Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 09.07.2025, Az.: 11 U 159/24
Rechtmäßigkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 09.07.2025
- Aktenzeichen
- 11 U 159/24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 25448
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Neuruppin - 27.06.2024 - AZ: 6 O 69/21
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Ein Bestreiten "ins Blaue hinein" ist rechtsmissbräuchlich und damit prozessual unbeachtlich.
Die Grundvoraussetzung für die Annahme der sekundären Darlegungslast ist, dass die darlegungs- und beweispflichtige Partei auf Unterstützung der Gegenpartei angewiesen ist.
Ein Treuhänder ist nicht verpflichtet, die ihm vom Versicherer mitgeteilten durchschnittlichen Versicherungsleistungen zu überprüfen.
Tenor:
- 1.
Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 27.06.2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - 6 O 69/21 - aus den nachfolgend dargestellten Gründen gem. § 522 Abs. 1 ZPO (jedenfalls teilweise) als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise bzw. jedenfalls gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
- 2.
Für den Kläger besteht Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Verwerfung bzw. Zurückweisung seines Rechtsmittels binnen drei Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses zu äußern. Ihm bleibt anheimgestellt, die Berufung - aus Gründen der Kostenersparnis gemäß Nr. 1222 - vor dem Ablauf dieser Frist zurückzunehmen.
Gründe
I.
Der Senat hat in mehrfacher Hinsicht bereits Bedenken an der Zulässigkeit der klägerischen Berufung.
A. Dies betrifft zunächst eine womöglich verspätete Einlegung der Berufung am 26.08.2024 im Sinne der Notfrist des § 517 ZPO. An diesem Tag konnte die Berufung nur dann noch fristgerecht eingelegt werden, wenn das angefochtene Urteil den klägerischen Prozessbevollmächtigten tatsächlich erst am 25.07.2024 zugestellt worden war, wie dies der klägerische Rechtsanwalt Dr. ("Name 01") im Empfangsbekenntnis (GA IV 799) und nochmals in seiner Berufungsschrift bescheinigt hatte (eA 1). Aus den Gerichtsakten des Landgerichts Neuruppin ergibt sich hierzu, dass das Urteil des Landgerichts Neuruppin durch die Geschäftsstellenmitarbeiterin des Landgerichts bereits am 04.07.2024 (GA IV 788) in den Machtbereich des beA des Rechtsanwalts gelangt ist. Auch in diesem Fall haben die klägerischen Prozessbevollmächtigten - wie bereits in zahlreichen anderen vor dem Senat vertretenen Fällen (vgl. statt vieler 11 U 172/20 [Urt. v. 03.07.2024, übersandt am 04.07.2024, Empfangsbekenntnis Kl-RAe mit Datum v. 24.07.2024]; 11 W 30/23, [Beschl. v. 15.11.2023, übersandt an Kl-RAe am 16.11.2023, Empfangsbekenntnis mit Datum v. 05.12.2023]; 11 U 46/19 [Terminierung v. 25.10.2023, übersandt an Kl-RAe am selben Tag, Empfangsbekenntnis mit Datum vom 07.11.2023]; 11 U 263/21 [Beschl. v. 30.01.2024, übersandt an Kl-RAe am 05.02.2024, Empfangsbekenntnis mit Datum vom 20.02.2024]; 11 U 9/22 [Beschl. v. 30.01.2024, übersandt an Kl-RAe am 05.02.2024 Empfangsbekenntnis mit Datum vom 20.02.2024]; 11 U 184/18 [Prot. v. 05.06.2024, übersandt an Kl-RAe am 14.06.2024, Empfangsbekenntnis mit Datum vom 02.07.2024; 11 U 298/23 [Beschl. v. 14.11.2024 zur Terminsaufhebung am 20.11.2024, zu dem niemand erschienen ist, Empfangsbekenntnis mit Datum vom 02.01.2025]; vgl. auch Hinweisbeschl. v. 12.06.2025 - 11 U 139/24) einen Grund für eine derart verzögerte Kenntnisnahme nicht vorgetragen.
Vor diesem Hintergrund wird dem Kläger - ggf. zur Vermeidung einer Verwerfungsentscheidung - gem. § 142 Abs. 1 ZPO aufgegeben, binnen der im Beschlusstenor genannten Frist das beA-Nachrichtenjournal, das ausweist, wann die Nachricht der Senatsgeschäftsstelle mit der Zustellung des Berufungsurteils vom 17.05.2024 eingegangen ist und wer sie wann zum ersten Mal geöffnet hat, ausgedruckt in der für Schriftsätze üblichen Form bei Gericht einzureichen (vgl. OLG München, Beschl. v. 26.4.2024 - 23 U 8369/21, r+s 2025, 479; hierzu auch Leipold in: Hübschmann/Hepp/Spitaler: AO/FGO, 286. Lieferung, 5/2025, § 53 FGO, Rn. 87). Was dieses beA-Nachrichtenjournal genau ist, ergibt sich aus dem öffentlich zugänglichen Handbuch der Bundesrechtsanwaltskammer für beA. In diesem Journal ist unter anderem gespeichert, wann eine empfangene Nachricht durch einen Benutzer erstmals geöffnet wurde ("Gelesen von"Vermerk, beA-Anwenderhandbuch S. 179; vgl. hierzu Kammergericht, Beschl. v. 24.01.2025 - 7 U 17/24, Rn. 18, juris; vgl. hierzu auch Senatsbeschl. v. 12.06.2025 - 11 U 139/24 v. 04.04.2025 - 11 U 20/25).
B. Unzulässig ist die Berufung jedenfalls aber bezogen auf den mit der Berufung verfolgten Zahlungsantrag zu Ziffer 2. aus der Berufungsbegründung vom 25.10.2024. Diesem Antrag lässt sich in Verbindung mit den innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingegangenen klägerischen Schriftsätzen ein nachvollziehbares Berufungsvorbringen des Klägers, aus dem sich der geltend gemachte Betrag in Höhe von 10.627,56 € ergibt, nicht entnehmen.
1. Gemäß § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung beinhalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden. Durch die genannte Vorschrift soll der Berufungskläger im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu angehalten werden, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und das Berufungsgericht sowie den Prozessgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Es genügt daher, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (BGH, Beschl. v. 19.11.2014 - XII ZB 522/14, Rn. 10; Beschl. v. 25.06.2014 - XII ZB 134/13 - FamRZ 2014, 1443 Rn. 16 m.w.N.). Der Berufungsantrag muss erkennen lassen, ob Berufung in vollem oder in beschränktem Umfang erhoben wird (MüKoZPO/Rimmelspacher, 7. Aufl. 2025, § 520 Rn. 30). Was beantragt wird, kann sich auch durch Auslegung ergeben (Zöller/Heßler, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 520 ZPO, Rn. 30). Es müssen zumindest die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (BGH, Versäumnisurt. v. 22.03.2006 - VIII ZR 212/04, NJW 2006, 2705, 2706; BeckOK ZPO/Wulf, 56. Ed. 1.12.2024, § 520 Rn. 15, m.w.N.). Ergänzend hierzu hat die Berufungsbegründung gem. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet, auch wenn besondere formale Anforderungen insoweit nicht gestellt werden und die Berufungsbegründung insbesondere weder die ausdrückliche Benennung einer bestimmten Norm noch die Schlüssigkeit oder jedenfalls Vertretbarkeit der erhobenen Rügen erfordert (BGH, Beschl. v. 04.11.2015 - XII ZB 12/14, NJW-RR 2016, 80, Rn. 6).
