Landgericht Oldenburg
Urt. v. 22.10.2024, Az.: 16 O 3043/23
Regressansprüche aus Anwaltsvertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter
Bibliographie
- Gericht
- LG Oldenburg
- Datum
- 22.10.2024
- Aktenzeichen
- 16 O 3043/23
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2024, 27765
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 280 BGB
- § 675 BGB
Urteil
in dem Rechtsstreit
1. XXXX XXXXX, XXXXXXXX XXXX X, XXXXX XXXXXXXXX
- Klägerin und Widerbeklagte -
2. XXXXXX XXXXXXX, XXXXXXXXX XXXXXX X, XXXXX XXXXXXXX
- Drittwiderbeklagter -
Prozessbevollmächtigte zu 1.:
Rechtsanwälte XXX XXXXX, XXXX & XXX XXXXX, XXXXXX XXXX XX, XXXXX
XXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXX XXX XXXXXXXXXXXXXXXX
gegen
1. XXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXX XXXXXXX XXXXXXXXXXXXXX XXXX
und XXXXXX XXXXXXX, XXXXXXXXXXX XXXX X, XXXXX XXXXXXXXXXXX
2. Rechtsanwalt XXXX XXXXXXX, XXXXXXXXXXX XXXX X, XXXXX XXXXXXXXXXXX
3. Rechtsanwalt XXXXXX XXXXXXX, XXXXXXXXXXX XXXX X, XXXXX XXXXXXXXXXXX
- Beklagte und Widerkläger -
Prozessbevollmächtigte zu 1., 2. und 3.:
Rechtsanwälte XXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXXXXXX XXXXXX, XXXXXXXXXXX XXXX
X, XXXXX XXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, XXXXXXXXXXXXX X
hat das Landgericht Oldenburg - 16. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXXXXXX, den Richter XXXXXXXXX und den Richter am Landgericht XXXXX auf die mündliche Verhandlung vom 22.10.2024 für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 59.075,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.09.2023 zu zahlen.
- 2.
Die Widerklage und Drittwiderklage wird abgewiesen.
- 3.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
- 4.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
- 5.
Der Streitwert wird auf 67.162,19 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Regressansprüche aus Anwaltsvertrag und Delikt geltend. Die Beklagten begehren widerklagend Anwaltsvergütung.
Die Beklagten zu 2) und 3) betreiben eine Anwaltssozietät als Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Die Klägerin ist Geschäftsführerin der XXXXXXXXX-XXXX der XXXXXXX XXXXXXXXXXXXX XXXX & XXX XX (im Folgenden: "KG"). Der Drittwiderbeklagte ist ihr Ehemann. Beide sind die alleinigen Gesellschafter.
Die KG hatte zunächst Rechtsanwalt XXXXX mit der Beratung in einer wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit beauftragt, nachdem sie im Zusammenhang mit dem Betrieb ihres Online-Shops für den Vertrieb von Tierfutter nach einer Software-Umstellung abgemahnt worden ist. In diesem Zusammenhang wurde ihr von Rechtsanwalt XXXXX zur Abgabe der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung geraten. Ein im Nachgang beauftragter Rechtsanwalt teilte der KG mit, dass eine solche Verpflichtung jedenfalls nicht in der Form bestanden habe und gegebenenfalls Regressansprüche in Betracht kämen. Insofern errechnete bzw. schätzte die KG damals einen Schaden in Höhe von 1 Millionen €, da sie den Online-Shop aufgrund der Unterlassungserklärung faktisch nicht mehr habe betreiben können, weshalb ihr entsprechende Einnahmen und Gewinne entgangen seien. Sodann beauftragte die KG die Beklagten mit der weiteren Prüfung der Sach- und Rechtslage sowie der Klageerhebung.
Es folgte zunächst ein Rechtsstreit vor dem Landgericht Oldenburg zum Aktenzeichen 16 O 73/18, in welchem die Herausgabe der Handakten von Rechtsanwalt XXXXX verlangt wurde. Im Endeffekt musste die KG restliche Vergütung an Rechtsanwalt XXXXX zahlen.
Unter dem Aktenzeichen 16 O 1602/21 war dann ein Regressprozess der KG, vertreten durch die Beklagten, gegen Rechtsanwalt XXXXX anhängig, in welchem Schadensersatz i.H.v. 212.000,00 € wegen einer vermeintlichen Falschberatung im Zusammenhang mit der Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verlangt wurde, wegen derer die KG ihren Online-Handel habe einstellen müssen.
Nachdem für die KG im Termin vom 31.03.2022 kein Antrag gestellt worden war, wurde die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen, welches nach Einspruchsrücknahme rechtskräftig wurde.
Des Weiteren beauftragen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte die Beklagten mit Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie von der Erbengemeinschaft XXXXXXXXX. Diese sollten zumindest den Kaufvertragsentwurf und die Unterlagen durchsehen, der konkrete Mandatsumfang ist streitig. Unter dem 08.02.2022 wurde ein entsprechender Kaufvertrag vor dem Notar XXXXX beurkundet, als Kaufpreis war ein Betrag in Höhe von 429.000,00 € vereinbart. Unter dem 28.04.2022 wurde eine Ergänzung des Grundstückskaufvertrages beurkundet (Anlage K2, Bl. 2 ff. Anlagenband Kl.). Grund war, dass die Löschung einer Grundschuld nicht möglich war, da der Grundschuldbrief nicht aufgefunden werden konnte. Auch im Vorfeld dieser Ergänzung waren die Beklagten beratend tätig. Insofern teilte der Beklagte zu 3) ihnen etwa mit Email vom 27.04.2022 mit (Anlage BW3, Bl. 136 d.A.), dass die neuerliche Konstellation letztlich nicht überzeugend sei und die Beurkundung auf Grundlage eines früheren Entwurfes erfolgen solle. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass die Beratung nur rechtliche Aspekte umfasse, nicht jedoch steuerliche und wirtschaftliche Fragen, etwa in Bezug auf die Kaufpreiszahlung.
Da die Klägerin und der Drittwiderbeklagte den vereinbarten Kaufpreis nicht zahlten, trat die Erbengemeinschaft am 29.09.2022 vom Kauvertrag zurück und machte Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin und den Drittwiderbeklagten geltend.
In der Folge machten die Klägerin und der Drittwiderbeklagte Regressansprüche gegen die Beklagten geltend. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.08.2023 wurden diese unter Fristsetzung zum 15.09.2023 zur Zahlung einer Forderung in Höhe von 59.075,64 € aufgefordert. Mit Schreiben vom 29.09.2023 lehnten die Beklagten die Zahlung ab. Der Drittwiderbeklagte trat gemäß Vereinbarung vom 04.10.2023 etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten an die Klägerin ab (Anlage K1, Bl. 1 Anlagenband Kl.).
Die Klägerin behauptet, im Zusammenhang mit dem Regressprozess von den Beklagten keinerlei Unterlagen wie eine Durchschrift der Klageschrift, sonstiger Schriftsätze, der Terminsprotokolle und des Endurteils erhalten zu haben. Ihr bzw. der KG sei von den Beklagten nichts zum Stand und Fortgang dieser Prozesse mitgeteilt worden, auch nicht dem Drittwiderbeklagten. Bis Dezember 2020 habe der Beklagte zu 3) der KG mitgeteilt, dass der Schadensersatzprozess gegen Rechtsanwalt XXXXX noch laufe.
Im Februar / März 2021 habe der Beklagte zu 3) dann mitgeteilt, der Rechtsstreit gegen Rechtsanwalt XXXXX sei entschieden und der KG ein Schadensersatzanspruch von 1.200.000,00 € zugesprochen worden. Wenige Monate später habe er ferner mitgeteilt, der Betrag habe sich wegen Zinsen und Zeitverzögerung auf 1.800.000,00 € erhöht.
Sie selber und der Drittwiderbeklagte hätten sich mit dem versprochenen Schadensersatzbetrag einen Lebenstraum in Gestalt des Erwerbs eines freistehenden Hauses außerhalb des Betriebsgeländes der KG erfüllen wollen. Dies sei dann das im Eigentum der Ebengemeinschaft XXXXXXXX stehende Objekt gewesen. Ohne den versprochenen Schadensersatz hätten sie das Grundstück nicht erwerben wollen und können. Insbesondere hätten sie kein Darlehen in Höhe von über 470.000,00 € aufnehmen und sich entsprechend verschulden wollen, selbst wenn sie eine Finanzierung erhalten hätten. Den zugesprochenen Schadensersatz hätten sie als ohne weiteres zulässige Gewinnentnahme aus der KG erhalten können.
