Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.12.2024, Az.: 13 OB 144/24

Bedeutung der gesetzlichen Voraussetzung für die Zulässigkeit von Beschlagnahmen in einem Vereinsverbotsverfahren aus dem Ermittlungszweck (hier: IZH)

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.12.2024
Aktenzeichen
13 OB 144/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 28670
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2024:1219.13OB144.24.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 11.07.2024 - AZ: 7 E 1992/24

Fundstellen

  • NordÖR 2025, 51
  • ZWH 2025, 40-42

Amtlicher Leitsatz

In einem auf den Erlass eines Vereinsverbots gerichteten Verfahren erstreckt sich der Personenkreis, bei dem eine Durchsuchung entsprechend § 102 StPO erfolgen kann, auf die in § 30 Abs. 1 OWiG genannten Personen, die für den Verein handeln.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Vorsitzender der 7. Kammer - vom 11. Juli 2024 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Vorsitzender der 7. Kammer - vom 11. Juli 2024, mit dem die Durchsuchung der Wohnung, eines etwaigen Briefkastens und Postfachs, der in seinem Besitz befindlichen Kraftfahrzeuge sowie seiner Person zum Zwecke der weiteren Aufklärung der Vereinsstruktur des Vereins Islamisches Zentrum E. e.V. (IZH) einschließlich des "F. " Verlags als möglicher Teilorganisation sowie die Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und Unterlagen, die als weitere Beweismittel dienen können, angeordnet worden ist, bleibt ohne Erfolg. Die Beschwerde ist bereits unzulässig (1.), wäre aber auch unbegründet (2.).

1. Die Beschwerde ist unzulässig.

Sie ist nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts zulässigen Rechtsmittel bestimmen sich in Ermangelung spezieller vereinsrechtlicher Regelungen nach der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 29.5.2019 - 11 OB 158/19 -, V.n.b. Umdruck S. 2; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.5.2002 - 1 S 10/02 -, juris Rn. 16; Albrecht, in: Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 2. Aufl. 2024, § 4 Rn. 86 f. jeweils m.w.N.).

Die Beschwerde ist aber wegen der Unbestimmtheit des Begehrens unzulässig. Der Beschwerdeschrift des Antragsgegners vom 7. August 2024, seiner Beschwerdebegründung vom 23. September 2024 und auch seinen anderen im Beschwerdeverfahren eingereichten Schriftsätzen, die die Rücksendung der Akten und die Verlängerung der vom Senat gesetzten Begründungsfrist betreffen, ist ein hinreichend deutliches Beschwerdebegehren nicht zu entnehmen (vgl. zu diesem Erfordernis: Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 147 Rn. 2 m.w.N.). Zwar muss eine Beschwerde nicht einen genau gefassten Antrag enthalten. Das Ziel der Beschwerde muss aber deutlich werden (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 29.7.2022 - 11 OB 108/22 -, V.n.b., Umdruck S. 3; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 147 Rn. 5 (Stand: Mai 2018)). Daran fehlt es hier. Den genannten Schriftsätzen des Antragsgegners ist nicht ansatzweise zu entnehmen, ob er etwa eine Aufhebung von Maßnahmen, eine bloße Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit oder eine Herausgabe etwaiger beschlagnahmter Gegenstände anstrebt. Insbesondere der Beschwerdebegründung vom 23. September 2024 lässt sich kein konkretisiertes Begehren entnehmen, rügt der Antragsgegner doch einerseits die Rechtswidrigkeit des Beschlusses und die Fehlerhaftigkeit der gegen den "F. "-Verlag bzw. die Firma "G. GmbH" gerichteten Vorwürfe insgesamt, wendet sich aber andererseits gegen die Durchsuchung seiner Privaträume und die Mitnahme der ihm und seiner Ehefrau gehörenden elektronischen Endgeräte.

2. Als Feststellungsbegehren ausgelegt (vgl. zur Zulässigkeit eines solchen Begehrens: BVerfG, Beschl. v. 30.4.1997 - 2 BvR 817/90 u.a. -, BVerfGE 96, 27, 41 - juris Rn. 48 ff. (zur Zulässigkeit einer nach Abschluss einer Durchsuchung gegen die richterliche Durchsuchungsanordnung eingelegten strafprozessualen Beschwerde); Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 9.2.2009 - 11 OB 393/08 -, NVwZ-RR 2009, 475 [OVG Niedersachsen 09.02.2009 - 11 OB 393/08] - juris Rn. 2; Bayerischer VGH, Beschl. v. 11.12.2002 - 4 C 02.2478 -, NVwZ-RR 2003, 847 [VGH Bayern 11.12.2002 - 4 C 2478/02] - juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.5.2002 - 1 S 10/02 -, NVwZ 2003, 368 f. - juris Rn. 17 jeweils m.w.N.) wäre die Beschwerde unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Durchsuchung und Beschlagnahme im Rahmen von Ermittlungen gemäß § 4 VereinsG gegen den IZH und den Verlag "F. " als einer möglichen Teilorganisation des IZH zu Recht angeordnet. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und macht sich diese zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die hiergegen vom Antragsgegner mit seiner Beschwerde geltend gemachten Gründe gebieten keine Änderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung.

