Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 13.07.2025, Az.: 17 UF 54/25
Versorgungsausgleich und Halbteilungsgrundsatz
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 13.07.2025
- Aktenzeichen
- 17 UF 54/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 21574
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2025:0713.17UF54.25.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Celle - 26.03.2025 - AZ: 23 F 23228/23
Rechtsgrundlage
- § 27 VersAusglG
Fundstellen
- FamRB 2025, 437-439
- FamRZ 2025, 1882
- NJW 2025, 2860-2863
- NZFam 2025, 1137
Amtlicher Leitsatz
Korrektur des Versorgungsausgleiches gemäß § 27 VersAusglG nach Abgabe einer Erklärung zur Kapitalabfindung des Anrechts durch geschäftsführenden Gesellschafter und nachfolgendem Vertrag über den Zugewinnausgleich Entzieht ein Ehegatte ein Versorgungsanrecht dem Versorgungsausgleich, indem er eine Erklärung zur Kapitalabfindung abgibt, so gebietet dies auch dann, Gegenanrechte des anderen Ehegatten nach § 27 VersAusglG vom Ausgleich auszunehmen, wenn der Ehegatte die Erklärung namens des von ihm vertretenen und beherrschten Trägers der Versorgung abgegeben hat Die Anwendung des § 27 VersAusglG kann nach einer solchen Einwirkung auf ein Anrecht nur dann unterbleiben, wenn der Vermögenswert dem anderen Ehegatten auf andere Weise zugutekommt, davon ist bei vertraglicher Regelung der Scheidungsfolgen nur dann auszugehen, wenn der andere Ehegatte die Einwirkung auf das Anrecht bei Vertragsschluss positiv kannte. Die Möglichkeit, eine geschlossene Vereinbarung zur Vermögensauseinandersetzung wegen arglistiger Täuschung anzufechten, reicht trotz des dadurch eröffneten Zugewinnausgleichs nicht aus, um eine anderweitige Teilhabe des anderen Ehegatten am Wert des Anrechts zu gewährleisten.
Tenor:
Die Beschwerde des Ehemannes gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Celle vom 26. März 2025 wird zurückgewiesen.
Der Ehemann trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Versorgungsträger, die diese selbst tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu € 9.000,-.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die beteiligten Eheleute schlossen am xx.xxxx. 2002 die Ehe, die durch den hier nur zur Folgesache Versorgungsausgleich angefochtenen Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Celle vom 26. März 2025 geschieden worden ist, nachdem der Scheidungsantrag des Ehemannes der Ehefrau am xx.xxxx 2024 zugestellt worden war.
Während der Ehezeit erwarb die Ehefrau ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 15,6235 Entgeltpunkten (entsprechend einem Ausgleichswert von 7,8118 Entgeltpunkten mit einem korrespondierenden Kapitalwert in Höhe von € 62.685,10), weiterhin erwarb sie Anrechte auf betriebliche Altersversorgung beim Versorgungsträger P. Lebensversicherung mit einem Ehezeitanteil in Höhe eines Kapitalbetrages von € 7.380,94 (mitgeteilter Ausgleichswert: € 3.690,47) und auf private Altersversorgung beim Versorgungsträger A. Lebensversicherung mit einem Ehezeitanteil in Höhe eines Kapitalbetrages von € 8.517,53 (mitgeteilter Ausgleichswert: € 4.258,77). Der Ehemann war während der Ehezeit und ist auch weiterhin geschäftsführender Alleingesellschafter einer GmbH. In der von dieser erteilten Versorgungszusage vom 1. Dezember 2003, die auch eine Regelung zum vorzeitigen Ruhestand, zu einer Berufsunfähigkeit und zu einer Hinterbliebenenrente enthielt, hieß es unter anderem:
"...
In Ergänzung Ihres Arbeitsvertrages gewähren wir Ihnen eine Alters- und Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
...
