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Abschnitt 15 AVNot - Erlöschen des Amtes

Bibliographie

Titel
Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
Amtliche Abkürzung
AVNot
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32370

15.1 Das Verlangen nach Entlassung aus dem Amt (§ 48 BNotO) ist bei dem Oberlandesgericht einzureichen und dem Landgericht nachrichtlich zu übermitteln. Das Oberlandesgericht spricht die Entlassung aus. Es entscheidet über die Zustimmung zu einer Rücknahme des Entlassungsverlangens nach Fristablauf (§ 48 Satz 3 BNotO).

15.2 Für den Antrag auf Genehmigung der vorübergehenden Amtsniederlegung (§§ 48b, 48c BNotO) gilt Nummer 15.1 Satz 1 und 2 entsprechend.

15.3 Das Landgericht, die Notarkammer und die Rechtsanwaltskammer sind von dem Erlöschen eines Notaramtes zu unterrichten. Bei Erlöschen eines Notaramtes wird den in langjähriger Tätigkeit bewährten Notarinnen und Notaren Dank und Anerkennung für ihre Mitarbeit in der Rechtspflege ausgesprochen.

15.4 Die Ablieferung von Siegel und Stempel ist der Notarin oder dem Notar von dem Landgericht zu bestätigen. Die abgelieferten Stempel und Siegel sind dergestalt zu bearbeiten, dass mit ihnen kein amtlicher Abdruck mehr hergestellt werden kann. Sie dürfen erst dann als i. S. des § 51 Abs. 2 BNotO vernichtet betrachtet werden, wenn sie nicht mehr entgegen den tatsächlichen Verhältnissen missbraucht werden können (vgl. § 2 Abs. 3 DONot). Die Bearbeitung ist zu dokumentieren.