Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 25.08.2025, Az.: L 11 AS 261/23
Höhe der für Kosten der Unterkunft zu gewährenden Leistungen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 25.08.2025
- Aktenzeichen
- L 11 AS 261/23
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2025, 24655
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2025:0825.11AS261.23.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 29.03.2023 - AZ: S 74 AS 1935/19
Rechtsgrundlage
- § 22 SGB II
Redaktioneller Leitsatz
Das Konzept zur Höhe der Kosten der Unterkunft im Rahmen des § 22 SGB II muss schlüssig sein. Dabei müssen die Angemessenheitsgrenzen grundsätzlich durch Berücksichtigung eines qualifizierten Mietspiegels und der Einhaltung von mindestens 20 Prozent der Angebotsmieten innerhalb der festgelegten Mietobergrenzen ermittelt werden.
Tenor:
Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 29. März 2023 - S 74 AS 1935/19 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der für Kosten der Unterkunft (KdU) zu gewährenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Monate April bis Juni 2019. Die vorangegangenen Bewilligungszeiträume Juni 2018, Juli 2018 bis Dezember 2018 sowie Februar/März 2019 sind Gegenstand der Berufungsverfahren L 11 AS 262/23 und L 11 AS 260/23.
Die 1987 geborene Klägerin zu 2., ihr 1985 geborenen Ehemann (Kläger zu 1.) sowie der gemeinsame im März 2017 geborenen Sohn L. (Kläger zu 3.) wohnten bis Ende Oktober 2017 in einer 43,76 qm Zweizimmerwohnung in der M. 95 in Hannover. Dort hatten sie eine monatliche Bruttokaltmiete i.H.v. 380,79 Euro zu zahlen. Am 1. November 2017 zog die seit März 2017 dreiköpfige Familie in eine 63,53 qm große Dreizimmerwohnung im N. 9, Hannover, Stadtteil O., ohne vorher für die neue Wohnung eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II zu beantragen. Für die neue Wohnung war eine Bruttokaltmiete von 714,54 Euro bzw. ab 1. August 2018 741,54 Euro zu zahlen.
Während die Klägerin zu 2. im Jahr 2017 bereits seit Langem und der Kläger zu 3. seit seiner Geburt im laufenden Bezug von SGB II-Leistungen gestanden hatten, unterfiel der Kläger zu 1. vom 2. März 2017 bis 25. September 2018 dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II (vgl. hierzu im Einzelnen: Schriftsatz des Beklagten vom 28. Juli 2025 im Berufungsverfahren L 11 AS 262/23). Seit dem 26. September 2018 gewährte der Beklagte auch ihm laufende SGB II-Leistungen.
Nach dem Umzug in die neue Wohnung teilte der Beklagte der Klägerin zu 2. im Änderungsbescheid vom 8. November 2017 mit, dass die Bruttokaltmiete der neuen Wohnung über der vom Beklagten festgelegten Angemessenheitsgrenze liege und für die neue Wohnung zudem keine Zusicherung i.S.d. § 22 Abs. 4 SGB II beantragt bzw. erteilt worden sei. Die Aufwendungen für KdU könnten somit auch weiterhin nur in Höhe der bisherigen Bruttokaltmiete von 380,79 Euro (Gesamtbetrag für die gesamte dreiköpfige Familie) zzgl. Heizkosten übernommen werden. Eine solche Deckelung der bei der Leistungsberechnung anerkannten Bruttokaltmiete (380,79 Euro anstatt der tatsächlich zu zahlenden 714,54 Euro bzw. ab 1. August 2018 741,54) erfolgte dann auch tatsächlich für die Zeit ab dem Umzug im November 2017.
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 8. Februar 2019 gewährte der Beklagte den Klägern unter Anrechnung u.a. des Erwerbseinkommens des Klägers zu 1. mit Bescheid vom 28. März 2019 vorläufige SGB II-Leistungen für die Monate April bis Juni 2019 in Höhe von 46,49 Euro pro Monat, wobei als Bruttokaltmiete wiederum ein monatlicher Betrag von 380,79 Euro in die Bedarfsberechnung eingestellt wurde (= Bruttokaltmiete der ehemaligen Wohnung in der P. Straße).
Hiergegen legten die Kläger am 4. April 2019 mit der Begründung Widerspruch ein, dass die tatsächliche Bruttokaltmiete der neuen Wohnung zugrunde zu legen sei. Es sei zudem unverständlich, weshalb der Beklagte lediglich 380,79 Euro anstelle der von ihm für einen Dreipersonen-Haushalte im Stadtgebiet Hannover als angemessen angesehenen Bruttokaltmiete von 560,00 Euro anerkannt habe.
Am 20. Mai 2019 wurde der am vorliegenden Verfahren nicht beteiligte zweite Sohn der Kläger zu 1. und 2. Q. geboren.
Mit Abhilfebescheid vom 2. Juli 2019 gab der Beklagte dem Widerspruch der Kläger statt und hob den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 28. März 2019 auf. Zudem erkannte er nunmehr eine monatliche Bruttokaltmiete von 560,00 Euro (anstatt bislang: 380,79 Euro) als angemessen an und erhöhte - bei Änderung auch der Einkommensanrechnung - den vorläufigen Leistungsbetrag für die drei Kläger für die Monate April bis Juni 2019 auf nunmehr 225,71 Euro pro Monat (Änderungsbescheid vom 5. Juli 2019). Den bereits im Mai 2019 geborenen Sohn Q. berücksichtigte der Beklagte in diesem Bescheid noch nicht, da die Kläger dessen Geburtsurkunde erst am 12. Juli 2019 beim Beklagten einreichten.
Gegen den Änderungsbescheid vom 5. Juli 2019 legten die Kläger ebenfalls Widerspruch ein und begehrten nochmals die Anerkennung der vollständigen Bruttokaltmiete. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit der Begründung zurück, dass die in seinem KdU-Konzept festgelegte Angemessenheitsgrenze Anwendung finde. Diese betrage für einen Dreipersonen-Haushalts im Stadtgebiet Hannover 560,00 Euro pro Monat für die Bruttokaltmiete. Dass zwischenzeitlich die Geburt des zweiten Sohns Q. angezeigt worden war und dass es sich seit Mai 2019 um eine vierköpfige Bedarfsgemeinschaft handelte, wurde im Widerspruchsbescheid weder erwähnt noch bei der Berechnung des Leistungsanspruchs berücksichtigt (Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2019).
Gegen den vorläufigen Änderungsbescheid vom 5. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2019 haben die Kläger am 7. August 2019 beim Sozialgericht (SG) Hannover Klage erhoben.