2. Diesen Anforderungen wird die klägerische Berufungsbegründung bezogen auf den darin zu Ziffer 2. enthaltenen Berufungsantrag nicht gerecht. Erstinstanzlich hatte der Kläger seine ursprünglichen Anträge aus der Klageschrift mehrfach geändert und den Zahlungsantrag zu Ziffer 2. ausweislich der im angefochtenen Urteil enthaltenen Antragswiedergabe dahin formuliert, dass die Beklagte verurteilt werden möge, an ihn 19.186,16 € nebst angeführter Zinsen zu zahlen (LGU 6). Auf diesen Antrag hat das Landgericht im Tenor zu Ziffer 1. - unter Abweisung der Klage im Übrigen - lediglich einen Betrag in Höhe von 475,56 € nebst Zinsen zugesprochen und die Beklagte insoweit zur Zahlung an den Kläger verurteilt (LGU 1). Hintergrund dessen war die für unwirksam erachtete Beitragsanpassung im Tarif ... zum 01.01.2010 um 39,63 € im Gesamtjahr 2016 (LGU 21). Mit seiner Berufung begehrt der Kläger indessen nur noch eine weitere Zahlung in Höhe von 10.627,56 € nebst Zinsen (BB 2). Der Berufungsbegründung ist indessen nicht zu entnehmen, wie sich dieser Betrag, der hinter dem zuletzt in erster Instanz gestellten Zahlungsantrag deutlich zurückbleibt, zusammensetzen soll. Auch unter Zusammenrechnung der in der Klagebegründung enthaltenen Beträge und dortigen Berechnungen (vgl. insbesondere S. 6 im Schriftsatz vom 14.06.2021; GA II 241) sowie unter der in der Berufungsbegründung einzig mitgeteilten Maßgabe, dass die Entscheidung nur insoweit angefochten werde, als Verjährung nicht eingetreten sei (BB 4), lässt sich der mit dem Zahlungsantrag aus der Berufungsbegründung nicht einmal näherungsweise ermitteln. Vor diesem Hintergrund ist das Berufungsziel des Klägers insoweit weder anhand der Berufungsbegründung, die keinerlei Berechnungen enthält, noch nach der Begründung im angefochtenen Urteil oder aufgrund des erstinstanzlichen Klägervorbringens nachvollziehbar.
Angesichts des nicht nachvollziehbaren klägerischen Leistungsbegehrens beim Hauptantrag zu Ziffer 2. aus seiner Berufungsbegründung, kann im Rahmen der folgenden Ausführungen lediglich auf die fehlende Anspruchsberechtigung von Zahlungsansprüchen dem Grunde nach eingegangen werden.
C) Widersprüchlich und für den Senat in der Reichweite des klägerischen Berufungsbegehrens unklar ist auch die Frage, ob das vom Landgericht aufgrund eingetretener Verjährung verneinte teilweise Feststellungsinteresse der Klagen zu Ziffer 1 der Berufungsanträge weiterverfolgt werden soll oder nicht. Die Ausführungen auf BB 3 f. könnten zwar für einen dahingehenden Berufungsangriff sprechen. Die Klarstellung auf BB 4, wonach das Urteil nicht angegriffen werde, soweit das Landgericht von Verjährung ausgegangen sei, widerspricht dem jedoch, so dass innerhalb der gem. § 520 Abs. 3 ZPO maßgeblichen Berufungsbegründung das Berufungsbegehren auch insoweit nicht hinreichend deutlich wird.
II.
Die Berufung des Klägers wäre - ihre Zulässigkeit unterstellt - insgesamt unbegründet, wovon der Senat einstimmig überzeugt ist, so dass überdies eine Beschlusszurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt.
Das Landgericht hat die Klage, soweit sie noch erkennbar zum Gegenstand der Berufung gemacht worden ist, zu Recht abgewiesen. Das angefochtene Urteil beruht insoweit weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die berufungsrechtlich zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Die Klage bleibt hinsichtlich der gestellten Berufungsanträge in allen Haupt- und Nebenansprüchen erfolglos:
Soweit das Landgericht den auf Erledigung gerichteten Feststellungsantrag abgewiesen hat, ist dieser nicht Gegenstand der klägerischen Berufung.
Infolge der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen, die nach den Ausführungen des Landgerichts eine Heilungswirkung begründen konnten, erweist sich jedenfalls auch der auf Feststellung der Unwirksamkeit gerichtete Antrag zu 1. als unbegründet, so dass dahinstehen kann, ob der Kläger diesen Punkt mit seiner Berufungsbegründung überhaupt wirksam gerügt hat (s.o.) und das Landgericht diesem Antrag zu Recht - bezogen auf die Beitragsanpassungen im Tarif ... zum 01.01.2010 sowie im Tarif ... zum 01.01.2012 - ein Feststellungsinteresse versagt hat. Zutreffend ist das Landgericht in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass die jeweils wirksamen (Folge-)Beitragsanpassungen den Rechtsgrund zum Behaltendürfen im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB bilden, sodass etwaige auf Bereicherungsrecht oder Schadensersatz gerichteten Forderungen des Klägers jedenfalls unbegründet sind. Die als Nebenforderung herausverlangten Nutzungen (Antrag zu 3.), Rechtshängigkeitszinsen (Antrag zu 2. und 3.) und Rechtsverfolgungskosten (Antrag zu 4.) teilen das Schicksal der Hauptforderung.
A. Die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen (BAP) im Vertragsverhältnis der Parteien mit der Versicherungsnummer AK-... sind formell rechtmäßig. Dies hat das Landgericht zutreffend erkannt (LGU 9 ff., 11 f.). Da der Kläger ausdrücklich klargestellt hat, dass er die dahingehenden Ausführungen des Landgerichts zur formellen Wirksamkeit nicht weiter angreifen wolle (BB 4), kann es bei der Bezugnahme auf die Argumentation im angefochtenen Urteil verbleiben.
