Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 30.10.2025, Az.: L 8 AY 17/25 B ER
vorläufige Gewährung von Grundleistungen für einen Asylbewerber
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 30.10.2025
- Aktenzeichen
- L 8 AY 17/25 B ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 27218
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2025:1030.8AY17.25.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stade - 29.04.2025 - AZ: S 5 AY 6/25 ER
Rechtsgrundlage
- § 3 AsylbLG
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine für den Beginn einer Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs 3 AsylbLG maßgebliche Abschiebungsandrohung kann sich durch die freiwillige Ausreise des Ausländers erledigen, wenn er damit seine Ausreisepflicht erfüllt hat (vgl. VG Münster v. 26.07.2024 - 3 K 2354/20 - juris).
- 2.
§ 1a Abs 3 S 1 i.V.m. § 1a Abs 1 S 2 AsylbLG enthält der Höhe nach keinen Anspruch auf ein pauschal berechnetes Budget. Die Werte für die (Einzel-)Bedarfe der Sätze nach § 3a AsylbLG stellen keine (konkreten) Berechnungspositionen dar, anhand derer die rechtmäßige Höhe einer Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG exakt bestimmt werden kann, sondern bilden lediglich orientierend eine Grundlage für eine realistische Schätzung bei der Gewährung von Leistungen in Geld oder in Geldeswert (§ 287 ZPO in entsprechender Anwendung). Die danach ermittelten Leistungen können durch einen Sicherheitszuschlag aufzustocken sein, um dem verfassungsrechtlichen Gebot aus Art 1 Abs 1 i.V.m. Art 20 Abs 1 GG zu entsprechen, im Ergebnis für jeden Menschen stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf realistisch zu sichern.
- 3.
Das Rechtsfolgenkonzept des § 1a Abs 1 AsylbLG ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen Prüfung nicht mit dem Grundrecht aus Art 1 Abs 1 i.V.m. Art 20 Abs 1 GG zu vereinbaren.
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 29. April 2025 aufgehoben.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Sozialgericht Stade anhängigen Klageverfahrens S 5 AY 21/25 für den Zeitraum März bis August 2025 unter Anrechnung bereits erhaltender Leistungen vorläufig Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG zu gewähren.
Im Übrigen wird der Eilantrag abgelehnt.
Der Antragsgegner hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Instanzen zu erstatten.
Gründe
I.
Im Streit ist die vorläufige Gewährung höherer Leistungen nach dem AsylbLG für März bis August 2025, insbesondere die Rechtmäßigkeit einer Anspruchseinschränkung wegen mangelnder Mitwirkung bei der Passbeschaffung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG.
Der 1981 geborene Antragsteller ist ägyptischer Staatsangehöriger und reiste erstmalig Anfang 2007 nach Deutschland ein. Sein Asylverfahren, in dem er noch angab, staatenloser Palästinenser aus Gaza zu sein, verlief nach Einholung eines Sprachgutachtens erfolglos (Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - BAMF - vom 9.7.2008). Im Mai 2009 wurde er auf die im Kreisgebiet des Antragsgegners liegende Samtgemeinde F. verteilt. Ende 2009 gab es aufgrund einer anonymen Anzeige den ersten Hinweis auf eine ägyptische Staatsangehörigkeit des Antragstellers. Nachdem sich der Antragsteller ab Frühjahr 2014 an einem den Behörden unbekannten Ort aufgehalten hatte, wurde er Ende Juni 2014 an der deutsch-belgischen Grenze und Anfang September 2014 - vor einer beabsichtigten Ausreise nach Spanien - am Flughafen Hamburg festgehalten. Nach eigenen Angaben sei er mit einer Spanierin verheiratet und kürzlich aus Spanien mit dem Pkw nach Deutschland eingereist. Er verfügte über einen bis Mitte März 2021 gültigen ägyptischen Reisepass, der vom Landeskriminalamt sichergestellt wurde. Im Weiteren hielt sich der Antragsteller wiederum an einem den Behörden unbekannten Ort auf.
Nach Vorsprache bei der Hansestadt G. Anfang August 2023 wurde der Antragsteller dort einer Unterkunft zugewiesen (Einweisungsbescheid der Hansestadt vom 1.8.2023). Er verfügt seit September 2023 über eine Duldung nach § 60a AufenthG. Auf die Aufforderung der Ausländerbehörde zur Passbeschaffung vom 25.9.2023 erklärte der Antragsteller Mitte Januar 2024, dass er Deutschland nicht freiwillig verlassen werde. Auch weiteren Aufforderungen zur Passbeschaffung vom 23.7.2024 und 10.3.2025 kam der Antragsteller nicht nach. Wegen der Beschaffung von Passersatzpapieren wandte sich der Antragsgegner an die Landesaufnahmebehörde (LAB) Niedersachen, die ihrerseits das BAMF, Koordinierungsstelle der Passersatzbeschaffung des Bundes, im Wege der Amtshilfe einschaltete. Eine Rückmeldung der ägyptischen Behörden wegen der Identifizierung des Antragstellers und der Ausstellung von Passersatzpapieren ist - soweit ersichtlich - noch nicht erfolgt (vgl. E-Mail des BAMF vom 24.3.2025).