Auf Nachfrage der Klägerin und des Drittwiderbeklagten habe der Beklagte zu 3) erklärt, der Erhalt des Geldes von der Haftpflichtversicherung sei sicher und sie könnten bedenkenlos den Kaufvertrag abschließen. Er habe erklärt: "Wenn sie sich die Immobilie nicht leisten könnten, wer denn dann?" Falls sie das Grundstück nicht erwürben, würde er es selber kaufen.
Sie hätten stets auf die Auszahlung des Schadensersatzes aus dem Rechtsstreit gegen Rechtsanwalt XXXXX gedrängt. Der Drittwiderbeklagte habe mehrere Telefonate mit dem Beklagten zu 3) geführt, welcher ihn immer wieder mit neuen Ausreden vertröstet habe. So würde die Haftpflichtversicherung des Rechtsanwalts XXXXX sich trotz rechtskräftigem Urteil weigern, das Geld auszuzahlen. Dann sei das Geld auf ein Konto der XXXXXXXXX gelangt, welche die Auszahlung wegen Verbindlichkeiten der KG verweigern würde. In einem dritten Telefonat habe der Beklagte zu 3) auf vermeintliche technische Probleme der XXXXXXXXXXXXXXX XX XXXXXXXXX verwiesen.
Danach habe der Beklagte zu 3) dem Zeugen XXXXXXX telefonisch mitgeteilt, er habe einen zweiten Rechtsstreit für die KG gegen Rechtsanwalt XXXXX geführt und in diesem sei der KG ein weiterer Schadensersatz von 500.000,00 € zugesprochen worden. Vor diesem Hintergrund habe der Beklagte zu 3) der Klägerin und ihrem Ehemann zum Erwerb auch des Nachbargrundstückes geraten, was dann jedoch nicht geschehen ist.
Ein letztes Telefonat habe am 28.11.2022 zwischen dem Drittwiderbeklagten und dem Beklagten zu 3) stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Drittwiderbeklagte bereits geahnt, dass der Beklagte zu 3) falsche Angaben zu den Schadensersatzprozessen gemacht hätte und das Telefonat deshalb heimlich aufgezeichnet. Der Beklagte zu 3) habe in dem Telefonat erklärt, das technische Problem bei der XXX sei behoben und er müsse nur noch auf den Knopf drücken, damit das Geld ausgezahlt werde. Zudem sei bereits die Eintragung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten in das Grundbuch erfolgt, jedoch mit einem kleinen "Webfehler", der sich jedoch leicht beheben lasse. Er selber, also der Beklagte zu 3), werde am Folgetag nach XXXXXXXXX fahren und um 8:30 Uhr bei der Firma XXXXXXX vorbeikommen, um den Entwurf des Kaufvertrages für das Nachbargrundstück, den Schlüssel für das erworbene Haus, die Eintragungsnachricht, den Zahlungsbeleg und die Löschungsnachricht der Auflassungsvormerkung vorbeibringen. Er werde dafür sorgen, dass die Überweisungen jetzt sofort erfolgen. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte meinen, der Inhalt dieses Telefonates sei verwertbar.
Zu dem Rücktritt der Verkäuferseite sei es nur deshalb gekommen, weil ohne die vermeintlichen Schadensersatzbeträge der Kaufpreis nicht leistbar und ihnen eine anderweitige Finanzierung nicht möglich gewesen sei. Ohnehin hätten sie die Immobilie nie erworben, wenn ihnen nicht der Erhalt der Schadensersatzbeträge zugesichert worden wäre.
Auch im Zusammenhang mit der Beratung in der Kaufvertragsangelegenheit habe der Beklagte zu 3) sie XXXXXXX nicht "auf dem Laufenden gehalten", jedoch gegenüber ihrer Rechtsschutzversicherung einen Betrag von 28.575,54 € abgerechnet, u.a. die Kosten einer nicht beauftragten Prozessführung gegen den Rücktritt.
Der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten seien folgende Schäden entstanden:
1. Die Erbengemeinschaft XXXXXXXX habe das Objekt nur zu einem um 30.000,00 € geringeren Kaufpreis erneut verkaufen können (siehe Kaufvertrag vom 26.01.2023, Anlage 4, Bl. 9 Anlagenband Kl.). und deshalb diesen Betrag als Schadensersatz gegenüber der Klägerin und dem Drittwiederbeklagten geltend gemacht, welche ihn auch ausglichen hätten.
2. Daneben habe die Erbengemeinschaft hinsichtlich der Kaufpreiszahlung von ihnen Verzugszinsen für den Zeitraum vom 06.05. bis 29.09.2022 in Höhe von 5.956,86 € verlangt, welche sie in Höhe von 5.916,32 € bezahlten hätten.
3. Die Erbengemeinschaft habe im Zusammenhang mit dem Rücktritt Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.259,40 € beansprucht, welche die Klägerin und der Drittwiederbeklagte gezahlt hätten.
4. Daneben zahlten die Klägerin und der Drittwiederbeklagte an die XXXXXXXXXXXXX XXXX - unstreitig - eine Maklerprovision in Höhe von 12.870,00 € wegen der Vermittlung des Kaufvertrages mit der Erbengemeinschaft und meinen, diese sei erstattungsfähig.
5. Für die Eintragung einer Vormerkung zahlten die Klägerin und der Drittwiederbeklagte an das Grundbuchamt - unstreitig - 417,50 €.
6. Die Klägerin und der Drittwiederbeklagte zahlten - unstreitig - 101,30 € Notarkosten.
7. Für eine Vorkaufsrechtsverzichtserklärung der Gemeinde zahlten die Klägerin und der Drittwiederbeklagte - unstreitig - 100,00 €.
8. Im Zusammenhang mit dem Rücktritt der Erbengemeinschaft und der von dort erhobenen Ansprüchen haben die Klägerin und der Drittwiederbeklagte eigene Anwaltskosten in Höhe von 3.370,85 € getragen.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 59.075,64 € nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 29.09.2023 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragen sie (Schriftsatz vom 02.05.2024),
die Klägerin und Widerbeklagte und den Drittwiederbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagten und Widerkläger als Gesamtgläubiger 6.259,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Drittwiderklagend beantragen die Beklagten weiter,
festzustellen, dass dem Drittwiderbeklagten gegen die Beklagten und Widerkläger eine Forderung in Höhe von 59.075,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.09.2023 nicht zusteht.
Mit Schriftsatz vom 21.10.2024 haben die Beklagte die Erweiterung der Drittwiderklage dahingehend angekündigt, dass sie beantragen,
den Drittwiderbeklagten und Widerbeklagten XXXXXXXXX XXXXXXX zu verurteilen, an die Beklagten und Widerkläger als Gesamtgläubiger weitere 1.827,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte beantragen,
die Widerklage und Drittwiderklage abzuweisen.
Die Beklagten bestreiten, den Erhalt von Schadensersatzbeträgen in Aussicht gestellt bzw. solche angekündigt zu haben. Die Telefonate werden bestritten, die Verwertung des heimlichen Mitschnittes eines angeblichen Telefonates sei unzulässig. Die genannten Beträge seien auch in Ansehung der finanziellen Verhältnisse der KG völlig unrealistisch, was der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten bekannt gewesen sein müsse. Aus einer etwaigen Ankündigung gegenüber der KG würde sich zudem kein Schaden der Klägerin und des Drittwiderbeklagten ergeben. Das Mandat zu diesen habe wirtschaftliche Fragen schließlich ausdrücklich ausgeklammert. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte hätten über etwaige Gelder auch gar nicht verfügen können bzw. eine entsprechende Gewinnentnahme aus der KG tätigen dürfen. Jedenfalls hätten sie nicht darauf vertrauen dürfen, mit diesem Geld den Kaufpreis bezahlen zu können. Vielmehr sei ihnen bewusst gewesen, dass sie die Immobilie finanzieren müssten und hätten sich deshalb an die XXX in XXXXXXXXXX gewendet. Nur vor dem Hintergrund einer geplanten Finanzierung sei auch in § 10 des Vertrages eine Belastungsvollmacht aufgenommen worden, damit zu Finanzierungszwecken die Kläger finanzierenden Kreditinstituten Grundpfandrechte bestellen könnten. Ohnehin hätten die Klägerin und der Drittwiderbeklagte den Kaufpreis finanzieren können. Vor diesem Hintergrund fehle es schon deshalb an einem Schaden, weil sie als angemessene Gegenleistung die werthaltige Immobilie erhalten hätten.