Nach Beiziehung von u.a. Gehaltsabrechnungen des Klägers zu 1. hat der Beklagte im Laufe des Klageverfahrens über den Leistungsanspruch der Kläger für die Monate April bis Juni 2019 abschließend entschieden (Bescheid vom 8. November 2019). Er bewilligte den Klägern zu 1. bis 3. für den Monat April 2019 insgesamt 290,66 Euro. Für die Monate Mai und Juni 2019 gewährte der Beklagte den Klägern zu 1. bis 3. sowie dem am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Q. insgesamt 466,98 bzw. 570,71 Euro pro Monat. Bei der Leistungsberechnung legte der Beklagte für den Monat April eine Bruttokaltmiete i.H.v. 560,00 Euro (= Angemessenheitsgrenze für einen Dreipersonenhaushalt im Stadtgebiet Hannover) und für die Monate Mai und Juni 2019 i.H.v. 659,99 Euro bzw. 660,00 Euro zugrunde (= Angemessenheitsgrenze für einen Vierpersonenhaushalt im Stadtgebiet Hannover, vgl. im Einzelnen, auch zur Einkommensanrechnung: abschließender Bewilligungsbescheid vom 8. November 2019).
Die Kläger haben mit ihrer ausschließlich die KdU-Leistungen betreffenden Klage erstinstanzlich geltend gemacht, dass sich die Angemessenheit der Bruttokaltmiete nach den Beträgen in § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines zehnprozentigen Sicherheitszuschlags richte. Die vom Beklagten festgesetzte sog. Mietobergrenze sei nicht maßgeblich, weil nicht nachvollziehbar sei, weshalb SGB II-Leistungsempfänger auf diese Mietobergrenze verwiesen würden, während Wohngeldbezieher auf die viel höheren Werte des WoGG zurückgreifen könnten. Eine andere Kammer des SG habe in einem dort anhängigen Verfahren ein Sachverständigengutachten zur Frage der (Un-)Schlüssigkeit des KdU-Konzepts des Beklagten eingeholt. Zudem seien Ermittlungen zur konkreten Verfügbarkeit von Wohnraum innerhalb der vom Beklagten festgesetzten Mietobergrenze erforderlich.
Der Beklagte hat erstinstanzlich sein am 1. Juli 2017 in Kraft getretenes und bis Ende Juni 2019 geltendes Konzept zur Festlegung von Angemessenheitsgrenzen nach § 22 SGB II (im Folgenden: KdU-Konzept 2017) erläutert. Vorangegangene und im Wesentlichen vergleichbare KdU-Konzepte des Beklagten seien von der Mehrheit der Kammern des SG Hannover sowie vom Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen nicht beanstandet, sondern als schlüssig angesehen worden.
Das SG hat den Beklagten dem Grunde nach verurteilt, den Klägern unter Abänderung des endgültigen Festsetzungsbescheides vom 8. November 2019 für den Zeitraum April bis Juni 2019 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Unterkunftskosten zu bewilligen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die vom Beklagten festgelegte Mietobergrenze von 560,00 Euro (April 2019), 659,99 Euro (Mai 2019) bzw. 660,00 Euro (Juni 2019) nicht auf einem schlüssigen KdU-Konzept i.S.d. Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) beruhe. Zwar beruhe das KdU-Konzept des Beklagten auf einem qualifizierten Mietspiegel. Eine hinreichende Verfügbarkeit von Wohnraum könne einem qualifizierten Mietspiegel allerdings nur dann entnommen werden, wenn entweder der Durchschnittswert dieses Mietspiegels für die Angemessenheitsgrenze herangezogen werde oder aber der Mietspiegel Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis enthalte (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 106/10 R). Dagegen habe der Beklagte seiner Angemessenheitsgrenze nicht den Durchschnittswert des Mietspiegels zugrunde gelegt, sondern das 33 %-Quantil. Ebenso wenig seien dem Mietspiegel Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis zu entnehmen. Dementsprechend fehle es dem im vorliegenden Verfahren maßgeblichen KdU-Konzept 2017 an einer sog. "Nachfrageanalyse". Eine solche sei erstmals in dem vom Beklagten für einen späteren Zeitraum erstellten KdU-Konzept 2022 enthalten. Aus dem KdU-Konzept 2022 ergebe sich, dass der Prozentanteil derjenigen Haushalte, die auf (sehr) günstigen Wohnraum angewiesen seien (Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II und XII, Wohngeldempfänger; Geringverdiener ohne Leistungsbezug; Leistungsbezieher nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG -) bei 23 bzw. 26 Prozent liege (Drei- bzw. Vierpersonen-Haushalte), während laut KdU-Konzept 2017 nur 20 Prozent der angebotenen Wohnungen innerhalb der sog. Mietobergrenze liegen würden. Da die Sozialgerichte sicherzustellen hätten, dass bei der Festlegung der Angemessenheitsgrenze in jedem Fall die Sicherung des existentiellen Grundbedürfnisses "Wohnen" garantiert werde (Bezugnahme auf Urteil des erkennenden Senats vom 10. Juni 2016 - L 11 AS 1788/15), erweise sich das KdU-Konzept des Beklagten wegen fehlender Nachfrageanalyse als unschlüssig. Die Berufung werde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (Urteil vom 29. März 2023).
Gegen das dem Beklagten am 3. Mai 2023 zugestellte Urteil richtet sich seine am 17. Mai 2023 eingelegte Berufung. Er ist der Auffassung, dass sein KdU-Konzept die Anforderungen des BSG an ein sog. schlüssiges Konzept erfülle. Im KdU-Konzept 2017 seien die zunächst aus dem qualifizierten Mietspiegel rein rechnerisch bestimmten Angemessenheitswerte (33 %- Quantil) ggf. nochmals erhöht worden, so dass im Ergebnis in jeder Wohnungsgrößenklasse mindesten 20 Prozent der in einer Datenbank der Region Hannover erfassten Angebotsmieten innerhalb der Mietobergrenze lägen. Dementsprechend befänden sich in der Landeshauptstadt Hannover mindestens 20 Prozent der Wohnungsangebote für Drei- und Vierpersonenhaushalte innerhalb der vom Beklagten festgelegten Mietobergrenze von 560,00 bzw. 660,00 Euro. Damit stehe ausreichender Wohnraum zur Verfügung. Schließlich orientierten sich die Vorgaben zur Bestimmung des Regelbedarfs ebenfalls an den unteren 20 Prozent der Haushalte. Entgegen dem SG werde in den bislang zum KdU-Konzept des Beklagten ergangenen Entscheidungen des LSG Niedersachsen-Bremen keine weitergehende sog. Nachfrageanalyse gefordert. Die vom SG gegenübergestellten Prozentwerte (20 Prozent der Angebotsmieten innerhalb der sog. Mietobergrenze bei Nachfragequoten i.H.v. 23 Prozent [Dreipersonehaushalte] bzw. 26 Prozent [Vierpersonenhaushalte]) bezögen sich nicht auf dieselben Zeiträume, so dass hieraus nicht gefolgert werden könne, dass im Zeitraum April bis Juni 2018 ausreichender Wohnraum nicht verfügbar gewesen sei. Soweit das KdU-Konzept 2022 - anders als das KdU-Konzept 2017 - eine solche Nachfrageanalyse enthalte, habe dies unter dem Gesichtspunkt der Methodenfreiheit keinen Einfluss auf den im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Zeitraum. Die zu den vorangegangenen KdU-Konzepten des Beklagten ergangenen Entscheidungen des LSG Niedersachsen-Bremen seien auf den vorliegenden Fall übertragbar. In der von der Region Hannover geführten Wohnungsdatenbank seien im streitbefangenen dreimonatigen Zeitraum (April bis Juni 2019) im Stadtgebiet Hannover 49 Wohnungsangebote für Dreipersonenhaushalte (60 bis 75 qm Wohnfläche) und 22 Wohnungsangebote für Vierpersonenhaushalte (75 bis 85 qm Wohnfläche) verzeichnet, die innerhalb der Angemessenheitsgrenzen i.H.v. 560,00 bzw. 660,00 Euro gelegen hätten (vgl. hierzu die Auflistungen auf Bl. 24 - 28 der elektronischen Gerichtsakte).