Seit August 2023 bezieht der einkommens- und vermögenslose Antragsteller vom Antragsgegner zur Sicherung seines Lebensunterhalts Leistungen nach dem AsylbLG, bis Ende Februar 2024 in Höhe der Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG (zuletzt bewilligt durch Bescheid des Antragsgegners vom 5.2.2024). Nach Anhörung des Antragstellers (Schreiben des Antragsgegners vom 22.1.2024) gewährte der Antragsgegner ihm von März bis August 2024 lediglich nach § 1a Abs. 3 AsylbLG eingeschränkte Leistungen in monatlicher Höhe von 263,41 € bzw. von Mai bis August 2024 von 292,53 € (Bescheid vom 16.2.2024 und Änderungsbescheid vom 3.5.2024). Dabei kürzte er die Bedarfssätze zunächst (bis April 2024) nach der Sonderbedarfsstufe 2 (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 lit. b, § 3a Abs. 2 Nr. 2 lit. b AsylbLG) in einer Gesamthöhe von 413,00 € um 195,00 € und ab Mai 2024 nach der Bedarfsstufe 1 von 460,00 € (§ 3a Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG) um 218,00 € und gewährte zusätzlich Leistungen für Verkehrsdienstleistungen in monatlicher Höhe von 45,41 € bzw. ab Mai 2024 von 50,53 €. Der Bedarf an Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie wird durch Sachleistungen gedeckt. Nach der Aufforderung zur Passbeschaffung (Schreiben vom 23.7.2024) und weiterer Anhörung zur Anspruchseinschränkung (Schreiben vom 6.8.2024) gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller für September 2024 bis Februar 2025 wiederum nach § 1a Abs. 3 AsylbLG eingeschränkte Leistungen in monatlicher Höhe von 292,53 € bzw. ab Januar 2025 von 280,37 € (Bescheid vom 28.8.2024 und Änderungsbescheid vom 27.12.2024).
Auf die Anhörung zu einer weiteren Anspruchseinschränkung ab März 2025 (Schreiben vom 3.2.2025) erhob der nun anwaltlich vertretene Antragsteller am 17. und 18.2.2025 Widerspruch gegen die Leistungsbewilligungen ab März 2024 sowie - unter dem 10.3.2025 - gegen die Bewilligung von für März bis August 2025 nach § 1a Abs. 3 AsylbLG eingeschränkten Leistungen in monatlicher Höhe von 280,37 € (Bescheid des Antragsgegners vom 5.3.2025). Die Zurückweisung des Widerspruchs (Widerspruchsbescheid vom 18.6.2025) ist Gegenstand der am 23.6.2025 beim Sozialgericht (SG) Stade erhobenen und noch anhängigen Klage (S 5 AY 21/25).
Ebenfalls am 10.3.2025 hat der Antragsteller beim SG um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das SG hat den Eilantrag u.a. mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller wirke im ausländerrechtlichen Verfahren unter Weigerung der freiwilligen Ausreise nach Ägypten nicht an der Beschaffung von Heimreisepapieren mit und habe die Gründe, die einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen, selbst zu vertreten. Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bayerischen LSG (Beschlüsse vom 24.10.2024 - L 8 AY 106/22, vom 10.9.2024 - L 8 AY 11/24 und vom 10.4.2025 - L 11 AY 3/25 B ER) teile es nicht den Standpunkt des Antragstellers, dass § 1a AsylbLG evident verfassungswidrig sei. Die Anspruchseinschränkung sei noch verhältnismäßig, zumal der Antragsteller sie durch Vorlage eines Passes oder eines Passersatzpapieres abwenden könne (Beschluss des SG vom 29.4.2025).
Hiergegen richtet sich die am 29.4.2025 eingelegte Beschwerde des Antragstellers. Er macht unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen geltend, die Rechtsfolgen einer Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG, u.a. mit einer Absenkung der Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG um mehr als 50 Prozent, seien nicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG bzw. mit dem sog. Sanktionsurteil des BVerfG vom 5.11.2019 (1 BvL 7/16) zu vereinbaren (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 4.12.2019 - L 8 AY 36/19 B ER). Zudem sei die Dauer der Anspruchseinschränkung - die vierte über eine Dauer von einem halben Jahr in Folge - weder verhältnismäßig noch verfassungsrechtlich zu rechtfertigen (unter Bezugnahme auf LSG Sachsen, Beschluss vom 22.2.2021 - L 8 AY 9/20 B ER).
Der Antragsgegner hält den Beschluss des SG für zutreffend. Die Dauer der Anspruchseinschränkung und deren Befristung sei nicht zu beanstanden. Bei fortbestehender Pflichtverletzung sei die Anspruchseinschränkung nach § 14 Abs. 2 AsylbLG fortzusetzen. Auch die Höhe der Einschränkung begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Sie orientiere sich an dem Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 25.11.2024 zur Ermittlung von Absetzbeträgen bei anteiliger Sachleistungsgewährung oder Leistungseinschränkungen (§ 1a AsylbLG) sowie Strom- und Wohnungsinstandhaltungskosten. Danach bestünde für Berechtigte nach der Bedarfsstufe 1 ein Leistungsanspruch in monatlicher Höhe von 232,00 €. Der Antragsgegner berücksichtige aber zusätzlich Bedarfe für Verkehrsdienstleistungen in Höhe von 48,37 €, so dass die Höhe der Einschränkung im vorliegenden Fall im Verhältnis zu den für das Jahr 2025 bekannt gegebenen Bedarfssätzen nach § 3a AsylbLG nur etwa 36 Prozent betrage.
II.
Die form- und fristgerecht (§ 173 SGG) eingelegte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere statthafte (§ 172 Abs. 3 Nr. 1, §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) Beschwerde ist begründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt.
1.
Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Sowohl die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs als auch die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Ein Anordnungsanspruch ist dann gegeben, wenn der zu sichernde Hauptsacheanspruch dem Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht, wenn also eine Vorausbeurteilung der Hauptsacheklage nach summarischer Prüfung ergibt, dass das Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 - juris) dürfen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für Anfechtungs- und (wie hier) Vornahmesachen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Art. 19 Abs. 4 GG stellt jedoch besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn wie hier ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. In einem solchen Fall müssen die Gerichte nach der vorgenannten Entscheidung des BVerfG, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller des Eilverfahrens nicht überspannen; Fragen des Grundrechtsschutzes sind einzubeziehen. Ist dem Gericht hingegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundrechtlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (BVerfG, ebenda).
