Landgericht Oldenburg
Urt. v. 27.02.2024, Az.: 5 O 2783/23
Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten wegen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung
Bibliographie
- Gericht
- LG Oldenburg
- Datum
- 27.02.2024
- Aktenzeichen
- 5 O 2783/23
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2024, 31921
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 13 Abs. 2 UWG
In dem Rechtsstreit
XXXXXXXX XXX XXXXXXXXXX XXXXXXXXXX XXXXXXXXXXX XXX XXXXXXXXX XX
XXXX, vertr.d.d. Vorstand, XXXXXXXXXXXXXXX X, XXXXX XXX XXXXXXX
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen XXX XXXXXXXXXXX und
XXXXX, XXXXXXXXXXXXXXXXXXX X, XXXXX XXXXXXXXX XX XXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXX XXXX
gegen
XXXXXXXXXXX XXXXX, XXXXXXXXXXX XXXX XX, XXXXX XXXXXXXXXXX
- Beklagter -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt XXXXXX XXXXXXXXX, XXXXXXXXXX XX, XXXXX XXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXX, XXXXXXXXXXXXX X
hat das Landgericht Oldenburg - 5. Zivilkammer - durch die Richterin XXXXXX als Einzelrichterin auf die mündliche Verhandlung vom 27.02.2024 für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.10.2023 zu zahlen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
- 3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
- 4.
Der Streitwert wird auf 374,50 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Abmahnkosten wegen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung des Beklagten durch die Klägerin.
Die Klägerin wurde am 17.01.1912 in XXXXXX gegründet und hat ihren Sitz in XXXXXXXXX XX XXXX und ihre Verwaltung in XXX XXXXXXX XXX XXX XXXX. Ihr gehören rund 2.000 Mitglieder an, ca. 1.100 Unternehmen und ca. 800 Verbände, darunter alle Industrie- und Handelskammern des Bundesgebietes (außer XXX XXXXXX), die Handwerkskammern und weitere Verbände. Die Klägerin ist auch bei dem Bundesamt der Justiz in die dort geführte Liste der klagebefugten qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragen.
Der Beklagte betreibt den Laden "XXXXXXXXXX XXXXX" unter der Adresse XXXXXXXXXXX XX, XXXXX XXXXXXXXXXX.
Die Klägerin ist aus Verbraucherkreisen darauf aufmerksam gemacht worden, dass der Beklagte im Rahmen des Betriebs "XXXXXXXXXX XXXXX" bei der Bezahlung mit EC-Karten ein Zahlungsentgelt erhebt.
Der Klägerin liegt hierzu eine Quittung vor, wonach der Beklagte für eine Packung Tabak am 13.07.2023 zunächst 6,90 € berechnete. Der betreffenden Kundin wurde jedoch ein Betrag von 6,97 € abgebucht, nachdem der Mitarbeiter des Beklagten diesen Betrag in das EC-Kartenlesegerät eingetippt hatte. Damit hat der Beklagte ein Zahlungsentgelt in Höhe von 1 % des Umsatzes erhoben.
Die Klägerin hat den Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 22.08.2023 wegen eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.
Nachdem der Beklagte auf dieses Schreiben nicht reagierte, forderte der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 14.09.2023 erneut unter Fristsetzung bis zum 28.09.2023 zur Abgabe der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
Der Beklagte antwortete mit auf den 25.08.2023 datiertem anwaltlichen Schreiben und gab eine in der Hauptsache streiterledigende strafbewehrte Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage ab. Er verweigerte jedoch die Zahlung der geltend gemachten Abmahnkosten.
Mit Schreiben vom 21.09.2023 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie die abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung angenommen habe. Des Weiteren forderte die Klägerin den Beklagten nochmals unter Fristsetzung bis zum 29.09.2023 auf, die geltend gemachten Abmahnkosten zu bezahlen.
Eine Zahlung der Abmahnkosten durch den Beklagten erfolgte jedoch nicht.
Als Abmahnkosten macht die Klägerin eine Kostenpauschale in Höhe von 350,00 € zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer in Höhe von 24,50 € geltend.
Auf Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht Hünfeld am 17.10.2023 einen Mahnbescheid erlassen, der dem Beklagten am 20.10.2023 zugestellt wurde. Nach Eingang des Widerspruchs des Beklagten bei dem Amtsgericht Hünfeld am 22.10.2023 ist das Verfahren am 31.10.2023 an das Landgericht Oldenburg abgegebene worden.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an den Kläger € 374,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2024 (Bl. 96 f. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist begründet.
1.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten gemäß § 13 Abs. 3 UWG. Die Abmahnung der Klägerin war berechtigt und entsprach den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG.
a) Die Abmahnung der Klägerin war berechtigt.
aa) Die Klägerin ist als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG befugt, einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG wegen eines Verstoßes gegen §§ 3, 3 a UWG geltend zu machen.
bb) Die Voraussetzungen des mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruchs gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG liegen vor.
(1) Der Bezahlvorgang einer Ware oder Dienstleistung stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Nr. 2 UWG dar.
(2) Die Erhebung eines Zahlungsentgelts bei Zahlung durch einen Verbrauchter mit einer Zahlungskarte ist gemäß § 270a BGB unzulässig. Sie stellt einen Rechtsbruch im Sinne des § 3a UWG und damit eine unlautere Handlung dar.
