Landgericht Hannover
Beschl. v. 21.02.2024, Az.: 23 O 4/24

Kein Anspruch auf Auskunft mangels zweckentsprechender Wahrnehmung des Auskunftsrechts durch beabsichtigte Umgehung der Geheimhaltung der Abstimmung über den Einstieg eines Investors in die DFL

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
21.02.2024
Aktenzeichen
23 O 4/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 30378
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • GmbH-Stpr. 2024, 184
  • GmbHR 2024, 707-711
  • NZG 2024, 538-542
  • ZIP 2024, 1445

In dem Informationserzwingungsverfahren
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtiate:
gegen
- Antragsgegnerin -
Prozessbevollmächtigter:
hat das Landgericht Hannover - 3. Kammer für Handelssachen - durch
am 21.02.2024 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag des Antragstellers vom 3. Januar 2024, auf Auskunft, wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist alleiniger Gesellschafter der beim Amtsgericht Hannover unter HRB eingetragenen Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin ist Komplementärin der XXX, mit Sitz in XXX , eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter XXX (im Folgenden nur: KGaA). Alleinige Kommanditaktionärin der KGaA ist die (im Folgenden nur: S & S KG). Die KGaA unterhält die am DFB/DFL-Ligabetrieb teilnehmende Männer-Fußballmannschaft XXX und ist Lizenznehmerin der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (im Folgenden nur: DFL) für die Teilnahme am Spielbetrieb der 1. und 2. Fußball-Bundesliga.

Die Satzung der Antragsgegnerin enthält u. A. folgende Regelungen:

"§ 6 Geschäftsführung, Vertretung

[...]

(3) Die Geschäftsführer haben [...] die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung [...] zu beachten.

§ 7 Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer

(1) Die Geschäftsführer werden vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen.

[...]

§ 8 Aufsichtsrat, Zusammensetzung und Amtsdauer

(1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus 4 Mitgliedern besteht.

[...]

(3) Die zwei vom XXX in den Aufsichtsrat der XXX entsandten Mitglieder werden gleichzeitig zu Aufsichtsratsmitgliedern dieser Gesellschaft bestimmt, die zwei weiteren Mitglieder werden vom Aufsichtsrat der XXX mit einfacher Mehrheit bestimmt.

§ 10 Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung und nimmt die sonstigen ihm nach Gesetz und Satzung obliegenden Aufgaben wahr."

Zwischen dem Antragsteller, der KGaA sowie der S[~amp]amp;S KG wurde im September 2014 der so bezeichnete "Grundlagenvertrag" geschlossen (Anlage AG 1), der durch den so bezeichneten XXX vom August 2019 (Anlage AG 2) ergänzt wurde. In den Verträgen wurden u. A. folgende Vereinbarungen zum sogenannten "Zwei-Säulen-Modell" getroffen:

Ziff. 6 der Präambel des Grundlagenvertrages:

"Die Vertragspartner arbeiten, jeder für sich, in komplett getrennten wirtschaftlichen und rechtlichen Strukturen und fungieren in dieser Eigenschaft wirtschaftlich und rechtlich jeweils selbständig. XXX beschäftigt sich satzungsgemäß mit dem Breitensport für Kinder, Jugendliche und Erwachsene in den bestehenden Abteilungen. XXX hingegen beschäftigt sich ausschließlich mit dem professionellen Fußballsport und den professionellen Leistungsbereichen der Nachwuchsförderung zum Zwecke der Ausbildung und Entwicklung von Spielern für die Profi-Mannschaft aus der Amateur-Mannschaft und den Nachwuchs-Mannschaften zum Zwecke deren Einsatzes in der Bundesliga."

Ziff. 7. der Präambel des Grundlagenvertrages:

"Die Gremien von XXX werden sich nicht öffentlich zu Belangen des Wirtschaftsbetriebes der XXX äußern."

