§ 3 ARD-StV - Zusammenarbeit, Federführerprinzip
Bibliographie
- Titel
- ARD-Staatsvertrag (ARD-StV)
- Amtliche Abkürzung
- ARD-StV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten arbeiten bei der Erfüllung gemeinsamer oder gleichgelagerter Aufgaben, insbesondere im administrativen und technischen Bereich, zusammen. Sie organisieren ihre Zusammenarbeit grundsätzlich durch die Festlegung einer für einen Bereich leitend und koordinierend verantwortlichen Anstalt (Federführerprinzip) entsprechend der Maßgaben der §§ 4 und 5. § 30f des Medienstaatsvertrages bleibt unberührt. §§ 30e Abs. 2, 31 Abs. 4 sowie 35 des Medienstaatsvertrages gelten für die Zusammenarbeit nach den Sätzen 1 und 2 entsprechend. Erfolgt eine Zusammenarbeit nicht nach dem Federführerprinzip, ist dies in den dazu getroffenen Vereinbarungen zu begründen.
(2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten beschließen über die strategischen Ziele, die Bereiche und die Grundsätze der Zusammenarbeit untereinander, sowie mit dem ZDF, dem Deutschlandradio und mit Dritten. Sie prüfen regelmäßig unter Einbeziehung ihrer Gremien alle ihre Tätigkeitsbereiche auf die Möglichkeit einer Zusammenarbeit. Eine erstmalige Prüfung soll bis zum 31. Dezember 2026 vollzogen werden.