Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.12.2025, Az.: 2 ME 187/25
Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwaltes
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 01.12.2025
- Aktenzeichen
- 2 ME 187/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 27320
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2025:1201.2ME187.25.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 11.11.2025 - AZ: 3 B 8581/25
Rechtsgrundlage
- § 146 Abs. 4 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO kann gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b ZPO oder im Rahmen der Gewwährung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 oder Abs. 5 ZPO erfolgen.
Tenor:
Der Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Der im Schreiben vom 25. November 2025 gestellte Antrag des Antragstellers auf "Beiordnung eines Rechtsanwaltes zur Durchführung der Beschwerde" hat keinen Erfolg.
Mit Beschluss vom 11. November 2025, dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am 13. November 2025 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht Hannover - Einzelrichter der 6. Kammer - den Eilantrag des Antragstellers "im Rahmen der Einstweiligen Anordnung, die Beklagte zu verpflichten, tätig zu werden", abgelehnt, weil dieser weder zulässig noch begründet sei. Gegen diesen Beschluss möchte sich der Antragsteller nach verständiger Würdigung seines Schreibens vom 25. November 2025 im Sinne des § 146 Abs. 4 VwGO beschweren und beantragt nach verständiger Würdigung seines Vorbringens (§ 88 VwGO) die Beiordnung eines Rechtsanwaltes zur Durchführung eines noch beabsichtigten Beschwerdeverfahrens.
Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren ist danach grundsätzlich entweder durch Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b ZPO oder im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 bzw. Abs. 5 ZPO möglich (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.10.1999 - 12 ZE 99.2786 -, juris Rn. 1). Die Voraussetzungen hierfür liegen jedoch nicht vor. Im Einzelnen:
1. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht, insoweit - wie hier gemäß § 147 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO für eine Beschwerde - eine Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Voraussetzungen liegen nicht vor.
Zwar hat der Antragsteller noch innerhalb der Beschwerdeeinlegungsfrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO (zur Notwendigkeit der Antragstellung innerhalb der Rechtsmittelfrist Senatsbeschl. v. 26.5.2025 - 2 LA 36/25 -, juris Rn. 12 m.w.N.) den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.
Jedoch fehlt es an der rechtzeitigen Darlegung des Antragstellers, dass er sich erfolglos um eine anwaltliche Vertretung für die Einlegung der Beschwerde bemüht hat. Dafür ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Rechtsschutzsuchende innerhalb der Einlegungsfrist substantiiert darlegt und glaubhaft macht, rechtzeitig alles ihm Zumutbare getan zu haben, um sich vertreten zu lassen. Dazu gehört, dass er eine angemessene Zahl von postulationsfähigen Prozessvertretern vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (BVerwG, Beschl. v. 28.3.2017 - 2 B 4.17 -, juris Rn. 9, so auch Beschl. v. 15.12.2022 - 2 B 28/22 -, juris Rn. 5; Senatsbeschl. v. 26.5.2025 - 2 LA 36/25 -, juris Rn. 12 u. v. 22.8.2005 - 2 LA 383/05 -, juris Rn. 3). Zugleich dürfen die Anforderungen an die Darlegung, dass der Antragsteller keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, zum Schutz effektiven Rechtsschutzes nicht überspannt werden (Piekenbrock, in: BeckOK ZPO, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 78b Rn. 6, so auch: BVerwG, Beschl. v. 28.3.2017 - 2 B 4.17 -, juris Rn. 9; Senatsbeschl. v. 22.8.2005 - 2 LA 383/05 -, juris Rn. 3). Der Antragsteller hat schon nicht innerhalb der bis zum 27. November 2025 laufenden Einlegungsfrist glaubhaft gemacht, dass er sich überhaupt vergeblich um eine Prozessvertretung bemüht hat.
2. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgesehen ist. Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende nach § 121 Abs. 5 ZPO ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei. Beide Beiordnungen setzen zunächst die Gewährung von Prozesskostenhilfe voraus, was bereits aus der systematischen Stellung der Norm im Titel 7 der ZPO "Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss" deutlich wird (BVerfG, Kammerbeschl. v. 4.7.2024 - 1 BvL 5/24 -, juris Rn. 2; Senatsbeschl. v. 13.6.2025 - 2 ME 26/25 -, juris Rn. 9; NdsOVG, Beschl. v. 12.5.2022 - 13 PA 138/22 -, juris Rn. 13; Dunkhase, in: Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl. 2026, § 121 Rn. 1). Einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat der Antragsteller nicht ausdrücklich gestellt. Selbst wenn man in dem Antrag auf Beiordnung konkludent auch einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sehen könnte, hat der Antragsteller jedenfalls nicht innerhalb der Rechtsmitteleinlegungsfrist nach § 147 Abs. 1 Satz 1 - mithin bis zum 27. November 2025 - die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht und entsprechende Unterlagen eingereicht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.10.1999 - 12 ZE 99.2786 -, juris Rn. 5).
Unabhängig davon kann der Beiordnungsantrag aber auch deswegen keinen Erfolg haben, weil der Antragsteller weder einen Rechtsanwalt seiner Wahl benannt hat (§ 121 Abs. 1 ZPO) noch hat er, wie bereits unter 1. ausgeführt, dargelegt, dass er keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, der ihm nach § 121 Abs. 5 ZPO bei etwaiger Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordnet werden könnte. Insoweit gelten dieselben Anforderungen wie bei § 78b ZPO (BVerfG, Kammerbeschl. v. 4.7.2024 - 1 BvL 5/24 -, juris Rn. 4).
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich. Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe fallen keine Gerichtskosten an und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Dasselbe gilt für einen Antrag auf Beiordnung nach § 173 Satz 1 i.V.m. § 78b ZPO: BVerwG, Beschl. v. 20.11.2012 - 4 AV 2/12 - NJW 2013, 711, 712).
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.