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 29. März 2023 - S 74 AS 1935/19 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Kläger haben auf Nachfrage des Senats klargestellt, dass sie für den Zeitraum April bis Juni 2025 keine höheren Heizkosten begehren (Schriftsatz vom 27. Januar 2025). In der Sache beziehen sich die Kläger pauschal auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils. Bemühungen um günstigeren Wohnraum könnten nicht nachgewiesen werden (Schriftsatz vom 28. Februar 2025)
Der Beklagte hat auf Aufforderung des Senats sein von der R. GmbH erstelltes und als "Dokumentation - Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für die 21 Kommunen der Region Hannover, Juli 2017" bezeichnetes KdU-Konzept zur Gerichtsakte gereicht (im Folgenden: KdU-Konzept 2017), welches auf dem vom Rat der Landeshauptstadt Hannover beschlossenen qualifizierten Mietspiegel 2017 ("Landeshauptstadt Hannover - Mietspiegel 2017", herausgegeben von der Region Hannover in Kooperation mit der Landeshauptstadt Hannover sowie der Mietspiegelkommission - im Folgenden: Mietspiegel 2017) sowie auf der diesem Mietspiegel zugrunde liegenden und ebenfalls von der R. GmbH erstellten Dokumentation "Mietspiegel für die Region Hannover - Februar 2017" (im Folgenden: Dokumentation Mietspiegel 2017) beruht.
Das Vorgehen des Beklagten bei der Festlegung von Angemessenheitsgrenzen i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für die 21 Kommunen der Region Hannover - und damit auch für die Landeshauptstadt Hannover - für den Zeitraum Juli 2017 bis Juni 2019 (KdU-Konzept 2017) lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Als Datengrundlage hat der Beklagte die im Rahmen der Erstellung des Mietspiegels 2017 mittels Vermieter- und Mieterbefragungen erhobenen Nettokaltmieten sowie Betriebskostenabschläge aus der Region Hannover zugrunde gelegt. Es handelte sich hierbei regionsweit um 19.104 Nettokaltmieten bzw. 15.917 Betriebskostenabschläge. An der Erstellung des vom Rat der Landeshauptstadt Hannover beschlossenen Mietspiegels 2017 war die sog. Mietspiegelkommission beteiligt, in der neben kommunalen Vertretern der Deutsche Mieterbund Hannover, der Verband Haus- und Grundeigentum Hannover, die ArGeWo - Arbeitsgemeinschaft der Wohnungsunternehmen in der Region Hannover, der Immobilienverband Deutschland (IVD) Region Nord-West und das Amtsgericht (AG) Hannover vertreten waren (Dokumentation Mietspiegel 2017, S. 4).
Als Vergleichsraum legte der Beklagte für die Landeshauptstadt Hannover das gesamte Stadtgebiet fest.
Da im Gebiet der Landeshauptstadt Hannover gute Wohnlagen überproportional abgefragt worden sein sollen (so der Beklagte in seinem KdU-Konzept 2017, S. 8), wurde dieses Missverhältnis "durch Ziehung einer Zufallsstichprobe" korrigiert, so dass "im Resultat (...) das Verhältnis von normaler zu guter Wohnlage" wieder "demjenigen in der Grundgesamtheit" entsprach (KdU-Konzept 2017, S. 8). Auf diese Weise wurden für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen für Dreipersonen-Bedarfsgemeinschaften letztlich 1.770 Nettokaltmieten bzw. 1.480 Betriebskostenabschläge von im Stadtgebiet Hannover gelegenen Wohnungen der Wohnungsgrößenklasse über 60 bis 75 qm herangezogen.
Zur Berechnung der abstrakten Angemessenheitsgrenze für die Nettokaltmiete wurde in einem ersten Schritt aus den Quadratmeterpreisen der 1.770 Nettokaltmieten eine Angemessenheitsgrenze in Höhe des sog. 33 %-Quantils gebildet (= 5,66 Euro pro qm für die Wohnungsgrößenklasse über 60 bis 75 qm). Sodann wurde aus den 1.480 Betriebskostenabschlägen dieser Wohnungsgrößenklasse das arithmetische Mittel pro qm Wohnfläche errechnet (= 1,55 Euro pro qm). Diese sich aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten ergebende Bruttokaltmiete von 7,21 Euro pro qm multiplizierte der Beklagte mit der höchsten Quadratmeterzahl, die in den Niedersächsischen Wohnraumförderungsbestimmungen für die jeweilige Haushaltsgröße vorgesehenen ist (hier: 75 qm für einen Dreipersonen-Haushalt).
In einem weiteren Schritt wurde überprüft, ob mit diesem Betrag i.H.v 7,21 Euro pro qm x 75 qm = gerundet 541,00 Euro mindestens 80 Prozent der öffentlich geförderten und im Stadtgebiet Hannover gelegenen Wohnungen der jeweiligen Wohnungsgrößenklasse theoretisch anmietbar wären. Hierzu wurde auf Daten einer Zusatzerhebung zum geförderten Wohnraum zurückgegriffen, für die im Zeitraum Juli 2016 bis Februar 2017 regionsweit 12.376 Daten erhoben worden waren. Laut KdU-Konzept war eine Erhöhung der Angemessenheitsgrenze auf den hierfür erforderlichen Betrag vorzunehmen, soweit der o.g. 80 %-Wert nicht erreicht wurde. Dies erfolgte dann tatsächlich in 29 von 105 Tabellenfeldern (21 Kommunen der Region Hannover x 5 Wohnungsgrößenklassen). Da in der vorliegend streitbefangenen Wohnungsgrößenklasse (über 60 bis 75 qm im Stadtgebiet Hannover) die vorläufige Angemessenheitsgrenze von 541,00 Euro jedoch bereits die 80 %-Grenze überschritt, erfolgte insoweit keine weitere Erhöhung (vgl. hierzu im Einzelnen: KdU-Konzept 2017, S. 18,19).
Als zweites Korrektiv sah das KdU-Konzept des Beklagten eine Bestandsschutzregelung vor, wonach die bisherige Angemessenheitsgrenze beibehalten wurde, soweit sich bei der aktuellen Berechnung der Angemessenheitsgrenze ein niedrigerer Wert als bisher ergab. Dies war in 37 der 105 Tabellenfelder (21 Kommunen der Region Hannover x 5 Wohnungsgrößenklassen) der Fall, jedoch nicht in der vorliegend streitbefangenen Wohnungsgrößenklasse über 60 bis 75 qm im Stadtgebiet Hannover.