Der Antragsgegner macht mit seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, bei der Firma "G. GmbH" als Eigentümerin des Verlags "F. " handele es sich weder um eine Teilorganisation noch um einen Hintermann des IZH. Der Verlag sei nur einer der Geschäftszweige des Unternehmens. Der Verlag veröffentliche zwar ausschließlich religiös orientierte Schriften, die sich ihrerseits an den islamischen Glaubensinhalten der Schia orientierten. Dies geschehe jedoch völlig unabhängig vom IZH. Weder Wortlaut noch Inhalt des vom Antragsteller angeführten Budget-Plans des IZH für 2018 ließen einen Rückschluss auf eine Tätigkeit der "G. GmbH" als Hintermann dieser Organisation zu. Die dort genannte Summe von 45.000 EUR habe die Firma bzw. der Verlag nicht erhalten. Seit 10 Jahren bis zum Verbot des IZH habe eine normale Geschäftsbeziehung zu dieser Organisation bestanden. Diese Kooperation bei der Herausgabe von Büchern sei öffentlich einsehbar und habe lediglich 5% des Gesamtumsatzes der "G. GmbH" entsprochen. Dass der Antragsgegner und sein Bruder als Geschäftsführer der Firma ebenso wie der Mitarbeiter H.. Anhänger der islamischen Revolution im Iran und des dortigen Revolutionsführers seien, sei allgemein bekannt. Die beiden Geschäftsführer hätten dazu eigene Bücher veröffentlicht und publizierten hierzu auch offen auf der privaten Internetplattform des Antragsgegners "Muslim-Markt".

Dieser Einwände greifen nicht durch.

Hält die Verbotsbehörde oder eine von ihr ersuchte Stelle im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Behördliche Ermittlungsmaßnahmen dürfen dabei auch nach Erlass der Vereinsverbotsverfügung ergriffen werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 VereinsG gegeben sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.2.2001 - BVerwG 6 B 3.01 -, juris Rn. 19). Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VereinsG der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die im vereinsrechtlichen Verbotsverfahren als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG die Ermittlungsbefugnisse der §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 StPO entsprechend. Die Bedeutung dieser gesetzlichen Voraussetzung für die Zulässigkeit von Beschlagnahmen in einem Vereinsverbotsverfahren ergibt sich aus dem Ermittlungszweck. Da die behördlichen Ermittlungen klären sollen, ob ein verbotsfähiger Verein im Sinne von § 2 Abs. 1 VereinsG besteht und ein Verbotsgrund im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG gegeben ist, müssen die Gegenstände zu dieser Klärung beitragen können. Hierfür genügt die ernsthafte Möglichkeit, dass sie neue tatsächliche Erkenntnisse erbringen oder bisherige Erkenntnisse erhärten, aber auch in Frage stellen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.6.2020 - BVerwG 6 AV 1.19 -, juris Rn. 27 und 29; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 19.2.2009 - 11 OB 398/08 -, juris Rn. 6 jeweils m.w.N.).

Die Durchsuchung der Räume des Vereins (einschließlich seiner Teilorganisationen im Sinne des § 3 Abs. 3 VereinsG) sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins kann nach § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG angeordnet werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zur Auffindung von Gegenständen führen wird, die im vereinsrechtlichen Verbotsverfahren von Bedeutung sein können. Bei anderen Personen ist gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 VereinsG die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 VereinsG gelten die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 StPO entsprechend.

Die gerichtliche Anordnung der genannten Zwangsmaßnahmen setzt auch im vereinsrechtlichen Verfahren einen durch Tatsachen begründeten Verdacht voraus, dass ein Ermittlungsanlass gegeben ist, im vorliegenden Fall also eine Teilorganisation im Sinne des § 3 Abs. 3 VereinsG eines verbotsfähigen Vereins im Sinne von § 2 Abs. 1 VereinsG besteht und ein Verbotsgrund im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG vorliegt. Ein solcher, durch Tatsachen begründeter Anlass entspricht qualitativ dem Anfangsverdacht als Anlass für strafprozessuale Zwangsmaßnahmen (§ 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO). Der Anfangsverdacht muss auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützt werden können; Vermutungen ohne Tatsachengrundlage reichen nicht aus. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es - unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit - dagegen nicht. Ermittlungsmaßnahmen dürfen auch nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind, denn sie setzen einen Verdacht bereits voraus. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende Gründe für die Ermittlungsmaßnahmen nicht finden lassen (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Beschl. v. 10.6.2020 - BVerwG 6 AV 1.19 -, juris Rn. 28; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 19.2.2009 - 11 OB 398/08 -, juris Rn. 6 jeweils m.w.N.).