a)
Das einer einstweiligen Anordnung i.S. des § 86b Abs. 2 SGG zugängliche Streitverhältnis betrifft hier die beim SG anhängige Klage (S 5 AY 21/25) des Antragstellers gegen die durch Bescheid des Antragsgegners vom 5.3.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.6.2025 verfügte Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG für den Zeitraum von März bis August 2025. Die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG für die Zeit ab September 2025 ist nicht Gegenstand des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes, weil der Eilantrag nicht im Wege der Antragsänderung nach § 99 SGG (analog) auch auf eine vorläufige Regelung betreffend für diesen Zeitraum ergangene Leistungsbescheide erstreckt worden ist. Dieser Leistungsanspruch ist Gegenstand nicht des vorliegenden Verfahrens, sondern eines beim SG eingeleiteten weiteren Eilverfahrens (S 5 AY 11/25 ER).
b)
Nach der im Eilverfahren gebotenen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Gewährung von Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG sowie die besondere Dringlichkeit der Sache (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht. Eine vorläufige Gewährung dieser Leistungen ist jedenfalls aufgrund einer Folgenabwägung, die die grundrechtlichen Belange des Antragstellers in besonderer Weise in den Blick nimmt, geboten (dazu im Einzelnen später).
Der Antragsgegner ist als Träger der Asylbewerberleistungen (§ 10 Satz 1 AsylbLG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nds. Aufnahmegesetz) gemäß § 10a Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 AsylbLG örtlich zuständig für die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG, weil die dem Antragsteller erteilte Duldung eine Wohnsitzauflage für die im Kreisgebiet des Antragsgegners liegende Stadt G. enthält.
Der Anspruch des Antragstellers auf laufende lebensunterhaltssichernde Leistungen bemisst sich nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nach §§ 3, 3a AsylbLG. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Voraussetzungen einer Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG vorliegen (dazu aa) und - wenn ja - deren Höhe rechtmäßig festgesetzt worden ist (dazu bb). Den Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Verfügung, weil es sich um eine wiederholte Anspruchseinschränkung nach § 14 Abs. 2 AsylbLG das vierte Mail in Folge und damit über einen Gesamtzeitraum von zwei Jahren handelt, kann im Hauptsacheverfahren nachgegangen werden (dazu cc). Für eine vorläufige Gewährung von nicht eingeschränkten Grundleistungen spricht entscheidend auch eine Folgenabwägung nach Maßgabe der Rechtsprechung des BVerfG (dazu dd). Einen Anordnungsanspruch auf Gewährung von sog. Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG hat der Antragsteller hingegen nicht glaubhaft gemacht (dazu ee).
aa)
Nach § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leistungen entsprechend § 1a Abs. 1 AsylbLG.
Der Antragsteller ist als Inhaber einer Duldung nach § 60a AufenthG leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen können aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden, weil eine Abschiebung (§ 58 AufenthG) als aufenthaltsbeendende Maßnahme i.S. des § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG wegen seiner fehlenden Mitwirkung bei der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes nicht durchgeführt werden kann. Er verstößt damit gegen die in § 48 Abs. 3 AufenthG normierte Pflicht eines Ausländers ohne gültigen Pass oder Passersatz, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Diese fehlende Mitwirkung stellt ein vom Gesetzgeber als typisch ins Auge gefasstes leistungsmissbräuchliches Verhalten i.S. des § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG dar (vgl. BSG, Urteil vom 12.5.2017 - B 7 AY 1/16 R - juris Rn. 15 zu der Vorgängervorschrift § 1a Nr. 2 AsylbLG). Der Antragsteller hat aufgrund seiner Weigerungshaltung das Fehlen eines Passes oder Passersatzpapieres selbst zu vertreten. Seinen Aufenthaltsort ab August 2023 hat er den für den Vollzug der Ausreisepflicht zuständigen Behörden auch erst nach Ablauf der Gültigkeit seines früheren Passes (bis zum 12.3.2021) preisgegeben. Anhaltspunkte dafür, dass einer Passbeschaffung Gründe entgegenstehen könnten, die nicht der Sphäre des Antragstellers entstammen, liegen nicht vor und sind auch nicht geltend gemacht worden. Seine Identität ist geklärt. Die erforderliche Kausalität zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und dem Nichtvollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen liegt ebenfalls vor (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 12.5.2017 - B 7 AY 1/16 R - juris Rn. 18 m.w.N.). Die Bemühungen des Antragsgegners, unter Einschaltung des BAMF zur Durchführung der Abschiebung Passersatzpapiere für den Antragsteller zu erhalten, berühren nicht die Ursächlichkeit der mangelnden Mitwirkung des Antragstellers an der Beschaffung von Heimreisepapieren dafür, dass er nicht in sein Heimatland abgeschoben werden kann.
Nach der Rechtsfolge des § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG haben von dieser Anspruchseinschränkung betroffene Personen ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag entsprechend § 1a Abs. 1 AsylbLG keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG.
Nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens kann nicht abschließend beurteilt werden, ob eine für den Beginn einer Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG maßgebliche Abschiebungsandrohung vorliegt (vgl. dazu Hessisches LSG, Beschluss vom 11.11.2024 - L 4 AY 13/24 B ER - juris Rn. 40). Eine Abschiebungsanordnung ist nicht erfolgt. Nach Aktenlage ist die Abschiebung gegenüber dem Antragsteller von der Ausländerbehörde nicht (erneut) gem. § 59 AufenthG angedroht worden, so dass allein auf die vom BAMF durch Bescheid vom 18.9.2008 verfügte Abschiebungsandrohung i.S. des § 34 AsylG abgestellt werden kann. Ob dieser Androhung noch unmittelbare oder mittelbare Rechtswirkungen zukommen, ist davon abhängig, ob der Antragsteller in den vergangenen 17 Jahren freiwillig aus der Bundesrepublik Deutschland ausgereist ist. Nach der überwiegend in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung wird eine Abschiebungsandrohung gegenstandslos ("verbraucht"), soweit der Ausländer im Wege der freiwilligen Ausreise und der Verlagerung seines gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland der durch die Abschiebungsandrohung bewehrten Ausreisepflicht entspricht (ausführlich hierzu VG Münster, Urteil vom 26.7.2024 - 3 K 2354/20 - juris Rn. 22 ff. m.w.N. sowie die Anmerkung zu dieser Entscheidung von Brüsehoff, ZAR 2025, 186 ff., ebenfalls m.w.N.; a.A. etwa VG Cottbus, Beschluss vom 10.4.2025 - 9 L 183/25 - juris Rn. 5). Nach den Umständen des Einzelfalles ist dies hier ganz überwiegend wahrscheinlich. Der Antragsteller ist 2014 nach unbekannt verzogen und an der deutsch-belgischen Grenze (Ende Juni 2014) bzw. am Hamburger Flughafen (Anfang September 2014) bei einer beabsichtigten Ausreise nach Spanien festgehalten worden. In diesem Zusammenhang hat er ausgeführt, in Spanien gelebt zu haben. Im Weiteren hielt er sich bis August 2023 und damit über einen Zeitraum von etwa neun Jahren an einem den deutschen Behörden unbekannten Ort auf. Die bestehenden Zweifel am Vorliegen einer (wirksamen) Abschiebungsandrohung sprechen bereits für die Rechtswidrigkeit der Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist § 1a AsylbLG wegen der Grundrechtsrelevanz bezogen auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) restriktiv auszulegen. Sein Anwendungsbereich ist grundsätzlich auf die eindeutige Verwirklichung des Tatbestands beschränkt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 11.11.2021 - L 8 AY 47/21 B ER - juris Rn. 16 m.w.N.; vgl. auch Siefert in Siefert, AsylbLG, 3. Aufl. 2025, § 1a Rn. 9; Spitzlei in BeckOK AuslR, Stand: 1.7.2025, § 1a Rn. 12 m.w.N.).
bb)
Ungeachtet dessen begegnet die angefochtene Anspruchseinschränkung auch hinsichtlich der Leistungshöhe rechtlichen Bedenken. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 1a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG werden den von einer Anspruchseinschränkungen Betroffenen bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen i.S. von § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG gewährt werden (§ 1a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG). Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden (§ 1a Abs. 1 Satz 4 AsylbLG). Unterkunft und Heizung werden dem Antragsteller durch Sachleistungen gewährt. Entgegen der Vorgabe aus § 1a Abs. 1 Satz 4 AsylbLG erhält er die Leistungen zur Deckung der Bedarfe an Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege und zusätzlich für Verkehr als Geldleistungen. Bei einer Deckung dieser Bedarfe durch Geldleistungen entspricht es zwar der allgemeinen Verwaltungspraxis der Leistungsträger nach dem AsylbLG (vgl. zu den Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft für Migration und Flüchtlingsfragen - ArgeFlü - betreffend die Zusammensetzung der Bedarfssätze nach § 3a AsylbLG Schwabe, ZfF 2025, 29 ff., 34, 45), zur Ermittlung der Höhe der Anspruchseinschränkung auf die Einzelbeträge der Bedarfssätze nach § 3a AsylbLG, wie sie sich auf Grundlage der nach der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2018 als regelbedarfsrelevant anerkannten Bedarfe ergeben (ausführlich dazu Schwabe, ZfF 2025, 29 ff.), zurückzugreifen (im Grundsatz bestätigt durch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8.11.2024 - L 20 AY 16/24 B ER - juris Rn. 40 ff.). Die Heranziehung dieser pauschalierten, aufgrund des sog. Statistikmodells ermittelten Leistungsbeträge für einzelne Bedarfe (zu den Grundlagen der Leistungsbemessung nach dem AsylbLG vgl. Vorlagebeschluss des Senats vom 26.1.2019 - L 8 AY 21/19 - juris Rn. 83 ff.) als konkrete Berechnungspositionen widerspricht aber der gesetzlichen Konzeption einer bedarfsorientierten Prüfung der zur Deckung der in § 1a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG genannten Bedarfe erforderlichen Leistungen (ähnlich LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.4.2023 - L 7 AY 335/23 ER-B - juris Rn. 31; a.A. wohl LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; Schwabe, ZfF 2025, 29, 45 f.). Der Rechtsfolge des § 1a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG ist schon nach seinem Wortlaut, aber auch aus systematischen Gründen ein Anspruch auf ein pauschal berechnetes Budget fremd. Der im Einzelfall zu ermittelnde Bedarf an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege kann bei einer Gewährung von Geld- statt Sachleistungen wertmäßig von den auf Grundlage der EVS ermittelten Werten abweichen. Es sind statistische Werte, die die durchschnittlichen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte mit niedrigem Einkommen wiedergeben, aber keine verlässliche Aussage über die entsprechenden Bedarfe im Einzelfall treffen (vgl. etwa zur Ermittlung des in § 3 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG genannten Bedarfs an Haushaltsenergie Frerichs in jurisPK-SGB XII, § 3 AsylbLG Rn. 197; zu der Prüfung der "im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar gebotenen" Leistungen nach § 1a AsylbLG a.F. bereits Senatsbeschluss vom 18.2.2014 - L 8 AY 70/13 B ER - juris Rn. 20 f.).