Erstmals im KdU-Konzept 2017 - und somit anders als in den vorangegangenen KdU-Konzepten 2011, 2013 und 2015 - erfolgte als drittes Korrektiv ein Abgleich der für die Bruttokaltmiete vorläufig ermittelten Angemessenheitsgrenze mit den Angebotsmieten der jeweiligen Wohnungsgrößenklasse aus dem Vorjahr, also aus dem Jahr 2016. Soweit nicht mindestens 20 % der Angebotsmieten innerhalb der vorläufigen Angemessenheitsgrenze lagen, wurde eine entsprechende Erhöhung vorgenommen. Dies erfolgte in 15 der 105 Tabellenfelder (21 Kommunen der Region Hannover x 5 Wohnungsgrößenklassen), u.a. in vier der fünf Wohnungsgrößenklassen im Stadtgebiet Hannover. Da auch in der Wohnungsgrößenklasse über 60 bis 75 qm (Stadtgebiet Hannover) mit der vorläufigen Angemessenheitsgrenze von 541,00 Euro keine 20 % der Wohnungsangebote des Jahres 2016 hätten angemietet werden können, wurde die vorläufige Angemessenheitsgrenze von 541,00 Euro auf 560,00 Euro angehoben (vgl. KdU-Konzept 2017, S. 20, 21 und 23).
In einem letzten Schritt wurde die Angemessenheitsgrenze (hier: 560,00 Euro Bruttokaltmiete für eine Dreipersonen-Bedarfsgemeinschaft im Stadtgebiet Hannover) auf ihre konkrete Angemessenheit hin überprüft. Hierfür griff der Beklagte auf eine von der Region Hannover geführte Datenbank zurück, in der aktuelle Wohnungsangebote erfasst worden waren (vgl. hierzu im Einzelnen: KdU-Konzept 2017, S. 24). Bei diesem Abgleich ergab sich, dass bezogen auf alle Wohnungsgrößenklassen und alle Kommunen der Region Hannover insgesamt 30 Prozent der im Jahr 2016 in der Region Hannover angebotenen Wohnungen innerhalb der zuvor abstrakt ermittelten Angemessenheitsgrenzen lagen (wobei die Spanne innerhalb der 21 Kommunen der Region Hannover zwischen 22 und 68 Prozent lag). Im Stadtgebiet Hannover lagen von den in der o.g. Datenbank enthaltenen Wohnungsangeboten der Wohnungsgrößenklasse über 60 bis 75 qm (aus dem Jahr 2016) 653 der insgesamt 3.228 Wohnungsangebote innerhalb der vom Beklagten für die Zeit ab Juli 2017 festgesetzten Angemessenheitsgrenze, also 20,23 Prozent. Dieser Prozentwert belegte nach Auffassung des Beklagten eine "eine ausreichende Zahl an Wohnungen mit einer angemessenen Miete für Neuanträge" (KdU-Konzept 2017, S. 26).
Für Vierpersonen-Haushalte (Wohnungsgrößenklasse über 75 bis 85 qm) lagen dem KdU-Konzept 638 Nettokaltmieten und 476 Betriebskostenvorauszahlungen zugrunde. Die vorläufige Angemessenheitsgrenze von 626,00 Euro (5,87 Euro pro qm Nettokaltmiete + 1,49 Euro pro qm Betriebskostenvorauszahlung x 85 qm) wurde auf 660,00 Euro erhöht, weil ansonsten nicht mindestens 20 Prozent der Wohnungsangebote des Jahres 2016 (Wohnungsgrößenklasse über 75 bis 85 qm im Stadtgebiet Hannover) verfügbar gewesen wären. Im Rahmen der konkreten Angemessenheit führt der Beklagte aus, dass auch in der Wohnungsgrößenklasse über 75 bis 85 qm (Stadtgebiet Hannover) die Verfügbarkeit von 281 der insgesamt 1.429 Wohnungsangebote (= 20 %) "eine ausreichende Zahl an Wohnungen mit einer angemessenen Miete für Neuanträge" belege.
Ebenfalls auf Aufforderung des Senats hat der Beklagte das im Klageverfahren S 82 AS 118/13 (SG Hannover) erstellte Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ökonom S. T. vom 2. Dezember 2019 zur Gerichtsakte gereicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge sowie die erst- und zweitinstanzliche Gerichtsakte verwiesen. Sie haben der Entscheidung zugrunde gelegen.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet mit Zustimmung der Beteiligten (Schriftsätze vom 13. und 19. Juni 2025) ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (vgl. zur Zulassung der Berufung durch das SG: S. 9 des angefochtenen Urteils vom 29. März 2025) sowie begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf höhere KdU-Leistungen für die Monate April bis Juni 2019, so dass das zusprechende Urteil des SG der Aufhebung unterliegt.
A.
Kläger bzw. Berufungsbeklagte sind ausschließlich die Kläger zu 1. bis 3., nicht dagegen der weitere Sohn Q.. Zwar sind in dem abschließenden Bewilligungsbescheid vom 8. November 2019 auch die SGB II-Leistungsansprüche von Q. geregelt worden. Allerdings ist die Klage S 74 AS 1935/19 ausschließlich von den Klägern zu 1. bis 3. erhoben worden. Im weiteren Verlauf des Klageverfahrens ist keine Klageänderung im Sinne einer Einbeziehung des Sohnes Q. in das Klageverfahren erfolgt, auch nicht nach Erlass des - auch den Sohn Q. betreffenden - abschließenden Bewilligungsbescheides vom 8. November 2019. Vielmehr wurde dieser Bescheid weder vom Beklagten noch von den Klägern zur Gerichtsakte gereicht (vgl. zur Obliegenheit des Beklagten, diesen Bescheid zur Gerichtsakte zu reichen: § 96 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Der Sitzungsniederschrift des SG kann ebenfalls nicht entnommen werden, dass im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. März 2023 über eine Beteiligung des Sohnes Q. am erstinstanzlichen Verfahren gesprochen worden sein könnte. Dementsprechend ist das erstinstanzliche Urteil ausschließlich gegenüber den Klägern zu 1. bis 3. ergangen. Über etwaige Ansprüche des weder am Klage- noch am Berufungsverfahren beteiligten Sohnes Q. ist im vorliegenden Berufungsverfahren somit nicht zu entscheiden.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind die vom SG den Klägern zugesprochenen höheren KdU-Leistungen für die Monate April bis Juni 2019 (vgl. zur Zulässigkeit der Beschränkung des Streitgegenstands auf KdU-Leistungen: BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 - B 4 AS 12/15 R m.w.N.). Heizkosten sind im vorliegenden Verfahren nicht streitbefangen (vgl. Schriftsatz der Kläger vom 27. Januar 2025).