B. Überdies teilt der Senat die vom Landgericht vertretene Rechtsauffassung, wonach im Streitfall nach dem Sach- und Streitstand zum Schluss der mündlichen Verhandlung von der materiellen Rechtmäßigkeit der drei in Rede stehenden Beitragsanpassungen auszugehen ist (LGU 21 ff.).
1. Soweit sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung darauf beruft, dass ihm ungeachtet der jeweiligen prozessualen Situation ein "voraussetzungsloser Kontrollanspruch" zustehe, geht er mit dieser Annahme fehl.
a) Es ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung, die den Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt ist und mit der sich der Kläger weder in seiner Berufungsbegründung noch im weiteren Verfahrensablauf nach entsprechender Bezugnahme durch die Beklagte näher befasst hat, Sache des Versicherungsnehmers, innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist die Unterlagen zu sichten und seine Rüge der materiellen Unwirksamkeit zu konkretisieren (hierzu statt vieler Senat, Beschl. v. 12.06.2024 - 11 U 129/24; v. 11.06.2025 - 11 129/24; Urt. v. 04.06.2025 - 11 U 125/25; Urt. v. 21.02.2025 - 11 U 283/25; v. 03.07.2024 - 11 U 172/20, juris Rn. 78; eingehend etwa auch OLG Dresden, Beschl. v. 16.05.2024 - 4 U 749/23, juris Rn. 31 f., m.w.N.; OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.09.2023 - 8 U 810/23, juris Rn. 20; wohl auch: OLG Köln, Beschl. v. 18.05.2022 - 20 U 91/21, juris Rn. 33; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.11.2024 - 14 U 15/24, juris Rn. 4; s.a. BGH, Urt. v. 09.12.2015 - IV ZR 272/15, juris Rn. 24). Soweit er hierzu selbst nicht in der Lage ist, muss er sich der Unterstützung durch sachverständige Dritte bedienen (Senat, a.a.O.; OLG Dresden, a.a.O.; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 22.05.2023 - 1 U 222/22, Rn. 10; in diesem Sinne auch BGH, Urt. v. 09.12.2015 - IV ZR 272/15, juris Rn. 24).
b) Für den Streitfall bedeutet dies, dass der Kläger zu seiner Rüge bezogen auf die materielle Wirksamkeit der hier in Rede stehenden Beitragsanpassungen spätestens nach Einsicht in die (in weiten Teilen geheimhaltungsbedürftigen) Berechnungsunterlagen seinen Vortrag zu konkretisieren (hierzu bereits Senat, Beschl. v. 12.06.2024 - 11 U 129/24; v. 11.06.2025 - 11 129/24; Urt. v. 04.06.2025 - 11 U 125/24; v. 21.02.2023 - 11 U 283/23 - Urt. v. 25.01.2025; v. 03.07.2024 - 11 U 172/20, juris Rn. 78; eingehend etwa auch OLG Dresden, Beschl. v. 16.05.2024 - 4 U 749/23, juris Rn. 31 f., m.w.N.; OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.09.2023 - 8 U 810/23, juris Rn. 20; wohl auch: OLG Köln, Beschl. v. 18.05.2022 - 20 U 91/21, juris Rn. 33; zuletzt auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.11.2024 - 14 U 15/24, juris Rn. 4; s.a. BGH, Urt. v. 09.12.2015 - IV ZR 272/15, juris Rn. 24) bzw. zumindest durch Benennung objektiver Anknüpfungspunkte zu unterlegen hatte. Die generelle Behauptung, ihm seien weitergehende Ausführungen ohne fachkundige Unterstützung Dritter nicht abzuverlangen, deren Hinzuziehung ihm auch nicht zumutbar sei, ist unzutreffend (OLG Dresden, a.a.O., in diesem Sinne auch BGH, Urt. v. 09.12.2015 - IV ZR 272/15, juris Rn. 24).
2. Der Senat teilt auch die Auffassung der klägerischen Prozessbevollmächtigten aus der Berufungsbegründung unter G. (BB 29 ff.) nicht, wonach es dem Kläger vor Kenntnisnahme der Berechnungsunterlagen ein substanziiertes Bestreiten der materiellen Rechtmäßigkeit nicht möglich sei. Anders als seine Prozessbevollmächtigten hierzu vortragen, hatte der Kläger im Streitfall die Unterlagen zu den Berechnungsgrundlagen nach entsprechendem Geheimhaltungsbeschluss bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 16.12.2021 zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwältin ("Name 02")) erhalten (vgl. Sitzungsprotokoll GA II 351 f.). Darüber hinaus sind mit den Parteien (für den Kläger in Gegenwart des Rechtsanwalts Dr. ("Name 01")) und den als Zeugen vernommenen Treuhändern ("Name 03"), Dr. ("Name 04") und ("Name 05") im Verhandlungstermin am 23.06.2022 nach entsprechender Aushändigung der tarifbezogenen Limitierungsunterlagen durch die Beklagte Einzelheiten hierzu erörtert worden (GA III 524 ff.). Im Termin vor dem Landgericht am 26.01.2023 sind dem Kläger zu Händen seiner Rechtsanwältin ("Name 06") die geheimhaltungsbedürftigen Treuhänderunterlagen (Anlage B 13) nach erneuter Geheimhaltungsanordnung übergeben worden (GA III 640 R).
3. Nach Aushändigung der Unterlagen inklusive der fraglichen Limitierungsdokumente fehlt es jedenfalls im hier zu entscheidenden Streitfall an der Grundvoraussetzung für eine (weitergehende) sekundäre Darlegungslast der Beklagten. Die Grundvoraussetzung für die Annahme der sekundären Darlegungslast ist, dass die darlegungs- und beweispflichtige Partei auf Unterstützung der Gegenpartei angewiesen ist (vgl. statt vieler BGH, Versäumnisurt. v. 24.10.2014 - V ZR 45/13, NJW 2015, 619 Rn. 22 hierzu auch BeckOK VVG/Gramse, 27. Ed. 01.05.2025, § 203 Rn. 31; hierzu bereits Senatsbeschl. v. 11.06.2025 - 11 U 139/24). Soweit der Kläger unter H. ab Seite 31 der Berufungsbegründung hierzu meint, das Landgericht habe seinen Vortrag im Schriftsatz vom 24.02.2024 unberücksichtigt gelassen, mit dem er sich vorsorglich anhand der Berechnungsunterlagen auseinandergesetzt habe und gleich zu mehreren Punkten "sehr konkrete Anhaltspunkte" für deren Fehlen vorgetragen habe, kann dies nicht nachvollzogen werden. In diesem Schriftsatz finden sich - anders als der Kläger in seiner Berufungsbegründung vom 25.10.2024 meint - nämlich keine Einwände, die geeignet wären, die Unwirksamkeit der hier in Rede stehenden Beitragsanpassung der Beklagten zu belegen. Die erstinstanzlich nachgelassenen Schriftsätze (insbesondere vom 24.02.2022 und vom 28.04.2023) enthalten keinen hinreichend konkreten Sachvortrag, der die Durchführung einer Beweisaufnahme erfordern würde.