Vorbemerkungen auf S. 2 des XXX Vertrages:

"Das Zwei-Säulen-Modell beinhaltet die organisatorische und wirtschaftliche Trennung zwischen dem im XXX betriebenen Breitensport und dem in der XXX organsierten Profi-Fußball, wobei an den gegenwärtigen gesellschaftsrechtlichen Strukturen keine Änderungen vorgenommen werden bzw. etwaige künftige Änderungen ausschließlich mit vorherigem schriftlichen Einverständnis aller Vertragspartner umgesetzt werden."

Am Ende der Vorbemerkungen heißt es ferner:

"Grundlage dieser wechselseitigen Unterstützung und Förderung ist das Bekenntnis zu der organisatorischen und wirtschaftlichen Trennung von Breitensport und Profi-Fußball."

In der Vergangenheit gab es gerichtliche Auseinandersetzungen der Verfahrensbeteiligten aufgrund der Abberufung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin durch deren Gesellschafterversammlung, deren Nichtigkeit die 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover mit Urteil vom 11. Oktober 2022 festgestellt hat (Anlagen AG 4 bis AG 9). Gegen den einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO des Oberlandesgerichts Celle vom 4. April 2023, mit dem die Berufung des Antragstellers gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen wurde, hat der Antragsteller (dortiger Beklagter) Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Das Verfahren ist beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen II ZR 71/23 anhängig.

Am 11. Dezember 2023 fand eine Mitgliederversammlung der DFL statt, in der geheim über den Abschluss einer strategischen Vermarktungspartnerschaft in Form des Einstiegs eines privaten Investors abgestimmt wurde. Von den 36 Mitgliedern der DFL stimmten 24 dafür und 10 dagegen, zwei Mitglieder enthielten sich. Damit war die erforderliche Zweidrittelmehrheit für den Einstieg eines privaten Investors erreicht. Vor der Abstimmung erteilte der Antragsteller dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin die Weisung, gegen den Einstieg eines Investors zu stimmen (Anlage AS1).

Der Antragsteller forderte die Antragsgegnerin am 12. Dezember 2023 zur Mitteilung auf, wie ihr Geschäftsführer abgestimmt habe, was die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 verweigerte (Anlage AS2).

Der Antragsteller hält einen Auskunftsanspruch nach § 51 a GmbHG, ungeachtet der geheimen Abstimmung, für gegeben. Eine Geheimhaltung gegenüber den Gesellschaftern der Mitglieder der DFL sei nicht erforderlich und in Anbetracht der Bedeutung der Abstimmung für die KGaA nicht zu rechtfertigen. Die Information über das Abstimmungsverhalten des Geschäftsführers der Antragsgegnerin sei insbesondere wegen der im Vorfeld erteilten Weisung für den Antragsteller bedeutsam. Nachdem die erforderliche Zweidrittelmehrheit mit 24 von 36 Stimmen gerade erreicht sei, sei eine eventuell weisungswidrige Stimmabgabe für die Wirksamkeit der Beschlussfassung relevant. Vertragliche Vereinbarungen mit Dritten könnten das Informations recht des Gesellschafters nicht einschränken. Die fehlende Gefahr, dass vertrauliche Abreden an Dritte weitergegeben würden, ergebe sich daraus, dass der Gesellschafter grundsätzlich zur vertraulichen Behandlung der erlangten Informationen verpflichtet sei. Als Komplementär-GmbH der KGaA umfasse das Informationsrecht ihres Alleingesellschafters auch alle Angelegenheiten der von ihr geführten KGaA. Eine Begrenzung des Einsichts- und Informationsrechts nach den Kriterien der objektiven Bedeutung, der Relevanz oder eines Interesses für die GmbH, finde nach einhelliger Meinung nicht statt, was auch gelte, wenn - wie hier - der Auskunft, begehrende Gesellschafter nicht zugleich Kommanditist, sondern lediglich Gesellschafter der GmbH selbst sei. Eine hiervon abweichende Beurteilung würde zudem die Einhaltung der 50+1-Regel konterkarieren. In diesem Kontext sei zu berücksichtigen, dass eine Investitionsentscheidung auf Ebene der DFL über einen Betrag von 1 Milliarde € Auswirkungen auf die KGaA und damit auf den Antragsteller habe.