Die vorläufigen Bewilligungsbescheide vom 28. März 2019, der Abhilfebescheid vom 2. Juli 2019 und der vorläufige Änderungsbescheid vom 5. Juli 2019 sind im Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen, da für den streitbefangenen Zeitraum mittlerweile durch den Bescheid vom 8. November 2019 eine abschließende Leistungsbewilligung erfolgt ist. Mit Erlass des abschließenden Bewilligungsbescheides haben sich die vorangegangenen vorläufigen Bewilligungsbescheide auf sonstige Art erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X, vgl. etwa: BSG, Urteil vom 5. Juli 2017 - B 14 AS 36/16 R). Der Bescheid über die abschließende Feststellung des Leistungsanspruchs vom 8. November 2019 ist gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klage- und damit auch des Berufungsverfahrens geworden (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2017, a.a.O.).
B.
Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass der Berechnung ihrer SGB II-Leistungen eine höhere Bruttokaltmiete als 560,00 Euro (April 2019) bzw. 660,00 Euro (Mai und Juni 2019) zugrunde gelegt wird. Das Urteil des SG, durch das unter Zugrundelegung der tatsächlichen Bruttokaltmiete höhere SGB II-Leistungsansprüche zugesprochen worden sind, unterliegt daher der Aufhebung.
In den im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Monaten April bis Juni 2019 hat der Beklagte die der Leistungsberechnung zugrunde gelegte Bruttokaltmiete auf (zuletzt) 560,00 Euro (April 2019) bzw. 660,00 Euro (Mai und Juni 2019) pro Monat gedeckelt. Dies entspricht den in seinem KdU-Konzept 2017 für die Zeit von Juli 2017 bis Juni 2019 festgesetzten Angemessenheitsgrenze für Drei- bzw. Vierpersonen-Haushalte im Stadtgebiet Hannover. Diese Deckelung der KdU-Leistungen ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
I.
Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Für einen angemessenen Wohnungsstandard muss die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, Urteil vom 28. Februar 2024 - B 4 AS 18/22 R, Rn. 17 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R, Rn. 18).
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. hierzu aus neuerer Zeit etwa: BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R; Urteil vom 3. September 2020 - B 14 AS 37/19 R; Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R; Urteil vom 28. Februar 2024 - B 4 AS 18/22 R, Rn. 17), welcher der erkennende Senat vollumfänglich folgt, hat die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft in zwei größeren Schritten zu erfolgen. Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln. Dann ist die konkrete Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen. Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der Produkttheorie (Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis) in folgendem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen:
1. Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en),
2. Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards,
3. Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept,
4. Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten.
Die Bestimmung der Höhe der regionalen Angemessenheitsgrenze und damit die Erstellung eines schlüssigen KdU-Konzepts ist in die Hände der Jobcenter gelegt. Lediglich der methodische Rahmen zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze ist durch die Forderung nach einem schlüssigen Konzept vorgegeben (Knickrehm, Soziale Sicherheit 2015, 287, 289), da dem Grundsicherungsträger bei der Erstellung eines KdU-Konzepts Methodenfreiheit eingeräumt ist (BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R; LSG Thüringen, Urteil vom 8. Juli 2015 - L 4 AS 718/14; BSG, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - B 14 AS 251/16 B; BSG, Urteile vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R, vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/20 R und B 4 AS 11/20 R sowie vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R). In diesem Sinne richtet sich die gerichtliche Überprüfung auf diesen dem Grundsicherungsträger eingeräumten Gestaltungsspielraum. Sie lässt sich mit der Faustformel "Kontrollierte Methodenfreiheit bei Methodenvielfalt" (so: Knickrehm in: Soziale Sicherheit 2015, 287 ff.) umschreiben. Letztlich handelt es sich bei der gerichtlichen Prüfung eines KdU-Konzepts auf seine Schlüssigkeit somit lediglich um eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle (BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R, Rn. 34 m.w.N.). Die Sozialgerichte sind weder befugt noch dazu berufen, im Wege der Einbeziehung aller denkbaren Faktoren selbst eine optimale Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu bewirken, sondern haben ein Konzept lediglich auf seine Schlüssigkeit und die Gewährleistung der Existenzsicherung im Bereich Wohnen zu überprüfen (vgl. Knickrehm, a.a.O., S. 289). Die nach der Rechtsprechung des BSG dem Grundsicherungsträger bei der Erstellung eines KdU-Konzepts eingeräumte Methodenfreiheit ist somit nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R, Rn. 20). Die Geltung dieses durch die höchstrichterliche Rechtsprechung vorgegebenen und nur eingeschränkten Prüfungsmaßstabs wird auch von anderen Senaten des erkennenden Gerichts ausdrücklich hervorgehoben (vgl. etwa: Urteil des 9. Senats des erkennenden Gerichts vom 18. März 2025 - L 9 AS 12/21).
Nach der neueren Rechtsprechung des BSG (vgl. etwa: Urteile vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R, Rn. 24, sowie vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R, Rn. 32) ist ein KdU-Konzept schlüssig, wenn es neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere
1. eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard
2. Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung
3. Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht
4. Repräsentativität und Validität der Datenerhebung
5. Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung
6. Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie
7. eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird.
II.
Der erkennende Senat hat bereits in dem von den Klägern geführten und die Monate Juli bis Dezember 2018 sowie Februar und März 2019 betreffenden Berufungsverfahren L 11 AS 260/23 in seinem mehr als 30-seitigen Urteil vom 25. August 2025 im Einzelnen ausgeführt und dargelegt, dass die Festlegung der Angemessenheitsgrenze für einen Dreipersonen-Haushalt im Stadtgebiet Hannover auf 560,00 Euro pro Monat (KdU-Konzept 2017) auf einem im Sinne der o.g. BSG-Rechtsprechung schlüssigen Konzept beruht, dass Wohnungen innerhalb dieser Angemessenheitsgrenze in ausreichender Anzahl verfügbar waren (konkrete Angemessenheit), dass im Falle der Kläger keine vorherige Kostensenkungsaufforderung erforderlich war und dass bei den Klägern keine besonderen Umstände vorlagen, die eine Kostensenkung als unzumutbar oder sogar unmöglich erscheinen lassen.