Auch wenn die Werte für die (Einzel-)Bedarfe der Sätze nach § 3a AsylbLG keine (konkreten) Berechnungspositionen darstellen, anhand derer die rechtmäßige Höhe einer Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG exakt bestimmt werden kann, bilden die auf die in § 1a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG genannten Bedarfe entfallenden Einzelbeträge der Abteilungen der EVS orientierend eine Grundlage für eine realistische Schätzung (§ 287 ZPO in entsprechender Anwendung; vgl. zu den ähnlichen Grundsätzen der sog. Mischform der Leistungsgewährung im Wege einer analogen Anwendung des § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB XII Vorlagebeschluss des Senats vom 26.1.2019 - L 8 AY 21/19 - juris Rn. 33-35 m.w.N.). Durch die Gewährung auch nur eines Teils der Geldleistungen muss allerdings eine gewisse Dispositionsfreiheit gewährleistet sein, dass der Leistungsberechtigte durch die eigenverantwortliche Verwendung der pauschalierten Leistung einen gegenüber dem statistisch ermittelten Durchschnittsbetrag höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen Lebensbereich ausgleichen kann (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - juris Rn. 205, 172). Jede wertmäßige Kürzung der ohnehin sehr knapp bemessenen Pauschalbeträge (dazu auch gleich) schränkt diese notwendige Dispositionsfreiheit ein (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 26.1.2021 - L 8 AY 21/19 - juris Rn. 129 m.w.N.) und zwar in einem umso stärkeren Maß, je geringer der Leistungsbetrag ist bzw. je weniger Einzelbedarfe durch Geldleistungen gedeckt werden (vgl. dazu Frerichs in jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, § 3a AsylbLG Rn. 111, § 3 AsylbLG Rn. 60 f.). Aus diesem Grund können die nach § 1a AsylbLG eingeschränkten (Geld-)Leistungen ggf. - durch einen Sicherheitszuschlag - aufzustocken sein, um dem verfassungsrechtlichen Gebot aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG zu entsprechen, im Ergebnis für jeden Menschen stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf realistisch zu sichern (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.5.2021 - 1 BvR 2682/17 - juris Rn. 22 f., zu § 1a Nr. 2 AsylbLG in der Fassung vom 25.8.1998, BGBl. I 2505). Unter Bezugnahme auf das sog. Sanktionsurteil des BVerfG (Urteil vom 5.11.2019 - 1 BvL 7/16 - juris Rn. 158 ff.) wird etwa eine Begrenzung der Höhe der Anspruchseinschränkung nach der Rechtsfolge des § 1a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG auf 30 Prozent des maßgebenden Bedarfs- bzw. Regelsatzes (§ 3a AsylbLG, Anlage zu § 28 SGB XII) befürwortet (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 26.2.2020 - L 4 AY 14/19 B ER - juris Rn. 38 ff.; Sächsisches LSG, Beschluss vom 3.3.2021 - L 8 AY 8/20 B ER - juris Rn. 59; vgl. Schwabe, ZfF 2025, S. 29, 45 m.w.N..; ebenso Birk in LPK-SGB XII, 13. Aufl. 2024, § 1a AsylbLG Rn. 19). Gegen eine solche Begrenzung sprechen allerdings der gesetzliche Ausschluss von Leistungen zur Deckung soziokultureller Bedarfe nach § 1a Abs. 1 Satz 2 und 3 AsylbLG (dazu auch gleich) und die unterschiedlichen Zielrichtungen der Sanktionen im SGB II und den Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsylbLG (so zutreffend Spitzlei in BeckOK AuslR, 45. Edition, Stand: 1.7.2025, § 1a AsylbLG Rn. 9). Die zur Höhe einer Anspruchseinschränkung nach altem Recht ergangene Kammerentscheidung des BVerfG (Beschluss vom 12.5.2021 - 1 BvR 2682/17 - juris, vorgehend BSG, Urteil vom 12.5.2017 - B 7 AY 1/16 R - juris; krit. dazu Rosenow, KJ 2021, 413 ff.) ist insoweit nicht maßgeblich; sie betrifft § 1a Nr. 2 AsylbLG (in der bis zum 28.2.2015 geltenden Fassung vom 25.8.1998, BGBl. I 2505), nach dem - anders als heute - durch die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar gebotenen" Leistungen eine einheitliche Gewährleistung des physischen und soziokulturellen Existenzminimums möglich gewesen ist (so zutreffend Spitzlei, a.a.O., Rn. 10).
Der Antragsgegner hat die Bedarfe an Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege wertmäßig mit 232,00 € je Monat bemessen (441,00 € abzgl. 209,00 €) und dem Antragsteller zusätzlich Geldleistungen zur Deckung des Bedarfs für Verkehr in monatlicher Höhe von 48,37 € gewährt, mithin monatlich Leistungen in einer Gesamthöhe von 280,37 €. Eine am Einzelfall orientierte Prüfung der zur Deckung der in § 1a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG genannten Bedarfe erforderlichen Leistungen, etwa wegen individueller Umstände (Mehrbedarfe) oder der Versorgungsinfrastruktur, hat nicht stattgefunden. Der gewährte Betrag ist zwar höher als die Summe der Werte der in § 1a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG genannten Einzelbedarfe (vgl. dazu Schwabe, ZfF 2025, S. 29 ff.). Die Anspruchseinschränkung überschreitet aber wertmäßig noch eine Minderung der Summe der Bedarfssätze nach § 3a Abs. 1 und 2 AsylbLG (Bedarfsstufe 1), der nach der Bekanntmachung des BMAS vom 29.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 325) insgesamt 441,00 € betragen soll, von 30 Prozent um etwa 28,00 € (70 Prozent von 441,00 € = 308,70 €, vgl. auch Schwabe, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist es nicht ausgeschlossen, dass die Leistungen aufgrund einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren der Höhe nach aufzustocken sind. In diesem Zusammenhang kann im Eilverfahren die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob bei der Fortschreibung der Bedarfssätze nach § 3a AsylbLG zum 1.1.2025 die Besitzstandsregelung nach § 28a Abs. 5 SGB XII über § 3a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG Anwendung findet oder nicht, unbeantwortet bleiben (bejahend etwa: SG Karlsruhe, Beschluss vom 21.7.2025 - S 12 AY 1347/25 ER - juris Rn. 96 ff. und weitere Beschlüsse vom gleichen Tag; SG Marburg, Beschluss vom 14.2.2025 - S 16 AY 11/24 ER - juris Rn. 22 ff. und vom 23.5.2025 - S 16 AY 8/25 ER - juris Rn. 23 ff.; SG Halle - Saale -, Beschluss vom 17.3.2025 - S 17 AY 3/25 ER - juris Rn. 28 ff. und vom 7.5.2025 - S 17 AY 17/25 ER - juris Rn. 22 ff.; Siefert in Siefert, AsylbLG, 3. Aufl. 2025, § 3a Rn. 28; a.A.: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.4.2025 - L 7 AY 918/25 ER-B - juris Rn. 5; Spitzlei in BeckOK AuslR, 45. Edition, Stand: 1.7.2025, § 1a AsylbLG Rn. 15; Schwabe, ZfF 2025, S. 29, 30; Deibel, ZFSH 2025, S. 480 f.). Die vom BMAS bekannt gemachten Bedarfssätze nach § 3a AsylbLG für das Jahr 2025 halten womöglich einer materiellen Überprüfung der Höhe der Leistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz darauf stand, ob die Leistungen evident unzureichend sind (sog. Evidenzkontrolle vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - juris Rn. 141; BVerfG, Urteil vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - juris Rn. 77). Sie sind aber aller Voraussicht nach nicht mit Art. 1 Abs. 1 GG i.Vm. Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar, weil sie nicht nachvollziehbar und sachlich differenziert, also nicht bedarfsgerecht berechnet worden sind. Die vom Senat in seinem Vorlagebeschluss dargelegten Defizite bei der Bestimmung der Leistungen nach § 3 AsylbLG a.F. für das Jahr 2018 (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 26.1.2019 - L 8 AY 21/19 - juris Rn. 81 ff.) sind ohne Weiteres auch auf die Bedarfssätze nach § 3a AsylbLG zu übertragen, weil die Zusammensetzung der Leistungen - mit Ausnahme der außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylbLG gesondert zu erbringenden Leistungen für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie - im Kern unverändert geblieben ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 22.7.2021 - L 8 AY 17/21 NZB - nicht veröffentlicht). Jedenfalls sind sie derart knapp bemessen, dass eine Aufstockung der nach § 1a AsylbLG eingeschränkten und rechnerisch nach den Werten der Einzelbedarfe der EVS ermittelten (Geld-)Leistungen geboten erscheint.