Die Beklagten bestreiten, dass das Grundstück nur zu einem geringeren Kaufpreis verkauft worden sei, zudem läge ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor, da das Grundstück zum Ursprungspreis hätte veräußert werden können. Zahlungen auf etwaige Schadensersatzforderungen der Erbengemeinschaft werden im Übrigen bestritten. Makler-, Notar-, Vormerkungs- und Vorkaufsrechtsverzichtserklärungskosten seien als Sowie-Kosten nicht erstattungsfähig.
Mit der Widerklage vom 02.05.2024 machen die Beklagten Rechtsanwaltsvergütung im Zusammenhang mit der Vertretung und der Angelegenheit Grundstückskauf geltend, mithin einen Betrag von 6.259,40 € ausgehend von einem Gegenstandswert von 429.000,00 €. Hier sei eine 1,8 Geschäftsgebühr angemessen. Hinsichtlich dieser Vergütungsforderung hat die Beklagte zu 1) den Erlass von Mahnbescheiden beantragt und erwirkt. Hiergegen haben die Klägerin und der Drittwiderbeklagte Widerspruch eingelegt, seitdem sind die Mahnverfahren nicht mehr betrieben worden.
Mit der Widerklage vom 21.10.2024 machen die Beklagten weitergehende Vergütungsansprüche geltend. Sie vertraten den Drittwiderbeklagten in einer weiteren mietrechtlichen Angelegenheit außergerichtlich und gerichtlich vor dem Amtsgericht Wildeshausen unter dem Aktenzeichen 4 C 231/20 (V) über mehrere Instanzen. Hierfür rechneten sie mit Kostenschlussrechnung vom 13.12.2022 einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.827,15 € ab. In dem Vergütungsfestsetzungsverfahren sind Einwendungen außerhalb des Gebührenrechtes erhoben worden.
Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte meinen, die Widerklage vom 02.05.2024 sei wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit unzulässig. Daneben könnten die Beklagten allenfalls eine Beratungsgebühr nach § 34 RVG abrechnen. Jedenfalls die 1,8-fache Geschäftsgebühr sei überhöht. Ein erforderlicher Hinweis auf die Abrechnung nach Gegenstandswert sei unterblieben.
Der Drittwiderbeklagte meint weiter, auch die neuerliche Drittwiderklage vom 21.10.2024 sei unzulässig. Daneben habe er die Beklagte nie mit der Einlegung einer Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts beauftragt, zumal ihm der Ausgang des Rechtsstreits in erster Instanz verschwiegen worden sei. Ausgehend von der Vertretung vor dem Amtsgericht stehe vielmehr ihm ein Rückzahlungsanspruch zu.
Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung haben die Beklagten mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 25.11.2024 weiter vorgetragen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet, die (Dritt-)Widerklagen sind teilweise bereits unzulässig, im Übrigen aber unbegründet.
A.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 59.075,64 €.
I.
Ein solcher Anspruch ergibt sich vorliegend zunächst aus §§ 280, 675 BGB.
Grundsätzlich hat der Mandant, der seinen Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, die Pflichtverletzung, den Schaden und den Ursachen- sowie Zurechnungszusammenhang darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - IX ZR 27/04 -, BGHZ 163, 223-234, Rn. 20). Dies ist der Klägerin gelungen. Entsprechende Ansprüche kann sie dabei bereits unabhängig von der erfolgten Abtretung aus eigenem Recht geltend machen.
1. Die Beklagten können sich vorliegend nicht erfolgreich darauf berufen, dass ein anwaltlicher Vertrag im Zusammenhang mit der Regressangelegenheit gegen den Rechtsanwalt XXXXX nur mit der KG bestanden habe. Denn vorliegend ist bereits ein Rechtsberatervertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, namentlich der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten anzunehmen. Zudem bestand jedenfalls ab einem gewissen Zeitpunkt ein Mandatsverhältnis hinsichtlich der Beratung im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag.
a) Ein echter Anwaltsvertrag, aufgrund dessen der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber Rechtsbeistand schuldet, kann zum Inhalt haben, dass der Rechtsanwalt mit seiner Leistungspflicht zumindest auch Vermögensinteressen Dritter wahrzunehmen hat. Dann kann die - ggfls. ergänzende - Auslegung des Vertrages ergeben, dass der Dritte in den Schutzbereich der Vertragsleistung des Rechtsberaters einbezogen ist und bei einer Leistungsstörung einen eigenen Schadensersatzanspruch gegen diesen hat (D. Fischer, in: Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl. § 10 Rn. 16).
Neben dem gesetzlich geregelten Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB), bei dem ein Dritter unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern, hat die Rechtsprechung den Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter herausgebildet, bei dem der Anspruch auf die geschuldete Hauptleistung allein dem Gläubiger zusteht, der Dritte jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten, aber auch Hauptleistungspflichten, einbezogen ist, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen kann (BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02, WM 2004, 1869, 1870). Diese Rechtsprechung beruht auf einer maßgeblich durch das Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geprägten ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB). Ihr liegt zugrunde, dass der Vertragsschuldner die Leistung nach dem Vertrag so zu erbringen hat, dass bestimmbare Dritte nicht geschädigt werden.
Das hat zur Folge, dass einem einbezogenen Dritten im Falle der Schädigung ein eigener Ersatzanspruch als sekundärer vertraglicher Leistungsanspruch gegen den Schuldner zusteht (BGH, Urteil vom 20. April 2004 - X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 4). Der Bundesgerichtshof hat bei der Entscheidung darüber, ob eine bestimmte Person in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen ist, vielfach darauf abgestellt, ob das Wohl und Wehe dieser Person dem Vertragspartner der schutzpflichtigen Partei anvertraut war (BGH, Urteil vom 2. November 1983 - IVa ZR 20/82, NJW 1984, 355 f).
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Denn bei der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten handelte und handelt es sich um die alleinigen Gesellschafter der KG bzw. deren Komplementär-GmbH und damit die alleinigen wirtschaftlich Berechtigten. Insofern hat der BGH bereits anerkannt, dass unter Umständen Gesellschafter (BGH NJW 2000, 725 [BGH 02.12.1999 - IX ZR 415/98], beck-online) oder Geschäftsführer (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 193/10 -, Rn. 7, juris) einer GmbH in den Schutzbereich eines Beratervertrages mit der Gesellschaft einbezogen sein können. Dabei wird jedoch stets eine enge Verbindung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft und des Dritten verlangt und, dass die Beratung der Gesellschaft etwa in Ansehung einer drohenden persönlichen Haftung des Gesellschafters direkte Auswirkungen auf dessen Vermögen hat (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 193/10 -, Rn. 9, juris).
Eine solche enge Verbindung und damit die erforderliche Leistungsnähe ist anzunehmen. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte haften soweit ersichtlich zwar nicht persönlich für Verbindlichkeiten der KG. Deren finanzielles Gelingen hat jedoch jedenfalls ausreichende mittelbare Auswirkungen auf ihre finanziellen Verhältnisse und beeinflusst etwa die Werthaltigkeit ihrer Gesellschaftsanteile sowie ihre Verdienstmöglichkeiten.
