Abschnitt 16 AVNot - Verwaltungsrechtliche Notarsachen
Bibliographie
- Titel
- Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
- Amtliche Abkürzung
- AVNot
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32370
16.1 Ist in einer verwaltungsrechtlichen Notarsache die Klage gegen das Landgericht gerichtet, unterrichtet das Landgericht das Oberlandesgericht und die Notarkammer über die Klage, jede die Instanz abschließende Entscheidung, die Einlegung eines Rechtsmittels und den Ausgang des Verfahrens. Ist die Klage gegen das Oberlandesgericht gerichtet, unterrichtet das Oberlandesgericht die Notarkammer gemäß Satz 1 und teilt dem Landgericht den Ausgang des Verfahrens mit.
16.2 In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist dem MJ über die gerichtlichen Entscheidungen zu berichten. Die Rechtsanwaltskammer ist von den gerichtlichen Entscheidungen zu unterrichten, wenn sie von der Entscheidung des Landgerichts oder des Oberlandesgerichts unterrichtet worden ist.