Hieran gemessen entkräftet das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners nicht den vom Verwaltungsgericht gegen die Firma "G. GmbH" als Eigentümerin des Verlags "F. " bejahten Anfangsverdacht (vgl. S. 7 und - darüber hinausgehend - S. 8 f. des angefochtenen Beschlusses: "dringend verdächtig"), eine Teilorganisation im Sinne des § 3 Abs. 3 VereinsG des bereits mit Verfügung des BMI vom 26. Juni 2024 verbotenen Vereins "Islamisches Zentrum E. e.V." zu sein.

a) Zu der vom Antragsgegner mit der Beschwerde nicht problematisierten Erfüllung eines Verbotsgrundes durch das IZH kann nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 7 f. des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden (zur insoweit lediglich erforderlichen summarischen Prüfung auf Schlüssigkeit und Plausibilität: BVerwG, Beschl. v. 10.6.2020 - BVerwG 6 AV 1.19 -, juris Rn. 30; Senatsbeschl. v. 22.5.2024 - 13 OB 243/23 -, V.n.b. Umdruck S. 4; Bayerischer VGH, Beschl. v. 12.2.2024 - 4 C 23.1887 -, juris Rn. 12 jeweils m.w.N.).

b) Die "G. " GmbH, deren Geschäftsführer der Antragsgegner gemeinsam mit seinem Bruder (Dr. Y. B.) ist, ist u. a. Eigentümerin des Verlages "F. ". Dieser Verlag ist der bedeutendste deutschsprachige Verlag, der die maßgeblichen Werke der Revolutionsführer herausgibt. Es besteht ein Anfangsverdacht gegen den "F. "-Verlag, derart in den Verein IZH eingegliedert zu sein, dass er als Teilorganisation gemäß § 3 Abs. 3 VereinsG anzusehen ist und vom Verein IZH als ausführendes Objekt für dessen Aktivitäten genutzt wird. Es besteht insbesondere der Verdacht, dass das IZH den Verlag "F. " als eigenen Verlag zur Publikation iranischer Schriften ansieht.

Dies legt zunächst der Finanzbudgetplan des IZH für das Jahr 2018 nahe, in dem finanzielle Leistungen an den Mit-Geschäftsführer der "G. GmbH", Herrn Dr. I.., aufgeführt sind. In diesem an das iranische Revolutionsbüro gerichteten Plan werden 45.000 EUR als "Hilfe für das Zentrum des Herrn J. " aufgeführt. Zur Begründung wird erläutert: "Die Verbindung zu diesem einflussreichen Zentrum wird von Tag zu Tag effektiver und enger, und es ist wichtig, diese Kapazität bestmöglich für das System zu nutzen, angesichts der Tatsache, dass es in Deutschland keine vergleichbare koordinierte und repräsentative Organisation in deutscher Sprache gibt" (Verbotsverfügung Beleg 9e, S. 35). Daraus wird deutlich, dass der Verein IZH den Verlag für das System, also für seinen durch das Revolutionsbüro definierten Auftrag, nutzt. Die Bezeichnung als "Zentrum des Herrn J. " spricht nicht gegen die Adressierung des Verlags, sondern betont nur eine enge persönliche Beziehung zum Bruder des Antragsgegners als einem der Geschäftsführer der "G. GmbH".

Darüber hinaus wurde im Rahmen der vereinsrechtlichen Durchsuchungsmaßnahmen im IZH am 16. November 2023 beim Vorsitzenden der "Islamischen Akademie Deutschlands" (IAD), Herrn K., eine Liste der Publikationen der Vereinigungen IAD und IZH aus den letzten acht Jahren aufgefunden. In mehr als der Hälfte der Fälle hat der Verlag "F. " diese Publikationen gemeinsam mit dem Verein IZH herausgegeben (Verbotsverfügung Beleg NI 8, HB 01, Anlage 4). Es besteht daher der begründete Verdacht, dass ein jedenfalls nicht unerheblicher Teil der Einnahmen und Aufträge des Verlages durch den IZH bestritten wird. Dies begründet den Anfangsverdacht einer finanziellen Abhängigkeit des Verlages vom Verein IZH und auch einer beherrschenden Stellung und damit maßgeblichen Beeinflussung des Verlages durch den IZH.