Sie erhalten eine lebenslängliche Altersrente in Höhe von monatlich € 3.000,- , wenn Sie nach vollendetem 65. Lebensjahr aus unseren Diensten ausscheiden.
...
Die Firma ist berechtigt, den Anspruch auf Altersrente ... ganz oder teilweise durch eine Kapitalzahlung abzufinden. Die Höhe dieser Kapitalzahlung wird durch Zugrundelegung der für die Pensionsrückstellungberechnung maßgeblichen Rechnungsgrundlagen mit dem jeweils steuerlich anerkannten Rechnungszins ermittelt ...
..."
Die GmbH ergänzte die Versorgungszusage durch mehrere - teilweise nicht mehr auffindbare - Nachträge, die stets eine Abfindung der Versorgung durch Kapitalzahlungen vorsahen. Zur Finanzierung und Sicherung der Zusage schloss die GmbH mit der C. Lebensversicherung zwei Lebensversicherungen ab, die bei Heirat keinen, zum Ehezeitende einen Rückkaufswert in Höhe von € 159.358,70 und € 104.855,63 hatten. Eine weitere bei der C. Lebensversicherung geführte Lebensversicherung, bei der der Ehemann bezugsberechtigt war, richtete sich auf eine während der Ehezeit erworbene Kapitalleistung in Höhe von € 44.187,60.
Mit Gesellschafterversammlung der GmbH vom 9. August 2023 beschloss der Ehemann, der ansonsten während der Ehe keine Anrechte auf Altersversorgung erworben hatte, als alleiniger Gesellschafter die Abfindung der Versorgungszusage durch Kapitalleistung. Bereits rund einen Monat zuvor hatte der Ehemann der Ehefrau vorgeschlagen, das gemeinschaftliche Vermögen und die weiteren Scheidungsfolgen durch Zahlung eines Betrages in Höhe von € 350.000,- abzufinden. Mit notariellem Vertrag vom 19. September 2023 vereinbarten die Ehegatten, den Miteigentumsanteil der Ehefrau am gemeinsamen Grundstück gegen Zahlung von € 350.000,- auf den Ehemann zu übertragen; weiterhin verzichteten die Ehegatten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt, Zugewinnausgleich und sonstige vermögensrechtlichen Erstattungsansprüche. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich trafen sie nicht; über die beschlossene Kapitalabfindung der Versorgungszusage informierte der Ehemann die Ehefrau anlässlich des Vertragsschlusses nicht.
Die Ehefrau hat im Scheidungsverfahren die Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich eingeleitet und dies unter anderem mit einer einseitigen Benachteiligung durch den notariellen Vertrag infolge der fehlenden Information über die kapitalisierte Versorgungszusage begründet. Die Folgeanträge hat die Ehefrau zurückgenommen. Mit Beschluss vom 26. März 2025 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Celle geschieden und zum Versorgungsausgleich entschieden, dass dieser nach § 27 VersAusglG nicht stattfinde. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass infolge der Ausübung des Kapitalwahlrechts durch die GmbH die Ehefrau nicht am Altersvorsorgevermögen des Ehemannes partizipieren könne. In umgekehrter Richtung sei deshalb auch kein Ausgleich vorzunehmen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Ehemann mit seiner Beschwerde, mit der er die Teilung der Anrechte der Ehefrau begehrt. Er trägt vor, das Anrecht dem Ausgleich nicht entzogen zu haben, weil der Gesellschafterbeschluss vor Abschluss der notariellen Vereinbarung und deutlich vor Einleitung des Scheidungsverfahrens gefasst worden sei. Der Ehefrau sei die Möglichkeit der Abfindung seiner Versorgungszusage dabei dem Grunde nach bekannt gewesen.
II.
Die Beschwerde des Ehemannes ist unbegründet. Der Versorgungsausgleich ist hier nach § 27 VersAusglG auszuschließen, weil ansonsten ein im Hinblick auf die im Versorgungsausgleich angestrebte Halbteilung objektiv unerträgliches Ergebnis resultieren würde.