(a) Der Beklagte hat bei dem Bezahlvorgang am 13.07.2023 über eine Packung Tabak zum Kaufpreis von 6,90 € einen Betrag in Höhe von 6,97 € abgebucht.
Soweit er die Abbuchung über 6,97 € bestreitet und behauptet, die Abbuchung sei jedenfalls nicht durch diesen veranlasst worden, ohne dies näher darzulegen und insoweit Beweis anzubieten, ist dieses Bestreiten unbeachtlich.
Die Klägerin hat dargelegt, dass abweichend von der Rechnung des Beklagten in Höhe von 6,90 € eine Abbuchung in Höhe von 6,97 € bei der betreffenden Kundin (Verbraucherin) erfolgte. Zur Substantiierung ihres Vortrags legte die Klägerin die entsprechende Rechnung und Umsatzübersicht vor, die hinsichtlich Zahlungsempfänger sowie Datum und Zeit der Abbuchung übereinstimmen. Weitere Darlegungen zur Substantiierung ihrer Behauptung waren von der Klägerin im Rahmen der Anspruchsbegründung nicht zu verlangen. Grundsätzlich ist es zwar Sache der Klägerin, die Berechtigung der Abmahnung als Voraussetzung des von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruchs vollumfänglich darzulegen und zu beweisen. Dieser Grundsatz erfährt hier jedoch eine Einschränkung, weil der Beklagte als Zahlungsempfänger die wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Mithin trifft hier den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast, in deren Rahmen es ihm auch obliegt, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen. Genügt er dieser sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung der Klägerin nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Erst dann, wenn der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast genügt, ist es Sache der Klägerin, für ihre Behauptung sprechende Umstände näher darzulegen und zu beweisen (zu diesem Abschnitt BGH, Versäumnisurteil vom 04.02.2021 - III ZR 7/20, NJW 2021, 1759 m.w.N.).
Hierauf hat die Kammer den Beklagten mit Verfügung vom 17.01.2024 hingewiesen. Eine ergänzende Darlegung durch den Beklagten erfolgte auch auf ausdrückliche Nachfrage der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.02.2024 nicht.
Der von dem Beklagten damit zugestandene Vortrag der Klägerin stellt einen Verstoß gegen § 270a BGB dar.
(b) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt die Bestimmung des § 270a BGB eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3 a UWG dar. Als Marktverhalten ist jede Tätigkeit auf einem Markt anzusehen, die objektiv der Förderung des Absatzes oder Bezugs dient und mit der ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirkt. Dazu gehören neben dem Angebot von und der Nachfrage nach Waren oder Dienstleistungen auch der Abschluss und die Durchführung von Verträgen. Die Bestimmung des § 270a BGB verbietet die Vereinbarung von Entgelten für bestimmte Zahlungsmittel. Sie betrifft damit die Durchführung von Verträgen und insoweit ein Marktverhalten. Da sie zumindest auch den Schutz der Schuldner bezweckt, stellt sie eine Regelung des Marktverhaltens auch im Interesse der Marktteilnehmer dar. Ein Verstoß gegen § 270a BGB ist geeignet, die Interessen von Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, weil ihnen solchenfalls zu Unrecht Kosten auferlegt werden (BGH, Urteil vom 25.03.2021 - I ZR 203/19, BKR 2021, 446 (447)).
(3) Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist durch die Rechtsverletzung indiziert (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm UWG § 8 Rn. 1.43 f.) und konnte erst nach der Abmahnung durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den Beklagten ausgeräumt werden.
cc) Die Abmahnung der Klägerin war auch berechtigt im engeren Sinne.
Berechtigt ist eine Abmahnung nicht bereits dann, wenn der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht und die Geltendmachung desselben befugt erfolgt. Berechtigt ist eine Abmahnung vielmehr nur, wenn sie erforderlich ist, um dem Schuldner einen Weg zu weisen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen. Die Abmahnung ist stets berechtigt, wenn sie nicht entbehrlich ist (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm UWG § 13 Rn. 100 f., 57). Eine Entbehrlichkeit der Abmahnung ist vorliegend jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Aus der maßgeblichen Sicht des Gläubigers (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm UWG § 13 Rn. 56) bestand allein durch den konkreten Wettbewerbsverstoß des Beklagten noch kein Anlass zur Klage.
b) Die Abmahnung entspricht den formellen Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 UWG.
c) Der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten besteht schließlich auch der Höhe nach.
Für einen Verband, dem es zuzumuten ist, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße zu erkennen und abzumahnen, kommt in derartigen Fällen kein Ersatz von Rechtsanwaltskosten, sondern nur ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale in Betracht. Diese Pauschale beträgt derzeit für die XXXXXXXX XXX XXXXXXXXXX XXXXXXXXXX XXXXXXXXXXX (XXXXXXXXXXXXXXXXX), die einen umfangreichen gemeinnützigen Zweckbetrieb für den Abmahnbereich unterhält, 350,00 € zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer (zu diesem Abschnitt Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm UWG § 13 Rn. 124 ff., 132).
2.
Weil der Klage in der Hauptsache vollumfänglich stattzugeben war, hat die Klägerin auch einen Zinsanspruch aus § 291 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2023 (§ 696 Abs. 3 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB entsprechend).
II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO, § 48 GKG.