Ein Verweigerungsrecht im Sinne von § 51 a Abs. 2 GmbHG stehe der Antragsgegnerin nicht zu, weil die Informationen nicht zu gesellschaftsfremden Zwecken verwendet würden und es darüber hinaus an dem nach § 51 a Abs. 2 Satz 2 GmbHG erforderlichen Beschluss fehle.

Der Antragsteller beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Weise die Antragstellerin [gemeint: Antragsgegnerin] ihre Stimme für die XXX in der Mitgliederversammlung des DFL Deutsche Fußball Liga e.V. am 11. Dezember 2023 über eine strategische Vermarktungspartnerschaft ausgeübt hat, also ob sie für oder gegen die strategische Vermarktungspartnerschaft gestimmt oder sich der Stimme enthalten hat.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hält bereits ein Weisungsrecht des Antragstellers gegenüber dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin nicht für gegeben, da die Weisung gegen die mit den (oben dargestellten) Regelungen in der Satzung, dem Grundlagenvertrag und dem XXX Vertrag selbstgegebene Kompetenzordnung der Beteiligten verstoßen und den Aufsichtsrat umgehen würde. Nachdem die begehrte Auskunft Angelegenheiten der KGaA betreffe, weil - insoweit unstreitig - Lizenznehmerin der DFL für die Teilnahme am Spielbetrieb der 1. und 2. Fußball-Bundesliga ausschließlich die KGaA sei und damit allein in Rechtsbeziehungen zur DFL stehe, müsse berücksichtigt werden, dass die Gesellschafter der Antragsgegnerin und der KGaA in Gänze unterschiedlich seien. Zudem stehe der Auskunft das mit dem Vertrag implementierte Zwei-Säulen-Modell entgegen. Danach habe der Antragsteller kein Mitspracherecht im Bereich des Profifußballs und im Ergebnis auf sein Informationsrecht aus §§ 51 a, 51 b GmbHG verzichtet. Dem Verzicht außerhalb einer Satzungsregelung stehe § 51a Abs. 3 GmbHG nicht entgegen.

Ein Anspruch auf Mitteilung des Abstimmungsverhaltens scheitere zudem daran, dass ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen der KGaA und der DFL betroffen und die Abstimmung geheim gewesen sei. Das Auskunftsersuchen stellte sich als XXX rechtsmissbräuchlich dar, weil der Antragsteller damit versuche, die Regelungen des Grundlagenvertrages und des XXX Vertrages zu unterlaufen. Eine Offenbarung des Abstimmungsverhaltens in einer geheimen Abstimmung sei geeignet, die XXX Vertrauenswürdigkeit der KGaA innerhalb der DFL und ihr Verhältnis zur DFL zu gefährden. Insoweit habe sich der Antragsteller auch nicht als loyal oder diskret erwiesen, sondern versuche mit einem über die Presse lancierten "offenen Brief auf die DFL für sein Ziel, das Abstimmungsergebnis vom 11. Dezember 2023 infrage zu stellen, was sich zum Nachteil der mit Zweidrittelmehrheit für das Investoren-Modell stimmenden DFL-Mitglieder und damit im Ergebnis auch zum Nachtei) der KGaA, auswirken würde. Vor diesem Hintergrund habe die Antragsgegnerin ein berechtigtes Interesse am Bewahren der begehrten Information.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig aber unbegründet, §§ 51 a, 51 b GmbHG.

1. Gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen keine Bedenken.

2. Der Antrag auf Auskunft ist aber unbegründet.

a) Grundsätzlich hat der Gesellschafter nach § 51 a GmbHG ein umfassendes Informationsrecht bezüglich der Angelegenheiten der Gesellschaft, worunter auch die beabsichtigte Geschäftspolitik und Beziehungen zu Dritten gehören (Hillmann, aaO, § 51 a, Rn. 27). Die Vorschrift hat zwingenden Charakter, § 51 a Abs. 3 GmbHG. Bei der GmbH & Co. KG - nichts Anderes kann für die GmbH & Co. KGaA gelten - umfassen die Angelegenheiten der Komplementär-GmbH auch die Angelegenheiten der von dieser geführten KG. Eine Begrenzung des Informationsrechts nach den Kriterien der objektiven Bedeutung, der Relevanz oder des Interesses für die GmbH erfolgt nicht. Das liegt darin begründet, dass die Aufgabe der Komplementär-GmbH die Geschäftsführung und die Vertretung der KG ist. Sie wird wegen ihrer unbeschränkten Haftung unmittelbar von allen Angelegenheiten der KG maßgeblich berührt. Wirtschaftlich bilden GmbH und KG eine Einheit (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. März 1990 -17 W 40/89, juris Rn. 2). Die Komplementär-GmbH hat keinen eigenen Geschäftsbetrieb; das unternehmerische Geschehen und die wirtschaftlichen Aktivitäten spielen sich, anders als in den sonstigen Fällen verbundener Unternehmen, allein in der KG ab (Hillmann, aaO, Rn. 36), Danach steht dem Antragsteller als alleinigem Gesellschafter der Antragsgegnerin, die Komplementär-GmbH der KGaA ist, prinzipiell ein umfassendes Informationsrecht zu, welches sich auch auf die Angelegenheiten der KGaA erstreckt, ohne dass es eines berechtigten Interesses des Antragstellers an der Auskunft bedarf.

b) Es kann dahingestellt bleiben, ob das auch in Bezug auf die KGaA geltende umfassende Informationsrecht des Antragstellers durch das mit dem Grundlagenvertrag und dem XXX Vertrag verankerte Zwei-Säulen-Modell, welches dem Antragsteller das Mitspracherecht im Bereich des (durch den Gegenstand der begehrten Auskunft betroffenen) Profifußballs entzieht, eingeschränkt wird. In diesem Kontext muss auch nicht entschieden werden, ob mit einem solchen Verständnis die Einhaltung der in der Satzung der DFL festgelegten 50+1-Regel konterkariert würde. Ob ein Verzicht auf das Informationsrecht in Anbetracht der gesetzlichen Regelung in § 51 a Abs. 3 GmbHG zulässig ist, kann ebenfalls unentschieden bleiben.

c) Die vom Antragsteller begehrte Auskunft überschreitet die von der Rechtsprechung dem Informationsrecht gezogene Grenze der nicht zweckentsprechenden Wahrnehmung, welche bedeutet, dass dieses nur im Einklang mit den dem Gesellschafter im Verhältnis zur Gesellschaft obliegenden Treuepflichten und nicht unter Verstoß gegen Treu und Glauben, insbesondere nicht rechtsmissbräuchlich oder schikanös (§ 242 BGB) ausgeübt werden darf (Hillmann, aaO, Rn. 80, mit weiteren Nachweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Die vorstehend aufgezeigte Grenze schließt eine beliebige und nur auf formale Rechtspositionen gestützte Geltendmachung des Informationsrechts aus. Ein Informationsverlangen ist deshalb unzulässig, wenn der Gesellschafter die erstrebten Kenntnisse zur sachgerechten Ausübung seiner mitgliedschaftlichen Rechte nicht benötigt. Das Informationsrecht ist zwar auch ein eigennütziges Recht zur Wahrung der Individualinteressen des Gesellschafters, jedoch mit der Einschränkung, damit angemessen und verantwortungsbewusst umzugehen (Hillmann, aaO). Danach darf der Gesellschafter das Informationsrecht nicht missbräuchlich oder schikanös ausüben. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs kann sich dabei aus einem Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten ergeben (Hillmann, aaO, Rn. 81).