Durch den Gesellschafterbeschluss vom 9. August 2023 unterliegt das vom Ehemann erworbene Anrecht nicht mehr dem Versorgungsausgleich, so dass die hälftige Teilhabe beider Ehegatten am ehezeitlich erworbenen Altersvorsorgevermögen durch den Versorgungsausgleich nicht erreicht werden kann (dazu 1.). Dies wird infolge der am 19. September 2023 (in Unkenntnis der Ehefrau von der Kapitalisierung des Anrechts) getroffenen Vereinbarung nicht dadurch kompensiert, dass die Zusage im Zugewinnausgleich ausgeglichen worden wäre oder ausgeglichen werden könnte (dazu 2). Die Möglichkeit der Ehefrau, die notarielle Vereinbarung vom 19. September 2023 wegen arglistiger Täuschung anzufechten, ändert dabei nichts an der gebotenen Korrektur des Versorgungsausgleiches (dazu 3.). Da der Ausgleichswert der Versorgungszusage den Ausgleichswert der Anrechte der Ehefrau (weit) überstiegen hätte, ist ein Versorgungsausgleich hier insgesamt nicht durchzuführen (dazu 4.).
1. Nach § 27 VersAusglG findet der Versorgungsausgleich nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dafür muss das Ergebnis des schematischen Ausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleiches, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen (so z. T. ausdrücklich BGH FamRZ 2024, 763 Rn. 9; FamRZ 2015, 1004 Rn. 6).
Dies ist dann der Fall, wenn ein Ehegatte durch willentliche Gestaltung auf ein der Altersversorgung dienendes Anrecht einwirkt und es so dem Versorgungsausgleich entzieht (BGH NJW 2016, 3722 Rn. 21; FamRZ 2015, 998 Rn. 22), soweit das darin verkörperte Vermögen nicht in einem anderen Ausgleichssystem unter den Ehegatten aufgeteilt wird, etwa weil ein Kapitalwahlrecht nach Zustellung des Scheidungsantrages ausgeübt wird. Maßgeblich ist insofern die verschobene Verteilungsgerechtigkeit unter den Ehegatten (BGH NJW 2016. 3722 Rn 22), aufgrund derer bei Einwirkung auf ein Anrecht der Eingriff in die Anrechte des anderen Ehegatten seine Rechtfertigung soweit verliert, wie dem einwirkenden Ehegatten sein Anrecht ungeschmälert verbleibt. Ohne Belang ist, ob die Einwirkung auf das Anrecht treuwidrig geschieht; wobei dahinstehen mag, ob die (in anderen Konstellationen als im vorliegenden Fall kaum sicher festzustellende) Erwartung, trotz der Einwirkung an den Anrechten des anderen Ehegatten vollständig teilzuhaben, insofern eigenständige Bedeutung hat (so BGH FamRZ 2015, 697 Rn. 16; NJW 2016. 3722 Rn 23).
Vor diesem Hintergrund führt der Gesellschafterbeschluss vom 9. August 2023 dazu, dass die Versorgungszusage der GmbH dem Versorgungsausgleich entzogen wurde. Der Teilung im Versorgungsausgleich unterliegen nur Anrechte, die bei Scheidung noch in einer dem Versorgungsausgleich unterfallenden Form vorhanden sind (BGH FamRZ 2012, 1039 Rn. 11 m. w. N.). Insofern sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG nur Anrechte auszugleichen, die auf eine Rente, mithin auf wiederkehrende Geldleistungen, gerichtet sind. Eine Ausnahme besteht nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG unter anderem für Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Darunter fällt die Versorgungszusage nicht. Ein Anrecht nach dem BetrAVG liegt nur vor, soweit der Begünstigte zu den in § 17 BetrAVG geschützten Arbeitnehmern gehört. Dies ist bei geschäftsführenden Gesellschaftern, die nach der Verkehrsanschauung ihr eigenes Unternehmen leiten, nicht der Fall (BGH FamRZ 2015, 998 Rn. 12).