cc)
Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens lässt der Senat offen, ob durchdringende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der wiederholten Anspruchseinschränkung nach § 14 Abs. 2 AsylbLG über einen Zeitraum von nun zwei Jahren bestehen. Nach dieser Vorschrift ist die Anspruchseinschränkung im Anschluss (nach einer auf sechs Monate befristeten Einschränkung) bei fortbestehender Pflichtverletzung fortzusetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt werden. Nach der Rechtsprechung des BSG zu der Rechtslage vor der Einführung des § 14 AsylbLG zum 24.10.2015 (Gesetz vom 20.10.2015, BGBl. I 1722) ist eine Begrenzung der Dauer der Anspruchseinschränkung nach § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F., soweit diese - wie hier - auf eine bestimmte Mitwirkungshandlung zur Schaffung der Voraussetzung einer Abschiebung abzielt, nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwar nicht geboten gewesen (vgl. BSG, Urteil vom 12.5.2017 - B 7 AY 1/16 R - juris Rn. 37). Die darin liegende Differenzierung, ob die Fortdauer einer Anspruchseinschränkung durch ein eigenes Verhalten beeinflussbar ist oder nicht, wird auch nach neuem Recht als sachliche, auch verfassungsrechtlich hinreichende Rechtfertigung für eine zeitlich unbegrenzte Sanktionierung angesehen (vgl. etwa Cantzler, AsylbLG, 1. Aufl. 2019, § 14 Rn. 21; Spitzlei in BeckOK AuslR, 45. Edition, Stand: 1.7.2025, § 14 AsylbLG Rn. 4, 8; Leopold in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 8. Aufl. 2024, § 14 Rn. 11). Diese Rechtsfrage kann sich aber aufgrund des bereits zitierten Sanktionsurteils des BVerfG (Urteil vom 5.11.2019 - 1 BvL 7/16 - juris Rn. 158 ff.) im Hauptsacheverfahren erneut stellen (vgl. dazu etwa Sächsisches LSG, Beschluss vom 22.2.2021 - L 8 AY 9/20 B ER - juris Rn. 57; Oppermann in juris-PK SGB XII, 4. Aufl. 2024, § 14 AsylbLG Rn. 22 f.), ebenso die Frage der Anforderungen einer wiederholten Anspruchseinschränkung unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. dazu etwa jüngst Hessisches LSG, Beschluss vom 17.9.2025 - L 4 AY 9/25 B ER - juris Rn. 35 ff.).
dd)
Jedenfalls wegen der durchgreifenden Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen für das Einsetzen der Rechtsfolgen einer Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG, einer wirksamen Abschiebungsandrohung (s. dazu 1.), sind dem Antragsteller aufgrund einer Folgenabwägung vorläufig uneingeschränkte Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG (Bedarfsstufe 1; zur Verfassungswidrigkeit der sog. Sonderbedarfsstufe 2 für Leistungsberechtigte in Sammelunterkünften vgl. Vorlagebeschluss des BSG vom 26.9.2024 - B 8 AY 1/22 R - juris und zu der Beurteilung in Eilverfahren Senatsbeschluss vom 29.6.2023 - L 8 AY 18/23 B ER - juris Rn. 10) zuzusprechen. Dem Antragsteller droht im Falle einer rechtswidrigen Anspruchseinschränkung in der vorgenommenen Höhe eine schwerwiegende Beeinträchtigung seiner Grundrechte (vgl. BVerfG, Urteil vom 5.11.2019 - 1 BvL 7/16 - juris Rn. 120), während auf Seiten des Antragsgegners ein (unter Umständen sogar nur vorübergehender) finanzieller Verlust steht. Eine Verletzung der grundrechtlichen Gewährleistungen, auch wenn sie nur möglich oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (BVerfG, Beschluss vom 25.2.2009 - 1 BvR 120/09 - juris Rn. 11).