d) Die nicht zweckentsprechende Wahrnehmung des Auskunftsrechts durch den Antragsteller ergibt sich aus der vom Antragsteller beabsichtigten Umgehung der Ausgestaltung der Abstimmung über den Einstieg eines Investors als geheim durch die DFL, ohne aufzuzeigen, wie er in Ansehung seiner über 20.000 Mitglieder, die Veröffentlichung des Inhalts der Stellungnahme der Antragsgegnerin in allen Details in Presseorganen verhindern will, Zudem wäre der Antragsteller auch bei einer weisungswidrigen Abstimmung durch den Geschäftsführer der Antragsgegnerin aufgrund der Satzungsregelungen nicht in der Lage daraus Konsequenzen zu ziehen, weil danach über die Abberufung des Geschäftsführers der Aufsichtsrat entscheidet, sodass der Antragsteller die erstrebten Kenntnisse zur sachgerechten Ausübung seiner mitgliedschaftlichen Rechte nicht benötigt.

aa) Eine Geheimhaltungsabrede, wie sie hier für die Abstimmung am 11. Dezember 2023 getroffen wurde, kann dem Gesellschafter entgegengehalten werden, soweit sie wirksam ist und die Gesellschaft ein überwiegendes Interesse an einer Geheimhaltung hat, weil der Gesellschaft sonst ein nicht unerheblicher Nachteil entstehen könnte. Die Abrede beseitigt zwar nicht unmittelbar das gesetzliche Informationsrecht. Sie kann aber die Informationserteilung unzumutbar machen, ohne dass es der Voraussetzungen und des Gesellschafterbeschlusses nach § 51 a Abs. 2 GmbHG bedarf (Karsten Schmidt in Scholz, GmbHG, 13. Aufl., § 51 a, Rn. 35). Dass die Abstimmung auf Initiative des DFL geheim durchgeführt wurde, ist unstreitig. Gegen die Wirksamkeit der Ausgestaltung der Abstimmung als geheim, bestehen keine Bedenken. Soweit der Antragsteller einwendet, dass eine geheime Abstimmung nach der Satzung der DFL nicht vorgesehen sei, trägt er andererseits nichts dafür vor, dass eine geheime Abstimmung nach der Satzung der DFL ausgeschlossen wäre. Danach liegt eine wirksame Geheimhaltungsabrede vor, die der Antragsgegnerin die Informationserteilung wegen eines eigenen schutzwürdigen und dringlichen Interesses der Gesellschaft an der Geheimhaltung und unter dem (bei der Aktiengesellschaft anerkannten) Aspekt der Kontrahierungsfähigkeit der Gesellschaft unzumutbar macht.

