragsteller die Möglichkeit, den vorgesehenen Instanzenzug auszuschöpfen und eine vollständige Überprüfung seiner Rechtsposition zu erlangen. Der gesetzlich garantierte Prüfungsauftrag des Verwaltungsgerichts wird - vermittelt über die Verfahrensordnung - auch Teil des Schutzgehalts des Art. 19 Abs. 4 GG, der einen substantiellen Anspruch auf eine effektive gerichtliche Kontrolle gewährleistet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.10.1978 - 2 BvR 1055/76 -, juris Rn. 35 f. m.w.N.). Ohne Zurückverweisung würde dem Antragsteller daher ein wesentlicher Bestandteil effektiven Rechtsschutzes faktisch entzogen werden.
Durch die Zurückverweisung erfährt der Antragsteller - auch unter Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Eilbedürftigkeit eines Verfahrens nach § 123 VwGO - keine Beeinträchtigung seines durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz. Müsste der Senat mangels erstinstanzlicher Entscheidung selbst erstmalig über den Antrag auf vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung befinden, wäre eine vertiefte Überprüfung der Prüfungsentscheidung unter vollständiger Würdigung der äußerst umfangreichen Widerspruchs- und Antragsbegründung sowie gegebenenfalls eine zusätzliche Sachverhaltsaufklärung erforderlich - dies parallel zu dem beim Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheverfahren. Im Übrigen wäre der Antragsteller noch gehalten, in einer dem § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechenden Weise zum Anordnungsanspruch vorzutragen. Der bloße Verweis des Prozessbevollmächtigten auf die vom Antragsteller im Widerspruchsverfahren erhobenen Einwendungen gegen die Bewertung seiner sechs Aufsichtsarbeiten (S. 11 der Beschwerdebegründung) dürfte nicht zulässig sein (vgl. Senatsbeschl. v. 20.2.2025 - 2 ME 185/24 -, juris Rn. 40). Dies gilt auch für den Fall, dass eine Folgenabwägung vorzunehmen wäre. Angesichts dieser Umstände ist zu erwarten, dass der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht zügiger eine Entscheidung erhalten wird (vgl. etwa zur vergleichbaren Konstellation im Hochschulzulassungsrecht: OVG MV, Beschl. v. 22.04.2009 - 1 M 22/09 -, juris Rn. 20), die - ohne eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorwegzunehmen - auch zu seinen Gunsten ausfallen könnte.
Ob das Verwaltungsgericht bei seiner erstmaligen Entscheidung in der Sache die Erfolgsaussichten der Hauptsache prüfen oder eine Folgenabwägung treffen wird (vgl. zur Wahlmöglichkeit BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.7.1996 - 1 BvR 638/96 -, juris Rn. 15f.), unterliegt dabei nicht der Entscheidung des Senats (vgl. hierzu auch NdsOVG, Beschl. v. 23.11.1999 - 13 M 3944/99 -, juris Rn. 1 und Senatsbeschl. v. 20. Juli 2016 - 2 ME 90/16 -, juris Rn. 11). Insofern kommt es auf die Ausführungen des Antragstellers hierzu nicht an, zumal das Verwaltungsgericht - ausgehend von seiner Auffassung, dass der Antrag nach § 123 VwGO bereits unzulässig sei - eine solche Entscheidung auch nicht treffen musste.
c) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
d) Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 i.V.m. § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich dabei am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der in Nr. 36.2 für "den Berufszugang eröffnende abschließende (Staats-) Prüfung" einen Mindeststreitwert in Höhe von 15.000,- Euro empfiehlt. Für ein Verfahren, in dem lediglich - wie hier - um die Zulassung zur mündlichen Prüfung im Zweiten Juristischen Staatsexamen gestritten wird, hält der Senat eine Halbierung dieses Streitwerts für angemessen. Der Streitwert beträgt im Eilverfahren daher die Hälfte des Ausgangswertes von 7.500,00 Euro (vgl. Senatsbeschl. v. 28.1.2016 - 2 ME 255/15 -, juris; ThürOVG, Beschl. v. 15.6.2005 - 1 EO 678/05 -, juris Rn. 64).
Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).