Da die von den Klägern im vorliegenden Verfahren angegriffene Deckelung ihrer bei der Leistungsberechnung berücksichtigten Bruttokaltmiete auf 560,00 Euro im Monat April 2019 (Dreipersonen-Haushalt im Stadtgebiet Hannover) ebenfalls auf dem auch im Berufungsverfahren L 11 AS 262/23 streitbefangenen KdU-Konzept 2017 beruht, verweist der erkennende Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auch für den im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Monat April 2019 vollinhaltlich auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils. Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass auch für den im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Zeitraum keine durchgreifenden Zweifel an der konkreten Angemessenheit der vom Beklagten für einen Dreipersonen-Haushalt im Stadtgebiet Hannover festgesetzten Angemessenheitsgrenze von 560,00 Euro (Bruttokaltmiete) bestehen. Zu den vom Beklagten im Verfahren L 11 AS 262/23 für den Zeitraum Juli 2018 bis März 2019 aufgelisteten und nachgewiesenen 183 innerhalb der Angemessenheitsgrenze für Dreipersonen-Haushalte (Stadtgebiet Hannover) liegenden Wohnungsangeboten treten noch die für den vorliegend streitbefangenen Dreimonatszeitraum (April bis Juni 2019) aufgelisteten und nachgewiesenen weiteren 49 dem Preis nach angemessene Wohnungsangebote hinzu. In der - deutlich umfassenderen - empirica-Preisdatenbank sind für das Jahr 2019 sogar 702 Wohnungsangebote für Dreipersonen-Haushalte (über 60 bis 75 qm Wohnfläche; Stadtgebiet Hannover) enthalten, die innerhalb der Angemessenheitsgrenze von 560,00 Euro (Bruttokaltmiete) lagen (vgl. hierzu die Publikation "Wohnungsmarktbeobachtung in der Landeshauptstadt Hannover 2019", Schriften zur Stadtentwicklung Nr. 137, herausgegeben von der Landeshauptstadt Hannover - Dezernat für Stadtentwicklung und Bauen - Fachbereich Planen und Stadtentwicklung, November 2020, S. 58). Über alle Wohnungsgrößenklassen hinweg lagen im Jahr 2019 30,1 % aller öffentlich zugänglichen Wohnungsangebote innerhalb der vom Beklagten für die jeweilige Wohnungsgrößenklasse festgelegten Angemessenheitsgrenze (vgl. Sozialbericht 2023 - Soziale Entwicklungen in der Einwanderungsstadt Hannover. Teilhabe, Zugangschancen & kommunale Handlungsspielräume; herausgegeben von der Landeshauptstadt Hannover, Dezernat für Soziales und Integration, April 2024, S. 88). Somit bestehen an der konkreten Angemessenheit der vom Beklagten auf 560,00 Euro festgelegten Angemessenheitsgrenze (Dreipersonen-Haushalt im Stadtgebiet Hannover) auch für den Monat April 2019 keine durchgreifenden Zweifel.
III.
Dies gilt im Ergebnis auch für die Monate Mai und Juni 2019, in denen der Beklagte die den KdU-Leistungen zugrunde gelegte Bruttokaltmiete auf seine für einen Vierpersonen-Haushalt (Stadtgebiet Hannover) festgelegte Angemessenheitsgrenze von 660,00 Euro pro Monat gedeckelt hat. Auch insoweit verweist der erkennende Senat zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf sein o.g. Urteil vom 25. August 2025 - L 11 AS 260/23. Aus den dort genannten Gründen ist die Festlegung auch der abstrakten Angemessenheitsgrenze für die Bruttokaltmiete eines Vierpersonen-Haushalts (Stadtgebiet Hannover) nicht zu beanstanden, war im Falle der Kläger keine vorherige Kostensenkungsaufforderung erforderlich und lagen bei den Klägern keine besonderen Umstände vor, die eine Kostensenkung als unzumutbar oder sogar unmöglich erscheinen lassen könnten.
Die - zumindest noch - hinreichende Verfügbarkeit von Wohnungen für Vierpersonen-Haushalte (Stadtgebiet Hannover) für die Monate Mai und Juni 2019 ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Soweit der Beklagte die Angemessenheitsgrenze für die Betriebskosten auf das arithmetische Mittel aller Mietspiegel-Daten der jeweiligen Wohnungsgrößenklasse festgesetzt hat, besteht kein Anlass zu Zweifeln an der diesbezüglichen konkreten Angemessenheit. Schließlich liegt damit nicht nur ein Drittel, sondern ein deutlich höherer Anteil des gesamten Wohnungsmarktes innerhalb der für Betriebskosten festgesetzten Angemessenheitsgrenze.
Für die Nettokaltmiete ergibt sich die hinreichende Verfügbarkeit von Wohnungen aus einem Vergleich mit der im Mietspiegel 2017 festgelegten ortsüblichen Vergleichsmiete. So hat der Beklagte die rechnerische Angemessenheitsgrenze (5,87 Euro) im Rahmen der "20 %- Regelung" (Verfügbarkeit von mindestens 20 Prozent der Wohnungsangebote des freien Wohnungsmarktes) um 34,00 Euro: 85 qm = 0,40 Euro pro qm erhöht. Diese Angemessenheitsgrenze von 6,27 Euro pro qm (Nettokaltmiete inkl. Erhöhung aufgrund der 20 %-Regelung) liegt in der Wohnungsgrößenklasse 65 bis unter 85 qm in vier der sieben Baualtersklassen (1919 bis 1948; 1949 bis 1960; 1961 bis 1967 und 1968 bis 1977) über der im Mietspiegel 2017 für normale Wohnlagen festgesetzten ortsüblichen Vergleichsmiete von 5,61 bis 5,95 Euro pro qm (Nettokaltmiete). In den übrigen drei der sieben Baualtersklassen (älteste Baualtersklasse bis 1918 sowie die beiden jüngsten Baualtersklassen 1978 bis 1994 und ab 1995) liegt die ortsübliche Vergleichsmiete (normale Wohnlage) mit 6,45 bis 6,90 Euro pro qm zwar über der streitbefangenen Angemessenheitsgrenze. Allerdings ermöglicht die vom Beklagten für Vierpersonen-Haushalte (Stadtgebiet Hannover) festgesetzte Angemessenheitsgrenze auch in diesen restlichen drei von sieben Baualtersklassen die Anmietung von bis zu 77,2 bis 82,6 qm Wohnfläche zur ortsüblichen Vergleichsmiete, also von Wohnungen mit einer Wohnfläche, die in die maßgebliche Wohnungsgrößenklasse (über 75 bis 85 qm für einen Vierpersonen-Haushalt) fällt. Soweit im Rahmen der sog. Produkttheorie der rein rechnerischen Ermittlung der Angemessenheitsgrenze immer die maximale Wohnfläche der jeweiligen Wohnungsgrößenklasse zugrunde gelegt wird (hier: 85 qm für einen Vierpersonen-Haushalt), folgt daraus jedoch nicht, dass eine unter dem Maximalwert von 85 qm, allerdings noch innerhalb der maßgeblichen Wohnungsgrößenklasse (hier: über 75 bis 85 qm) liegende kleinere Wohnfläche von vornherein unzumutbar ist oder das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verletzt (vgl. zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimum nach Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz - GG - in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG: BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16).
Zusätzlich konnten mittels der vom Beklagten festgelegten Angemessenheitsgrenze mindestens 80 Prozent aller öffentlich geförderten Wohnungen angemietet werden (vgl. KdU-Konzept 2017, S. 18).
Insgesamt (d.h. über alle Wohnungsgrößenklassen hinweg) lagen im streitbefangenen Jahr 2019 30,1 Prozent aller Wohnungsangebote für das Stadtgebiet Hannover innerhalb der vom Beklagten festgesetzten Angemessenheitsgrenzen (vgl. Sozialbericht 2023 - Soziale Entwicklungen in der Einwanderungsstadt Hannover. Teilhabe, Zugangschancen & kommunale Handlungsspielräume; herausgegeben von der Landeshauptstadt Hannover, Dezernat für Soziales und Integration, April 2024, S. 88).