Nach § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG darf der Vorstand einer Aktiengesellschaft die Auskunft verweigern, wenn deren Erteilung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Der Begriff des nicht unerheblichen Nachteils meint jede drohende nicht nur geringe Beeinträchtigung des Gesellschaftsinteresses, ohne dass der wirtschaftliche Umfang im Einzelnen messbar sein müsste. Damit geht der Nachteilsbegriff über den Schadensbegriff der §§ 249 ff. BGB hinaus und verlangt lediglich eine Nachteilseignung, wofür es genügt, dass eine mögliche Informationsweitergabe an Dritte zu einer relevanten Beeinträchtigung des Interesses der Gesellschaft führen könnte (Kersting in Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl., § 131, Rn. 291). Vertragliche Geheimhaltungsabreden erlauben es dem Vorstand zwar nicht generell, mit Dritten über das Auskunftsrecht der Aktionäre frei zu disponieren (Kersting, aaO, Rn. 298). Für die Annahme eines Auskunftsverweigerungsrechts kommt es darauf an, ob eine Geheimhaltung sachlich bzw. objektiv notwendig ist, um einen nicht unerheblichen Nachteil von der Gesellschaft bzw. von einem verbundenen Unternehmen abzuwenden, was der Fall sein kann, wenn es eine nachhaltige Beschädigung der Kontrahierungsfähigkeit im Wirtschaftsleben bei Großgeschäften der Aktiengesellschaft zu vermeiden gilt, was die Gesellschaft zu einer Verweigerung der Auskünfte berechtigt (BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07 -, BGHZ 180, 9, juris Rn. 42; Beschluss vom 14. Januar 2014 - II ZB 5/12, Rn. 45, 76 f.). Auch das Informationsrecht des GmbHGesellschafters ist nicht schon allein deshalb ausgeschlossen, weil Verträge Verschwiegenheitsabreden enthalten (OLG München, Beschluss vom 9. Mai 2008 - 31 Wx 86/07, juris Rn. 17). Denn jeder, der mit einer GmbH in geschäftliche Verbindung tritt, muss wissen, dass auch die Gesellschafter Kenntnis vom Inhalt der Verhandlungen und des Geschäfts erlangen können. Ein Informationsverweigerungsrecht kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Gesellschaft ein eigenes schutzwürdiges und dringliches Interesse an der Geheimhaltung hat (Hillmann, aaO, § 51 a, Rn. 88), Dies gilt jedenfalls bei spezifischen Verträgen, bei denen eine Geheimhaltungsabrede nach dem Inhalt des Vertrages unumgänglich ist (Lizenzvertrag, Know-how-Vertrag) (Bayer in Luther/Hommelhoff, GmbHG, 21. Aufl., § 51 a, Rn. 10). Geheimhaltungsabreden mit Dritten können dem Gesellschafter entgegengehalten werden, soweit sie wirksam sind und die Gesellschaft ein überwiegendes Interesse an einer Geheimhaltung hat, weil der Gesellschaft sonst ein nicht unerheblicher Nachteil entstehen könnte, Die Geheimhaltungsabrede kann die Informationserteilung unzumutbar machen, ohne dass es der Voraussetzung und des Gesellschafterbeschlusses nach § 51 a Abs. 2 GmbHG bedarf (Karsten Schmidt in Scholz, GmbHG, 13. Aufl., § 51 a, Rn. 35). Ferner lässt sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aktiengesellschaft auf die GmbH jedenfalls dann übertragen, wenn eine "Gefahr der Beeinträchtigung der Kontrahierungsfähigkeit" der GmbH besteht und die Interessenlage im Hinblick auf die Geheimhaltung bei der GmbH vergleichbar mit der bei der AG ist (vergleiche Haggeney/Hausmanns, NZG 2016, 814, 818).