Indem die GmbH durch die Entscheidung zur Kapitalabfindung die Leistungsform geändert hat, hat sie das Anrecht daher dem Versorgungsausgleich entzogen. Insofern handelt es sich um eine willentliche Einwirkung des Ehemannes, der diese Entscheidung als Alleingesellschafter selbst getroffen hat. Es kommt insofern nicht darauf an, ob der Ehemann ein eigenes und im eigenen Namen auszuübendes Kapitalwahlrecht selbst, oder namens der GmbH ein Abfindungsrecht gegenüber sich selbst ausgeübt hat. Ob der Wechsel der Leistungsform daher auch unter § 27 VersAusglG fallen würde, wenn die Entscheidung durch mehrere Gesellschafter, womöglich ohne unmittelbare Mitwirkung des Ehemannes, getroffen worden wäre (wovon der Senat angesichts der allein maßgeblichen Verschiebung der Verteilungsgerechtigkeit ausgeht), braucht hier nicht entschieden zu werden; auch die Frage, ob neben der Scheidung noch andere Motive für die Ausübung des Kapitalwahlrechts bestanden (wofür hier nichts ersichtlich ist), ist ohne Belang. Allein der Wegfall eines Teiles des beiderseits und durch gleichwertige Leistungen erworbenen Altersvorsorgevermögens gebietet dem Grunde nach den Eingriff nach § 27 VersAusglG.
2. Der einseitige Wegfall des Anrechts wird hier nicht dadurch kompensiert, dass das Anrecht güterrechtlich ausgeglichen worden wäre. Maßgeblich für die entsprechende Beurteilung sind insofern die Verhältnisse und Erkenntnisquellen bei Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen der anderweitige Ausgleich unterbleibt (BGH NJW 2016, 3722 [BGH 21.09.2016 - XII ZB 264/13] Rn. 22).
Hier ist das Anrecht aufgrund des zwischenzeitlichen Ausschlusses güterrechtlicher Ansprüche nicht anderweitig ausgeglichen worden. Bei Bemessung des Ausgleichsbetrages in Höhe von € 350.000,- hatten die Beteiligten das entfallende Versorgungsanrecht nicht einbezogen. Die Höhe der Ausgleichssumme ist bereits vor dem Beschluss zur Kapitalabfindung getroffen worden. Seine konkrete Absicht, die ihm zugesagte Versorgung durch die GmbH abfinden zu lassen, hatte der Ehemann unstreitig nicht geäußert; als Vermögenswert haben die Beteiligten den (erheblichen) Ausgleichswert der Zusage nicht erkennbar berücksichtigt. Von einem vertraglichen Verzicht der Ehefrau auf den Ausgleich der Zusage ist nicht auszugehen - für eine hinreichende Berücksichtigung im Rahmen einer vertraglichen Abrede ist es zumindest erforderlich, dass das Anrecht zum Gegenstand privatautonomer Entscheidung wird. Dafür aber müsste die Ehefrau bei Abschluss des notariellen Vertrages Kenntnis des in den Zugewinnausgleich einzubeziehenden Anrechts gehabt haben. Das ist hier nicht der Fall gewesen, weil der Ehemann die Entscheidung zur Kapitalabfindung nicht mitgeteilt hatte; die Kenntnis der Ehefrau von der grundsätzlichen Möglichkeit einer Abfindung reicht insofern nicht aus.
Richtig ist lediglich, dass das Anrecht nach dem Gesellschafterbeschluss vom 9. August 2023 bis zum vertraglichen Ausschluss sämtlicher Ausgleichsansprüche durch Vertrag vom 19. September 2023 unter den Zugewinnausgleich gefallen ist. Da dies aber (schon mangels Kenntnis der ausgleichsberechtigten Ehefrau) nicht dazu geführt hat, dass der Wert der Zusage tatsächlich ausgeglichen worden wäre, ist es im Ergebnis nicht dazu gekommen, dass die Ehefrau am Wert des Anrechts partizipieren konnte. Dementsprechend vermag ein anderweitiger Ausgleich hier die Anwendung des § 27 VersAusglG nicht zu hindern.