Diese Zahlen belegen im Ergebnis eine noch hinreichende Verfügbarkeit von preislich angemessenem Wohnraum für einen Vierpersonen-Haushalt im Stadtgebiet Hannover in den Monaten Mai und Juni 2019.
Dass laut KdU-Konzept 2017 in der Wohnungsgrößenklasse über 75 bis 85 qm (= Vierpersonen-Haushalte) im Stadtgebiet Hannover im Jahr 2016 lediglich 281 der insgesamt 1.429 in der von der Region Hannover selbst geführten Wohnungsdatenbank enthaltenen Wohnungsangebote, also genau 20 Prozent innerhalb der für die Zeit ab 1. Juli 2017 festgesetzten Angemessenheitsgrenze lagen, reicht - noch - nicht zur Begründung einer fehlenden konkreten Verfügbarkeit. Zwar liegt dieser Prozentwert relativ nah an der Transferleistungsquote (also dem Prozentanteil der Bezieher von Leistungen nach dem SGB II [einschl. Kindern ohne Leistungsanspruch in SGB II-Bedarfsgemeinschaften], Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII sowie Leistungen nach dem AsylbLG an der Gesamtbevölkerung) und nur wenig über der sog. Armutsgefährdungsquote (= prozentualer Anteil der Menschen, deren Einkommen weniger als 60 Prozent des nationalen oder regionalen Einkommens beträgt) von 14,7 bzw. 18,6 Prozent (Zahlen für die Landeshauptstadt Hannover und für das Jahr 2019, vgl. Sozialbericht 2023, 69, 81). Allerdings hat der Beklagte bereits in seinem KdU-Konzept 2017 auf S. 21 zutreffend darauf hingewiesen, dass der für die Verfügbarkeit von Wohnungen auf dem "freien" Wohnungsmarkt festgelegte Mindestwert von 20 Prozent zu relativieren ist, da bei weitem nicht alle Wohnungen öffentlich inseriert werden. Das angemessene Wohnungsangebot dürfte absolut betrachtet somit größer sein. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass eher teurere Wohnungen öffentlich angeboten werden, während günstigere Wohnungen oftmals "unter der Hand" oder im Bekanntenkreis, also ohne öffentliches Angebot neu vermietet werden. Dementsprechend tritt für die konkrete Verfügbarkeit auch dieses Angebot an nicht öffentlich inseriertem Wohnraum noch hinzu.
Auch wenn nach alledem eine hinreichende konkrete Verfügbarkeit von preislich angemessenem Wohnraum in der vorliegenden Fallkonstellation (Vierpersonen-Haushalt im Stadtgebiet Hannover im ersten Halbjahr 2019) noch zu bejahen ist, weist der erkennende Senat ausdrücklich darauf hin, dass die absoluten Zahlen von zur Angemessenheitsgrenze verfügbaren Wohnungen für Vierpersonen-Haushalte im Stadtgebiet Hannover relativ niedrig sind. Aus der von der Region Hannover selbst geführten Wohnungsdatenbank konnten für den Dreimonatszeitraum April bis Juni 2019 zwar noch 22 Wohnungsangebote benannt werden, für das gesamte Jahr 2019 sind dann jedoch nur noch insgesamt 51 preislich angemessene Angebote dokumentiert (laut empirica-Preisdatenbank für Vierpersonen-Haushalte im Stadtgebiet Hannover, vgl. die Publikation "Wohnungsmarktbeobachtung in der Landeshauptstadt Hannover 2019" [Schriften zur Stadtentwicklung Nr. 137], herausgegeben von der Landeshauptstadt Hannover - Dezernat für Stadtentwicklung und Bauen - Fachbereich Planen und Stadtentwicklung, November 2020, S. 58). Bereits im Sozialbericht 2018 wurde hierzu ausgeführt, dass zwar für kleinere Haushalte relativ viele Wohnungen innerhalb der Angemessenheitsgrenze angeboten würden, bei mehrköpfigen Haushalten die Situation auf dem freien Wohnungsmarkt hingegen deutlich erschwert sei. So sei für einen Vierpersonen-Haushalt nur noch jede achte angebotene Wohnung angemessen (Sozialbericht 2018 - Soziale Lagen, Stadtteile und Generationen, herausgegeben von der Landeshauptstadt Hannover - Sozial- und Sportdezernat - Koordinationsstelle Sozialplanung, Dezember 2018, S. 106). Dementsprechend ist - unabhängig davon, dass in der vorliegend streitbefangenen Fallkonstellation (Vierpersonen-Haushalt im Stadtgebiet Hannover im ersten Halbjahr 2019) eine konkrete Angemessenheit noch zu bejahen ist - bei der rechtlichen Überprüfung von Angemessenheitsgrenzen für Vier- und Mehrpersonen-Haushalte im Stadtgebiet Hannover die konkrete Angemessenheit besonders sorgfältig zu prüfen.
IV.
Entgegen der Rechtsauffassung einzelner Kammern des SG Hannover (z.B. Urteile der 74. Kammer des SG Hannover vom 29. März 2023 - S 74 AS 336/18, S 74 AS 1506/19 und S 74 AS 1935/19) ist angesichts der dem Senat zum Wohnungsangebot vorliegenden Zahlen keine weitere sog. "Nachfrageanalyse" erforderlich (so im Ergebnis ebenfalls: Urteil des 9. Senats des erkennenden Gerichts vom 18. März 2025 - L 9 AS 12/21, wonach eine Verfügbarkeit von 36,75 % des Gesamtangebots ausreichend ist; vgl. hierzu auch die Urteile des erkennenden Senats vom 25. August 2025 - L 11 AS 260/23, L 11 AS 261/23 und L 11 AS 262/23 zu den o.g. erstinstanzlichen Verfahren S 74 AS 336/18, S 74 AS 1506/19 und S 74 AS 1935/19).
Dass der Beklagte in seinem für einen späteren Zeitraum erstellten KdU-Konzept 2022 eine solche u.a. von der 74. Kammer des SG Hannover geforderte "Nachfrageanalyse" vorgenommen hat (vgl. KdU-Konzept 2022, S. 20ff., 49), führt ebenfalls nicht zur Unschlüssigkeit des vorangegangenen und im vorliegenden Verfahren streitbefangenen KdU-Konzepts 2017. Vielmehr obliegt die Entscheidung, ob und ggf. auf welche Art und Weise in einem KdU-Konzept auch eine weitergehende Nachfrageanalyse vorgenommen werden soll, dem Beklagten, nämlich im Rahmen der ihm zustehenden Methodenfreiheit. Insoweit steht es dem Beklagten auch frei, sich für unterschiedliche Zeiträume für unterschiedliche KdU-Konzepte zu entscheiden. Allein die Tatsache, dass sich ein Leistungsträger für einen späteren Zeitraum für ein anderes Vorgehen als in der Vergangenheit entschließt (hier: erstmalige Durchführung einer sog. Nachfrageanalyse im KdU-Konzept 2022), führt nicht zwingend zur Unschlüssigkeit vorangegangener KdU-Konzepte. Für die Schlüssigkeit bzw. Unschlüssigkeit eines KdU-Konzepts kommt es vielmehr darauf an, ob das konkret zu überprüfende KdU-Konzept sämtlichen Vorgaben des BSG (s.o.) entspricht. Bei dieser Prüfung ist von den Sozialgerichten - wie bereits mehrfach dargelegt - die dem Beklagten zustehende Methodenfreiheit bei Methodenvielfalt zu respektieren.