bb) Nach Maßgabe dessen ist die in der Ausgestaltung des Abstimmungsverfahrens als geheim liegende Geheimhaltungsabrede wirksam und kann dem Gesellschafter entgegengehalten werden, weil die Gesellschaft ein überwiegendes Interesse an einer Geheimhaltung hat, da der Gesellschaft sonst ein nicht unerheblicher Nachteil entstehen könnte. Die KGaA, die allein Lizenzbeziehungen zu der DFL unterhält, hat ein Interesse daran ihr Votum in der hier in Rede stehenden Abstimmung geheim zu halten, weil die Geheimhaltung der vor der Abstimmung getroffenen Abrede entsprach, die nicht einzuhalten zumindest zu Irritationen bei den weiteren Mitgliedern der DFL führen könnte. Zudem droht im Falle der Veröffentlichung des Votums der Antragsgegnerin eine Gefährdung der beabsichtigten Verhandlungen mit Investoren, was nicht im Interesse der KGaA ist, die von dem in Aussicht gestellten Investitionsvolumen (XXX) zumindest mittelbar partizipieren würde. Grund hierfür ist, dass die Entscheidung für den Investoren-Einstieg mit der exakt erforderlichen Anzahl an Stimmen getroffen wurde, sodass der erfolgreiche Angriff gegen eine abgegebene Stimme, zu Zweifeln am Abstimmungsergebnis insgesamt führen würde. Zwar hätten solche Zweifel keine rechtliche Wirkung, weil der die Stimme abgebende Geschäftsführer die Gesellschaft - unabhängig von Weisungen im Innenverhältnis gemäß § 37 Abs. 1 GmbHG - im Außenverhältnis wirksam vertritt, § 37 Abs. 2 Satz 1 GmbHG, Diese Zweifel könnten vom Antragsteller aber dahin instrumentalisiert werden, dass - wie es aktuell geschieht - über Presseorgane und in Fußballstadien Stimmung gegen die Entscheidung über den Investoren-Einstieg gemacht wird, was zur Folge haben könnte, dass Investoren weitere Verhandlungen ablehnen oder die DFL sich gezwungen sieht, dem Druck nachzugeben und gegebenenfalls eine neue Abstimmung zu veranlassen. Dass der Antragsteller seine Position bekräftigende Veröffentlichungen in Presseorganen lanciert, ergibt sich aus den von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 19. Februar 2024 in Bezug genommenen Presseartikeln. (XXX erhebt Vorwürfe gegen DFL - kicker). Dabei geht es um Vorwürfe, die der Antragsteller gegenüber der DFL in einem "offenen Brief" im Zusammenhang mit der "Investoren-Entscheidung" erhebt. Aus dem Umstand, dass sich die DFL daraufhin veranlasst sah, den Vorwürfen entgegenzutreten (DFL kontert XXX "Unwahre Tatsachenbehauptungen" - kicker), ergibt sich, dass diese Art der "Pressearbeit" des Antragstellers eine mögliche Störung der Verhandlungen mit Investoren und ein "erzwungenes Nachgeben" der DFL hervorrufen kann, die - wie schon gesagt - nicht im Interesse der KGaA liegt, weil eine Gefährdung dieser Verhandlungen und eine Rücknahme der Enntscheidung der KGaA zumindest mittelbar Nachteile zufügen würde, weil dies zur Folge hätte, dass avisierte Investitionen der DFL und damit mittelbar den den Profifußball betreibenden Gesellschaften, nicht zur Finanzierung von Vorhaben zur Verfügung stünden. Damit ergibt sich das Geheimhaltungsinteresse der Antragsgegnerin aus dem im Aktienrecht anerkannten Aspekt einer möglichen Störung der Kontrahierungsfähigkeit. Denn die öffentliche Austragung des im Kern darin bestehenden Konflikts, ob die verbandsrechtliche 50+1-Regel den Antragsteller berechtigte, dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin für die Abstimmung am 11. Dezember 2023 eine Weisung zu erteilen, kann die beschlossenen Verhandlungen mit Investoren konterkarieren. In einem Umfeld, das die getroffene Grundsatzentscheidung öffentlich infrage stellt, sind Verhandlungen über Investitionen generell gefährdet.

Der an sich personalistische Charakter der GmbH steht vorliegend der Anwendung des im Aktienrecht anerkannten Aspekts der gefährdeten Kontrahierungsfähigkeit nicht entgegen, weil es sich bei der KGaA um eine reine Kapitalanleger-Gesellschaft handelt, deren Komplementärin die Antragsgegnerin ist (vgl. Karsten Schmidt, aaO). Hier ist die Interessenlage im Hinblick auf die Geheimhaltung bei der GmbH vergleichbar mit der bei der AG. Es ist offensichtlich, dass bestimmte, besonders sensible Rechtsgeschäfte scheitern können, wenn das Vertrauen in die Verschwiegenheit der Gesellschaft nicht gewährleistet ist. Die Interessenlage ist umso vergleichbarer mit der bei einer AG, je weniger personalistisch die jeweilige GmbH ausgestaltet ist. Insbesondere wenn die GmbH einen großen heterogenen Gesellschafterkreis aufweist, sprechen gute Argumente dafür die BGH-Rechtsprechung zur AG, im Hinblick auf die Gefährdung der Kontrahierungsfähigkeit der Gesellschaft, grundsätzlich auf die Auskunftsverweigerung bei der GmbH zu übertragen (Hagenney/Hausmanns, NZG 2016, 814, 818). Dies gilt jedenfalls, wenn man die Geheimhaltungsabrede nicht dahin auslegen kann, dass sie nur die Weitergabe von Informationen an solche Gesellschafter hindert, deren vertrauliche Loyalität nicht vollständig gesichert ist (Karsten Schmidt, aaO). So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin hat zwar nur einen Gesellschafter, der jedoch etwa 20.000 Mitglieder hat. Damit lässt sich Vertraulichkeit der hier in Rede stehenden Auskunft durch eine einschränkende Auslegung der Vertraulichkeitsabrede nicht gewährleisten, zumal der Antragsteller auch nicht die Bereitschaft bekundet hat, die durch die Einsicht gewonnenen Informationen nur einzelnen, zur Verschwiegenheit verpflichteten, Vorstandsmitgliedern zur Verfügung zu stellen. Im Gegenteil verwendet er - wie sich den oben in Bezug genommenen Presseverlautbarungen entnehmen lässt - Informationen, um (zumindest) seine Mitglieder im Sinne der von ihm vertretenen Auffassung, den Investoren-Einstieg abzulehnen, zu instrumentalisieren.