Da die KG offensichtlich ein Interesse an dem Schutz der finanziellen Interessen ihrer einzigen wirtschaftlich berechtigten Personen hat, ist die erforderliche Gläubigernähe ebenfalls gegeben. Dies war für die Beklagten ohne weiteres erkennbar. Die Schutzbedürftigkeit der Klägerin und des Drittwiderbeklagten ergibt sich aus dem sonstigen Fehlen eigener schuldrechtliche Ansprüche gegen die Beklagten aus dem Mandatsvertrag mit der KG.
b) Unstreitig bestand darüber hinaus auch ein persönliches Mandatsverhältnis der Klägerin und des Drittwiderbeklagten mit den Beklagten. Denn diese waren mit der Erbringung von Prüfungs- und Beratungsleistungen hinsichtlich des Grundstückskaufvertrages beauftragt, insbesondere mit der Prüfung des Kaufvertragsentwurfes. Auf den konkreten Inhalt und den Mandatsumfang kommt es an dieser Stelle nicht an.
c) Da ein Anwaltsvertrag regelmäßig mit der Sozietät geschlossen wird, wenn die Rechtsberater - wie hier - in einer GbR verbunden sind, ist die Beklagte zu 1) ebenso passivlegitimiert, wie die Beklagten zu2) und 3) als ihre Gesellschafter.
2. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Parteien davon überzeugt, dass eine Pflichtverletzung in Gestalt von bewusst wahrheitswidrigen Angaben des Beklagten zu 3) zum Ausgang des Regressprozesses gegen den Rechtsanwalt XXXXX vorliegt.
a) Die Kammer hat die notwendige Überzeugung im Sinne von § 286 ZPO anhand der persönlichen Anhörungen der Parteien gebildet. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist es insofern unschädlich, diese Überzeugung alleine auf die persönliche Anhörung und nicht auf die förmlichen in der ZPO vorgesehenen Beweismittel zu stützen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. September 2017 - XII ZR 48/17 -, Rn. 12, juris).
Der Drittwiderbeklagte hat insofern angegeben, das Ganze sei 2017 losgegangen. Damals hätten sie im Zusammenhang mit einer Softwareumstellung Abmahnungen erhalten und sich deshalb an Rechtsanwalt XXXXX gewandt. Auf dessen Rat hätten sie dann die Unterlassungserklärung unterzeichnet. Da weitere Unterlassungserklärungen gekommen seien, hätten sie sich einen anderen Rechtsanwalt gesucht. Dieser habe dann erstmals etwaige Ansprüche gegen Rechtsanwalt XXXXX erwähnt. Daraufhin hätten sie sich an den Beklagten zu 3) gewandt, welcher als Schaden eine Zahl von 1,2 Millionen € in den Raum gestellt habe. Laut dem Beklagten zu 3) habe sich der Schaden nach dem Jahresumsatz gerichtet, welcher damals zwischen 1,5 und 1,7 Millionen € gelegen habe. Der Beklagte zu 3) habe ihnen dann mitgeteilt, dass der Prozess gewonnen sei. Ansonsten hätten sie von dem Verlauf des Prozesses nichts gehört. Auf entsprechenden Vorhalt hat der Drittwiderbeklagte zwar eingeräumt, gerichtliche Ladungen erhalten zu haben. Nach Rücksprache mit dem Beklagten zu 3) habe dieser jedoch mitgeteilt, sie bräuchten nicht zu dem Termin zu erscheinen.
Nach der Mitteilung von dem vermeintlich gewonnenen Prozess hätten sie des Öfteren bei den Beklagten angerufen. Das habe sich über mehrere Monate gezogen. Der Beklagte zu 3) habe insofern mitgeteilt, dass sich die Versicherung von Rechtsanwalt XXXXX weigern würde, den zugesprochenen Schadensbetrag zu zahlen. In dem Zusammenhang habe der Beklagte zu 3) dann auch erklärt, dass sich der Betrag wegen Zinsen auf 1,8 Millionen € erhöht habe. Später habe der Beklagte zu 3) dann mitgeteilt, das Geld sei auf ein Konto der KG bei der XXXXXXXXX überwiesen worden, die Bank halte es jedoch wegen Kreditverbindlichkeiten gegen die KG und dem Geldwäschegesetz zurück.
Im Frühjahr hätten seine Frau und er sich dann überlegt, sich mit den Einnahmen aus dem gewonnenen Prozess ein Haus zu kaufen. Diesbezüglich hätten sie den Beklagten zu 3) kontaktiert. Dieser habe erklärt, in einem weiteren Prozess gegen Rechtsanwalt XXXXX einen weiteren Schadensbetrag in Höhe von 500.000,00 € erstritten zu haben. Sie hätten ihn mehrfach gefragt, ob das Geld auch wirklich zur Verfügung stehe und daraufhin den Erwerb in die Wege geleitet. Kurz vor dem Notartermin hätten sie erneut bei dem Beklagten zu 3) angerufen und gefragt, ob das Geld da sei. Dies habe er bejaht, sonst hätten sie den Kaufvertrag nicht unterzeichnet.
Diese Angaben sind im Wesentlichen von der Klägerin bestätigt worden, wenn auch insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Details Abweichungen festzustellen sind. So habe der Beklagte zu 3) sie ca. ein halbes bis dreiviertel Jahr nach der Beauftragung und der Übergabe von Unterlagen über den positiven Ausgang des Prozesses gegen den Rechtsanwalt XXXXX informiert. Dies lässt sich mit den Angaben des Drittwiederbeklagten nicht ohne weiteres in Einklang bringen, welcher angegeben hat, erst nach der zwischenzeitlichen gerichtlichen Ladung die Mitteilung vom positiven Ausgang in der Zeit 2021/2022 erhalten zu haben, was mit dem schriftsätzlichen Vortrag übereinstimmt. Ansonsten hat die Klägerin jedoch wesentliche Details bestätigt und ergänzt, wie etwa, dass das Geld laut dem Beklagten zu 3) von der XXXXXXXXX zurückgehalten worden sei. Hier hat sie ergänzend angegeben, dass der Beklagte zu 3) ihnen geraten habe, nicht mit der Bank direkt zu kommunizieren. Das habe man ihm überlassen sollen. Im Zuge der Frage, ob der Schadensbetrag zur Finanzierung wirklich bereitstehe, habe der Beklagte zu 3) dann erstmals von den weiteren 500.000,00 € berichtet. Dieses Geld werde er direkt an die Verkäufer weiterleiten. Noch vor Vertragsunterzeichnung hätten sie sich telefonisch bei ihm diesbezüglich versichert. Sie und der Drittwiderbeklagte hätten mit dem Beklagten zu 3) zuletzt wochentags ein- bis dreimal täglich telefoniert. Noch in einem Telefonat am 28.11.2022 habe der Beklagte zu 3) erklärt, dass sie Eigentümer des Hauses geworden seien und das Geld auf dem Weg sei.
Die Kammer erachtet die Angaben der Klägerin und des Drittwiderbeklagten für vollumfänglich glaubhaft. Hierfür spricht zunächst, dass sie die wesentlichen Abläufe übereinstimmend geschildert haben. Dies gilt etwa dafür, wie es zu einer Beauftragung der Beklagten gekommen ist und welche Aussagen der Beklagte zu 3) zu vermeintlichen zugesprochenen Schadensersatzforderungen gemacht hat. Ein aus Sicht der Kammer wichtiges und überstimmend geschildertes Detail ist etwa, dass von einem weiteren gewonnenen Prozess erst die Rede war, als sie dem Beklagten zu 3) von ihren Hauskaufplänen berichtet hatten. Weiter wird nicht verkannt, dass insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Abläufe Widersprüche in den Aussagen nicht von der Hand zu weisen sind, wie auch bereits oben ausgeführt. Diese sprechen vorliegend jedoch nicht nachhaltig gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben und stattdessen gegen eine vorher abgesprochene Sachverhaltsvariante.