Über diese wirtschaftliche Verflechtung hinaus ist auch von einer inhaltlichen Beeinflussung des Verlags durch das IZH auszugehen, da der Verlag dem ideologischen Auftrag dieses Vereins, den Revolutionsgedanken in Deutschland unkritisch zu verbreiten, maßgeblich dient. Diesbezüglich wird auf die vom Verlag "F. " in deutscher Sprache herausgegebenen Werke "Der Islamische Staat" von Imam L. " (Verbotsverfügung Beleg 23a) und "Über M. und N. " von O. (Verbotsverfügung Beleg 23e) Bezug genommen.

Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, dass die Tätigkeit des Verlags und die publizistische Aktivität des Antragsgegners weitgehend öffentlich erfolgen, denn die Verbotsgründe des § 3 Abs. 1 VereinsG setzen eine verborgene Tätigkeit nicht voraus. Die angeordneten Maßnahmen dienen dazu, im Rahmen der weiteren Aufklärung der Gesamtstruktur des IZH auch durch die Beurteilung bislang noch nicht bekannter Unterlagen zu ermitteln, wie weit die wirtschaftliche und ideologische Abhängigkeit des Verlags "F. " bzw. der "G. GmbH" von dem verbotenen Verein IZH tatsächlich reicht. Ob sich dieser Verdacht erhärtet, insbesondere inwieweit tatsächlich Gelder vom IZH an den Verlag "F. " bzw. die "G. GmbH" geflossen sind, die über eine normale Geschäftsbeziehung hinausgehen, wird anhand der bei der Durchsuchung aufgefundenen Unterlagen zu beurteilen sein. In diesem Zusammenhang wird die nunmehr vom Antragsgegner vorgelegte Aufstellung der Umsatzerlöse aus der Geschäftsbeziehung mit dem IZH seit 2014 (Anlage zur Beschwerdebegründung v. 23.9.2024) ebenfalls zu überprüfen und zu berücksichtigen sein. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses, der der weiteren Aufklärung dient, berührt dies nicht.

c) Der Durchsuchungsbeschluss durfte auch gegenüber dem Antragsgegner als Mitgeschäftsführer der "G. GmbH" ergehen. In einem auf den Erlass eines Vereinsverbots gerichteten Verfahren erstreckt sich der Personenkreis, bei dem eine Durchsuchung entsprechend § 102 StPO erfolgen kann, - wie bei juristischen Personen - auf die in § 30 Abs. 1 OWiG genannten Personen, die für den Verein handeln. Insoweit reicht es aus, dass nach (kriminalistischer bzw. polizeilicher) Erfahrung die begründete Aussicht besteht, dass sich bei den für den Verein handelnden Personen für die weitere Untersuchung relevante Beweismittel finden lassen (vgl. BGH, Beschl. d. Kartellsenats v. 23.1.2014 - KRB 48/13 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 102 Rn. 3a). Das ist bei dem Geschäftsführer einer juristischen Person der Fall, für die der Anfangsverdacht besteht, Teilorganisation eines verbotenen Vereins im Sinne des § 3 Abs. 3 VereinsG zu sein.

d) Der angefochtene Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss richtet sich - entgegen der Beschwerde - nicht gegen die Ehefrau des Antragsgegners. Diese hat allerdings die Beschlagnahme derjenigen Gegenstände, die sich möglicherweise in ihrem Mitbesitz befinden, zu dulden (S. 2 f. und 10 des angefochtenen Beschlusses). Der entsprechend anzuwendende § 94 StPO setzt keinen Anfangsverdacht gegen sie, sondern lediglich das Bestehen eines Anfangsverdachts überhaupt - hier gegen den Verlag "F. " bzw. die "G. GmbH"- und die potentielle Beweisbedeutung der beschlagnahmten Gegenstände voraus (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 94 Rn. 8 und 6). Auch diese potentielle Beweisbedeutung der beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen ist gegeben. Es besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass sie neue tatsächliche Erkenntnisse über die Eingliederung des Verlags "F. " bzw. der "G. GmbH" in die Aktivitäten des IZH erbringen oder bisherige Erkenntnisse erhärten, aber auch in Frage stellen können. Gegen die Beweisbedeutung der im Einzelnen beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen hat der Antragsgegner auch keine konkreten Einwände erhoben.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Streitwert ist nicht festzusetzen. Für die Höhe der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens gilt der streitwertunabhängige Kostentatbestand in Nr. 5502 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 9.12.2021 - 1 S 3255/21 -, juris Rn. 73).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).