cc) Danach bezweckt der Antragsteller mit der Auskunft nicht die sachgerechte Ausübung seiner mitgliedschaftlichen Rechte, sondern die Durchsetzung seiner Auslegung der 50+1-Regel in den gesellschaftsrechtlichen/vertragiichen Verhältnissen der KGaA mittels einer Medienkampagne. Denn § 7 Abs. 1 der Satzung verbietet es dem Antragsteller von Vorneherein, aus einer seitens des Geschäftsführers des Antragsgegners missachteten Weisung (über deren Berechtigung hier nicht entschieden werden muss) Konsequenzen zu ziehen. Denn das alleinige Recht den Geschäftsführer zu bestellen und abzuberufen, liegt bei dem (paritätisch besetzten) Aufsichtsrat der Antragsgegnerin.

e) Für die Verweigerung der Auskunft bedarf es keines Gesellschafterbeschlusses gemäß § 51 a Abs. 2 Satz 2 GmbHG. Wird die Erteilung der Information wegen einer nicht zweckentsprechenden Wahrnehmung der Rechte aus § 51 a GmbHG verweigert, so bedarf es keines Gesellschafterbeschlusses. Nach Wortlaut und Systematik der Vorschrift bezieht sich das Beschlusserfordernis nur auf die in § 51 a Abs. 2 Satz 1 GmbHG genannten Verweigerungsgründe. Der dort zugrundeliegende Normzweck, die Entscheidung über die Verweigerung den damit häufig Überforderten Geschäftsführern zu entziehen und in den Bereich der Gesellschafter zu verlagern, erfordert nicht eine entsprechende Anwendung für die weiteren Fälle der Informationsverweigerung, die sich hinsichtlich ihrer Bedeutung und ihrer Struktur von den gesetzlich geregelten Verweigerungsgründen vielfach unterscheiden. Gerade in den Fällen rechtsmissbräuchlicher oder schikanöser Informationsverlangen greift der genannten Normzweck in der Regel nicht ein (Hillmann, aaO, Rn. 91, mit weiteren Nachweisen). Danach steht es der Verweigerung wegen einer nicht zweckentsprechenden Wahrnehmung des Auskunftsrechts nicht entgegen, dass die Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin keinen Beschluss im Sinne von § 51 a Abs. 2 Satz 2 GmbHG gefasst hat. Auf die Frage, ob der Antragsteller bei einer solchen Beschlussfassung nach § 47 Abs. 4 GmbHG kein Stimmrecht hätte, kommt es demnach nicht an.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 79Abs. 1 GNotKG.

Es besteht kein Anlass für die Zulassung der Beschwerde gemäß § 51 b Satz 1 GmbHG in Verbindung mit § 99 Abs. 3, § 132 Abs. 3 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 58 Abs. 1, § 63 Abs. 1 FamFG. Es bedarf daher auch keiner Rechtsmittelbelehrung.