3. Die Möglichkeit der Ehefrau, das Anrecht durch Anfechtung des geschlossenen Vertrages über den Zugewinn auszugleichen, ändert nichts an der gebotenen Korrektur des Versorgungsausgleiches. Der Ehevertrag vom 19. September 2023 unterlag allerdings der Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB durch die Ehefrau, weil der Ehemann sie bei Vertragsschluss arglistig getäuscht hat.
Beim Abschluss eines Vertrages hat jeder der Vertragspartner den anderen auch ungefragt über Umstände zu informieren, die für den anderen Teil von offensichtlich ausschlaggebender Bedeutung sind (Armbrüster, in: Münchener Kommentar, BGB, 10. Aufl. 2025, § 123 Rn. 34; Ellenberger, in: Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 123 Rn. 5b). Angesichts der hier mit dem Vertrag unmittelbar verfolgten Vermögensauseinandersetzung war es für jeden der Beteiligten erkennbar von erheblicher Bedeutung, welche Vermögenspositionen durch die Zahlung von € 350.000,- abgedeckt werden sollten. Die Verschiebung eines Versorgungsanrechts im Wert von rund € 200.000,- vom nicht durch den Vertrag geregelten Versorgungs- in den sodann vertraglich ausgeschlossenen Zugewinnausgleich hätte die Höhe der vereinbarten Abfindung evident unmittelbar beeinflusst.
Den Ehemann traf deshalb die Verpflichtung, die Ehefrau vom Beschluss zur Kapitalabfindung auch ungefragt zu informieren. Die Ehefrau musste ansonsten davon ausgehen, die Altersvorsorge des Ehemannes unterliege weiterhin dem vertraglich nicht geregelten Versorgungsausgleich. Die grundsätzliche Kenntnis der Ehefrau von der Möglichkeit einer Kapitalabfindung ersetzt nicht die Kenntnis des konkreten Gesellschafterbeschlusses dazu. Die Ehefrau hätte (zumal da es sich um Vorgänge handelte, die allein im Wissen des Ehemannes lagen) damit rechnen dürfen, dass der Gesellschafterbeschluss zur Abfindung ihr gegenüber offengelegt würde, um eine angemessene Auseinandersetzung zu ermöglichen.
Der Senat geht auch davon aus, dass auf Seiten des Ehemannes der subjektive Tatbestand der arglistigen Täuschung vorlag. Insofern genügt es, dass der Täuschende sich der Möglichkeit eines Irrtums sowie der Möglichkeit eines bei Kenntnis der wirklichen Sachlage nicht so geschlossenen Vertrages bewusst ist (BGH NJW 1999, 2804, 2806 [BGH 19.05.1999 - XII ZR 210/97]). Für den Beschluss zur Kapitalabfindung ist hier kein anderer Anlass ersichtlich, als das Bestreben des Ehemannes, das Anrecht dem Versorgungsausgleich zu entziehen und gemeinsam mit den weiteren Ausgleichsansprüchen abzufinden. Der Ehemann hat die Ehefrau deshalb planvoll und absichtlich über den Wechsel der Leistungsform nicht informiert, um es der Vermögensauseinandersetzung insgesamt zu entziehen. Dies begründet die arglistige Täuschung auch in subjektiver Hinsicht.