Weiter übersieht die Kammer eine gewisse Tendenz dahingehend nicht, den Erhalt sämtlicher Schreiben in Abrede stellen zu wollen, was auf konkrete Nachfragen jedenfalls hinsichtlich gerichtlicher Ladungen und des Rücktrittschreibens, eingeschränkt worden ist. Gleiches gilt dafür, dass die Klägerin angegeben hat, erst auf Nachfrage von der Erbengemeinschaft von dem Rücktritt erfahren und sich am selben Tag an ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten gewandt zu haben. Die Zulässigkeit und Verwertbarkeit der mit Schriftsatz vom 25.11.2024 vorgelegten Unterlagen zugunsten der Beklagten unterstellt, dürften sich diese Angaben nicht ohne weiteres damit vereinbaren lassen, dass sie bereits das Rücktrittschreiben vom 17.06.2022 bekommen haben müssen, den Beklagten unter dem 13.07.2022 eine Vollmacht für die Vertretung in dieser Angelegenheit erteilt und den Beklagten zu 3) unter dem 17.11.2022 noch von seiner Schweigepflicht entbunden haben. Auch dies vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben letztlich nicht zu erschüttern. Eine "perfekte" Aussage ist im Anwendungsbereich des § 286 ZPO nicht erforderlich. Daneben haben die Klägerin und der Drittwiderbeklagte, welche sich auf ein Telefonat noch am 28.11.2022 berufen, einen bis dahin bestehenden grundsätzlichen Kontakt nicht in Abrede gestellt. Besondere Belastungstendenzen kann die Kammer hier letztlich nicht feststellen, wenn auch eine besondere Emotionalität in diesem Zusammenhang zu Tage tritt.
Erhebliche Bedeutung misst die Kammer weiter dem persönlichen Eindruck von der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten zu. Insbesondere die Klägerin wirkte emotional angefasst und brachte eine Betroffenheit und ein verletztes Vertrauen zum Ausdruck, welches die Kammer als nicht gespielt, sondern vielmehr vollumfänglich aufrichtig erachtet. Angesichts des hier vorgebrachten Vorwurfes einer eklatanten Verletzung von Standes- und Berufspflichten, ist eine solche Reaktion mehr als nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass eine gewisse vormals bestehende persönliche Verbundenheit nicht zuletzt dadurch deutlich geworden ist, dass die Klägerin den Beklagten zu 3) zwischenzeitlich mit Vornamen angesprochen hat.
Soweit die Beklagten hier eine fehlende Plausibilität der Ereignisse anführen, namentlich, dass es kaum vorstellbar sei, dass ein Rechtsanwalt seinen Mandanten vermeintlich zugesprochene Schadensersatzforderungen vortäuscht, zumal in einer solchen Höhe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis der Beweiswürdigung. Insofern ist den Beklagten noch zuzugeben, dass das dem Beklagten zu 3) vorgeworfene Fehlverhalten tatsächlich kaum vorstellbar ist. Denn ein Rechtsanwalt beansprucht besonderes Vertrauen seiner Mandanten. Rechtssuchende Bürger müssen sich darauf verlassen können, dass er ihnen richtigen Rechtsrat erteilt. Mit bewusst wahrheitswidrigen Angaben zu tatsächlichen Vorgängen müssen sie nicht rechnen. Die Kammer hat angesichts dieser standesrechtlich wie ethisch schwer vorstellbar erscheinenden Vorwürfe die Angaben der Klägerin und des Drittwiderbeklagten, welche natürlich auch ein erhebliches wirtschaftliches Interesse verfolgen, einer besonders kritischen Prüfung unterzogen. Dies führt angesichts der vorstehenden Ausführungen jedoch zu keiner abweichenden Bewertung der Glaubhaftigkeit der Angaben. Als mögliche Erklärungen für ein solch pflichtwidriges Verhalten wirtschaftliche Interessen des Rechtsanwaltes dienen, weitere Gebühren abrechnen zu können, weitere Mandate zu generieren und bereits vereinnahmte Vorschüsse nicht oder nicht vollständig zurückzahlen zu müssen.
Gleiches gilt für weitere vermeintlich nicht plausible Inhalte ihrer Sachverhaltsschilderungen, auf die sich die Beklagten berufen. Namentlich ist dies insbesondere, dass es für die Klägerin und ihren Ehemann gar keine Veranlassung gegeben habe, von derart hohen Schadensersatzforderungen auszugehen. Hierzu hat die Klägerin jedoch anschaulich geschildert, dass sie es selber kaum hätten fassen können, einen derart hohen Anspruch zugesprochen bekommen zu haben. Letztendlich sei der Online-Shop vor den Problemen jedoch so gut gelaufen, weshalb sie sich eine solche Summe dann doch hätten vorstellen können. Hierzu hatte der Drittwiderbeklagte noch angegeben, dass ein Jahresumsatz von 1,5 bis 1,7 Millionen erzielt worden sei. Selbst wenn nach den Angaben des Beklagten zu 3) im Rahmen seiner persönlichen Anhörung ihm nur ein Umsatz von 600.000,00 € mitgeteilt worden sein sollte, lässt das alleine den von ihm mitgeteilten Schadensersatzbetrag noch nicht gänzlich unplausibel erscheinen. Hier ist nicht zuletzt zu beachten, dass die Klägerin und der Drittwiderbeklagte nach dem persönlichen Eindruck der Kammer von ihnen in rechtlichen Fragen weder erfahren noch bewandert sind und eine gewisse Naivität diesbezüglich zu konstatieren ist. Daneben liegt es für die Kammer nicht fern, dass aufgrund dessen die Aussicht auf einen solchen "Geldsegen" kritische innere Stimmen verstummen ließ.
Hinzu kommt, dass die Kammer die geschilderten Abläufe kritisch hinterfragt hat. Dies gilt etwa dafür, dass die Klägerin und der Drittwiderbeklagte durchgehend und über einen langen Zeitraum auf die Angaben des Beklagten zu 3) vertraut haben, ohne je irgendeine schriftliche Bestätigung gesehen zu haben. Hierzu hat der Drittwiderbeklagte auf entsprechenden Vorhalt angegeben, mehrfach Belege für den Geldeingang und Prozessausgang erbeten, aber nie erhalten zu haben. Auch hier gilt, dass ein solches "blindes" Vertrauen kritisch zu hinterfragen, einem Rechtsanwalt gegenüber aber nicht fernliegend ist.
Im Übrigen haben die Klägerin und der Drittwiderbeklagte darlegen können, warum ihnen Teile der Ausreden des Beklagten zu 3) nachvollziehbar erschienen. So habe es tatsächlich Verbindlichkeiten aus einem Darlehen bei der XXXXXXXXX gegenüber gegeben, namentlich durch die Erhöhung des Gründungsdarlehens im Zusammenhang mit der Gründung des Online-Shops. In diesem Zusammenhang hätten sie dem Beklagten zu 3) auch dahingehend vertraut, dass dieser alleine alles mit der Bank regeln würde und sie sich selber besser nicht einmischen sollten. Dies erscheint objektiv nachvollziehbar, zumal sich eine solche Aussage des Beklagten zu 3) zwanglos mit dem Versuch der Vertuschung seines Verhaltens in Übereinstimmung bringen lässt. Ferner sprechen gerade die vielfältigen von der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten geschilderten "Ausreden" des Beklagten zu 3) gegen einen von ihnen ausgedachten Sachverhalt.
Für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spricht nicht zuletzt, dass jedenfalls in dem Ergänzungsvertrag folgendes festgehalten ist: "Der Kaufpreis wird nicht finanziert. Die Käufer erklären, dass die Kaufpreiszahlung gesichert ist." (Bl. 5 Anlagenband Kl.). Auch wenn in dem Kaufvertrag eine Klausel für eine Belastungsvollmacht enthalten sein sollte, spricht dies nicht zwingend für eine geplante Finanzierung.