Entgegen der Auffassung einzelner Kammern des SG Hannover (etwa: Urteile der 5. Kammer des SG vom 25. März 2024 - S 5 AS 459/19, S 5 AS 246/20, S 5 AS 1227/23, S 5 AS 1228/23 und S 5 AS 1268/23 - Berufungen anhängig im erkennenden Senat unter den Az. L 11 AS 401/24, L 11 AS 402/24, L 11 AS 403/24, L 11 AS 404/24 und L 11 AS 406/24) haben die Kläger auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihre Unterkunftskosten bis zum Betrag der sog. Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 10 SGB II anerkennt und der Leistungsberechnung zugrunde legt. Diese Norm ermöglicht es zwar, dass ein SGB II-Leistungsträger im Rahmen des von ihm zu erstellenden KdU-Konzepts eine solche Gesamtangemessenheitsgrenze zugrunde legt. Diesen Weg hat der Beklagte jedoch nicht gewählt, sondern hat im Rahmen der ihm zustehenden Methodenfreiheit in seinem KdU-Konzept ausschließlich Höchstbeträge für die Bruttokaltmiete, also ausschließlich für die Grundmiete zzgl. sog. kalter Betriebskosten festgelegt. Ein Anspruch der betroffenen Leistungsbezieher darauf, dass der SGB II-Leistungsträger stattdessen die in § 22 Abs. 10 SGB II erwähnte Gesamtangemessenheitsgrenze zugrunde legt, existiert - entgegen der Auffassung des SG - nicht (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/8041, S. 41 (drittletzter Absatz); Luthe in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: 2024, § 22 Rn. 248 sowie Beschluss des erkennenden Senats vom 20. September 2024 - L 11 AS 71/24 NZB).
C.
Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass die vorliegende Entscheidung keine vollumfängliche Überprüfung des KdU-Konzepts 2017 darstellt, etwa im Sinne der Überprüfung einer Satzung nach §§ 22a, 22b SGB II i.V.m. § 55a SGG. Vielmehr erfolgte die Überprüfung des KdU-Konzepts des Beklagten im vorliegenden Verfahren inzident im Rahmen der Prüfung des Anspruchs der Kläger auf die von ihnen begehrten höheren KdU-Leistungen für die Monate April bis Juni 2019. Zu überprüfen war dementsprechend ausschließlich die Angemessenheitsgrenze für Drei- bzw. Vierpersonen-Haushalte im Stadtgebiet Hannover für die Monate April bis Juni 2019. Angemessenheitsgrenzen für Ein- oder andere Mehrpersonen-Haushalte in der Landeshauptstadt Hannover und/oder Angemessenheitsgrenzen für andere Kommunen der Region Hannover standen im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zur Entscheidung an.
Zu anderen Zeiträumen, anderen Wohnungsgrößenklassen bzw. anderen Vergleichsräumen sind allerdings bereits u.a. folgende Entscheidungen des LSG Niedersachsen-Bremen ergangen, in denen das KdU-Konzept des Beklagten ebenfalls nicht beanstandet worden ist:
Bewilligungszeitraum: August 2011 bis Mai 2012; Einpersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Urteil vom 10. Juni 2016 - L 11 AS 1788/15
Bewilligungszeitraum: April 2012 bis Mai 2013; Dreipersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Urteil vom 18. März 2025 - L 9 AS 12/21
Bewilligungszeitraum Dezember 2012 bis Juli 2013; Einpersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Urteil vom 28. Oktober 2016 - L 11 AS 645/16
Bewilligungszeitraum: September bis Dezember 2013; Zweipersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Urteil vom 10. Juni 2016 - L 11 AS 611/15
Bewilligungszeitraum Januar 2013 bis April 2014 sowie Juni bis 30. November 2014: Zweipersonen-Haushalt Stadt Langenhagen: Urteil vom 19. Juni 2021 - L 11 AS 209/17
Bewilligungszeitraum Juli bis Dezember 2014; Einpersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Urteil vom 18. Dezember 2018 - L 9 AS 242/15
Bewilligungszeitraum November 2014 - April 2015; Zweipersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Urteil vom 3. November 2020 - L 9 AS 138/18
Bewilligungszeitraum Januar bis Dezember 2016; Zweipersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Urteil vom 25. August 2025 - L 11 AS 19/20
Bewilligungszeitraum März 2016 bis April 2017; Einpersonen-Haushalt Seelze: Urteil vom 1. Juni 2022 - L 11 AS 309/17
Bewilligungszeitraum November 2016 bis Juni 2017; Zweipersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Urteil vom 25. August 2025 - L 11 AS 476/23
Bewilligungszeitraum Januar 2017 bis Dezember 2018; Einpersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Urteil vom 25. August 2025 - L 11 AS 431/22
Bewilligungszeitraum Juni 2018 bis Februar 2019; Einpersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Beschluss vom 27. Juli 2018 - L 11 AS 561/18 B ER
Bewilligungszeitraum Juni 2018; Dreipersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Urteil vom 25. August 2025 - L 11 AS 262/23
Bewilligungszeitraum Juli 2018 bis März 2019; Dreipersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Urteil vom 25. August 2025 - L 11 AS 260/23
Bewilligungszeitraum August 2018 bis Juni 2019; Zweipersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Urteil vom 25. August 2025 - L 11 AS 23/20
Bewilligungszeitraum Januar 2019; Einpersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Urteil vom 25. August 2025 - L 11 AS 244/24
Bewilligungszeitraum Februar 2019 bis November 2020; Einpersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Urteil vom 25. August 2025 - L 11 AS 245/24
Bewilligungszeitraum April 2020; Einpersonen-Haushalt Landeshauptstadt Hannover: Beschluss vom 31. Juli 2020 - L 7 AS 315/20 B ER
D.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 SGG). Zwar ist die bisherige Rechtsprechung des SG Hannover zum KdU-Konzept des Beklagten uneinheitlich. Die für schlüssige Konzepte i.S.d. § 22 SGB II anzuwendenden Grundsätze sieht der Senat durch die BSG-Rechtsprechung jedoch als höchstrichterlich geklärt an. Die vorliegende Entscheidung erschöpft sich in der Übertragung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den Einzelfall (hier: Angemessenheitsgrenze für Drei- bzw. Vierpersonen-Haushalte im Stadtgebiet Hannover in den Monaten April bis Juni 2019), ohne dass sich ungeklärte grundsätzliche Rechtsfragen gestellt hätten oder dass von einer Rechtsprechung der in § 160 Abs 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abgewichen worden wäre.