Für die Verpflichtung des Antragsgegners zu einer vorläufigen Leistungsgewährung nach §§ 3, 3a AsylbLG aufgrund einer Folgenabwägung sprechen nicht zuletzt besondere Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des für alle Anspruchseinschränkungen einheitlichen Rechtsfolgenkonzepts des § 1a Abs. 1 AsylbLG. Nach der Rechtsprechung des BVerfG gebietet die grundrechtliche Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG die Sicherung sowohl der physischen und als auch der soziokulturellen Existenz (als einheitliche Gewährleistung). Der Gesetzgeber darf sich dafür entscheiden, existenzsichernde Leistungen nur nach Maßgabe der Bedürftigkeit zur Verfügung zu stellen. Er verfügt insofern über einen Ausgestaltungsspielraum. Das Grundgesetz steht auch der Entscheidung nicht entgegen, staatliche Leistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz nur nachrangig zu gewähren und sie deshalb an Mitwirkungspflichten zu binden, die etwa darauf zielen, die Hilfebedürftigkeit zu überwinden, sofern sie gemessen an dieser Zielsetzung verhältnismäßig sind. Dem Gesetzgeber ist es dann nicht verwehrt, Instrumente zu schaffen, um derartige Mitwirkungspflichten durchzusetzen; auch sie müssen den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit genügen. Entscheidet er sich hierbei für das Durchsetzungsinstrument der Leistungsminderungen, setzt er also im Bereich der Gewährleistung der menschenwürdigen Existenz selbst an, sind diese Anforderungen besonders streng. Bei der Ausgestaltung von Sanktionen sind im Übrigen weitere Grundrechte zu beachten, wenn ihr Schutzbereich berührt ist (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 5.11.2019 - 1 BvL 7/16 - juris Rn. 117 ff.). Entscheidend bleibt, dass der gesetzliche Leistungsanspruch so gefasst ist, dass der gesamte existenznotwendige Bedarf im Ergebnis stets gedeckt wird. Doch kann der Gesetzgeber entscheiden, wie er den Bedarf berechnet und wie er ihn deckt - in Gutscheinen, Sachmitteln oder durch Barmittel, pauschal oder in Orientierung an einem Warenkorb, oder eben nach einzeln nachzuweisenden Bedarfen. Daher ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der gesamte existenzsichernde Bedarf weiterhin zu decken ist, aber nun von der bedarfsorientierten Prüfung im Einzelfall abhängig gemacht wird (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.5.2021 - 1 BvR 2682/17 - juris Rn. 22 m.w.N.; s. auch die Anmerkungen hierzu u.a. von Schreiber, SGb 2021, 697 ff. sowie Rosenow, KJ 2021, 413 ff.).
Nach diesen Maßgaben ist das Rechtsfolgenkonzept des § 1a Abs. 1 AsylbLG nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen Prüfung nicht mit dem Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG zu vereinbaren (ebenso Sächsisches LSG, Beschluss vom 3.3.2021 - L 8 AY 8/20 B ER - juris Rn. 59 und vom 11.1.2021 - L 8 AY 10/20 B ER - juris Rn. 53 ff.; SG Halle - Saale -, Beschluss vom 28.2.2024 - S 17 AY 1/24 ER - juris Rn. 26; SG Aachen, Beschluss vom 16.12.2019 - S 19 AY 37/19 ER - juris Rn. 3; Janda, info also 2020, 103, 111; Spitzlei in BeckOK AuslR, 45. Edition, Stand: 1.7.2025, § 1a AsylbLG Rn. 10 m.w.N.; Ganter, ZESAR 2020, 113, 116; Seidl ZESAR 2020, 213, 215 f.; Frings, AuR 2021, 248, 251; Kanalan/Seidl, info also 2022, 57, 62; Hohm in GK-AsylbLG, 108. Lfg., Juni 2025, § 1a Rn. 560 ff., 582 ff.; Siefert in Siefert, AsylbLG, 3. Aufl. 2025, § 1a Rn. 6 ff.; Leopold in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 8. Aufl. 2024, § 1a AsylbLG Rn. 36 ff.; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8.11.2024 - L 20 AY 16/24 B ER - juris Rn. 56 ff. und vom 27.3.2020 - L 20 AY 20/20 B ER - juris Rn. 30 ff. sowie Oppermann in jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, § 1a AsylbLG Rn. 180 ff.; a.A. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.7.2021 - L 7 AY 1929/21 ER-B - juris Rn. 5; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.5.2025 - L 23 AY 6/25 B ER - juris Rn. 31; SG Osnabrück, Beschluss vom 15.5.2025 - S 44 AY 10/25 ER - juris Rn. 55 ff. sowie vom 9.4.2021 - S 44 AY 77/19 - juris Rn. 49 ff.). Der regelhafte Leistungsumfang nach § 1a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG ermöglicht allein die Sicherung eines (reduzierten) physischen Existenzminimums (vgl. dazu Oppermann in jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, § 1a AsylbLG Rn. 233) zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege (sog. Leistungen für "Bett, Brot und Seife"). Auch mit Rücksicht auf die "Härtefallregelung" des § 1a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG sind keine Leistungen zur Deckung des soziokulturellen Existenzminimums vorgesehen. Die Vorschrift beschränkt eine weitergehende Leistungsgewährung, "nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen", auf (Ermessens-)Leistungen i.S. von § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG (zur Deckung des notwendigen Bedarfs), also auf diejenigen Leistungen zur Sicherung des physischen Existenzminimums, die nicht bereits durch § 1a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG gewährt werden. Ergänzend können danach im Einzelfall Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Kleidung und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts gewährt werden (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG). Eine (zwingend gebotene) einheitliche Gewährleistung des physischen und des soziokulturellen Existenzminimums (vgl. dazu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.5.2021 - 1 BvR 2682/17 - juris Rn. 24) ist in der Rechtsfolge nicht möglich (so auch Spitzlei in in BeckOK AuslR, 45. Edition, Stand: 1.7.2025, § 1a AsylbLG Rn. 10; Janda, info also 2020, 103, 110; Hohm in GK-AsylbLG, 108. Lfg., Juni 2025, § 1a Rn. 588 ff.). Soweit teilweise vertreten wird, die "Härtefallregelung" des § 1a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG sei einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich, dass ergänzend nach der Bedarfssituation der betroffenen Person im Einzelfall gebotene Leistungen nach §§ 3, 3a und 6 AsylbLG zu gewähren seien (vgl. etwa Bayerisches LSG, Beschluss vom 11.6.2024 - L 11 AY 23/24 B PKH - juris Rn. 27; Bayerisches LSG, Beschluss vom 11.5.2022 - L 8 AY 27/22 B ER - juris Rn. 31; vgl. auch Hessisches LSG, Beschluss vom 26.2.2020 - L 4 AY 14/19 B ER - juris Rn. 49 ff.; ähnlich, allerdings die Rechtsfolgen der Norm verkennend LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.5.2025 - L 23 AY 6/25 B ER - juris Rn. 31), ist dies mit dem Wortlaut der Vorschrift und auch mit dem ausdrücklichen Anwendungsausschluss der §§ 2, 3, 6 AsylbLG durch § 1a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG nicht zu vereinbaren. Angesichts des seit zehn Jahren unveränderten Rechtsfolgenkonzeptes nach § 1a AsylbLG (vgl. damals § 1a Abs. 2 AsylbLG i.d.F.v. 20.10.2015, BGBl. I 1722) - trotz zahlreicher Gesetzesänderungen in § 1a AsylbLG - und auch der inhaltlich ähnlich ausgestalteten Härtefallregelungen bei den Leistungsausschlüssen nach § 1 Abs. 4 AsylbLG verstieße eine solche Auslegung auch gegen den eindeutig erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Die Grenzen einer noch zulässigen verfassungskonformen Auslegung sind überschritten (so zutreffend Hohm in GK-AsylbLG, 108. Lfg., Juni 2025, § 1a Rn. 592 unter Bezugnahme auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 31.10.2016 - 1 BvR 871/13 u.a. - juris Rn. 34 m.w.N.).