Schließlich vermochten die Angaben des Beklagten zu 3) im Rahmen seiner persönlichen Anhörung keine Zweifel an dem vorstehenden Ergebnis zu säen. Auffällig ist bereits, dass der Beklagte zu 3) ganz überwiegend auch auf konkrete Nachfragen denkbar ausweichend, vage und pauschal geantwortet hat. Statt auf Einzelheiten einzugehen und den Verlauf des Mandats und des Prozesses "aus einer Sicht" darzustellen, hat er sich im Wesentlichen darauf berufen, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht nachvollziehbar und objektiv kaum vorstellbar seien. Zusammenfassend hätten solche Beträge nie im Raum gestanden, ein solches Ergebnis des Prozesses gegen XXXXX sei nicht rausgekommen und keine Gelder geflossen. Inwiefern mit der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten vor und nach dem Rechtsstreit gegen Rechtsanwalt XXXXX kommuniziert worden ist, hat der Beklagte zu 3) nicht wiedergegeben können oder wollen. Selbst soweit es um die Übersendung des Urteils ging, hat er sich in Ausflüchte dahingehend geflüchtet, dass dies seine Mitarbeiter erledigen würden und er deshalb nicht mehr dazu sagen könne. Nach den Angaben des Beklagten zu 3) bleibt auch völlig unklar, worüber denn in den zahlreichen Telefonaten, welche er in einem gewissen Umfang bestätigt hat, gesprochen worden sei. Alleine die Beratung im Zusammenhang mit dem Grundstückskauf kann einen solch hohen Kommunikationsbedarf nicht erklären. Soweit sich der Beklagte zu 3) auf eine unplausible Höhe der vermeintlichen Schadenssumme beruft, bleibt unklar, welche Schadenshöhe er der Klägerin und dem Drittwiederbeklagten mitgeteilt und welchen Rat er erteilt haben möchte. Das Berufen auf Erinnerungslücken erscheint der Kammer schon angesichts der Schwere und Bedeutung der Vorwürfe nicht nachvollziehbar. Dies gilt auch, soweit der Beklagte zu 3) sich nebulös auf Schriftverkehr berufen hat, aus dem sich abweichendes ergeben würde. Hier wäre es zu erwarten gewesen, dass er - sofern seine Angaben denn jetzt zutreffen sollten - spätestens in Vorbereitung auf den letzten Termin zur mündlichen Verhandlung diese Informationen nachgeschaut und die vermeintlichen Unterlagen vorgelegt hätte. Viel naheliegender ist jedoch, dass er dies nicht kann.
b) Nach alledem kommt es nicht mehr auf die Frage der Verwertung des heimlichen Mitschnittes eines Telefonates zwischen dem Drittwiderbeklagten und dem Beklagten zu 3) an, da die Kammer die notwendige Überzeugung unabhängig von dessen Inhalt gewonnen hat. Da dieser Mitschnitt unverwertbar sein dürfte, hat die Kammer ihn ausdrücklich nicht verwertet.
Grundsätzlich dürfen Privatgespräche ohne Einwilligung des Gesprächspartners weder auf Tonband aufgezeichnet noch durch Abspielen der Aufzeichnung anderen zugänglich gemacht werden. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Persönlichkeit verlangt, sie allein darüber bestimmen zu lassen, ob das gesprochene Wort mittels einer Tonkonserve verfügbar gemacht und in dieser "Verdinglichung" an andere weitergegeben werden darf. Dieses Recht am gesprochenen Wort entspricht einem Grundbedürfnis für die Sicherung des Eigenwertes der Persönlichkeit und ihrer freien Entfaltung in der Kommunikation mit dem anderen. Das ist seit langem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des erkennenden Senats anerkannt (BVerfGE 34, 238; 35, 202, 220; BGHZ 27, 284ff; 73, 120, 123; Senatsurteil vom 20. Januar 1981 - VI ZR 162/79 = NJW 1981, 1065) und hat heute in der Strafvorschrift des § 201 StGB Niederschlag gefunden. Dieses Verbot ist grundsätzlich auch von den Zivilgerichten zu beachten; es hindert das Gericht daran, ohne Einwilligung des Betroffenen eine heimliche Tonbandaufnahme als Beweismittel zu verwerten (BGH, Urteil vom 24. November 1981 - VI ZR 164/79 -, Rn. 8 - 9, juris). Indes ist der Schutz des gesprochenen Worts nicht schrankenlos, es gibt kein absolutes Verwertungsverbot von Tonbandaufnahmen. Eine heimliche Tonbandaufnahme und ihre Verwertung kann zur Wahrheitsfindung im Zivilprozess zulässig sein, wenn unter den besonderen Umständen des konkreten Falls bei Abwägung der widerstreitenden Interessen sowie mit Rücksicht auf die generelle Bedeutung der betroffenen Schutzgüter die Rechtsverwirklichung, der dieses Beweismittel dienen soll, Vorrang vor dem Schutz des gesprochenen Worts haben muss (BGH, Urteil vom 24. November 1981 - VI ZR 164/79 -, Rn. 10, juris). Hierzu muss das Interesse an der Wahrheitsfindung das Schutzanliegen des gesprochenen Worts jedoch deutlich übersteigen (BGH, Urteil vom 24. November 1981 - VI ZR 164/79 -, Rn. 11, juris).
Vorliegend dürften diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Auch wenn nicht die Intimsphäre des Beklagten zu 3) betroffen und der Vorwurf gravierend ist, ist ein deutlich übersteigendes Interesse der Klägerin und des Drittwiderbeklagten im obigen Sinne nicht festzustellen. Das Bundesverfassungsgericht und die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verweisen insoweit auf notwehrähnliche Situationen, wie die Anfertigung heimlicher Tonbandaufnahmen zur Feststellung der Identität eines anonymen Anrufers oder zur Feststellung erpresserischer Drohungen oder den Fall eines auf andere Weise nicht abwehrbaren Angriffs auf die berufliche Existenz (BGH, Urteil vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07 -, Rn. 28, juris). Diese Fälle sind mit dem vorliegenden jedoch nicht vergleichbar, in dem lediglich die bewusst wahrheitswidrigen Angaben des Beklagten zu 3) heimlich zu Beweiszwecken gesichert werden sollten.
c) Die Pflichtverletzung ist sowohl für die Annahme eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter hinsichtlich der Vertretung der KG relevant, als auch der späteren Beratung hinsichtlich des Grundstückskaufvertrages. Aufgrund der festzustellenden Angaben der Klägerin und des Drittwiderbeklagten zur geplanten Verwendung des Geldes ist die Leistungs- und Gläubigernähe für die Beklagten deutlich geworden. Daneben gehört es zu den anwaltlichen Pflichten, jedenfalls als Nebenpflicht, im Zusammenhang mit der Beratung hinsichtlich eines geplanten Grundstückserwerbs, keine unwahren Angaben zu erkennbar für die Interessen der Mandanten bedeutsamen Umständen zu machen bzw. solche richtigzustellen. Schon deshalb können sich die Beklagten erkennbar nicht darauf berufen, dass im Zusammenhang mit der Beratung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten wirtschaftliche Fragen ausgeklammert gewesen seien.
3. Das Verschulden der Beklagten wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB unterstellt.
4. Der Klägerin ist ein kausaler Schaden in Höhe der geltend gemachten Forderung entstanden.
a) Die Kammer ist auf der Grundlage der persönlichen Anhörung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten davon überzeugt, dass diese ohne die wahrheitswidrigen Angaben den Grundstückskaufvertrag nicht geschlossen hätten. Beide haben übereinstimmend geschildert, dass sie sich nur aufgrund der vermeintlich zugesprochenen Schadenssumme das Grundstück kaufen wollten. Noch kurz vor dem Notartermin hätten sie sich erneut bei dem Beklagten zu 3) versichert, ob das Geld vorhanden sei und der Kaufpreis hiermit bezahlt werden könne. Auch diese Angaben erachtet die Kammer für vollumfänglich glaubhaft, auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Sie fügen sich in den überzeugend geschilderten Gesamtvorgang ein. Zudem erscheint es bereits objektiv nachvollziehbar, einen solchen recht unverhofften Geldzufluss für eine Anschaffung zu nutzen, die man sich sonst nicht geleistet hätte. Hinzu kommt, dass keinerlei Bestrebungen der Klägerin und des Drittwiederbeklagten ersichtlich sind, vor den wahrheitswidrigen Angaben des Beklagten zu 3) eine bzw. diese Immobilie zu erwerben.
Insofern kommt es dann auch nicht mehr auf die Frage an, ob und inwiefern die Klägerin und der Beklagte den Kaufpreis hätten finanzieren können. Denn letztendlich sind sie hier eine Verbindlichkeit eingegangen, die sie sonst nicht eingegangen wären, was bereits für sich genommen einen Schaden darstellt.
b) Die einzelnen von der Klägerin begehrten Schadensersatzpositionen sind jeweils erstattungsfähig. Insofern sind sie so zu stellen, als wenn sie den Grundstückskaufvertrag nie abgeschlossen hätten, weshalb ihnen die von der Erbengemeinschaft geltend gemachten Schadenersatzansprüche, vergebliche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag und eigene Rechtsanwaltskosten zu erstatten sind. Da es insofern um die Schadenshöhe geht, genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit nach § 287 ZPO zur Feststellung der Schäden.
aa) Soweit die Beklagten bestritten haben, dass die Erbengemeinschaft das Grundstück nur zu einem geringeren Preis verkaufen konnte, hat die Klägerin dies ausreichend durch die Vorlage des neuen Kaufvertrages belegt, wonach tatsächlich eine Veräußerung nur noch zu einem Kaufpreis von 399.000,00 € erfolgt ist. Die Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von 30.000,00 € ist durch die Vorlage des Kontoauszuges (Bl. 20 Anlagenband Kl.) nachgewiesen.