Bestand dementsprechend bei Einleitung des Scheidungsverfahrens (und nach Kenntnis der Ehefrau von der Täuschung) für die Ehefrau noch die Möglichkeit, das Anrecht über die Anfechtung des Vertrages einem güterrechtlichen Ausgleich zuzuführen, vermag dies jedenfalls hier eine Korrektur des Versorgungsausgleiches nach § 27 VersAusglG zugunsten der Ehefrau nicht auszuschließen:
a. Dies folgt zunächst daraus, dass im maßgeblichen Augenblick der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, mithin der Scheidung, die Möglichkeit zur Anfechtung nicht mehr bestand. Indem die Ehefrau ihre Folgesachenanträge zum nachehelichen Unterhalt und zum Güterrecht zurückgenommen hat, hat sie zum Ausdruck gebracht, auf Grundlage des geschlossenen Vertrages zeitnah geschieden werden zu wollen. Sie hat damit den anfechtbaren Vertrag nach § 144 Abs. 1 BGB bestätigt, so dass ihr Anfechtungsrecht erloschen ist. Damit kann die Ehefrau nicht mehr über das Güterrecht am Anrecht des Ehemannes teilhaben, so dass der Weg zur Korrektur über den Versorgungsausgleich durch Anwendung des § 27 VersAusglG eröffnet ist.
b. Auch im Zeitraum vor der Bestätigung (und abgesehen von dieser) führt die Möglichkeit zur Anfechtung des Vertrages nicht dazu, dass die Ehefrau auf den güterrechtlichen Ausgleich mit der Folge zu verweisen wäre, dass ein Eingriff in den Versorgungsausgleich nach § 27 VersAusglG nicht in Betracht käme. Ein aufgrund arglistiger Täuschung zustande gekommener Vertrag ist nicht nichtig, sondern unterliegt nur der in das Ermessen des Getäuschten gestellten Anfechtung. Bevor der Getäuschte sein Ermessen nicht ausgeübt (und die Anfechtung nicht erklärt) hat, bleibt der Vertrag wirksam, so dass die Entscheidung nach § 27 VersAusglG von der Wirksamkeit der vertraglichen Regelung auszugehen hat. Soweit dies mit der Möglichkeit verbunden ist, die Korrektur des Versorgungsausgleichs zu erreichen und den Vertrag danach erst anzufechten, handelt es sich um eine Folge der arglistigen Täuschung, die der Täuschende hinzunehmen hat.
4. Entzieht ein Ehegatte ein Anrecht durch Ausübung eines Kapitalwahlrechts dem Versorgungs- und güterrechtlichen Ausgleich, so ist es nach § 27 VersAusglG regelmäßig geboten, Anrechte des anderen Ehegatten in Höhe des entfallenden Ausgleichs vom Versorgungsausgleich auszunehmen (BGH NJW 2013, 2967 [BGH 19.06.2013 - XII ZB 633/11] Rn. 10). Vorliegend ist aufgrund der der Finanzierung dienenden Versicherungen mit einem Rückkaufswert in Höhe von € 159.358,70 und € 104.855,63 von einem Kapitalwert der (nicht vollständig vorliegenden und daher in ihrer Dynamik nicht endgültig zu beurteilenden) Versorgungszusage in Höhe von rund € 250.000,-auszugehen. Dieser Kapitalwert übersteigt (deutlich) den korrespondierenden Kapitalwert der von der Ehefrau erworbenen Anrechte, der sich auf rund € 79.000,- beläuft. Das Amtsgericht hat daher zu Recht den Versorgungsausgleich insgesamt nicht durchgeführt, um der Ehefrau ihre Anrechte ungeschmälert zu erhalten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG; bei der Wertfestsetzung nach § 50 Abs. 1 FamGKG ist der Senat von beiderseitigen Einkünften in Höhe von € 7.100,- und vier auszugleichenden Anrechten ausgegangen.
Ob die willentliche und das Anrecht dem Versorgungsausgleich entziehende Änderung der Leistungsform vor Abschluss eines den Zugewinnausgleich ausschließenden Ehevertrages und Ende der Ehezeit einen Eingriff in den Versorgungsausgleich nach § 27 VersAusglG gebietet, ist bislang nicht vom Rechtsbeschwerdegericht geklärt, kann aber in einer Vielzahl von Fällen auftreten. Der Senat lässt deshalb die Rechtsbeschwerde zu.