Die Rechtsfolgen der Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 1 AsylbLG sind nicht nur wegen der Ausblendung soziokultureller Bedarfe, sondern auch wegen des in Satz 1 festgehaltenen Ausschlusses von Leistungen nach § 6 AsylbLG unverhältnismäßig. Diese Vorschrift stellt eine Auffang- und Öffnungsklausel dar, um im Einzelfall dem Anspruch der leistungsberechtigten Person auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) gerecht zu werden (vgl. dazu ausführlich Vorlagebeschluss des Senats vom 26.1.2021 - L 8 AY 21/19 - juris Rn. 132 ff. m.w.N.; BSG, Urteil vom 24.6.2021 - B 7 AY 5/20 R - juris Rn. 18). Danach können sonstige Leistungen insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Mit einem Ausschluss dieser Leistungen scheidet etwa die Gewährung einer Beihilfe zur Erfüllung ausländerrechtlicher Mitwirkungspflichten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Alt. 4 AsylbLG) - z.B. wie hier zur Beschaffung eines Heimatpasses oder von Passersatzpapieren - aus, so dass Betroffene einer Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG dieser - mangels monetärer Mittel - durch eine Verhaltensänderung nicht (ohne Weiteres) begegnen können. Zudem können im Einzelfall grundrechtlich geschützte Rechtspositionen betroffen sein, wie etwa das Recht der leiblichen Eltern zur Pflege und Erziehung des Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG bzw. des Kindes aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG auf ungehinderten Umgang mit diesem Elternteil. Insoweit können aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendige Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts als Fürsorgeleistung des Staates gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylbLG zu übernehmen sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1994 - 1 BvR 1197/93 - juris zu § 12 BSHG; vgl. auch Frerichs in jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, § 6 AsylbLG Rn. 62-64 m.w.N.). Eine solche auf die Deckung soziokultureller Bedarfe zur Wahrung des Familienlebens gerichtete Leistungsgewährung ermöglicht § 1a Abs. 1 AsylbLG nicht. Schließlich droht gerade vulnerablen Personen bzw. Personen mit besonderen Bedürfnissen (vgl. insoweit auch die besonderen Vorgaben aus der sog. Aufnahmerichtlinie vom 26.6.2013, Abl. L 180 vom 29.6.2013, Art. 21 ff. EURL 2013/33 bzw. nach der Neufassung vom 14.5.2024, Abl. L vom 22.5.2024, Art. 24 ff. EURL 2024/1346), etwa Behinderten, Pflegebedürftigen, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern oder Opfern von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt eine unzureichende Versorgung mit medizinischer und sonstiger Hilfe. Dies gilt exemplarisch für im Einzelfall notwendige Pflegesachleistungen (vgl. zu diesem Anwendungsfall des § 6 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylbLG Frerichs in jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, § 6 AsylbLG Rn. 83).
ee)
Einen Anspruch auf sog. Analog-Leistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG hat der Antragsteller hingegen nicht glaubhaft gemacht. Im Falle einer Einreise nach Deutschland Mitte 2023 wäre die Wartefrist von 36 Monaten noch nicht erfüllt. Sollte sich der Antragsteller hingegen bereits eine längere Zeit in Deutschland illegal aufhalten, läge die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG nahe (zum sog. "Untertauchen" als sozialwidriges Verhalten vgl. etwa Senatsbeschluss vom 3.11.2022 - L 8 AY 55/21 - juris Rn. 29 m.w.N.).
c)
Die Sache ist eilbedürftig, weil der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, weder über Einkommen noch über Vermögen zu verfügen. Bei einem Bezug von nach § 1a AsylbLG gekürzten Leistungen besteht ein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung auf Erbringung von Leistungen gem. § 3 AsylbLG regelmäßig bereits wegen der Einschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit durch die Beschränkung der Leistungen auf das unabweisbar Notwendige (vgl. hierzu Oppermann in jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, § 1a AsylbLG Rn. 255). Dass der Einschränkungszeitraum mittlerweile abgelaufen ist, rechtfertigt hier keine andere Beurteilung.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Eilantrag des Antragstellers betreffend eine vorläufige Gewährung von Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG Erfolg hat, ein Anordnungsanspruch auf höhere Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG hingegen nicht glaubhaft gemacht worden ist.
3.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.