Daneben sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Erbengemeinschaft das Grundstück unter Wert weiterverkauft hat, zumal der geringere Verkaufspreis angesichts der damaligen Entwicklungen auf dem Immobilienmarkt nicht fernliegend erscheint. Soweit die Beklagten hier Beweis in Gestalt eines Wertgutachtens und der Vernehmung eines Immobilienmaklers anbieten, war dem nicht nachzugehen. Denn der tatsächliche Wert des Grundstückes besagt für sich genommen noch nichts darüber, dass die Erbengemeinschaft das Grundstück tatsächlich zu diesem hätte verkaufen können, was insbesondere auch von dem Vorhandensein anderer Kaufinteressenten abhängen würde. Das Beweisangebot in Person eines bzw. des Immobilienmaklers erfolgt offensichtlich ins Blaue hinein.
bb) Die Verzugszinsen in Höhe von 5.916,32 € sind der Höhe nach nicht angegriffen und im Übrigen richtig berechnet. Insofern war nach der Ergänzung des Kaufvertrages der Teilbetrag von 359.000,- € binnen einer Woche ab Erhalt des Schreibens des Notars, in dem die Fälligkeit bestätigt wird, zu zahlen. Dieses Schreiben ist am 29.04.2022 zugegangen, entsprechend wurden Verzugszinsen für die Zeit vom 07.05.2022 bis zur Rücktrittserklärung 29.09.2022 gezahlt.
Dass die Verzugszinsen gezahlt worden sind, ist ferner anhand der Angaben der Klägerin und des Drittwiderbeklagten im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung belegt, welche durch die Anlage K24 gestützt werden (Bl. 166 ff. d.A.). Hier führt der Anwalt der Verkäuferseite nämlich aus, dass Verzugszinsen in dieser Höhe gezahlt worden seien. Jedenfalls in der Gesamtschau aus diesem Schreiben und den Angaben im Rahmen der persönlichen Anhörung hat die Kammer die notwendige Überzeugung gewonnen.
cc) Ebenfalls als Verzugsschaden waren die Klägerin und der Drittwiderbeklagte zum Ausgleich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Erbengemeinschaft im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des Kaufvertrages verpflichtet, welche sich auf 6.259,40 € belaufen. Die Begleichung dieser Position ist durch den als Anlage K9 vorgelegten Überweisungsbeleg (Bl. 29 Anlagenband Kl) nachgewiesen.
dd) Daneben hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Maklerprovision in Höhe von 12.870,00 €, der Kosten für die Eintragung einer Vormerkung an das Grundbuchamt in Höhe von 417,50 €, Notarkosten in Höhe von 101,30 € und für eine Vorkaufsrechtsverzichtserklärung der Gemeinde 100,00 €. Diese Aufwendungen haben die Klägerin und der Drittwiderbeklagte im Vertrauen darauf getätigt, den Kaufpreis aus den ihnen versprochenen Geldmitteln begleichen zu können. Es handelt sich insbesondere nicht um Sowieso-Kosten, da sie ohne die Pflichtverletzung der Beklagten gar keinen Kaufvertrag abgeschlossen und diese Kosten dann nicht getragen hätten.
ee) Infolge des Rücktritts der Erbengemeinschaft und der von dort erhobenen Ansprüchen hatten die Eheleute XXXXXXX eigene Anwaltskosten in Höhe von 3.370,85 € zu tragen, welche ebenfalls erstattungsfähig sind. Angesichts der Ansprüche, derer sie sich aufgrund der nicht erfolgten Zahlung des Kaufpreises und des sich anschließenden Rücktritts der Verkäufer ausgesetzt sahen, durften sie sich anwaltlicher Beratung bedienen. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass aufgrund der zuvor erfolgten wahrheitswidrigen Informationen durch den Beklagten zu 3) die Sach- und Rechtslage für die Klägerin und den Drittwiderbeklagten alleine schwer zu durchdringen war. Gegen die zutreffende Höhe dieser Gebührenforderung haben die Beklagten nichts eingewendet.
c) Die Klägerin muss sich schließlich kein Mitverschulden anrechnen lassen. Ein solches lässt sich insbesondere nicht vor dem Hintergrund annehmen, dass sie sich um keine anderweitige Finanzierung der Immobilie bemüht hat. Hierzu war sie nicht verpflichtet. Insoweit kann auch dahinstehen, ob eine solche Finanzierung möglich gewesen wäre. Denn offensichtlich wäre sie mit eigenständigen Kosten verbunden gewesen, etwa einer entsprechenden Zinsbelastung.
II.
Daneben haftet der Beklagte zu 3) auch aus § 826 BGB wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung.
Ob eine bestimmte Handlung objektiv sittenwidrig ist oder nicht, hängt nicht von generell bestimmbaren Tatbestandsmerkmalen ab, sondern ist stets eine Frage des Einzelfalls (BGHZ 10, 228 (232) = NJW 1953, 1665 zu § 138; zuvor bereits RGZ 155, 257 (277); 51, 369 (385); vgl. BGHZ 60, 28 (33) = NJW 1973, 315 zu § 138). Danach ist zunächst der tatsächliche Gesamtcharakter der Handlung durch eine "umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck" zu ermitteln. Damit sie als Verstoß gegen das "Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" gewertet werden kann, bedarf es einer "besonderen Verwerflichkeit" der Handlung, die sich wiederum "aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann" (stRspr, zuletzt etwa BGHZ 225, 316 Rn. 15 = NJW 2020, 1962; BGH NJW 2017, 2613 Rn. 16; 2014, 1380 Rn. 8; 2014, 1098 Rn. 23; 2014, 383 Rn. 9; NJW-RR 2013, 1448 [BGH 04.06.2013 - VI ZR 288/12] Rn. 14; 2013, 550 Rn. 25; OLG Stuttgart BeckRS 2015, 05690 Rn. 153 - Porsche, sämtlich mwN).
Wie bereits oben ausgeführt, stellt das Vortäuschen eines positiven Prozessausgangs durch einen Rechtsanwalt und die unzutreffende Zusicherung eines zugesprochenen Schadensersatzbetrages in Ansehung dessen, dass hiermit eine erhebliche Verbindlichkeit eingegangen werden soll, die sich der Mandant sonst nicht leisten würde, einen eklatanten Vertrauensbruch dar, welcher zudem in besonderem Maße standesrechtswidrig und moralisch wie ethisch verwerfbar ist. Denn, wie bereits ausgeführt, kann ein Rechtsanwalt besonderes Vertrauen für sich beanspruchen. Ein rechtssuchender Bürger muss sich bereits darauf verlassen können, dass ihm kein falscher Rechtsrat erteilt wird. Er braucht dagegen nicht damit zu rechnen, dass der Rechtsanwalt ihm gegenüber bewusst wahrheitswidrige Angaben macht, wie vorliegend festgestellt. Dies gilt erst recht, weil vorliegend über einen Zeitraum von mehreren Monaten eine Lüge nicht nur aufrechterhalten, sondern immer weiter durch vermeintliche Steigerungen des zugesprochenen Schadensersatzbetrages erweitert worden ist. Nach § 43a Abs. 3 S. 2 BRAO darf ein Rechtsanwalt keine Unwahrheiten verbreiten; erst recht darf er gegenüber seinen Mandanten keine bewusst falschen Angaben machen.
Das hier festgestellte Verhalten stellt sich damit nicht nur als sittenwidrig dar, sondern dürfte nach Auffassung der Kammer bereits für sich genommen berufsrechtliche Maßnahmen unumgänglich machen.
