§ 4b NAufnG - Sonderzahlung im Jahr 2024
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Niedersächsisches Aufnahmegesetz - NAufnG)
- Amtliche Abkürzung
- NAufnG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 27100
(1) 1Das Land zahlt den Landkreisen und kreisfreien Städten zur Entlastung bei den Aufgaben im Bereich der Fluchtmigration im Jahr 2024 zusätzlich zu der Kostenabgeltung nach § 4 Abs. 1 bis 3 einmalig 36 000 000 Euro. 2An den Mitteln nach Satz 1 beteiligen die Landkreise ihre kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden entsprechend der zwischen dem jeweiligen Landkreis und seinen kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden vereinbarten oder der tatsächlichen Aufteilung der Kosten für die Aufgaben im Bereich der Fluchtmigration.
(2) Die Mittel aus Absatz 1 Satz 1 werden auf die Landkreise und kreisfreien Städte wie folgt verteilt:
- 1.
ein Betrag in Höhe von 18 559 772 Euro auf die Landkreise und kreisfreien Städte, deren Nettoausgaben nach der Asylbewerberleistungsstatistik für das Jahr 2022 abzüglich der nach § 4c Abs. 2 erstatteten Ausgaben durch die Kostenabgeltungspauschale für das Jahr 2023 nach § 4 abzüglich des pauschalierten Kostenanteils nach § 4 Abs. 2 Satz 1 zu einem Anteil von weniger als 89 vom Hundert abgegolten worden sind, wobei der Betrag so auf diese Landkreise und kreisfreien Städte verteilt wird, dass jeweils eine Abgeltung zu einem Anteil von 89 vom Hundert erreicht wird, und
- 2.
ein Betrag in Höhe von 17 440 228 Euro nach dem Anteil des Mittelwertes der Anzahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach § 4 Abs. 2 Satz 3 eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt für das Jahr 2022 an der Summe der Mittelwerte der Anzahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach § 4 Abs. 2 Satz 3 aller Landkreise und kreisfreien Städte für das Jahr 2022.