a) Insbesondere die Ausführungen zum vermeintlich nicht angesprungenen auslösenden Faktor aufgrund einer fehlenden vertraglichen Grundlage (ab S. 3 im Schriftsatz v. 24.02.2022; GA II 372 ff.) sind vor dem Hintergrund der im Ergebnis zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zur Wirksamkeit der Schwellenwertregelung in den AVB der Beklagten (LGU 24 ff.), die mit der Berufung nicht weiter in Abrede gestellt werden, obsolet geworden.
b) Auch soweit der Kläger auf S. 10 des Schriftsatzes vom 24.02.2022 pauschal gemeint hat, dass das Anspringen des auslösenden Faktors nicht überprüfbar sei, verfängt er damit auch unter Berücksichtigung seines Berufungsvorbringens nicht. Die vom Kläger auf BB 32 geforderte weitere Vorlage der konkreten Werte für sämtliche vorgegebenen Rechenschritte, die in letzter Konsequenz dazu führen würde, dass ihm - und dem vorgelagert auch dem Treuhänder - eine vollständige Rechnungsprüfung übertragen wäre, übersteigt die gesetzlichen Vorgaben bei Weitem (vgl. hierzu bereits statt vieler Senatsbeschl. v. 11.06.2025 - 11 U 139/24). Die vom Kläger hierzu angeführte instanzgerichtliche Rechtsprechung (BB 32) betrifft nicht nur augenscheinlich einen anderen Versicherer mit einer völlig anders gelagerten Struktur der übergebenen Berechnungsunterlagen, die der Senat aus einer Vielzahl gegen diesen Versicherer geführten Verfahren, die von den klägerischen Prozessbevollmächtigten geführt wurden und werden, bekannt sind. Angesichts des Umstands, dass der Kläger hierzu nicht einmal die Geschäftszeichen der genannten Entscheidungen angegeben hat, kann der Senat nicht überprüfen, was denn überhaupt Gegenstand der angeführten Bezugsentscheidungen gewesen sein soll.
Ungeachtet dessen folgt der Senat in ständiger Praxis der überzeugenden Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle, wonach der Treuhänder die ihm vom Versicherer mitgeteilten durchschnittlichen Versicherungsleistungen nicht zu überprüfen hat (vgl. OLG Celle, Urt. v. 06.10.2022 - 8 U 305/21). Eine weitere Überprüfungskompetenz würde im Übrigen auch einem Sachverständigen nicht zukommen (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 08.02.2023 - 3 U 68/22; vgl. hierzu auch Senatsurt. v. 21.02.2025 - 11 U 283/23). Es gibt weder Anhaltspunkte dafür, dass der Treuhänder die Aufgabe eines Bilanzbuchhalters der privaten Krankenversicherer übernehmen sollte, noch dafür, dass einem einzelnen Versicherungsnehmer eine derartige Überprüfungsdichte als versicherungsvertraglicher Nebenanspruch aus den versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorschriften des § 155 VAG und den Vorschriften der KVAV zusteht (statt vieler Senatsbeschl. v. 11.06.2025 - 11 U 139/24).
c) Anders als der Kläger auf BB 32 f. unter Bezugnahme auf S. 17 ff. im Schriftsatz vom 24.02.2022 meint, hat er sich im nachgelassenen Schriftsatz vom 24.02.2022 gerade nicht konkret mit den ihm übergebenen Treuhänderunterlagen auseinandergesetzt. Vielmehr erschöpfen sich seine Darstellungen auf GA II 386 ff. auf allgemeine rechtliche Ausführungen, welche gesetzlich vorgesehenen Prüfpflichten einem Treuhänder im Rahmen der Beitragsanpassungsüberprüfung obliegen sollen. Eine Bezugnahme zu den hier maßgeblichen Beitragsanpassungen im hier zu entscheidenden Streitfall und / oder eine Subsumtion ist darin nicht enthalten. Schon vor diesem Hintergrund liegen - anders als die klägerischen Prozessbevollmächtigten meinen - insoweit die Voraussetzungen einer Divergenzvorlage nicht vor.
d) Auch die Ausführungen auf BB 32, zur vermeintlich fehlenden Kommentierung rechtfertigen im Streitfall ein anderes Ergebnis nicht. Dieser Einwand der fehlenden Kommentierung und die hieraus vom Kläger gezogenen Schlussfolgerungen sind angesichts der dem Treuhänder überreichten Unterlagen und der dort enthaltenen Anmerkungen, Erläuterungen und Kommentierungen nicht nachvollziehbar. Insbesondere legt der Kläger für die hier in den Blick zu nehmenden Beitragsanpassungen nicht einmal in seiner Berufungsbegründung konkret dar, welche Informationen zu welchem kalkulatorischen Bestandteil bezogen auf welche Beitragsanpassung aus fachmännischer Sicht fehlen sollen. Anders als der Kläger wohl im Ergebnis meint, sind die dem Treuhänder zur Prüfung zu überlassenen Unterlagen ein Material, das von einem vorlegenden Fachmann (Aktuar der Versicherung) zu einem überprüfenden Fachmann (Treuhänder) geht. Es muss also nicht so aufbereitet sein, dass ein Versicherungsnehmer dieses nachvollziehen kann (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 21.02.2023 - 16 U 139/19, Rn. 37, juris; hierzu bereits Senat, Urt. v. 04.06.2025 - 11 U 125/24, BeckRS 2025, 13777 Rn. 19; v. 03.07.2024 - 11 U 172/20, Rn. 96, juris). Vor diesem Hintergrund geht der Kläger im Kern seiner Argumentation bereits auf BB 22 fehl, dass ihm die Beklagte "einen Berg von Unterlagen" übergeholfen habe und nunmehr erwarte, dass er sich damit zurechtfinde. Anders als der Kläger hierzu gemeint hat, wird durch eine derartige Vorlage der Unterlagen auch nicht "de facto" die Darlegungs- und Beweislast umgekehrt (BB 4).
e) Im Übrigen hat der Kläger hierzu im erstinstanzlich nachgelassenen Schriftsatz vom 14.02.2022 lediglich pauschal, textbausteinartig und ohne jeglichen Bezug zu den insoweit in Augenschein genommenen Berechnungsunterlagen (nahezu wortwörtlich identischer Vortrag zu anderen Krankenversicherern mit anderen Tarifen etwa auch in den Verfahren 11 U 125/24, 11 U 129/24; 11 U 139/24; 11 U 172/20 den Parteivertretern jeweils bekannt) gerügt, dass für keine einzige der streitgegenständlichen Prämienanpassungen die vollständigen Daten gemäß §§ 11, 10, 2 bis 8 KVAV vorgelegt worden seien. Welche Angaben er konkret vermisst, hat er indes nicht dargelegt. Der Einwand ist mithin auch in diesem Verfahren substanzlos und unbeachtlich. Tatsächlich hatte die Beklagte hier umfangreiche Angaben zu den technischen Berechnungsgrundlagen, den kalkulatorischen Herleitungen und den statistischen Nachweisen gemacht.
Der Kläger hätte ggf. die Möglichkeit gehabt, die Plausibilität der statistischen Nachweise durch einen eigenen Sachverständigen überprüfen zu lassen (so ausdrücklich BGH, Urt. v. 09.12.2015 - IV ZR 272/15, NJW-RR 2016, 606 Rn. 24). Diese hat er nicht wahrgenommen. Eine weitergehende Darlegung fordert auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 20.03.2024 (IV ZR 68/22) nicht (vgl. hierzu bereits Senatsurt. v. 21.02.2025 - 11 U 283/23). Da keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, die auf eine fehlerhafte Datengrundlage hindeuteten, ist das Bestreiten der Daten in dieser Hinsicht als rechtsmissbräuchlich und "ins Blaue hinein" erfolgt. Es ist damit prozessual unbeachtlich, was der Bundesgerichtshof im vorgenannten Urteil vom 09.12.2015 bei vermeintlich vergleichbarer Konstellation bestätigt hat (BGH, Urt. v. 09.12.2015 - IV ZR 272/15, NJW-RR 2016, 606 Rn. 24; vgl. auch Senatsurt. v. 21.02.2025 - 11 U 283/23).
4. Im Übrigen teilt der Senat - wie den Parteien aus ständiger Praxis bekannt ist - im Kern die vom Landgericht vertretene Rechtsauffassung, dass der gesamte klägerische Vortrag, inklusive seines Bestreitens mit Nichtwissen (vgl. hierzu BB 23 ff.) zu einer vermeintlichen materiellen Rechtswidrigkeit aller hier in Rede stehenden Beitragsanpassungen als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist (vgl. hierzu BB 25 ff.). Die hiergegen insbesondere ab BB 7 vorgebrachten Einwände verfangen auch in diesem Berufungsrechtsstreit nicht. Weder handelt es sich hierbei um einen vom "Landgericht eingeschlagenen Sonderweg", noch stehen die von der Berufung angeführten obergerichtlichen Entscheidungen der Argumentation des Landgerichts und auch des Senats entgegen. Vielmehr befindet sich der Senat im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dies ist den Prozessbevollmächtigten beider Parteien aus einer Vielzahl auch vor dem Senat geführter Verfahren eingehend bekannt (vgl. statt vieler aus der jüngsten Senatspraxis Beschl. v. 12.06.2024 - 11 U 129/24; v. 11.06.2025 - 11 139/24; Urt. v. 04.06.2025 - 11 U 125/24, BeckRS 2025, 13777 Rn. 26 ff.), weshalb im Folgenden nur knapp auf die wesentlichen Punkte der klägerischen Berufungsbegründungen eingegangen werden soll:
a) Das hiesige klägerische Bestreiten der in Rede stehenden Beitragsanpassungen (jedenfalls nach Einsichtnahme in die Unterlagen der Beklagten) ist als erkennbar rechtsmissbräuchlich und "ins Blaue hinein" zu qualifizieren. Es ist damit prozessual unbeachtlich (vgl. zu ähnlich gelagertem Klägervortrag bereits Beschl. v. 12.06.2024 - 11 U 129/24; v. 11.06.2025 - 11 139/24; Urt. v. 04.06.2025 - 11 U 125/24, BeckRS 2025, 13777, v. 08.01.2025 - 11 U 303/23; Urt. v. 18.12.2024 - 11 U 73/19; Urt. v. 06.12.2024 - 11 U 106/24; 27.09.2024 - 11 U 254/21, juris; v. 23.10.2024 - 11 U 71/22; v. 07.08.2024 - 11 U 142/23; v. 08.11.2023 - 11 U 263/21, NJOZ 2024, 902, 11 U 9/22, BeckRS 2023, 35517; 11 U 125/18, BeckRS 2023, 33942, 11 U 282/21, BeckRS 2023, 33940, 11 U 172/19; BeckRS 2023, 33943 [jeweils von den klägerischen Prozessbevollmächtigten vertreten]; s.a. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 22.05.2023 - 1 U 218/22, Rn. 11 ff. juris; dass., Beschl. v. 22.05.2023 - 1 U 222/22, Rn. 9 ff., juris; s.a. OLG Frankfurt, Urt. v. 02.10.2024 - 3 U 188/24, juris Rn. 42; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.05.2024 - 9 U 85/23, juris Rn. 42; OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 28.07.2022 und Zurückweisungsbeschl. v. 16.12.2022 - jeweils zum Az. 20 U 53/22; OLG München, Beschl. v. 24.05.2023 - 11 U 7026/22 [unveröffentlicht]; OLG Dresden, Beschl. v. 16.05.2024 - 4 U 749/23; LG München, Urt. v. 01.06.2023 - 12 O 1228/19 zu offenbar gleichgelagertem Vortrag der dortigen Klagepartei). Der Kläger hat für die behaupteten Rechtsverstöße (insbesondere auch zu den auslösenden Faktoren) weder in seiner Klageschrift noch in den Schriftsätzen im Zusammenhang mit der erfolgten Einsicht in die ihm überlassenen Unterlagen (etwa in den Schriftsätzen vom 24.02.2022 und 28.04.2023) konkrete Anhaltspunkte vorgetragen, sondern durch seine Prozessbevollmächtigten lediglich einen Überprüfungsbedarf mitteilen lassen. Auch in der Berufungsbegründung findet sich hierzu nichts Konkretes. Die Rechtsmissbräuchlichkeit bzw. Willkür des klägerischen Bestreitens ergibt sich auch im vorliegenden Fall u.a. daraus, dass die Klägervertreter denselben textbausteinartigen, häufig sogar wörtlich identischen Vortrag senatsbekannt - letztlich wahllos - gegen eine Vielzahl verschiedener Versicherer und überdies ohne Differenzierung hinsichtlich des jeweils streitgegenständlichen Tarifs bzw. des Jahres der Beitragsanpassung auch in unzähligen anderen Streitigkeiten über Beitragsanpassungen halten (vgl. zur vergleichbaren Fallkonstellation bereits statt vieler allein aus den letzten Monaten Beschl. v. 12.06.2024 - 11 U 129/24; v. 11.06.2025 - 11 139/24; Urt. v. 04.06.2025 - 11 U 125/24, BeckRS 2025, 13777, Senatsurt. v. 21.02.2025 - 11 U 283/23; v. 08.01.2023 - 11 U 303/23; v. 18.12.2024 - 11 U 73/19; v. 27.09.2024 - 11 U 254/21, juris; v. 23.10.2024 - 11 U 71/22; v. 07.08.2024 - 11 U 142/23; v. 08.11.2023 - 11 U 263/21, NJOZ 2024, 902, 11 U 9/22, BeckRS 2023, 35517; 11 U 125/18, BeckRS 2023, 33942, 11 U 282/21, BeckRS 2023, 33940, 11 U 172/19; BeckRS 2023, 33943; vgl. zu gleichgelagertem Vortrag auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.05.2024 - 9 U 85/23, Rn. 42, juris; OLG Frankfurt, Urt. v. 06.03.2025 - 3 U 30/24, Rn. 56; dass. Urt. v. 02.10.2024 - 3 U 188/24, juris Rn. 42; OLG München, Beschl. v. 24.05.2023 - 14 U 7026/22 [unveröffentlicht]; OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 28.07.2022 und Zurückweisungsbeschl. v. 16.12.2022 - jeweils zum Az. 20 U 53/22; OLG Zweibrücken, Hinweisbeschl. v. 22.05.2023 und Zurückweisungsbeschl. v. 19.06.2023 - jeweils zum Az. 1 U 222/22; dass., Hinweisbeschl. v. 22.05.2023 - 1 U 218/22; dass., Hinweisbeschl. v. 19.06.2023 - 1 U 70/23).
b) Das pauschale Bestreiten des Klägers in der hiesigen Berufungsbegründung verfängt nicht, selbst wenn er darin die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auch die des Bundesverfassungsgerichts zunächst noch korrekt wiedergibt, wonach die Frage einer materiell-wirksamen Prämienerhöhung des privaten Krankenversicherers grundsätzlich uneingeschränkt der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (BB 5, 7 ff.). Die Klage auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (insbesondere zu Verjährungsfragen) nur voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von einer Prämienerhöhung hat und diese für materiell nicht berechtigt hält (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2022 - IV ZR 193/20, juris Rn. 51; statt vieler auch Senatsurt. v. 21.02.2025 - 11 U 283/23; Urt. v. 27.09.2024 - 11 U 254/21; Urt. v. 08.11.2023 - 11 U 263/21, NJOZ 2024, 902 Rn. 23; v. 12.07.2023 - 11 U 28/23). Hierbei unterstellt der Senat zugunsten des Klägers, dass dies sowohl für die negative Feststellungsklage als auch in Bezug auf die Zahlungsansprüche gelten soll. Auch folgt der Senat in diesem Zusammenhang der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Prozessbeteiligten die Möglichkeiten haben müssen, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (BVerfG, Beschl. v. 28.12.1999 - 1 BvR 2203/98, juris). Den beklagten Krankenversicherer trifft danach die Darlegungs- und Beweislast für die materielle Rechtmäßigkeit der von ihm geltend gemachten Beitragsanpassung (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2022 - IV ZR 193/20, r+s 2022, 462 Rn. 51 m.w.N.).
Auch geht der Kläger im Ansatz noch zutreffend davon aus, dass ein Klagevortrag nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits dann schlüssig und erheblich ist, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Das gilt selbst dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Dabei darf sie von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung bereits in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Im Rahmen der weiteren Substanziierungsanforderungen ist dann insbesondere zu berücksichtigen, ob sich die Geschehnisse, die Gegenstand des Parteivortrags sind, im Wahrnehmungsbereich der Partei abgespielt haben und inwieweit der Vortrag der Gegenpartei sodann Anlass zu einer weiteren Aufgliederung und Ergänzung der Sachdarstellung bietet (st. Rspr., vgl. statt vieler BGH, Urt. v. 17.09.1998 - III ZR 174/97, NJW-RR 1999, 361).
Unzutreffend ist allerdings seine Annahme, wonach er bzw. seine Prozessbevollmächtigten - wie gleichlautend in dutzenden weiteren, allein vor dem hiesigen Senat von seinen Prozessbevollmächtigten geführten Verfahren - u.a. unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung meinen, das Landgericht und auch der erkennende Senat verkennen die Rechtslage, wonach sich der klagende Versicherungsnehmer immer und in jedem Fall auf einfaches Bestreiten zurückziehen könne, um die prozessualen Voraussetzungen für einen Eintritt in die Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Nachprüfung der materiellen Berechtigung der jeweiligen Beitragsanpassung zu schaffen (vgl. hierzu eingehend Senatsurt. v. 08.01.2025 - 11 U 303/23, Rn. 54, juris). Die Argumentation des Klägers geht auch im hiesigen Rechtsstreit an den allgemeinen prozessualen Anforderungen an Darlegung und Erwiderung, welche einer relationstechnischen Überprüfung zu unterziehen sind, vorbei. Eine Beweisaufnahme darf nämlich erst dann erfolgen, wenn die zu beweisende Tatsache in rechtserheblicher Weise bestritten worden ist (vgl. statt vieler Senatsurt. v. 21.02.2025 - 11 U 283/23; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.11.2016 - U (Kart) 3/16, BeckRS 2016, 113412 Rn. 10).
c) Das ist vorliegend in den entscheidenden Punkten nicht der Fall.
Zwar genügte für einen schlüssigen Klägervortrag bezogen auf eine Klage auf Herausgabe des Erlangten im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB zunächst eine Behauptung, dass der beklagte Versicherer innerhalb der Vertragsbeziehung durch bewusste und zweckgerichtete Zahlungsleistung des Klägers den nunmehr zurückverlangten Betrag erhalten habe, für den es einen Rechtsgrund nicht gegeben habe (vgl. BGH, Urt. v. 28.07.2015 - XI ZR 434/14, juris Rn. 21, m.w.N.; vgl. hierzu eingehend Senatsurt. v. 08.01.2025 - 11 U 303/23, Rn. 56, juris).
Auf den insoweit schlüssigen Vortrag in der Klageschrift hat die Beklagte dann aber in ihrer Klageerwiderung vom 02.02.2023 (dort insbesondere ab S. 10) und darüber hinaus u.a. dargelegt, dass Auslöser der streitgegenständlichen BAP die Veränderungen der Versicherungsleistungen waren, diese den jeweils festgelegten Prozentsatz zur Überprüfung überschritten, ein unabhängiger Treuhänder der Beitragsanpassung jeweils zugestimmt hat und die im Einklang mit den Voraussetzungen des § 155 VAG erfolgten Anpassungen erforderlich gewesen seien, um die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge zu gewährleisten. Die konkreten Werte der auslösenden Faktoren in den hier jeweils in Rede stehenden Tarifen und Beitragsanpassungen hat die Beklagte mit der Klageerwiderung (dort Anlage BLD 1; GA I 72) angegeben. Mehr bedurfte es (zunächst) auf der Darlegungsebene nicht, um sich in rechtserheblicher Art und Weise gegen die Klageforderung zu verteidigen (vgl. zu einer ähnlich gelagerten Konstellation bereits statt vieler vgl. Senatsurt. v. 04.06.2025 - 11 U 125/24; v. 08.01.2025 - 11 U 303/23, Rn. 58, juris).
Hierzu hätte es sodann eines prozessual wirksamen Bestreitens der Klägerseite bedurft. Liegt hingegen kein wirksames Bestreiten der von der Beklagtenseite behaupteten Tatsachen zur materiellen Wirksamkeit der Beitragsanpassungen vor, ist dieser Vortrag nach § 138 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, ohne dass es einer weitergehenden Substanziierung der Beklagten oder gar einer Beweisaufnahme bedarf (vgl. hierzu z.B. Senatsurt. v. 08.01.2025 - 11 U 303/23, Rn. 58, juris; Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 138 Rn. 51). Der vom Kläger in der Berufungsbegründung angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und jener des Bundesgerichtshofs kann nicht entnommen werden, dass in Verfahren, in denen es um die Voraussetzungen wirksamer Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung geht, die allgemeinen Grundsätze des Zivilprozesses keine Geltung beanspruchen, wonach der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei dann unbeachtlich ist, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich und damit rechtsmissbräuchlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (vgl. hierzu st. Rspr. BGH, z.B. Beschl. v. 10.01.2023 - VIII ZR 9/21, Rn. 14 f., juris, m.w.N.; vgl. eingehend bereits Senatsurt. v. 08.09.2023 - 11 U 88/23, BeckRS 2023, 26105 Rn. 7). Auch ein Bestreiten kann sich unter diesen Voraussetzungen als rechtsmissbräuchlich erweisen, was der Kläger auf BB 25 im Ansatz auch eingesteht (vgl. hierzu nur BGH, Urt. v. 09.12.2015 - IV ZR 272/15, juris Rn. 24; Beschl. v. 08.06.2005 - IV ZR 87/04; Urt. v. 15.06.2000 - I ZR 55/98, juris Rn. 45 = NJW-RR 2000, 1635, 1638; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. statt vieler Urt. v. 27.09.2024 - 11 U 254/21; v. 08.11.2023 - 11 U 263/21, NJOZ 2024, 902 Rn. 27; siehe auch OLG Dresden, Beschl. v. 16.05.2024 - 4 U 749/23, Rn. 31, juris und - in Bezug auf das Bestreiten der Datengrundlage des Krankenversicherers - OLG Oldenburg, Urt. v. 24.10.2018 - 5 U 31/17 [unveröffentlicht]; s.a. gerade für den Fall des Bestreitens des Versicherungsnehmers bzgl. der Voraussetzungen der Beitragsanpassung: Bruck/Möller/Waldkirch, VVG, 9. Aufl., § 8b MB/KK, Rn. 43; OLG Köln Urt. v. 03.04.2025 - 15 U 40/23, GRUR-RS 2025, 7150 Rn. 5).
Anders als der Kläger meint, gelten diese Grundsätze auch für ein Bestreiten mit Nichtwissen im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO. Grundsätzlich steht die (zulässige) Erklärung mit Nichtwissen in ihrer Wirkung dem schlichten Bestreiten zwar gleich, jedoch schließt die Zulässigkeit einer solchen Erklärung die Verpflichtung der Partei zu einem substanziierten Bestreiten aus. Unternimmt diese Partei gleichwohl den Versuch, ihr Bestreiten näher zu begründen, führt das auch dann nicht zur Unbeachtlichkeit ihrer Erklärung mit Nichtwissen, wenn sie dabei eine Behauptung "ins Blaue hinein" aufstellt (BGH, Beschl. v. 29.11.2018 - I ZR 5/18, juris Rn. 10). Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht aus der klägerseits in der Berufungsbegründung angeführten obergerichtlichen Rechtsprechung in Beitragsanpassungssachen (BB 9). Jedoch ist auch insoweit die Grenze des Zulässigen überschritten, wenn es sich um ein rechtsmissbräuchliches Bestreiten mit Nichtwissen "ins Blaue hinein" handelt (vgl. BGH, Urt. v. 04.04.2014 - V ZR 275/12, NJW 2015, 468 Rn. 12; Urt. v. 07.07.1988 - III ZR 111/87, juris Rn. 34 m.w.N.; Saarländisches Oberlandesgericht, Urt. v. 24.01.2025 - 3 U 124/22, Rn. 19, vgl. ferner Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 138 Rn. 16 und Stein/Jonas/Kern, ZPO, 23. Aufl. 2016, § 138 Rn. 41; s.a. z.B. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 26.02.2024 - 16 U 93/23, juris Rn. 53; LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 07.11.2023 - 6 Sa 194-22, juris Rn. 127), denn jede Rechtsposition unterliegt auch im Prozess den Schranken von § 242 BGB (statt vieler: Zöller/Vollkommer/Geimer, ZPO, 35. Auflage 2024, Einleitung, Rn. 41). Der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im Prozessrecht und verpflichtet die Parteien zu redlicher Prozessführung. Ein Verstoß gegen § 242 BGB führt zur Unzulässigkeit der Ausübung prozessualer Befugnisse (vgl. hierzu eingehend BGH, Urt. v. 13.09.2018 - I ZR 26/17, Rn. 37, juris m.w.N.). Welche Anforderungen sich daraus für den jeweiligen Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur durch eine umfassende Bewertung der gesamten Fallumstände, die dem Tatrichter obliegt, entschieden werden (BGH, Urt. v. 14.06.2016 - XI ZR 242/15, juris Rn. 40; BGH, Urt. v. 16.02.2005 - IV ZR 18/04, Rn. 25, juris; vgl. hierzu statt vieler Senatsbeschl. v. 12.06.2024 - 11 U 129/24; v. 11.06.2025 - 11 129/24; Urt. v. 04.06.2025 - 11 U 125/24, BeckRS 2025, 13777; v. 21.02.2025 - 11 U 283/23).
Bei der Annahme von Rechtsmissbrauch im vorgenannten Sinne ist jedoch Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher Anhaltspunkte in Betracht kommen (vgl. nur BGH, Urt. v. 06.02.2024 - VI ZR 526/20, juris Rn. 13, m.w.N.; Urt. v. 08.12.2021 - VIII ZR 190/19, juris Rn. 67; Senat, a.a.O.). Allerdings erfüllt der Vortrag des Klägers im Streitfall genau diese strikten Anforderungen, denn er benennt keine objektiven Anhaltspunkte, die sein Bestreiten der Wirksamkeitsvoraussetzungen (weder vor von nach Einsichtnahme in die Unterlagen der Beklagten) rechtfertigen könnten. Ausgehend von der o.g. höchstrichterlichen Rechtsprechung verbleiben die Klägervertreter auch in diesem Verfahren vielmehr bei der durch nichts belegten Behauptung, der Bundesgerichtshof habe den Versicherungsnehmern im Falle einer Beitragsanpassung im Sinne des § 203 VVG einen "voraussetzungslosen Kontrollanspruch" und damit das Recht zugebilligt, deren Wirksamkeit "ins Blaue hinein" zu rügen und den Sachverhalt "auszuforschen". Die fehlende Rechtfertigung dieser Behauptung ergibt sich bereits daraus, dass es ohne Vorliegen objektiver Anhaltspunkte, die den Verdacht einer materiell fehlerhaften Beitragsanpassung rechtfertigen, tatsächlich auf eine ausforschende Prozessführung hinausliefe, die dem Zivilprozess nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch wesensfremd ist (vgl. Gesetzesbegründung zur ZPO-Reform zum 01.01.2002: BT-Drs. 14/6036, S. 120, 2. Sp.). Allein das Bestehen von Anforderungen bietet keinen Anhalt für die Annahme, diese könnten nicht erfüllt sein (so überzeugend auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.05.2024 - 9 U 85/23, Rn. 42 und OLG Frankfurt, Urt. v. 02.10.2024 - 3 U 188/23, Rn. 42 - jew. juris, unter Bezugnahme auf die st. Senatsrechtspr.; Beschl. v. 24.03.2023, I-13 U 125/22, LG Duisburg, Urt. v. 23.05.2023 - 6 O 281/22, BeckRS 2023, 16631 Rn. 21).
6. Die von dem Kläger ebenfalls vertretende Ansicht, wonach die von ihm zugrunde gelegte Fehlerhaftigkeit der Limitierung die Unwirksamkeit der in Rede stehenden Beitragsanpassung nach sich ziehe (BB 26 ff.), führt die Klage ebenfalls nicht zum Erfolg.
a) Fehl geht der Kläger schon darin, dass - anders als von ihm dargestellt wurde (BB 26) - er auch insoweit Einsicht in die Limitierungsunterlagen der Beklagten genommen hat (GA III 524 ff.).
b) Die Fehlerhaftigkeit einer an § 155 Abs. 2 VAG zu messenden Limitierungsmaßnahme lässt die materielle Wirksamkeit einer Prämienanpassung, die im Übrigen auf einer den Anforderungen des § 155 Abs. 1 VAG entsprechenden Nachkalkulation beruht, unberührt (BGH, Urt. v. 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris Rn. 42; Urt. v. 03.07.2024 - IV ZR 67/24, juris Rn. 40).
c) Ungeachtet des Umstands, dass der Kläger in erster Instanz im vorliegenden Verfahren im Übrigen schon keinen Anspruch auf weitergehende Limitierung geltend gemacht hat - es handelt sich hierbei um einen anderen prozessualen Streitgegenstand (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris Rn. 45; s.a. OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.07.2024 - 12 U 146/23, juris Rn. 50), genügt der klägerische Vortrag auch unter Berücksichtigung seines Berufungsvorbringens jedenfalls nicht den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen: Danach trägt der Kläger nach der auch von ihm angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den geltend gemachten Anspruch auf höhere Limitierung die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris Rn. 67 ff.). Abgesehen davon, dass er vorliegend nicht einmal (schlüssig) vorgetragen hat, von welcher Größenordnung er hinsichtlich der von ihm vermeintlich zustehenden, weiteren Limitierung ausgeht und er auch nichts zu einem hinreichend schweren Verstoß vorträgt (nur besonders schwerwiegende Verstöße bei der Limitierungsmittelgewährung sind überhaupt geeignet, einen Verstoß gegen § 155 Abs. 2 VAG zu begründen, vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris Rn. 39), beschränkt sich sein Vortrag ab BB 26 im Übrigen auf pauschale Behauptungen, ohne dass - auch hier - nur ansatzweise greifbare Anhaltspunkte für die behauptete Fehlerhaftigkeit dargelegt werden. In diesem Zusammenhang geht auch die klägerische Annahme aus der Berufungsbegründung fehl, wonach es dem Versicherer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast obliege, zu den der konkret getroffenen Limitierungsentscheidung zugrunde liegenden Parametern näher vorzutragen (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris Rn. 73). Denn dies erfordert einen vorherigen Vortrag des Versicherungsnehmers, dass die Limitierungsentscheidung des Versicherers gegen die sich aus § 155 Abs. 2 VAG ergebenden materiellen Maßstäbe verstößt und sich dieser Verstoß auch individuell nachteilig auf ihn ausgewirkt hat (BGH, a.a.O.), was vorliegend - wie ausgeführt - gerade nicht erfolgte. Zudem entbindet dies den Kläger auch nicht von einem primären Mindestvortrag, der sich nicht darin erschöpfen kann, pauschal die Rechtmäßigkeit von Limitierungsmaßnahmen anzuzweifeln (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Urt. v. 21.02.2025 - 11 U 283/23; v. 30.04.2024 - 11 U 243/23; ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 02.10.2024 - 3 U 188/23, juris Rn. 40; zu einer wertungsmäßig ähnlich gelagerten Problematik BGH, Urt. v. 13.06.2007 - VIII ZR 78/06, juris Rn. 13). Somit erweist sich auch diese klägerische Behauptung unter Berücksichtigung der bereits ausführlich dargestellten Vorgaben als unzureichend, offen erkennbar als rechtsmissbräuchlich "ins Blaue hinein" getroffen und damit prozessual unbeachtlich. Soweit er schließlich die Vorlage eines ausformulierten Limitierungskonzeptes verlangt (BB 29), ist ein solches nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (Urt. v. 03.07.2024 - IV ZR 67/22, Rn. 44 sowie Urt. v. 20.03.2024 - IV ZR 68/22, Rn. 74; jeweils zitiert nach juris).
Auch zum Anspruch auf Limitierung hat der Kläger - vor allem nach Einsichtnahme in die Limitierungsunterlagen keine Erkenntnisquellen herangezogen, um sein Vorbringen zu untermauern, was ihm durchaus möglich gewesen wäre. Anhaltspunkte für vermeintliche Unregelmäßigkeiten lassen sich nämlich nicht erst nach einer vollständigen Einsichtnahme in alle Geschäftsunterlagen der Beklagten (unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen oder eines Versicherungsmathematikers) erzielen.
Der "ergänzende Vortrag" der klägerischen Prozessbevollmächtigten "zu den Limitierungen" ab BB 28 erschöpft sich unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag überwiegend auf die durch nichts belegte Behauptung "schwerwiegender Verstöße" im Sinne der neuen BGH-Rechtsprechung.