Der Beklagte handelte auch vorsätzlich. Er wusste nämlich, dass der Prozess gegen Rechtsanwalt XXXXX nicht gewonnen worden ist und der KG kein Anspruch zustand. Ebenso wusste er, dass die Klägerin und der Drittwiderbeklagte die vermeintliche Entschädigung für den Erwerb des Grundstückes nutzen wollten. Die Rechtswidrigkeit ist indiziert. Hinsichtlich der einzelnen Schadenspositionen gelten die obigen Ausführungen, auf die Bezug genommen wird.
Da der Beklagte zu 3) jedoch nicht Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 1) und 2) war, ist sein Verhalten diesen im Rahmen der deliktischen Haftung nicht zuzurechnen.
III.
Der Zinsanspruch ergibt sich auf §§ 286 Abs. 1, 288 BGB. Mit Ablauf der mit anwaltlichem Schreiben vom 24.08.2023 gesetzten Zahlungsfrist am 15.09.2023 befanden die Beklagten sich in Verzug, Verzugszinsen werden seit dem 29.09.2023 begehrt.
B.
Die ursprüngliche Widerklage und Drittwiderklage gemäß Schriftsatz vom 02.05.2024 ist zulässig, aber unbegründet, die weitergehende Drittwiderklage vom 21.10.2024 dagegen bereits unzulässig.
I.
Die Widerklage vom 02.05.2024 ist zulässig. Da es sich um vermeintliche Gebührenansprüche im Zusammenhang mit der anwaltlichen Beratung den Grundstückskaufvertrag betreffend handelt, ist die notwendige Konnexität i.S.v. § 33 ZPO gegeben. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der Zulässigkeit keine anderweitige Rechtshängigkeit im Hinblick auf das Mahnverfahren entgegen. Denn mangels alsbaldiger Abgabe ist insofern keine Rechtshängigkeit nach § 696 Abs. 3 ZPO eingetreten.
Die isolierte und auf Feststellung, dass keine Regressansprüche des Drittwiderbeklagten bestehen, gerichtete Drittwiderklage ist ebenfalls zulässig, da negative Feststellung gegen einen Zedenten begehrt wird (BGH, Urteil vom 13. Juni 2008 - V ZR 114/07 -, Rn. 25, juris; BeckOK ZPO/Toussaint, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO § 33 Rn. 17.1). Vor diesem Hintergrund ist auch unerheblich, dass nur die Klägerin vorliegend Ansprüche geltend macht.
Soweit die Beklagten jedoch mit Schriftsatz vom 21.10.2024 eine neuerliche Widerklage erhoben hat, ist diese unzulässig.
Es handelt sich insofern um eine (Wider-)Klageerweiterung, deren Zulässigkeit sich nach § 263 ZPO bemisst. Da die nunmehr weiter begehrten Gebührenansprüche aus einer mietrechtlichen Angelegenheit einen gänzlich anderen Lebenssachverhalt und damit einen anderen Streitgegenstand betreffen, liegt keine bloße Erweiterung i.S.v. § 264 Nr. 2 ZPO vor.
Der Drittwiderbeklagte hat nicht in die Änderung eingewilligt. Da er der Zulässigkeit ausdrücklich widersprochen hat, scheidet eine rügelose Einlassung i.S.v. § 267 ZPO aus. Die Kammer erachtet die Änderung auch nicht für sachdienlich.
Ausschlaggebend für die Beurteilung der Sachdienlichkeit ist der Gesichtspunkt der Prozessökonomie. Die Rechtsprechung stellt darauf ab, inwieweit die Zulassung der Klageänderung den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem andernfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt. Ob die Zulassung zu Verfahrensverzögerungen führt oder eine Beweisaufnahme erforderlich macht, ist nicht entscheidend (BGH NJW 2011, 2796 [BGH 13.04.2011 - XII ZR 110/09] Rn. 41, beck-online). Die Sachdienlichkeit kann im Allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (BGH NJW 2007, 2414 [BGH 27.09.2006 - VIII ZR 19/04] Rn. 9, beck-online).
Vorliegend besteht die einzige Verbindung der Drittwiderklage zum bis dahin anhängigen Rechtsstreit in der Identität der Beklagten und Widerkläger einerseits und dem - ohnehin erst durch die vorherige Drittwiderklage einbezogenen - Drittwiderbeklagten andererseits. Die Mandate die Vertretung der KG im Regressprozess gegen den Rechtsanwalt XXXXX und der Klägerin und des Drittwiderbeklagten hinsichtlich der Beratung beim Grundstückskauf stehen in keinerlei Zusammenhang zu dem Mandat in einer mietrechtlichen Angelegenheit, welches der Widerklageerweiterung zugrunde liegt. Der dieses Mandat betreffende Lebenssachverhalt bietet keinerlei Überschneidungs- oder Berührungspunkte mit dem ursprünglichen hier gegenständlichen Sachverhalt. Weder sind die Erkenntnisse und Rechtsfragen aus Klage und (Dritt-)Widerklagen gemäß Schriftsatz vom 02.05.2024 für die neuerliche Drittwiderklage relevant, noch gilt dies andersherum. Allein eine ohnehin nur teilweise bestehende Personenidentität kann jedoch noch keine Sachdienlichkeit begründen. Soweit die Klägerin und der Drittwiderbeklagte den Mietprozess bereits zuvor schriftsätzlich im Zusammenhang mit dem vermeintlichen Telefonat am 28.11.2022 als weiteres Beispiel für die Unzuverlässigkeit des Beklagten zu 3) angeführt haben, erfolgte dies rein informatorisch und ist für die Beantwortung der streitgegenständlichen Fragen irrelevant. Auch wenn der Frage einer drohenden Verfahrensverzögerung keine entscheidende Bedeutung zukommt, kommt hinzu, dass der vorliegende Rechtsstreit im Übrigen entscheidungsreif ist.
II.
1. Die Beklagten haben gegen die Klägerin und den Drittwiderbeklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung aus der Beratung im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag.
Unabhängig von dem Auftragsumfang und der Höhe eines entsprechenden Anspruchs, können die Klägerin und der Drittwiederbeklagte sich erfolgreich auf die dolo agit-Einrede nach § 242 BGB berufen.
Zwar ist die Gebührenforderung der Beklagten nicht wegen Nutzlosigkeit der erbrachten Leistung erloschen. Grundsätzlich kann ein Rechtsanwalt trotz Schlechterfüllung eines Anwaltsdienstvertrages die ihm geschuldeten Gebühren verlangen. Insofern kann der Auftraggeber den aus dem Anwaltsdienstvertrag (§§ 611, 675 BGB) herrührenden anwaltlichen Vergütungsanspruch nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung kürzen. Eine Minderung der vereinbarten Vergütung wie im Fall des § 634 BGB ist bei einem Dienstvertrag ausgeschlossen (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. September 2015 - IX ZR 206/14 -, Rn. 25, juris, m.w.N.). Allerdings kann die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung der Gebühren entfallen, wenn die Belastung mit der Honorarverbindlichkeit Bestandteil des aus einer anwaltlichen Vertragsverletzung resultierenden Schadens ist (BGH, Urteil vom 24. September 2015 - IX ZR 206/14 -, Rn. 26, juris).
Ein solcher Schaden ist vorliegend gegeben. Denn nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten (s.o.) ist die Kammer davon überzeugt, dass diese den Beklagten nur aufgrund der bewusst wahrheitswidrigen Angaben des Beklagten zu 3) über den vermeintlich zugesprochenen Schadensersatzbetrag einen Auftrag für Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag erteilt haben. Vor diesem Hintergrund ergibt sich ein entsprechender Gegenanspruch bereits aufgrund der Einbeziehung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten in den Schutzbereich des anwaltlichen Vertrages mit der KG (s.o.), jedenfalls aber unter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo.
2. Da nach den obigen Ausführungen ein entsprechender Regressanspruch gegen die Beklagten besteht, hat der auf negative Feststellung gerichtete Antrag keine Aussicht auf Erfolg.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
Nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG sind die Werte von Klage (59.075,64 €) und Widerklagen (6.259,40 € sowie 1.827,15 €) und zusammenzurechnen. Der auf negative Feststellung gerichtete Antrag wirkt sich dagegen nicht werterhöhend aus, da ihm der bereits mit der Klage verfolgte Anspruch zugrunde liegt.
D.
Der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte, nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 25.11.2024 hat keinen Grund für die Widereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben.